Einstweiliges Tätigkeitsverbot gegen Geschäftsführer
Update Gesellschaftsrecht Oktober 2026
Autoren
OLG München, Urteil vom 27. Oktober 2025 – 7 U 1723/25e
Gesellschafterstreit in einer GmbH
Das OLG München hatte zum wiederholten Mal über einen Gesellschafterstreit in einer medizinischen Unternehmensgruppe zu entscheiden.
Die beiden Beklagten und die Klägerin zu 2 (natürliche Personen) halten mittelbar über jeweils eine eigene „persönliche“ Holding-GmbH Anteile an der Klägerin zu 1, ebenfalls eine GmbH. Die Klägerin zu 3 ist die Holding-GmbH, deren Anteile die Klägerin zu 2 hält. Sowohl die Klägerin zu 2 als auch die beiden Beklagten sind Geschäftsführer der Klägerin zu 1. Streitgegenständlich sind verschiedene gegenseitige Abberufungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1.
Die beiden Beklagten hatten die Klägerin zu 2 im Oktober 2024 aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin abberufen. Durch eine einstweilige Verfügung erreichte die Klägerin zu 2 damals, dass sie bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der Klägerin zu 1 behielt (OLG München, Endurteil vom 22. Januar 2025 – 7 U 3733/24e), siehe Update Gesellschaftsrecht Oktober 2025.
Im März und Oktober 2025 folgten wechselseitige Abberufungsbeschlüsse gegen die beiden Beklagten und die Klägerin zu 2.
Die Klägerinnen beantragten dann ca. sechs Wochen nach der Gesellschafterversammlung im Wege der einstweiligen Verfügung unter anderem, den beiden Beklagten die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin zu 1 zu untersagen.
Die Vorinstanz, das Landgericht München I, hob nach Widerspruch der Beklagten die zunächst erlassene einstweilige Verfügung auf, weil sie das Zuwarten von sechs Wochen als dringlichkeitsschädlich ansah und damit einen Verfügungsgrund verneinte. Dem folgte das OLG in der Sache zwar nicht, wies die Berufung der Klägerinnen jedoch im Ergebnis dennoch zurück.
Beteiligungsstruktur der Klägerin
Widerspruch verhindert vorläufige Wirksamkeit der Abberufung
Eine zentrale Weichenstellung des Gesellschafterstreits war eine Klausel in der Satzung der Klägerin zu 1, wonach ein Gesellschafterbeschluss nicht wirksam wird, wenn ein Gesellschafter innerhalb von 24 Stunden widerspricht. Das Widerspruchsrecht hatten beide Seiten im Verlauf des Konflikts wechselseitig ausgeübt.
Das OLG stellt nun klar: Das Widerspruchsrecht greife auch dann, wenn der widersprechende Gesellschafter nach § 47 GmbHG bei der Beschlussfassung dem Grunde nach einem Stimmverbot unterlegen wäre. Nur so lasse sich der mit der Klausel bezweckte Minderheitenschutz erreichen. Im Januarurteil (siehe oben) hatte der Senat (anders als nun) noch inzident geprüft, ob ein wichtiger Grund zur Abberufung, mithin ein Stimmverbot und dadurch ein Ausschluss des Widerspruchsrechts bestehe.
Sämtliche Abberufungsbeschlüsse wurden damit nach Auffassung des OLG aufgrund entsprechender Widersprüche nicht wirksam. Alle Geschäftsführer blieben formal bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Amt. Zwar komme dennoch ausnahmsweise eine Untersagung der Geschäftsführungstätigkeit in Betracht. Eine solche Ausnahme habe jedoch nicht vorgelegen:
Kein Unterlassungsanspruch zwischen Mitgeschäftsführern
Dem Untersagungsantrag der Klägerin zu 2 fehle es bereits an einem Verfügungsanspruch. Ein Geschäftsführer habe gegen einen anderen Geschäftsführer grundsätzlich keinen Unterlassungsanspruch. Weder das Organverhältnis (Treuepflicht) noch der Geschäftsführeranstellungsvertrag begründe ein „absolutes Recht“ im Sinne der §§ 823, 1004 BGB. Zwischen Mitgeschäftsführern bestehe vielmehr kein Rechtsverhältnis, aus dem sich entsprechende vertragliche oder deliktische Ansprüche ergäben.
