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Update Dispute Resolution 10/2020

Oktober 2020

Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist immer wieder Gegenstand von höchstrichterlichen Entscheidungen. In einer Entscheidung dieses Updates Dispute Resolution ging es um eine Gehörsverletzung, die durch Nichtberücksichtigung eines Bestreitens erfolgte. In gleichem Maße wie staatliche Gerichte müssen auch Schiedsgerichte das rechtliche Gehör gewähren, wie das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich klarstellte. Nicht nur die Präsidenten der Oberlandesgerichte beschlossen diesen Monat, die Möglichkeiten der voranschreitenden Digitalisierung zu nutzen, um Gerichtsverfahren bürgerfreundlicher und ressourcenschonender zu gestalten. Auch die Justizminister der EU haben gemeinsam Wege der Digitalisierung (in) der Justiz erörtert. Zeitgleich mit der zweiten Corona-Infektionswelle beginnt auch die erste "Corona-Prozesswelle", mit der Betroffene Zahlungen infolge der pandemiebedingten Geschäftsschließungen fordern. 

Inhalt


Rechtsprechung

Zulässige Berufung trotz Fehlens ausdrücklicher Berufungsanträge

BGH, Beschluss vom 12.08.2020 – VII ZB 5/20

Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof seine tendenziell großzügige Rechtsprechung zum Erfordernis eines förmlichen Sachantrags in der Berufungsbegründung. Seiner Ansicht nach bedarf es für die Erklärung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht der Stellung eines als solchen bezeichneten Antrags. Es reiche vielmehr aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulasse. Bei der Beurteilung sei im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet sei, diese also insoweit angreife, als der Berufungskläger durch sie beschwert sei. Im zugrundeliegenden Fall hat der Senat die Auslegung der Ausführungen der (Berufungs-)Kläger selbst vorgenommen. Anhand der konkreten Ausführungen "Diese Abweisung der Klage im Wesentlichen [sic] Umfang ist rechtsfehlerhaft" sowie "Das Landgericht hat die Klageforderung jedoch in ihrem weit überwiegenden Teil den Klägern nicht zugesprochen, weil angeblich der Schaden nicht korrekt berechnet, bzw. nicht substantiiert dargelegt worden sei" zeigt der Senat auf, dass die (Berufungs-)Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit angreifen, als das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden habe. Der Bundesgerichtshof fügt ergänzend hinzu, dass die Anforderungen bezüglich der Berufungsanträge nicht mit den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO verknüpft werden dürfen; letzteres stand im konkreten Fall nicht zur Entscheidung an. 

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Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – VI ZR 300/18

Das klagende Eisenbahninfrastrukturunternehmen verlangt von dem beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmen nach einem Eisenbahnunfall Schadensersatz. Die Klägerin behauptet, der durch die Entgleisung herbeigeführte Unfall sei auf eine angezogene Feststellbremse zurückzuführen. Die Beklagte meint, dies sei unzutreffend. Die Ursache für das Entgleisen sei unklar. In Betracht kämen weitere Unfallursachen wie das Untersuchungszentrum der Eisenbahn-Untersuchungsstelle des Bundes in einem Untersuchungsbericht festgestellt habe, beispielsweise ein Defekt an der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin. Das Landgericht hat die Zahlungsklage durch Teil- und Grundurteil dem Grunde nach überwiegend für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie – erfolgreich – die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehört rügt.

Der Bundesgerichtshof sieht das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass das Bestreiten der Beklagten bezüglich der Ursache der Entgleisung als nicht ausreichend substantiiert erachtet wurde. Art. 103 Abs. 1 GG vermittele allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspreche die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei dürfe das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen habe wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletze die Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschehe. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO habe sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richte sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser sei, desto höher sei die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreiche oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich sei, hänge somit von dem Vortrag der Gegenseite ab. Eine Partei genüge bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet seien, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei sei unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung sei und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruhe. Genüge das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, könne der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden.

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Zur Anwendbarkeit von § 167 ZPO bei der Frage, ob die Hauptsacheklage nach § 926 ZPO rechtzeitig erhoben ist

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.09.2020 – 6 W 47/16

In Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt der rechtzeitigen Erhebung der Hauptsacheklage unter Anwendung des § 167 ZPO die Zustellung der Klageschrift und nicht deren Eingang bei Gericht ist. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, trete diese Wirkung auch dann ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolge, § 167 ZPO. Das Oberlandesgericht wendet sich damit gegen die vereinzelt in der Instanzrechtsprechung vertretene Auffassung, es komme im Aufhebungsverfahren allein auf den Zeitpunkt der Zustellung an und nicht darauf, ob sie "demnächst" erfolge. Dem Interesse des Schuldners an einer Beschleunigung des Verfahrens und der "Endlichkeit" der Inanspruchnahme aus einem vorläufigen Titel werde bereits durch die Anordnung der Frist zur Klageerhebung hinreichend Rechnung getragen. 

