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Entlastung schützt vor Haftung nicht (immer)

Update Gesellschaftsrechtliche Gestaltung 04/2020

22/04/2020

Routinemäßig beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH oder einer Personengesellschaft – in aller Regel bei Feststellung des Jahresabschlusses – über die Entlastung der Geschäftsführung. Dies hat für den einzelnen Geschäftsführer eine große Bedeutung: In dem Entlastungsbeschluss liegt gleichzeitig der Verzicht der Gesellschaft auf alle Ansprüche, die die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung kannte oder kennen musste. Eigentlich. Hin und wieder sehen sich Gerichte jedoch veranlasst, die Beschlussfassung über die Entlastung wegen eines Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht für unwirksam zu erklären. So auch das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 23. Mai 2019 (5 U 21/18).

Sachverhalt 

Der Entscheidung lag – grob zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien waren Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Die GmbH & Co. KG verwaltete eine Immobilie. Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die eigentliche Immobilienverwaltung hatte indes 1999 der Immobilienverwalter A übernommen. 2006 übernahm A zudem die Finanzbuchhaltung und erhielt eine Kontovollmacht. 

Im Zuge der Veräußerung der Immobilie stellte sich 2015 heraus, dass A spätestens seit 2007 Gelder in Höhe von mindestens EUR 486.735,02 unterschlagen hatte. Der Kläger hatte den Beklagten deswegen bereits verklagt und verlangt, dass er der GmbH & Co. KG alle Schäden, die ihr durch die Untreuehandlungen des A entstanden waren, erstatten sollte (sog. actio pro socio).

Der Beklagte war indes für die Jahre 2008 bis 2015 stets von der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entlastet worden. Der Kläger hatte jeweils gegen die Entlastung gestimmt.
Der Kläger trug nunmehr vor, dass die Beschlüsse wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nichtig seien. Das Landgericht hatte dies noch verneint und die vom Kläger erhobene Klage gegen die Entlastungsbeschlüsse abgewiesen.

OLG Frankfurt: Entlastung treuwidrig

Das OLG Frankfurt entschied dagegen, dass die Entlastungsbeschlüsse unwirksam seien. Dabei stellte es zwar zunächst fest, dass die Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die Entlastung ein weites Ermessen haben. Die Entlastung sei insbesondere nicht bereits deswegen unwirksam, weil der Kläger gegen den Beklagten für die Gesellschaft Schadensersatzansprüche im Wege der actio pro socio geltend mache.

Der Entlastungsbeschluss verstoße jedoch gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Der Beklagte habe seine Pflichten als Geschäftsführer gravierend verletzt, indem er wesentliche gesellschaftliche Aufgaben an A delegiert habe, ohne eine Organisationsstruktur zu schaffen, mit der A überwacht worden und seinen Pflichtverletzungen vorgebeugt worden wäre. Der Beklagte hätte zumindest in regelmäßigen Abständen die Kontoauszüge prüfen und den Zahlungsverkehr der Gesellschaft kontrollieren müssen. Auch auf ein etwaiges Einverständnis seiner Mitgesellschafter mit seiner Vorgehensweise könne sich der Beklagte nicht berufen. Vielmehr hätte er regelmäßig prüfen müssen, ob die Grundlage für dieses Einverständnis fortbestanden habe oder sich die zugrunde liegenden Tatsachen in der Zwischenzeit geändert hätten.

Schlussfolgerungen für die Praxis

Der Entscheidung lassen sich zwei Schlussfolgerungen für die Praxis entnehmen: 

  •  Zum einen hindert die Tatsache, dass ein (Minderheits-)Gesellschafter gegen den Geschäftsführer Ansprüche im Wege der actio pro socio geltend macht, nicht die Entlastung des Geschäftsführers. Dies kann für den (Minderheits-)Gesellschafter sehr misslich sein: Möglicherweise wird seiner Schadensersatzklage gegen den Geschäftsführer der Boden dadurch entzogen, dass die Gesellschaftermehrheit dem Geschäftsführer Entlastung erteilt. Der Geschäftsführer selbst kann sich allerdings die Entlastung nicht erteilen – er ist vom Stimmrecht ausgeschlossen. 
  •  Zum anderen zeigt sich aber, dass die Gerichte keine allzu hohen Anforderungen an eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Entlastungsbeschlusses stellen. Geht man – wie auch das OLG Frankfurt – davon aus, dass die Gesellschafterversammlung bei der Beschlussfassung ein weites Ermessen hat, dürfte die Entlastung eigentlich nur in Ausnahmefällen für unwirksam erklärt werden. Denkbar wäre etwa der Fall, dass die Gesellschaft zur Sicherung ihrer Existenz auf den Ausgleich des ihr zugefügten Schadens angewiesen ist. Alternativ ist denkbar, dass der Geschäftsführer seine Pflichten derart gravierend verletzt hat, dass keine andere Entscheidung als die Verweigerung der Entlastung denkbar ist. 

Eine solche gravierende Pflichtverletzung hat das OLG Frankfurt nunmehr in der Tatsache gesehen, dass der Beklagte offenbar keine Organisationsstruktur gegenüber dem Verwalter A aufgebaut hat. Ob dies zutreffend ist, mag man vor dem Hintergrund, dass die Vorgehensweise des Beklagten der langjährigen Praxis im Einvernehmen aller Gesellschafter entsprach und der Gesellschaft aufgrund der nicht aufgedeckten Untreuehandlungen des Verwalters kein existenzieller Schaden entstanden war, bezweifeln. Man kann jedoch erkennen, dass manche Gerichte bereits eine Pflichtverletzung, die über das Maß der leichten Fahrlässigkeit hinausgeht, als ausreichend ansehen, um der Entlastung ihre schuldbefreiende Wirkung abzusprechen.

Praxistipp

Ein Geschäftsführer sollte sich daher nicht allzu sehr darauf verlassen, dass seine Gesellschaft ihm Entlastung erteilt. Vielmehr sollte er sich bereits in seiner laufenden Tätigkeit hinreichend absichern. Hierzu gehört – dies zeigt die Entscheidung des OLG Frankfurt einmal mehr – auch die Einrichtung einer adäquaten Organisations- und Überwachungsstruktur. Gute Corporate Governance nebst Compliance-Maßnahmen äußert sich nicht zuletzt darin, dass der Geschäftsführer auch gegen Pflichtverletzungen und Untreuehandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten vorgeht. Wer dagegen sich allein auf die Routinemaßnahmen wie die eigene Entlastung beruft, kann ein böses Erwachen erleben.

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Autoren

Foto vonDaniel Otte
Dr. Daniel Otte, LL.M. (Boston Univ.)
Partner
Köln