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Update Dispute Resolution 06/2021

Juni 2021

Wie verkünde ich wirksam und verjährungshemmend den Streit? Und muss ein Schiedsspruch in einem Verkündungstermin verkündet werden? Mit diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt, die es in die Rechtsprechungsauswahl dieser Ausgabe unseres Updates Dispute Resolution geschafft haben. Unter Neuigkeiten stellen wir Ihnen kurz die Beschlüsse der Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister vor und berichten über neuen Namen und neuen Auftritt der Schweizer Schiedsinstitution.

Inhalt


Rechtsprechung​​​​​

Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Urkundenprozess

BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – II ZB 16/20

Die Klägerin hat die Beklagte im Urkundenprozess auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer notariell beurkundeten Vereinbarung in Anspruch genommen. Die Beklagte erhob später in einem Parallelverfahren eine Schadensersatz- und Feststellungsklage gegen die Klägerin und ihren Geschäftsführer, unter anderem mit dem Ziel, die Nichtigkeit der der Vertragsstrafe zugrundeliegenden Vereinbarung feststellen zu lassen. Die Beklagte hat angeregt, das vorliegende Verfahren gem. § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung des Parallelverfahrens auszusetzen, da die Klärung der Wirksamkeit der Vereinbarung vorgreiflich für den Rechtsstreit im Urkundenprozess sei. Das Landgericht hat die Aussetzung abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten auf ihre Kosten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass ein Aussetzungsgrund nach § 148 Abs. 1 ZPO zwar vorliege, das Landgericht das ihm eingeräumte und im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler überprüfbare Ermessen jedoch fehlerfrei ausgeübt habe, als es die Aussetzung abgelehnt habe.

Ohne Erfolg hat sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung der Ablehnung der Aussetzung durch das Beschwerdegericht gewandt. Auf die statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss lediglich im Kostenpunkt aufgehoben und den Beschlusstenor ohne Kostenentscheidung neugefasst. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass § 148 ZPO auch im Urkundenprozess gelte. Die Aussetzung der Verhandlung bei Vorgreiflichkeit sei aber nicht die Regel, sondern die Ausnahme, weil sonst der Zweck der Verfahrensart, dem Kläger schnell einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen, leicht vereitelt werden könnte. Es liege auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen sei Zweck des § 148 ZPO, sie begründet aber keine generelle Aussetzungspflicht. Auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlange nicht die Aussetzung. Soweit der Beklagten eine Verurteilung im Urkundenverfahren droht, weil sie ihre Einwendungen gegen den Klageanspruch möglicherweise nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann, befinde sie sich in derselben Position wie jede mit einem Urkundenprozess konfrontierte Person, die zunächst womöglich zu Unrecht verurteilt wird und eine Klärung dieser Frage erst im Nachverfahren erreichen kann. Diese Möglichkeit einer sachlich-rechtlichen Unrichtigkeit der Entscheidung sei dem Urkundenprozess immanent und wurde von dem Gesetzgeber in Kauf genommen, um einem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen schnell einen Titel zu verschaffen. Der Beklagten stehen ebenfalls Instrumente zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen: Im Zwangsvollstreckungsverfahren durch die Möglichkeit der Sicherheitsleistung als auch im Nachverfahren durch Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung oder mittels eines Schadensersatzanspruchs nach § 600 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 302 Abs. 4 ZPO. Die nur eingeschränkt mögliche Überprüfung der Ermessensentscheidung lasse im Übrigen Fehler nicht erkennen. Allerdings ergehe im Aussetzungsverfahren keine Kostenentscheidung, die insoweit aufzuheben sei.

