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Der Klimaschutz in der Gesetzgebung 2020/2021

09/12/2020

Im Jahr 2020 wurden zahlreiche Gesetzesvorhaben angestoßen, die dem Erreichen der Klimaschutzziele dienen sollen. Im Oktober 2020 beschloss das EU-Parlament, den CO2-Ausstoß bis 2030 um 60 %, damit deutlich stärker als bisher vorgesehen und noch über den Vorschlag der EU-Kommission hinaus zu reduzieren. Zudem soll nicht nur die EU, sondern auch jeder einzelne Mitgliedstaat bis 2050 klimaneutral sein. 

Über die konkrete Umsetzung und Berechnungsmethode im geplanten EU-weit geltenden Klimaschutzgesetz wird nun voraussichtlich bis Mitte 2023 gestritten. Schon jetzt ist für Deutschland absehbar, dass es über die bislang schon beschlossenen Regelungen hinaus zu weiteren Verschärfungen von Umwelt- und Klimavorgaben kommen dürfte.

Rahmensetzung durch das Klimaschutzgesetz 

In Deutschland bilden das im Dezember 2019 in Kraft getretene Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sowie die Landes-Klimaschutzgesetze den Rahmen zur Umsetzung der nationalen Klimaschutzziele: bislang eine CO2-Minderungsquote von 55 % bis 2030 sowie Klimaneutralität bis 2050. Kernstück ist die gesetzliche Vorgabe von im Laufe der Jahre abschmelzenden Jahresemissionsmengen für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige. Erstmals zum 15. März 2021 wird das Umweltbundesamt einen Bericht mit den Emissionsdaten des Jahres 2020 für die einzelnen Wirtschaftssektoren vorlegen. Übersteigen die Emissionswerte eines Sektors die Emissionsgrenzen, kann die Bundesregierung Sofortmaßnahmen beschließen, um die Jahresemissionsmengen in den folgenden Jahren einzuhalten. Der Weg, wie die Sektoren die Treibhausgasemissionen reduzieren sollen, wird im KSG nicht geregelt, sondern steht in der Verantwortung des jeweils zuständigen Bundesministeriums. Für die Energiewirtschaft beispielsweise sind wichtige Bausteine die Gesetze zum Kohleausstieg, zum Emissionshandel sowie zur Förderung der erneuerbaren Energien. Insgesamt ist zu erwarten, dass nicht nur schärfere Umweltvorgaben gelten, sondern die Maßnahmen zu einem Umbau der Wirtschaft beitragen. 

Ob das KSG ein „Staatsziel-Gesetz“ oder wirksames Instrument zum klimaverträglichen Umbau der Wirtschaft wird, hängt davon ab, ob die Mechanismen von sektorbezogenen Emissionsvorgaben und Maßnahme-Rechten der Bundesregierung in der Praxis funktionieren. Zu hoffen wäre, dass Gesetz- und Verordnungsgeber hierbei die Gelegenheit nutzen, auch die vorhandenen Regelungen, z. B. zur Effizienz von Verfahren zur Zulassung von Energiewende- und Infrastrukturprojekten, zu überprüfen. 

Stärkere Wirksamkeit des Emissionshandels durch europäische und nationale Änderungen 

2021 startet in Deutschland der nationale Emissionshandel für Brennstoffe mit Zertifikaten, über den fossile Treibhausgasemissionen bepreist werden. Diese sind bislang nicht Teil des europäischen Emissionshandels. 

Gegen die Wirksamkeit des nationalen wie des EU-Emissionshandels bestehen Bedenken. Seit Jahren liegen die Emissionen deutlich unterhalb der erlaubten Obergrenzen des EU-Emissionshandels. Der niedrige CO2-Preis kann die gewünschte Lenkungswirkung nicht erreichen. 

Die Verknappung der Zertifikatezahl oder eine Erweiterung des Handels auf weitere Bereiche sind daher naheliegende Maßnahmen, die im Jahr 2021 realisiert werden und sich auch auf den nationalen Emissionshandel auswirken können.

Voraussichtlich nur begrenzter Beitrag des Gebäudeenergiegesetzes 

Der Energieverbrauch von Gebäuden trägt wesentlich zu den CO2-Emissionen bei, in Deutschland zu etwa 30 %. Die energetische Sanierung von Gebäuden dient daher der Erreichung der Klimaschutzziele. Im November 2020 trat nach langer Vorlaufphase das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisher geltenden energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) gab es jedoch nicht. Man wollte vermeiden, dass die Kosten für Bauen und Wohnen deutlich steigen. 

Dafür gibt es Kritik. Das GEG ziele nicht auf einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2050, auch werde der Anteil an erneuerbaren Energien zum Heizen nicht erhöht. 2023 sollen die Regelungen überprüft werden – nach dem Mechanismus des KSG dürften daher verschärfte Anforderungen zu erwarten sein. 

Entwurf der EEG-Novelle nachbesserungsbedürftig

Einen großen Schritt Richtung Erreichung der Klimaziele bescheinigt die Bundesregierung der Novelle des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG). Seit Veröffentlichung des Entwurfs im September 2020 erfährt dieser jedoch Kritik seitens der Wirtschafts- und Umweltverbände und der Politik.

Die Novelle zielt auf einen Anteil von 65 % erneuerbarer Energien am deutschen Stromverbrauch bis 2030 ab. Trotz einer vorgesehenen Verdopplung der installierten Photovoltaikleistung und einer wesentlichen Steigerung des Ausbaus von Windkraft onshore und offshore wird die Zielerreichung aufgrund mangelnder Akzeptanz der Windkraft und zu geringer Ausschreibungsvolumina bei Photovoltaik bezweifelt. 

Weitere Kritikpunkte betreffen die fortgesetzte Belastung von selbst genutztem Solarstrom mit der EEG-Umlage, die in Teilen gegen die bis Mitte 2021 umzusetzende Erneuerbare-Energien-Richtlinie verstoßen könnte. Außerdem seien die Regelungen zur Förderung von Photovoltaikanlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fallen, nicht ausreichend, um den wirtschaftlichen Weiterbetrieb von Alt-Anlagen zu gewährleisten.

Es wird sich zeigen, ob das Gesetz angesichts der zahlreichen Einwände tatsächlich wie geplant bereits am 1. Januar 2021 in Kraft treten wird.


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2021 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

Autoren

Foto vonUrsula Steinkemper
Dr. Ursula Steinkemper
Partnerin
Stuttgart
Sonja Köhler