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Beachtung rechtlichen Gehörs durch Schiedsgericht

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2020 – 26 Sch 11/19

Die Parteien streiten mit Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Endschiedsspruchs, der in einem vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) geführten Schiedsverfahren erlassen wurde. Die Antragstellerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das Medizinprodukte herstellt. Die Antragsgegnerin ist ein in Hongkong ansässiges Unternehmen, das als Vertriebshändlerin für den chinesischen Markt tätig ist. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin hatten einen Vertriebsvertrag („Distribution Agreement“) geschlossen, nach dem die Antragsgegnerin für den Vertrieb der von der Antragstellerin hergestellten Medizinprodukte in China zuständig war. Wegen konzerninterner Veränderungen bei der Antragstellerin mussten die Medizinprodukte der Antragstellerin in China neu zertifiziert werden. Die Antragsgegnerin übernahm die Betreuung dieser Neu-Zertifizierung bei der zuständigen chinesischen Behörde. Die Neu-Zertifizierung gelang zunächst nicht. Die Parteien streiten u. a. über die Gründe, warum die Neu-Zertifizierung misslang. Die Antragstellerin hat den (mehrfach abgeänderten) Vertriebsvertrag mit mehreren Kündigungserklärungen zu beenden versucht. Die Antragsgegnerin reichte Ende 2017 einen „Arbitration Request and Statement of Claim“ (nachfolgend: „Schiedsklage“) bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit („DIS“) ein. Mit ihrer Schiedsklage hat die Antragsgegnerin die Feststellung des Fortbestands des Vertriebsvertrags, Unterlassungshandlungen der Antragstellerin wegen des Fortbestands des Vertriebsvertrags, die Feststellung von Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Fortbestands des Vertriebsvertrags und der dort vereinbarten Exklusivität, Auskunftsansprüche wegen Verletzung des fortbestehenden Vertriebsvertrags und der dort vereinbarten Exklusivität sowie schließlich Schadensersatz für die Verletzung des fortbestehenden Vertriebsvertrags verlangt. Die Antragstellerin hat Schiedswiderklage erhoben. Sie hat die Feststellung verlangt, dass die Antragsgegnerin ihr wegen Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtungen aus dem Vertriebsvertrag und verspäteter Neu-Zertifizierung der Medizinprodukte schadensersatzpflichtig sei. Durch Endschiedsspruch wies das Schiedsgericht Klage und Widerklage ab. Zugleich verurteilte das Schiedsgericht die hiesige Antragsgegnerin, an die Antragstellerin „einen Betrag in Höhe von EUR 485.000,00 als Kostenerstattung zu zahlen“ und wies alle weiteren Anträge der Parteien ab. Zur Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, dass die zentrale rechtliche Voraussetzung für das Bestehen aller Ansprüche der Antragsgegnerin sei, dass der Vertriebsvertrag tatsächlich über den 31. Dezember 2014 bzw. den 30. April 2015 hinaus fortbestanden habe. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt beantragt die Antragstellerin, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Unter Geltendmachung der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht, beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. 

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung mangels Versagungs- und Aufhebungsgründen stattgegeben. Ein Schiedsspruch könne nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stelle zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gelte im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichte ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG sei allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergebe, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen sei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie seien dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setze deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden sei. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lasse dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gebe das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetze, die sie selbst für richtig halte. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folge auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Ein Schiedsgericht sei überdies ohnehin nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen. Außerdem gelte für die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Schiedsgerichts das Verbot einer révision au fond, so dass die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren von dem staatlichen Gericht grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

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UK Supreme Court confirms Court of Appeal decision to determine the governing law of an arbitration agreement

UK Supreme Court in London, Enka v Chubb [2020] UKSC 38

The UK Supreme Court upheld the decision of the Court of the Appeal and confirmed that the law governing the arbitration agreement would be in this instance English law (see Update Dispute Resolution 05/2020). The appeal was dismissed by a 3:2 majority and its reasoning – not the outcome though – differs from the decision issued by the Court of the Appeal. 