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Zu den Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2021 – 29 U 166/19

Die Klägerin schloss mit dem beklagten Architekten einen Architektenvertrag über den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage. Als die Wohnungseigentümergemeinschaft die Klägerin auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung verklagt, verkündet die Klägerin dem Beklagten den Streit. Nachdem die Klägerin auf die Vorschussleistung verurteilt wird, verklagt sie wiederum den Beklagten auf die Vorschussleistung. Der Beklagte erhebt u. a. die Einrede der Verjährung, da die Streitverkündung unwirksam sei, weshalb die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt würde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt die Auffassung des Beklagten. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sei mangels wirksamer Streitverkündung Verjährung eingetreten. Nach § 204 Absatz 1 Nr. 6 BGB werde die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt, wobei gemäß § 167 ZPO die Hemmung bereits mit Einreichung des Schriftsatzes eintrete, wenn dieser demnächst zustellt werde. Nur die zulässige Streitverkündung habe aber verjährungshemmende Wirkung. Die Streitverkündung im Vorprozess sei jedoch unzulässig und somit nicht geeignet, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten zu hemmen, so dass etwaige Gewährleistungsansprüche bei Eingang der Klageschrift längst verjährt waren. Die Streitverkündung sei bereits deshalb unwirksam, weil der Schriftsatz nicht die Angaben der Parteien enthielte. Denn die Streitverkündungsschrift müsse das volle Rubrum (vgl. § 130 Satz 1 ZPO) enthalten. In formaler Hinsicht handele es sich nämlich bei der Streitverkündungsschrift um einen bestimmenden Schriftsatz im Sinne der §§ 130 ff. ZPO. Er müsse auch deshalb das volle Rubrum beinhalten, da er einer den Anforderungen des § 253 Absatz 2 ZPO unterliegenden Klageschrift gleichstehe und der Empfänger des Schriftsatzes ausreichend über die Parteien des Rechtsstreits informiert werden müsse, um über einen Beitritt zu entscheiden und diesen nach § 70 Absatz 1 ZPO ordnungsgemäß zu vollziehen. Überdies erfülle der Streitverkündungsschriftsatz auch nicht die Anforderungen des § 73 ZPO, wonach die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen habe, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben sei. Im streitigen Streitverkündungsschriftsatz sei die Lage des Rechtsstreits nicht angegeben; die Bezugnahme auf die in vollständiger Kopie beigefügten Gerichtsakte gemäß § 131 Abs. 1 ZPO genüge nicht. Schließlich fehle es an einer hinreichenden Angabe des Streitverkündungsgrundes, womit das Rechtsverhältnis gemeint sei, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll. Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt habe, welchen Anspruchs sich der Streitverkündete gegen ihn berühmt.

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Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.2021 – 26 Sch 1/21

Die Parteien streiten mit Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, der in einem in Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren am 9. November 2020 erlassen wurde. Antragstellerin und Antragsgegnerin schlossen im Juli 2011 eine sog. „Erste Kooperationsvereinbarung“, um gemeinsam ein Joint-Venture-Unternehmen im Bereich der Schraubenherstellung für die Windkraftindustrie zu gründen. Im März 2015 schlossen die Parteien eine "Zweite Kooperationsvereinbarung", die eine Schiedsvereinbarung enthielt. Die Antragstellerin verpflichtete sich u.a. im Juni 2015 zur Aufnahme eines Darlehens in Höhe von EUR 1,5 Mio., welches sie dem Unternehmen vollständig als Darlehen zur Verfügung stellen sollte. Tatsächlich leitete sie es nur in Höhe von knapp EUR 86.000,00 weiter. Das Unternehmen stellte noch im August 2015 Insolvenzantrag. Die Antragsgegnerin machte vor dem Schiedsgericht Schadensersatzansprüche gegen die Antragstellerin u.a. wegen der unterbliebenen Darlehensauskehrung geltend. Die mündliche Verhandlung fand am 14. November 2019 statt. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragstellerin zur Zahlung von knapp EUR 3 Mio. und zur Tragung der Kosten des Schiedsverfahrens. Die eigenen Kosten des Schiedsgerichts wurden mit rund EUR 270.000,00 beziffert. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung dieses Schiedsspruchs; die Antragsgegnerin seine Vollstreckbarerklärung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe das Schiedsgericht nicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen, weil das Schiedsgericht den Schiedsspruch außerhalb der für ordentliche Gerichte regelmäßig bestehenden Dreiwochenfrist des § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlassen habe. § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei auf ein Schiedsverfahren weder direkt noch analog anwendbar. Die Antragstellerin habe auch nicht vorgetragen, dass die Parteien die Anwendbarkeit von § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder einer anderen Frist für den Erlass des Schiedsspruchs vereinbart hätten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste das Schiedsgericht auch keinen Verkündungstermin anberaumen, um den Schiedsspruch erlassen zu können. Die Vorschriften zum Erlass eines Schiedsspruchs seien – in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen – abschließend in § 1054 ZPO geregelt. § 1054 Abs. 4 ZPO verlange die „Übermittlung" eines von den Schiedsrichtern unterschriebenen Exemplars des Schiedsspruchs an jede der Parteien, nicht die Verkündung in einem Verkündungstermin.

