Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gesellschafter-Geschäftsführer-Abberufung
Update Gesellschaftsrecht Oktober 2025
Autor
OLG München, Urteil vom 22. Januar 2025 – 7 U 3733/24 e
Das OLG München hat sich in einem Eilrechtsschutz-Verfahren mit Fragen der Abberufung einer Gesellschafter-Geschäftsführerin beschäftigt und dabei der Klägerin weitgehend Recht gegeben. Die Anforderungen an einen erfolgreichen Eilrechtsschutz gegen derartige Abberufungen bleiben jedoch hoch. Maßgeblich ist ein frühzeitiges Einschreiten und substantiiertes Darlegen von Verfügungsanspruch und -grund.
Der Fall: Gesellschafterstreit führt zu Abberufung "aus wichtigem Grund"
In einer ärztlichen Gemeinschaft, die mehrere Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH betrieb, kam es zwischen den drei bisherigen Partnern nach einer Umstrukturierung zum Bruch. Es folgte die streitige Abberufung "aus wichtigem Grund" einer Gesellschafter-Geschäftsführerin in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung durch die übrigen Gesellschafter. Gegen diese klagte die Verfügungsklägerin persönlich sowie über ihre Holdinggesellschaft, mit der sie an der verfügungsbeklagten Gesellschaft beteiligt war. Die Klägerin rügte u. a. Ladungs- und Ankündigungsmängel, zweifelte das Vorliegen eines wichtigen Grundes an und verwies auf die Satzung der Verfügungsbeklagten. Diese sah eine Regelung vor, wonach Gesellschafterbeschlüsse im Fall des Widerspruchs einzelner Gesellschafter nicht wirksam werden. Ein Verfügungsgrund sei gegeben, da der Klägerin andernfalls eine schwerwiegende, irreversible Beeinträchtigung ihrer Berufsausübungsfreiheit und zudem ein Imageverlust drohe.
Ansicht der Beklagten und Entscheidung der Vorinstanz
Die Verfügungsbeklagten gingen dagegen von der Wirksamkeit der Abberufung aus. Nach ihrer Auffassung sei die Abberufung grundsätzlich jederzeit möglich (§ 38 Abs. 1 GmbHG), es sei denn, die Satzung bestimme etwas anderes, was hier nicht der Fall sei. Selbst wenn ein wichtiger Grund erforderlich sei, liege dieser in der tiefgreifenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführerin vor. Der einstweilige Rechtsschutz sei schon deshalb ausgeschlossen, weil von der grundsätzlichen Wirksamkeit von Beschlüssen bis zu ihrer Anfechtung auszugehen sei und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden dürfe; Eilrechtsschutz solle Organfragen nicht vorläufig regeln.
Das LG München I wies den Eilantrag zunächst im Sinne der Beklagten zurück. Es stellte im Wesentlichen darauf ab, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht zulässig sei. Eine sofortige Rückgängigmachung der Abberufung sei nicht geboten, da kein besonderer Ausnahmefall, der eine Sicherung im Wege der einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, vorliege.
Dabei sei zudem aus dem Rechtsgedanken des § 84 Abs. 4 S. 4 AktG und der grundsätzlichen Verbindlichkeit von Gesellschafterbeschlüssen ein anzuerkennendes Interesse der Gesellschaft daran zu folgern, dass Organfragen möglichst nicht vorläufig geregelt werden sollten.
Entscheidung des OLG München
Auf Berufung gab das OLG München der Holding (Klägerin zu 1) weitgehend Recht: Die Gesellschaft (Beklagte zu 1) muss der Geschäftsführerin (Klägerin zu 2) alle Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse belassen, darf die Abberufung nicht zum Handelsregister anmelden und muss eine ggf. bereits erfolgte Anmeldung zurücknehmen; außerdem ist der geschäftliche Zugang in den gemeinsam genutzten Räumen sicherzustellen. Die eigene Berufung der Klägerin zu 2 scheiterte demgegenüber an der Dringlichkeit (Selbstwiderlegung durch 11-wöchiges Zuwarten) – die einstweiligen Anordnungen stützen sich mithin auf die Anfechtungsbefugnis und den Rechtsschutz der Holding, wirken aber faktisch zugunsten der Geschäftsführerin.
