Eilrechtsschutz bei Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen
Update Gesellschaftsrecht Oktober 2026
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KG, Beschluss vom 12. Januar 2026 – 2 U 74/25
Streitigkeiten um die Wirksamkeit von Zwangseinziehungen oder Zwangsabtretungen von Geschäftsanteilen sind in der Praxis keine Seltenheit – sei es im Kontext von satzungsmäßigen Einziehungsregelungen oder Vesting-Klauseln. Das Kammergericht Berlin (im Folgenden „KG“) hat jüngst zum Eilrechtsschutz im Rahmen eines Gesellschafterausschlusses entschieden und festgestellt, dass durch eine zögerliche und/oder nachlässige Prozessführung der Anspruch auf Eilrechtsschutz verwirkt werden kann.
Sachverhalt
Einer GmbH-Gesellschafterin war ihr Geschäftsanteil auf Grundlage einer bedingten Einziehungsvereinbarung (Vesting-Vereinbarung) durch Zwangsabtretung an einen Dritten entzogen worden. Dagegen wehrte sich die betroffene Gesellschafterin („Verfügungsklägerin“) zunächst im Wege des Eilrechtsschutzes.
Im November 2024 beantragte die Verfügungsklägerin beim LG Berlin II den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die verfügungsbeklagte Gesellschaft mit dem Ziel, die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zu verhindern und ihre vorläufige Weiterbehandlung als Gesellschafterin sicherzustellen. Das LG Berlin II wies den Antrag mit Urteil im Januar 2025 zurück. In der Berufungsinstanz hatte die Verfügungsklägerin zunächst Erfolg: Das KG erließ im Mai 2025 die begehrte einstweilige Verfügung. Diese wurde allerdings nicht ordnungsgemäß vollzogen. Die Verfügungsklägerin hatte die vom KG erlassene einstweilige Verfügung fehlerhaft zugestellt: Sie hatte die Verfügung lediglich der Verfügungsbeklagten selbst und (entgegen § 172 Abs. 1 ZPO) nicht deren Prozessbevollmächtigten zugestellt. Um einem infolgedessen angekündigten Aufhebungsverfahren nach §§ 927, 936 ZPO zuvorzukommen, verzichtete die Verfügungsklägerin letztendlich auf die Rechte aus der vom KG erlassenen einstweiligen Verfügung. Im Juli 2025 stellte sie beim LG Berlin II sodann erneut einen Antrag auf Erlass einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung. Dieser Antrag blieb jedoch erfolglos. Das LG Berlin II wies den Antrag im August 2025 wegen fehlender Dringlichkeit zurück. Eine Dringlichkeit sei insbesondere deshalb nicht anzunehmen, weil bis zu diesem Zeitpunkt von der Verfügungsklägerin noch keine Klage in der Hauptsache erhoben worden war. Die Klage in der Hauptsache wurde erst im September 2025 und damit mehr als zehn Monate nach dem ersten Verfügungsantrag anhängig gemacht. Die Berufung gegen die Zurückweisung des Folgeantrags vor dem KG blieb ohne Erfolg.
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) hat insbesondere zwei kumulative Voraussetzungen: die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrunds. Der Verfügungsanspruch bezeichnet den materiell-rechtlichen Anspruch, dessen vorläufige Sicherung oder Regelung begehrt wird. Der Verfügungsgrund umfasst das Dringlichkeitselement der einstweiligen Verfügung. Mit einer einstweiligen Verfügung soll lediglich vorläufig in dem Zeitraum Schutz gewährt werden, der erforderlich ist, um im betriebenen Hauptsacheverfahren ein (vorläufig) vollstreckbares Urteil in erster Instanz zu erlangen.
Einstweiliger Rechtsschutz bei Zwangsabtretung
Der BGH hat bereits wiederholt festgestellt, dass ein von einer Zwangseinziehung seiner Geschäftsanteile betroffener Gesellschafter davor geschützt werden muss, dass die übrigen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten und er hierdurch nicht wiedergutzumachende Nachteile erleidet. In solchen Konstellationen ist sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund für die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste und/oder eine auf die vorläufige Weiterbehandlung als Gesellschafter gerichtete einstweilige Verfügung daher grundsätzlich anerkannt.