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Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei Versand fristgebundener Schriftsätze mittels beA

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20

a) Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7).

b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).

c) Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO Rn. 23 mwN). (Amtliche Leitsätze)

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Umfang des Rechts auf Akteneinsicht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2021 – 19 W 11/21

Das Akteneinsichtsrecht der Prozessparteien gemäß § 299 Abs. 1 ZPO umfasst auch das Recht auf Abhören der vorläufigen Protokollaufzeichnung (§ 160a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO) bis zu deren Löschung (§ 160a Abs. 3 Satz 2 ZPO). (Amtlicher Leitsatz)

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Neuigkeiten

Digitalisierung des Zivilprozesses

Bayerns Justizminister fordert eine zügige Umsetzung der Pläne zur Digitalisierung des Zivilprozesses. Die Arbeitsgruppe der Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte haben eine wichtige Grundlage erarbeitet. Nun gelte es, auf Bundesebene eine entsprechende Kommission einzusetzen, die den Diskussionsprozess um Themen wie Einsatz von Videotechnik, beschleunigtes Online-Verfahren und automatisiertes Wortprotokoll weitergestaltet. Im Wege der Onlinekonferenz fand am 8. Juni eine Tagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs statt, die über die Ergebnisse der von ihnen 2019 eingesetzten Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zivilprozesses" berieten.

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Aktuelles von den Schiedsinstitutionen/ Arbitral Institutions News

Swiss Arbitration

The Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) and the Swiss Arbitration Association (ASA) have recently announced several changes regarding inter alia SCAI's organizational structure and rules, including

  • renaming the Swiss Chambers' Arbitration Institution to Swiss Arbitration Centre effective as of the end of May;
  • revising the Swiss Rules of International Arbitration effective as of 1 June 2021 in order to implement the conversion of SCAI into the Swiss Arbitration Centre and further updates. Key changes concern provisions on multi-party and multi-contract proceedings and include amendments to streamline the proceedings, allowing for paperless filings and supporting remote hearings when needed;
  • launching the "Swiss Arbitration" internet platform organized by ASA, a portal for everything related to commercial and investment arbitration linked to Switzerland: organizations, services, know-how, resources, events, people and references;
  • introducing the Arbitration Toolbox by ASA, an electronic platform that provides practical advice on the various stages of an arbitration by emphasizing the flexibility of arbitration proceedings.

VIAC

Das Vienna International Arbitral Centre (VIAC) hat kürzlich das VIAC Portal gestartet, eine Online-Case-Management-Plattform von HighQ, einer Cloud-basierten File-Sharing und Collaboration-Software, die von Thomason Reuters betrieben wird; das VIAC-Portal ist für alle Arten von VIAC Verfahren einsatzbereit.

ACICA

Key amendments introduced in the 2021 ACICA Rules and 2021 ACICA Expedited Rules on 1 April 2021 are summarized in this article.