Das OLG München stellte zunächst klar, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer – anders als ein Fremdgeschäftsführer mangels Betroffensein in mitgliedschaftlichen Rechten – gegen einen Abberufungsbeschluss Beschlussmängelklage erheben und vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung erlangen könne. Als Mitgesellschafterin könne daher auch die Klägerin zu 1 entsprechend vorgehen.
Einer vorläufigen Regelung stehe dabei der häufig herangezogene § 84 Abs. 4 S. 4 AktG in der GmbH-Konstellation nicht entgegen; die Norm ist nach BGH-Rechtsprechung in einer nicht mitbestimmten GmbH, in der die Abberufung keinem anderen Organ als der Gesellschafterversammlung obliegt, nicht anwendbar. In seinem Urteil bestätigt das OLG München damit, dass im GmbH-Kontext kein systematischer Sperr-Einwand gegen einstweilige Anordnungen bestehe.
Ferner stellte das OLG München klar, dass die Klägerin zu 1 selbst aktivlegitimiert war, wobei es offenließ, ob nach Inkrafttreten des MoPEG für die GmbH weiter die Regelungen über die Geltendmachung von Beschlussmängeln der §§ 241 ff. AktG entsprechend heranzuziehen seien oder nunmehr die §§ 110 ff. HGB auf diese "ausstrahlten". Die Aktivlegitimation ergab sich aufgrund der Gesellschafterstellung letztlich sowohl aus § 111 Abs. 1 HGB, als auch aus §§ 245, 249 AktG analog.
Verfügungsanspruch: Kein wichtiger Grund und mangelnde Bestimmtheit
Ein Verfügungsanspruch war aus Sicht des Gerichts gegeben, da sich die Abberufung als voraussichtlich rechtswidrig erwies. Zwar wurde der Beschluss wirksam festgestellt. Das Gericht stellte aber mehrere Satzungs- und Gesetzesverletzungen fest.
Ein wichtiger Grund sei erforderlich, da die Gesellschafter ausweislich des Protokolls die Klägerin zu 2 ausdrücklich "aus wichtigem Grund" abberufen hatten. Einer Auslegung der Abberufung als zugleich "freie" Abberufung gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG stünden zudem Verpflichtungen aus der zwischen den Prozessbeteiligten geschlossenen Gesellschaftervereinbarung entgegen, die eine Tätigkeit in der Unternehmensgruppe voraussetzte.
In der Sache sei ein "wichtiger Grund" dann nicht hinreichend dargelegt. Ein solcher erfordert nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH, dass ein Verbleiben des Geschäftsführers in der bisherigen Organstellung bis zum Ablauf der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist. Im Fall erwiesen sich die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe (u. a. Bewertung eines Eckpunkte-Papiers als "Verkauf", Vorlage einer unzutreffenden Version einer stillen Vereinbarung, Forschungsorganisation, interne Vorgänge) weder einzeln noch in der Gesamtschau als hinreichend schwerwiegend, um eine grobe Pflichtverletzung der Klägerin zu rechtfertigen.
Darüber hinaus ging das Gericht aufgrund mehrerer Ladungsmängel von der Anfechtbarkeit der Abberufung aus. Geladen wurde für die Versammlung in Räumlichkeiten, für die der Klägerin zuvor ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, was zur Unzumutbarkeit des Versammlungsorts führte. Ferner beanstandete das OLG München die Bestimmtheit der Tagesordnung: "ggf. erforderliche Beschlussfassung hinsichtlich einer etwaigen Abberufung" sowie "Beendigung etwaiger Vertragsverhältnisse" deckten nicht hinreichend konkret die gefassten Beschlüsse zur sofortigen Abberufung aus wichtigem Grund und fristlosen Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags ab. Die Beschlüsse erwiesen sich auch von daher als voraussichtlich anfechtbar.
Verfügungsgrund: Widerspruch begründet überwiegendes Regelungsinteresse
Im Rahmen des Verfügungsgrundes stellte der Senat zunächst fest, dass im Ausgangspunkt ein Erfordernis der Klarheit über die Organwalter bestehe und angesichts des (dispositiven) Grundsatzes der freien Abberufung sowie des Prinzips, dass nicht nichtige Beschlüsse bis zur erfolgreichen Anfechtung wirksam bleiben, gewichtige Interessen an der Durchführung von Abberufungsbeschlüssen anzuerkennen seien.