Erhöhte Anforderungen an den Verfügungsgrund
Bezüglich der Klägerinnen zu 1 und 3 lehnte das OLG einen Verfügungsgrund ab: Zwar indiziere das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 38 Abs. 2 GmbHG nach der Rechtsprechung im Grundsatz die erforderliche Dringlichkeit. Dieser Grundsatz gelte nach Auffassung des OLG jedoch nur bei vorläufig wirksamen Abberufungsbeschlüssen – nicht, wenn, wie hier, die Beschlüsse aufgrund einer Satzungsklausel gerade nicht wirksam seien (siehe oben).
Vielmehr sei für ein allgemeines Tätigkeitsverbot in einem solchen Fall erforderlich, dass die weitere Ausübung der Geschäftsführertätigkeit zusätzlich zur Glaubhaftmachung eines wichtigen Abberufungsgrundes gravierendste wirtschaftliche Auswirkungen auf die Gesellschaft habe oder der Geschäftsführer schwere Straftaten zu ihrem Nachteil begangen habe. Der Vortrag der Klägerinnen zu angeblichen „Aushöhlungshandlungen“ zugunsten einer Schwestergesellschaft – etwa die Umschreibung von Wartungsverträgen, der Erwerb eigener Laborgeräte durch die Schwestergesellschaft oder ein Rückgang des Jahresüberschusses – genügte dem Senat dagegen nicht. Der Senat verwies dabei auch auf seine Erfahrung, dass Unternehmensergebnisse regelmäßig volatil seien und – im konkreten Fall – zusätzlich von konzerninternen Verrechnungen abhängen.
Antrag zu 2 unbestimmt
Auch mit dem zweiten Verfügungsantrag, mit dem den Beklagten untersagt werden sollte, „die Geschäftsführung tatsächlich oder rechtlich zu behindern“, hatten die Klägerinnen keinen Erfolg.
Der Antrag scheitere bereits an dem Bestimmtheitsgebot (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es sei nach Wortlaut des Antrags offen, welche Verhaltensweisen konkret erfasst sein sollten – etwa auch Handlungen der Beklagten als (mittelbare) Gesellschafter über ihre Holdinggesellschaften.
Informationsanspruch nur bei überragender Dringlichkeit
Auch die geltend gemachten Anträge auf Zugang zu Besprechungen und Herausgabe von Unterlagen blieben erfolglos. Zwar bejahte das OLG einen Anspruch der Gesellschaft (Klägerin zu 1) gegenüber ihren (weiterhin amtierenden) Geschäftsführern auf Information nach § 666 BGB i.V.m. §§ 675, 611 BGB – dieser Grundsatz gelte im Verhältnis der Geschäftsführer untereinander uneingeschränkt („jeder darf alles wissen und muss über alles informiert werden“).
Der Antrag scheitere jedoch am Verfügungsgrund: Da die Durchsetzung eines Informationsanspruchs im Eilverfahren regelmäßig die Hauptsache vorwegnehme, müsse ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden darlegt werden, der ohne sofortige Informationserteilung drohe. Daran habe es aber gefehlt, zumal die Gesellschaft nicht „führungslos“ gewesen sei, nachdem alle drei Geschäftsführer noch formal im Amt seien.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden für ein einstweiliges Tätigkeitsverbot gegen einen (vermeintlich) abberufenen GmbH-Geschäftsführer sind, wenn die Satzung ein Widerspruchsrecht gegen Gesellschafterbeschlüsse vorsieht, sodass der Abberufungsbeschluss nicht vorläufig wirksam ist. Zudem verdeutlicht die Entscheidung des OLG einmal mehr, welche Hürden insgesamt bei einstweiligen Verfügungsverfahren gelten: So ist bei der Fassung von Untersagungsanträgen stets auf vollstreckungsfähige Anträge zu achten und bei jedem Antrag zu prüfen, ob damit im Ergebnis die Hauptsache (unzulässig) vorweggenommen werden würde.
Praxistipp
Wird ein Widerspruchsrecht gegen Gesellschafterbeschlüsse in der Satzung verankert, sollte beachtet werden, dass dadurch bis zur (womöglich viele Jahre dauernden) rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung faktisch ein „Patt“ entstehen kann. Denn jedenfalls nach der Rechtsprechung des OLG München wird dadurch die vorläufige Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen verhindert. Der über viele Jahre andauernde Streit um die Geschäftsführung kann dann, gerade in Familienunternehmen, letztlich die Gesellschaft insgesamt beeinträchtigen.