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Aktuelle Gesetzgebungsverfahren

Lieferkettengesetz

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten beschlossen (siehe Update Dispute Resolution 05-21). Mit Ausnahme von einzelnen Vorschriften, die bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, wird das Gesetz zum großen Teil ab dem 1. Januar 2023 Anwendung finden. Das Gesetz verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen, ihre Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte besser nachzukommen. Künftig erstreckt sich die Verantwortung der Unternehmen auf die gesamte Lieferkette, wobei nach Einflussmöglichkeiten abgestuft wird.

Commercial Courts

Der Gesetzesentwurf zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten wurde nun vom Bundesrat eingebracht (siehe Update Dispute Resolution 05-21). Ziel ist es, die staatliche Ziviljustiz im Bereich des Wirtschaftsrechts nachhaltig zu stärken. Den Bundesländern wird durch § 119b GVG-E die Möglichkeit eröffnet, an einem Oberlandesgericht einen oder mehrere Senate einzurichten, vor denen Handelsverfahren mit internationalem Bezug und einem Streitwert von über EUR 2 Millionen – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt werden können („Commercial Court“). Hierbei muss gewährleistet sein, dass das Verfahren vor dem Commercial Court – ganz oder teilweise – auch auf Englisch geführt werden kann.

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Beschlüsse der 92. JuMiKo

Die 92. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) fand am 16. Juni 2021 digital unter dem Vorsitz Nordrhein-Westfalens statt. Die JuMiKo dient der Koordination und Abstimmung der justiz- und rechtspolitischen Vorhaben der Länder; die Beschlüsse der JuMiKo haben keinen Rechtssetzungscharakter, sondern setzen lediglich Impulse.

Die Tagesordnung beinhaltete u.a. folgende Themen: Digitalisierung (Rechtsstaat 2.0), grenzüberschreitendes Verhandeln in der EU, europäisches Lieferkettengesetz, höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen beschleunigen und Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Beschlüsse der 92. Frühjahrskonferenz sind hier verfügbar. 

Übereinstimmend wurde der Beschlussvorschlag angenommen, der auf eine höchstrichterliche Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen abzielt. Mit einem Vorlageverfahren zum Bundesgerichtshof im Zivilprozessrecht sollen vor allem Massenverfahren einer beschleunigten Erledigung zugeführt werden. Bezüglich eines europäischen Lieferkettengesetzes spricht sich die JuMiKo für eine restriktive Gestaltung der zivilrechtlichen Haftung aus - insbesondere im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter, die potentiell haftungsbegründenden (Kern-)Pflichten und den Grad des für den Eintritt der Haftung erforderlichen Verschuldens. Weiter setzen sich die Justizminister für eine Fortschreibung und Intensivierung des Paktes für den Rechtsstaat 2.0 aus, der mittels finanzieller Förderung des Bundes den Stellenaufbau und die Digitalisierung der Justiz bezwecken soll. 

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Upcoming Events

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Aktivitäten und Neuigkeiten aus dem Geschäftsbereich

  1. Wir freuen uns über die Auszeichnung als Kanzlei des Jahres im Bereich Schiedsverfahren/Streitbeilegung/Mediation sowie über zahlreiche weitere Nennungen in den Kategorien Anwalt des Jahres, Beste Anwälte und Anwälte der Zukunft im Rahmen des diesjährigen #BestLawyers Rankings im Handelsblatt.
  2. Unter Mitwirkung unserer Partner Thomas Lennarz und Peter Wende wurde der CMS European Class Action Report veröffentlicht.
  3. Unser Partner Nicolas Wiegand wurde zum Vize-Präsidenten der Chinese European Arbitration Association gewählt.

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In A Nutshell

  1. ICCA has recently published the Guidelines on Standards of Practice in International Arbitration that were developed by ICCA's Task Force on Standards of Practice in International Arbitration.
  2. Ecuador has signed the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States (ICSID Convention).

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Autoren

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Dr. Thomas Lennarz
Partner
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Dr. Nicolas Wiegand
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Constanze Wedding, LL.M. (University of Sydney)