Auch wies das Gericht den geltend gemachten Grund von Reputationsverlusten zurück. Denn aufgrund der bewusst gewählten Holdingstruktur war die Klägerin zu 2 nur mittelbar über die Klägerin zu 1 an der Beklagten beteiligt, und diese griffen im Verhältnis der letzteren beiden nicht ein. Auch eine Prozessstandschaft schied aus, da die Klägerin zu 1 als Gesellschafterin hinsichtlich aller Beschlussmängel selbst anfechtungsbefugt war.
Die Klägerin zu 1 konnte aber aufgrund der personellen Verflechtung ein besonderes Interesse an der Organtätigkeit gerade der Klägerin zu 2 und damit an der vorläufigen Nichtdurchführung geltend machen.
Maßgeblich für ein die einstweilige Verfügung rechtfertigendes überwiegendes Interesse sah das Gericht dann die satzungsmäßige Widerspruchsmöglichkeit und deren Gebrauch der Klägerin zu 1 an – nach der entsprechenden Regelung wurden mit einfacher Mehrheit gefasste Gesellschafterbeschlüsse bei Widerspruch nicht wirksam. Würde die Abberufung gleichwohl vollzogen oder gar registerlich verfestigt, würden die satzungsmäßige Ordnung und die Minderheitenschutzmechanik irreversibel unterlaufen. Dies überwiege die (hier schwächeren) Vollzugsinteressen der Gesellschaft. Dabei unterliege die Klägerin bei Erklärung des Widerspruchs insbesondere auch keinem Stimmverbot, da – wie zuvor festgestellt – kein wichtiger Grund für die Abberufung (weder tatsächlich noch lediglich substantiiert vorgetragen) und damit keine Befangenheit gegeben sei.
Mit dem Widerspruch und der vorläufigen Unwirksamkeit bestand damit ein überwiegendes Interesse der Klägerin zu 1, die Durchführung der Abberufungsbeschlüsse vorläufig zu verhindern.
Praxistipp
Die Entscheidung bietet hilfreiche Ableitungen für die Praxis: Eilrechtsschutz gegen die Vollziehung von Gesellschafter-Geschäftsführer-Abberufungen ist in der GmbH möglich, wenn (1) die Beschlüsse voraussichtlich rechtswidrig sind (z. B. fehlender wichtiger Grund, Ladungsmängel) und (2) überwiegende Interessen eine vorläufige Regelung rechtfertigen.
Dabei handelt es sich durchaus um hohe Hürden. Zu (1) ist zunächst beachtlich, ob die Abberufung aus "wichtigem Grund" erfolgt, einen solchen anderweitig erfordert oder ggf. als freie Abberufung erfolgen kann. Auf Gesellschaftsseite empfehlen sich die strenge Einhaltung von Einladungsfristen und eine klare Tagesordnung, um Anfechtungsrisiken zu senken. Zu (2) müssen Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit hinreichend substantiiert vorgetragen werden. Gesellschaften sollten hierzu Satzungen prüfen: Satzungsmäßige Minderheitenschutzregeln wie Klauseln zur vorläufigen Unwirksamkeit widersprochener Beschlüsse entfalten im Eilverfahren spürbare Wirkung. Nicht nur für Holding-Konstellationen gilt zudem: es empfiehlt sich zeitnah widersprechen und sofort Eilrechtsschutz suchen; Zuwarten kann den Eilrechtsschutz vereiteln. Dogmatisch klärt der Senat zudem, dass § 84 Abs. 4 S. 4 AktG die GmbH-Eilpraxis (außerhalb des Mitbestimmungsrechts) nicht blockiert. Kurz: Wer materielle Fehler plausibel darlegt und überwiegende Interessen, etwa durch Verteidigung der Satzungsordnung gegen irreversiblen Vollzug, geltend machen kann, hat aussichtsreiche Erfolgschancen auf vorläufigen Rechtsschutz.