Das KG Berlin übertrug die höchstrichterlichen Grundsätze folgerichtig auch auf den von ihm zu entscheidenden Fall, in dem die Beteiligten über die Wirksamkeit einer Zwangsabtretung auf der Grundlage einer Vesting-Vereinbarung stritten. Hinsichtlich des zweiten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verneinte das Gericht aber das Vorliegen eines Verfügungsgrundes.
Selbstwiderlegung des Verfügungsgrundes durch zögerliche Rechtsverfolgung
Ein an sich vorliegender Verfügungsgrund kann nach allgemeiner Auffassung entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung seines Anspruchs mit einem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz über Gebühr zuwartet bzw. das Verfahren nicht zügig und/oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt betreibt (siehe auch hier).
In dem zu entscheidenden Fall erkannte das KG gleich zwei voneinander unabhängige Gründe für eine solche Selbstwiderlegung:
Fehlerhafte Vollziehung der einstweiligen Verfügung
Das KG stellte fest, dass die Versäumung der rechtzeitigen Vollziehung (§ 929 ZPO) einer einstweiligen Verfügung regelmäßig dazu führt, dass der Verfügungsgrund für einen erneuten Antrag mit gleichem Inhalt als widerlegt anzusehen ist. Denn durch eine derart nachlässige Prozessführung gebe der Antragsteller aus der maßgeblichen objektiven Sichtweise zu erkennen, dass er die Sache selbst nicht als so dringlich ansieht und behandelt, wie es die Gewährung von Eilrechtsschutz zwingend voraussetzt. So lag es nach Ansicht des Gerichts im Ergebnis auch in dem von ihm zu entscheidenden Fall: Die anwaltlich vertretene Verfügungsklägerin hatte nicht sichergestellt, dass die vom KG erlassene einstweilige Verfügung auch (rechtzeitig) ordnungsgemäß zugestellt wird, und hatte aufgrund dessen einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Das Gericht nahm also an, dass der erneute Antrag eine Folge nachlässiger Prozessführung sei und die Verfügungsklägerin damit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Sache selbst nicht als so dringlich ansieht und behandelt, wie es die Gewährung von Eilrechtsschutz zwingend voraussetzt.
Verzögerte Erhebung der Hauptsacheklage
Darüber hinaus war der Verfügungsgrund nach Ansicht des KG auch deshalb als widerlegt anzusehen, weil die Verfügungsklägerin die Erhebung einer Klage in der Hauptsache über Gebühr verzögert hat. Mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren soll lediglich in dem Zeitraum Schutz gewährt werden, der erforderlich ist, um im zügig betriebenen Hauptsacheverfahren ein vorläufig vollstreckbares Urteil in erster Instanz zu erlangen. Andernfalls könnten missbräuchlich die im Hauptsacheverfahren strengeren Beweisvorschriften unterlaufen werden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit bereits ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten als dringlichkeitsschädlich angesehen. Gemessen daran sah das Gericht das Verhalten der Verfügungsklägerin als nicht mehr zu rechtfertigen an, da die Hauptsacheklage erst im September 2025 und damit mehr als zehn Monate nach dem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig gemacht wurde.
Bestehende Klagen ersetzen die Hauptsacheklage nicht
Das KG stellte in diesem Zusammenhang auch klar, dass eine anhängige, aber sachlich andere Klage die fehlende Hauptsacheklage nicht ersetzen kann. Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin bereits im Juni 2024 eine Anfechtungsklage gegen die Abberufung eines Geschäftsführers erhoben hatte, vermochte eine Hauptsacheklage betreffend die hier in Rede stehende Zwangsabtretung der Geschäftsanteile nicht zu ersetzen.
Praxistipp
Die Entscheidung des KG zeigt, dass Eilrechtschutz bei Gesellschafterstreitigkeiten kein Selbstläufer ist. Betroffene Gesellschafter müssen sicherstellen, dass der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Eilrechtschutz nicht durch eigene Untätigkeit oder Nachlässigkeit – sei es bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung, sei es durch übermäßige Verzögerung der Klage in der Hauptsache – nicht verwirkt wird. Andernfalls scheidet der einstweilige Rechtsschutz aufgrund prozessualer Versäumnisse aus, bevor die materiell-rechtliche Frage überhaupt gerichtlich geklärt werden konnte.