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Selbst­wi­der­le­gung der Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung

Update Ge­sell­schafts­recht April 2026

28 Apr 2026 Deutschland 4 min. Lesezeit

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KG, Beschluss vom 23. September 2025 – 2 U 52/25

Das Kammergericht hat mit seinem Beschluss vom 23. September 2025 in einem Berufungsverfahren klargestellt: Wer im Eilverfahren Fristverlängerungen beantragt und ausreizt, riskiert den Verlust des Verfügungsgrunds der Dringlichkeit.

Sachverhalt des Verfahrens

Gegenstand des Verfahrens war ein typischer Konflikt des Gesellschaftsrechts. Zwei Geschäftsführer einer GmbH, die gleichzeitig jedenfalls mittelbar ihre einzigen Gesellschafter waren, gerieten Anfang des Jahres 2024 in Streit. Es kam zu wechselseitigen Abberufungen. Die Verfügungsklägerin und geschäftsführende Gesellschafterin beantragte im Eilverfahren, dem abberufenen anderen Geschäftsführer die Geschäftsführung zu untersagen. Solche Anträge werden regelmäßig im zivilprozessualen Eilverfahren verfolgt, um eine rasche, vorläufige Gerichtsentscheidung herbeizuführen.

Das Landgericht wies diesen Antrag erstinstanzlich ab. Gegen das Urteil legte die Verfügungsklägerin Berufung ein. Zugleich beantragte sie eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Als Begründung führte sie Urlaub und Arbeitsbelastung ihres mandatierten Rechtsanwalts an. Diese Fristverlängerung gewährte das Berufungsgericht. Die Berufungsbegründung der Verfügungsklägerin ging am letzten Tag der stattgegebenen Fristverlängerung bei Gericht ein.

Entscheidung über die Berufung

Das Kammergericht verwarft die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsmittel habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfügungsklägerin habe durch ihre Prozessführung selbst gezeigt, dass ihr Antrag nicht eilbedürftig sei. Wer im einstweiligen Verfügungsverfahren Fristen erheblich verlängern lasse und deren Verlängerung vollständig ausschöpfe, widerlege regelmäßig die Eilbedürftigkeit des Eilantrags. Dies gelte auch in der Berufungsinstanz, so der entscheidende Senat. Das Argument des Kammergerichts ist leicht nachzuvollziehen: Wer durch seinen Antrag signalisiert, es bedürfe einer zügigen Entscheidung, widerspricht sich, wenn er unnötig Zeit verstreichen lässt.

Maßstab des Gerichts

Mit einer einstweiligen Verfügung kann einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäftsführung und Vertretung einer Gesellschaft untersagt werden. Dies ist aber nur bei gewichtigen Umständen möglich. Das angerufene Gericht muss in solchen Konstellationen eine Prognose treffen: Ohne die Untersagung muss eine unzumutbare Beeinträchtigung der Gesellschaft, einzelner Gesellschafter sowie der Rechte Dritter drohen. Dieser Maßstab ist in der Rechtsprechung anerkannt.

Darauf kam es hier nicht mehr an. Entscheidend war allein, dass ein Verfügungsgrund fehlte. Dringlichkeit verlangt in diesem Zusammenhang eine zügige, stringente Prozessführung des mandatierten Rechtsanwalts. Verlängerte Fristen und deren maximale Ausschöpfung sprechen gegen die Eilbedürftigkeit eines Antrags. Die gesetzlichen Fristen dürfen hingegen grundsätzlich ausgeschöpft werden.

Zurechnung und Organisation

Mandanten müssen sich prozessual das Handeln ihrer Rechtsanwälte zurechnen lassen. Letztere müssen solche Verfahren zügig bearbeiten. Urlaub oder eine hohe Auslastung rechtfertigen keine Verzögerungen. Erforderlich sind eine vorausschauende Planung, eine sinnvolle Arbeitsorganisation und eine Priorisierung der Verfügungsverfahren. Das Gericht muss bei der Bewilligung einer Fristverlängerung nicht darauf hinweisen, dass hierdurch die Dringlichkeit des Antrags in Frage gestellt wird. Erst die tatsächliche Ausschöpfung und ihre Gründe sind maßgeblich. In anderen Worten: Es muss den Verfahrensbevollmächtigten bewusst sein, dass sie allein durch eine verzögerte Prozessführung das Eilverfahren verlieren können.

Einordnung des Beschlusses

Die Entscheidung fügt sich in die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ein. Diese stammt aus dem Wettbewerbsrecht, gilt aber auch im Gesellschaftsrecht. Auch andere Oberlandesgerichte haben in der Vergangenheit klargestellt: Die Bewilligung einer Fristverlängerung schützt nicht vor dem Vorwurf der fehlenden Eilbedürftigkeit. Die Entscheidung des Kammergerichts zeigt, dass die Besonderheiten des zivilprozessualen Eilverfahrens drastische Konsequenzen haben können. Unnötige Verzögerungen durch die mandatierten Rechtsanwälte führen womöglich zur Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit. Im besprochenen Fall ließ sich dadurch nicht mehr die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft untersagen. Dies kann unter Umständen drastische Konsequenzen für das wirtschaftliche Fortkommen einer Gesellschaft haben.

Praxistipp

Die Entscheidung des Kammergerichts zeigt, dass bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten unbedingt Rechtsanwälte herangezogen werden sollten, die Expertise in diesem Bereich haben. Regelmäßig sind Gesellschafterstreitigkeiten durch komplexe Sachverhalte geprägt. Trotzdem muss zu jedem Zeitpunkt eine straffe Verfahrensführung sichergestellt sein. Dies gilt insbesondere in Eilverfahren. Sie können bereits an einer fehlerhaften Prozessführung scheitern. Umgekehrt eröffnet die Entscheidung für Antragsgegner eine wirksame Verteidigungslinie. In allen Verfahrensstadien des Eilverfahrens sollte ein besonderes Augenmerk auf Verzögerungen der Gegenseite gelegt werden. Unter Umständen lässt sich durch diese eine fehlende Dringlichkeit des gegnerischen Antrags darlegen.

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