The arbitration agreement provided for disputes to be resolved under the Rules of Arbitration of the ICC seated in London. However, it did not contain a choice-of-law clause relating to the governing law of the agreement. 

Lord Hamblen, Lord Leggatt and Lord Kerr constitute that there are three systems of national law engaged when a dispute occurs: the law governing the substance of the dispute, the law governing the agreement to arbitrate and the law governing the arbitration process ("curial law"). They summarized that the central issue on this appeal concerned which system of national law governs the validity and scope of the arbitration agreement when the law applicable to the contract containing differs from the law of the seat of the arbitration. They observed that English Courts must apply common law rules when determining which law is applicable to an arbitration agreement. According to those rules, a contract is governed by (i) the law expressly or impliedly chosen by the parties or (ii) in the absence of such choice, the law with which it is most closely connected to the arbitration agreement. Typically, an arbitration agreement will be most closely connected with the law of the seat of arbitration.

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Neuigkeiten

Digitalisierung der Justiz

Auf der 72. Jahrestagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie des Bundesgerichthofs vom 5.-7. Oktober haben die Präsidenten der Oberlandesgerichte die Notwendigkeit weitreichender Modernisierungen gerichtlicher Verfahren im Zivilrecht bekräftigt. Ziel sei es, durch die Digitalisierung geschaffenen Möglichkeiten Gerichtsverfahren bürgerfreundlicher, effizienter und ressourcenschonender zu gestalten. Schwerpunkte der Tagung lagen bei Fragen des Umgangs mit Massenverfahren im Verbraucherschutzrecht, der Kommunikation über den elektronischen Rechtsverkehr sowie weitere zukunftsweisende Ansätze der Digitalisierung der Justiz. Den Präsidenten der Oberlandesgerichte diente das Thesenpapier der Arbeitsgruppe zur Modernisierung des Zivilprozesses als Diskussionsgrundlage, in dem im Wesentlichen folgendes vorgeschlagen wird:

  • Der elektronische Zugang der Bürger zur Ziviljustiz soll u.a. mittels eines Online-Portals erleichtert werden. 
  • Der elektronische Rechtsverkehr soll beispielsweise durch die Einführung eines Kanzleipostfaches optimiert werden oder indem das Verfahren der Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis reformiert wird. 
  • Für massenhaft auftretende Streitigkeiten mit geringen Streitwerten soll ein beschleunigtes – formularbasiertes – Online-Verfahren eingeführt werden, wobei ein Nutzungszwang für Unternehmen auf Beklagtenseite in Erwägung gezogen wird. 
  • Der Parteivortrag im Zivilprozess soll unter den Bedingungen elektronische Aktenführung in einem gemeinsamen elektronischen Dokument ("Basisdokument") abgebildet werden. 
  • Die Möglichkeit, von virtuellen Verhandlungen oder Videoaufzeichnungen Gebrauch zu machen, soll erweitert werden. 
  • Schließlich sollen durch den Einsatz technischer Möglichkeiten die Verfahren effizienter gestaltet werden.

Auch die Justizminister der EU haben sich über Möglichkeiten der Digitalisierung (in) der Justiz am 9. Oktober per Videokonferenz ausgetauscht. In einem vom deutschen Ratsvorsitz vorgelegten Entwurf von Schlussfolgerungen zum Thema "Zugang zur Justiz – Nutzung der Chancen der Digitalisierung“ wurden die Mitgliedsstaaten ermutigt, die digitalen Instrumente für den gesamten Verlauf von Gerichtsverfahren stärker zu nutzen. Die Kommission sei aufgefordert, bis Ende 2020 eine umfassende EU-Strategie für die Digitalisierung der Justiz auszuarbeiten, um digitale Kompetenzen im Justizwesen zu fördern.

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Corona-Prozesswelle rollt an

Prozesse um Entschädigungszahlungen infolge pandemiebedingter Geschäftsschließungen häufen sich. Auslöser ist der bundesweite Corona-Lockdown, der im Frühjahr zur Schließung von Geschäften und nicht lebensnotwendiger Einrichtungen führte. Insbesondere Gaststätten waren betroffen.

Die Prozesse richten sich einerseits gegen Versicherer, die aus Betriebsschließungsversicherungen auf Entschädigung in Anspruch genommen werden. Bundesweit sind hunderte Klagen anhängig, deren rechtskräftiger Ausgang Jahre dauern könnte.

