(BGH, Beschluss v. 9. Januar 2025 – I ZB 48/24)
- Die Praxis deutscher Gerichte, die – ihrem Wortlaut nach nur für B2C-Verträge geltenden – strengen Anforderungen des deutschen AGB-Rechts auch auf Verträge zwischen Unternehmen zu erstrecken, wird international seit langem als Wettbewerbsnachteil angesehen. Als eine Möglichkeit, diese im B2B-Kontext oft unerwünschte Rechtsfolge zu umgehen, ohne auf eine ausländische Rechtsordnung ausweichen zu müssen, wird in der Literatur diskutiert, in Schiedsvereinbarungen als das im Schiedsverfahren anwendbare Recht deutsches Recht unter Ausschluss des AGB-Rechts zu vereinbaren. Ob eine solche Regelung wirksam vereinbart werden kann oder ob die Vertragsparteien damit vielmehr Gefahr laufen, dass die Schiedsvereinbarung insgesamt für unwirksam erklärt wird, wird dabei jedoch unterschiedlich beurteilt.
- In einer aktuellen Entscheidung des BGH hat dieser einer entsprechenden Schiedsklausel, die in einem separaten Absatz einen Ausschluss der §§ 305-310 BGB vorsah, zwar nicht ausdrücklich seinen Segen erteilt. Er stellt darin jedoch – immerhin – fest, dass die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung als solche grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren (wie hier der Rechtswahl unter Ausschluss des AGB-Rechts) zu beurteilen ist. Dies gelte – jedenfalls in der im konkreten Fall gewählten Gestaltung – auch unabhängig davon, ob es sich bei der Schiedsklausel um eine Individualvereinbarung oder um AGB handele.
- Diese getrennte Beurteilung führe auch nicht dazu, dass die das AGB-Recht ausschließende Rechtswahlklausel überhaupt keiner (schieds-)gerichtlichen Kontrolle unterliege. Im Schiedsverfahren obliege die Überprüfung dieser Klausel dem Schiedsgericht. Darüber hinaus komme im Rahmen eines späteren Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahrens vor den staatlichen Gerichten eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) in Betracht, wenn die Nichtanwendung des AGB-Rechts im schiedsgerichtlichen Verfahren zu einem Ergebnis führe, das gegen den ordre public verstößt. Dies soll dem BGH zufolge beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Schiedsgericht eine vertragliche Regelung für wirksam halte, deren Zustandekommen sich nicht mehr als Ausdruck vertraglicher Selbstbestimmung begreifen lasse, oder eine vertragliche Regelung zu schlechthin nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen führe.
Praxistipp: Auch wenn sich die Entscheidung des BGH nicht ausdrücklich mit der Wirksamkeit einer Abwahl des AGB-Rechts im Rahmen einer Schiedsvereinbarung befasst, lassen sich aus dem Umstand, dass er die im konkreten Fall verwendete Schiedsklausel nicht bereits aufgrund der getroffenen Rechtswahl insgesamt für unwirksam erklärt hat, positive Tendenzen für eine solche Vorgehensweise ableiten. Auch wenn weiterhin ein gewisses Risiko besteht, dass in derartigen Fällen (a) das zuständige Schiedsgericht die Abwahl des AGB-Rechts für unzulässig erachtet oder (b) ein staatliches Gericht im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahrens ein auf der Nichtbeachtung des AGB-Rechts beruhendes Ergebnis als ordre-public-widrig ansieht, müssen Unternehmen, die sich für eine entsprechende Regelung entscheiden, jedenfalls nicht mehr befürchten, dass die Schiedsvereinbarung insgesamt für unwirksam erklärt wird. Hierbei sollte allerdings darauf geachtet werden, dass Schieds- und Rechtswahlklausel ausreichend klar getrennt in den Vertrag aufgenommen werden.
Dass die extensive Auslegung des AGB-Rechts im B2B-Bereich zu unerwünschten Ergebnissen führen kann, hat inzwischen auch der Gesetzgeber erkannt. In ihrem Koalitionsvertrag kündigen CDU und SPD daher für die neue Legislaturperiode eine Reform des AGB-Rechts zumindest für Verträge zwischen großen Unternehmen an. Näheres erfahren Sie in unserem Blog in dem Beitrag Smart Contracts und AGB-Reform – Vertragsrecht im Koalitionsvertrag.