Am 16. Juni 2020 hat die Bundesregierung den Entwurf zum Verbandssanktionengesetz (Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, „VerSanG-E“) veröffentlicht. Obwohl der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates im Einklang mit vielen Kritikern aus Politik und Wirtschaft die Ablehnung empfohlen haben, hat der Bundesrat nun überraschenderweise den Gesetzesentwurf im Wesentlichen befürwortet und lediglich mehrere nicht besonders ins Gewicht fallende Änderungen vorgeschlagen.
Nachfolgend werden die zentralen Regelungen des VerSanG-E dargestellt und aufgezeigt, welche unternehmerischen Herausforderungen künftig zu bewältigen sein werden:
Einführung einer Verfolgungspflicht
Unternehmen können zwar nach derzeitigem Recht für Straftaten von Mitarbeitern ordnungswidrigkeitsrechtlich durch die Verhängung einer Geldbuße sanktioniert werden. Bislang steht der Verfolgungsbehörde hierbei jedoch ein Verfolgungs- und Ahndungsermessen zu. Mit dem VerSanG-E soll eine eigene und „verbesserte“ gesetzliche Grundlage für die Ahndung von unternehmensbezogenen Straftaten (sog. Verbandstaten) geschaffen werden. Daher sieht der Gesetzesentwurf insbesondere die Geltung des Legalitätsprinzips vor: Die Verfolgungsbehörden sind zukünftig verpflichtet, jeden Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen, der zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unternehmensbezogene Straftat erkennen lässt. Mit der Einführung einer Verfolgungspflicht wird das Absehen von der Strafverfolgung nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.
Existenzbedrohender Strafrahmen und Monitoring
Die im Ordnungswidrigkeitenrecht normierte starre Bußgeldobergrenze von EUR 10 Mio. wird im VerSanG-E nun durch eine sich am durchschnittlichen Jahresumsatz orientierende Sanktionsobergrenze ersetzt (bis zu 10 %). Abhängig von Unternehmensgröße und Tat ist somit denkbar, dass Verbandsgeldsanktionen in Milliardenhöhe verhängt werden. Insbesondere bei weltweit tätigen Konzernen kann diese Änderung existenzbedrohend sein, da sich die Verbandsgeldsanktion an den Umsätzen des Konzernverbundes und nicht am betroffenen Einzelunternehmen orientiert.
Zudem können Unternehmen zukünftig mit einem „Verbandssanktionsvorbehalt“ verwarnt und mit Auflagen oder Weisungen belegt werden, um eine „Straffälligkeit“ künftig zu vermeiden. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis wirksamer Compliance-Maßnahmen durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle (wie etwa des im US-amerikanischen Rechtssystem vorgesehenen Monitors). Bei einer großen Zahl von Geschädigten kann das Gericht neben der Verhängung der Verbandsgeldsanktion die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Unternehmens anordnen.
Compliance-Maßnahmen im Trend
Präventive Compliance-Maßnahmen reduzieren nachweislich das Risiko, dass Straftaten von Unternehmensangehörigen begangen werden. Mit diesen Maßnahmen geht generell auch eine Reduktion der persönlichen Haftung der Unternehmensführung einher. Der VerSanG-E normiert nun sogar den gesetzlichen Auftrag zur Implementierung von Compliance-Maßnahmen im Unternehmen. Dieser Auftrag wird sich nicht nur in der tatsächlichen Risikominimierung niederschlagen, sondern der VerSanG-E wird sowohl präventive Compliance-Bemühungen zur Vermeidung von Straftaten als auch nachträgliche adaptive Compliance-Bemühungen bei der Sanktionsbemessung (kumulativ) berücksichtigen. Compliance-Systeme werden sich noch mehr lohnen.
Anreiz und Herausforderungen bei internen Untersuchungen
Zukünftig wird sich die Frage nach dem „Ob“ einer unternehmensinternen Untersuchung nicht mehr stellen. Der VerSanG-E normiert erstmals den gesetzlichen Auftrag zur Durchführung interner Untersuchungen und schafft hierfür ein umfangreiches Anreizsystem. Kooperiert das betroffene Unternehmen uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden, kommt es zu Sanktionsmilderungen und das Bemühen des Unternehmens wird bei der Sanktionsbemessung berücksichtigt.
Im VerSanG-E werden jedoch sehr strenge und teilweise auch unklare Vorgaben für Unternehmen aufgestellt, wie eine interne Untersuchung durchzuführen ist. Es ist bislang noch ungeklärt, ob ein Unternehmen trotz Fehlern während interner Ermittlungen in den Genuss einer Sanktionsmilderung kommen kann und welchen Maßstab der Gesetzgeber hier anlegen wird. Unternehmen müssen deshalb zukünftig noch stärker die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen, die Wahrung von Arbeitnehmerrechten sowie die Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens sicherstellen sowie deren Einhaltung dokumentieren.
Nicht außer Acht gelassen werden kann, dass der VerSanG-E eine bislang nie da gewesene Trennung von Unternehmensverteidigung und internen Untersuchungen vorschreibt, was eine erhebliche finanzielle Belastung aller Unternehmen und dadurch insbesondere eine Benachteiligung mittelständischer Unternehmen mit sich bringen wird.
Fazit
Es ist davon auszugehen, dass der VerSanG-E nunmehr recht zügig das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und noch im ersten Quartal 2021 beschlossen wird. Der Aufbau und die Weiterentwicklung eines Compliance-Management-Systems werden im Jahr 2021 für viele Unternehmen eine noch wichtigere und lohnendere Aufgabe sein.
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