Einige der Klagen waren in erster Instanz bisher erfolgreich:

  • LG München I, Urteil vom 22.10.2020 - 12 O 5868/20
  • LG München I, Urteil vom 01.10.2020 - 12 O 5895/20
  • LG Ellwangen, Urteil vom 17.09.2020 - 3 O 187/20
  • LG München, Urteil vom 17.09.2020 - 12 O 7208/20

Einige Klagen wurden in erster Instanz abgewiesen

  • LG Oldenburg, Urteil vom 21.10.2020 - 13 O 1637/20
  • LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020 - 13 O 2068/20
  • LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2020 - 16 O 305/20

Prozesse richten sich auch gegen die öffentliche Hand, die sowohl auf zivil- als auch verwaltungsrechtlicher Ebene angestrengt werden. Bisher ist bekannt, dass das Landgericht Berlin mit seinem Urteil vom 13.10.2020 - 2 O 247/20 die Klage eines Gastwirts auf finanzielle Entschädigung wegen Corona-bedingter Schließung abgewiesen hat.

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Upcoming Conferences

IBA 2020 – Virtually together

Dubai Arbitration Week 2020 – presented virtually by GAR Interactive and DIFC-LCIA

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Aktivitäten aus dem Geschäftsbereich Dispute Resolution

  1. The interview with our CMS-colleague "Prof. Klaus Sachs in conversation with Neil" took part on 1 October and is available here
  2. The global CMS campaign on the Belt and Road Initiative has started: Our CMS-colleagues Nicolas Wiegand, Tom Pröstler and Adrian Wong published a report "The Belt and Road Initiative - The view from Asia-Pacific" looking at difficulties of the BRI projects.
  3. Unsere CMS-Kollegen Falco Kreis und Philipp Pohlmann haben diesen Blogbeitrag zur Aktualisierung der LCIA-Schiedsordnung verfasst.
  4. Unser CMS-Kollege Tilman Niedermaier wird in dem Bericht des Handelsblatts zum Thema Chance für den Rechtsstandort zitiert.

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In A Nutshell

  1. Der Bundesgerichtshof und die Bundesanwaltschaft feierten in diesem Monat ihr 70-jähriges Bestehen.
  2. Ab dem 01. November 2020 können große und komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten in Baden-Württemberg an den neuen Commercial Courts mit Standorten in Mannheim und Stuttgart ausgetragen werden
  3. The UK has (again) joined the 2005 Hague Choice of Court Convention and officially deposited a new UK instrument of accession taking effect on 1 January 2021.
  4. The International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC) has published revised Rules of Arbitration due to enter into force in January 2021. 
  5. Für Freunde von Diagrammen und Zahlen hat die Europäische Kommission ihren EU-Justizbarometer 2020 veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass sich die Wirksamkeit und Zugänglichkeit der Justizsysteme der EU verbessert haben.
  6. Nach einer kürzlich durchgeführten Umfrage zur pandemie-bedingten Situation der Anwaltschaft fordert die BRAK erneut, dass die Gerichte und Behörden auch in Krisenzeiten arbeitsfähig bleiben müssen
  7. The Queen Mary University of London has launched their 2020 International Arbitration Survey "Adapting Arbitration to a Changing World"; the questionnaire takes about 20 minutes and can be completed here by 11 December 2020.
  8. Am 29. August 2020 ist das Abkommen zur Beendigung der bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Kraft getreten. 
  9. With its accession to the United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards (the "New York Convention"), Ethiopia becomes the 165th State Party to the Convention; the convention will enter into force for Ethiopia on 22 November 2020.
  10. Zum zehnten Jahrestag der Einführung der europaweiten Vollstreckung von Geldstrafen und Bußgeldern hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) erstmals Vollstreckungshilfeersuchen aus den Niederlanden elektronisch nach Deutschland übermittelt
  11. Abgeordnete des Bundestages fordern, die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs wegen bestehender Sicherheitsprobleme und der mangelnden flächendeckenden Internetversorgung weiter zurückzustellen.

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Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Außerdem können Sie mit unserem Tool Quick Check Wirtschaftsstabilisierungsfonds in kürzester Zeit herausfinden, ob Ihr Unternehmen für eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF in Betracht kommen könnte. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

Foto vonThomas Lennarz
Dr. Thomas Lennarz
Partner
Stuttgart
Foto vonNicolas Wiegand
Dr. Nicolas Wiegand
Managing Partner
München
Constanze Wedding, LL.M. (University of Sydney)