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Listing Act / Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz

Nach Auffassung der Europäischen Kommission wirkt sich die im internationalen Vergleich verhaltene Nutzung des europäischen Kapitalmarkts zur Aufnahme von Fremd- oder Eigenkapital hemmend auf das Wirtschaftswachstum und die Resilienz der Europäischen Union aus. Durch die Vorlage eines Entwurfs eines als „Listing Act“ bezeichneten Reformpakets sollen regulatorische Hindernisse für den Zugang von Unternehmen zum Kapitalmarkt abgebaut werden, um insbesondere Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen (sog. KMUs), Start-ups und Wachstumsunternehmen zu schaffen sowie den europäischen Finanzstandort für Investoren attraktiver zu gestalten.

Parallel zum vorgeschlagenen Listing Act hat sich auch der deutsche Gesetzgeber mit einem Eckpunktepapier einer verbesserten Finanzierung von Zukunftsinvestitionen und der Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen verschrieben. Die bislang geäußerten Änderungsabsichten sind zu begrüßen, bedürfen aber noch erheblicher Konkretisierung durch eine inhaltliche Ausarbeitung der Vorschläge.

Unternehmen dürften u. a. die folgenden Vorteile aus einer Börsennotierung ziehen:

  • Die Anteilseigner erhalten die Möglichkeit, schnell und unkompliziert über ihre Anteile zu verfügen.
  • Dem Unternehmen wird der Kapitalmarkt als zusätzliche Finanzierungsquelle eröffnet.
  • Die Attraktivität des Unternehmens am Arbeitsmarkt nimmt zu und Schlüsselmitarbeiter können über Management- und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme einfacher am Unternehmenserfolg beteiligt werden.
  • Der Bekanntheitsgrad des Unternehmens nimmt bei Kunden und Geschäftspartnern zu.

Wir haben die aktuellen Regelungsvorschläge zur Änderung verschiedener EU-Rechtsakte und zu dem Erlass einer neuen Richtlinie zu Mehrstimmrechtsaktien zusammengefasst und für Sie anschaulich aufgearbeitet. Unter dem Begriff der „Mehrstimmrechtsaktien“ versteht man Aktien, die ihrem Inhaber in der Hauptversammlung ein Vielfaches der Stimmrechte der „normalen“ Aktien verschaffen (vgl. auch engl. „dual class shares“). In Deutschland ist die Mehrstimmrechtsaktie derzeit gesetzlich auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 AktG fast ausnahmslos unzulässig. In anderen Ländern, auch in einigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sind Mehrstimmrechtsaktien dagegen erlaubt und auch verbreitet. Die aktuelle Rechtslage dürfte daher einen gewissen Wettbewerbsnachteil für Deutschland darstellen. 

Fragen Sie unsere Experten zu den geplanten Reformen

Weitere Informationen in unserem Blog-Beitrag

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