Gesellschafterbeschluss zu Verträgen mit Gesellschaftern
Update Gesellschaftsrecht April 2026
Autor
OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2025 – 4 U 76/24
Sachverhalt
Der Kläger ist Minderheitsgesellschafter (3,466 %) der beklagten Gesellschaft, die einen Landwirtschaftsbetrieb unterhält. Die drei Hauptgesellschafter (je 15,466 %) beschlossen in der Gesellschafterversammlung vom 27. August 2021 gegen die Stimmen des Klägers den Verkauf von insgesamt 59 ha Acker- und Grünland an sich selbst. Die vereinbarten Kaufpreise betrugen 0,88 EUR/qm für Ackerland und 0,64 EUR/qm für Grünland. Der Kläger macht geltend, die gefassten Beschlüsse seien nichtig, jedenfalls anfechtbar. Das Landgericht Potsdam hat festgestellt, die angegriffenen Beschlüsse seien gemäß § 241 Nr. 3, Nr. 4 AktG analog nichtig. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Danach ist die Beschlussmängelklage zwar nicht als Nichtigkeitsklage, aber als Anfechtungsklage begründet.
Keine Nichtigkeit der Beschlüsse
Ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 3, Nr. 4 AktG analog wurde zu Unrecht bejaht. Gemäß § 241 Nr. 4 AktG ist ein Gesellschafterbeschluss nichtig, wenn der Beschlussinhalt gegen die guten Sitten verstößt, wobei der Begriff des Sittenverstoßes ebenso zu bestimmen ist wie in § 138 BGB. Die vom Kläger behauptete Unterbewertung der Grundstücke reicht jedoch nicht aus, um ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu begründen, das eine Sittenwidrigkeit indizieren würde.
Anfechtbarkeit der Beschlüsse
Die Klage hat jedoch als Anfechtungsklage Erfolg.
Anfechtbarkeit wegen gewährter Sondervorteile
Die Anfechtung kann auf § 243 Abs. 2 S. 1 AktG analog gestützt werden. Danach kann ein Gesellschafterbeschluss angefochten werden, wenn ein Gesellschafter mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der anderen Gesellschafter zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen.
Sondervorteil der Hauptgesellschafter
Den drei Hauptgesellschaftern wurden mit den beschlossenen Landverkäufen zu unterhalb des Verkehrswerts liegenden Kaufpreisen ein Sondervorteil i. S. v. § 243 Abs. 2 AktG gewährt. Dies ist ohne Rücksicht auf die Art seiner Erlangung jeder Vorteil, sofern es bei einer Gesamtwürdigung der Fallumstände als sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre unvereinbare Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten den Vorteilserwerb zu gestatten oder den bereits vollzogenen Erwerb hinzunehmen. Mit den Interessen der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre unvereinbar ist der Beschluss, wenn er geeignet ist, ihnen Nachteile zuzufügen. Ob der Beschluss ihnen tatsächlich zum Nachteil gereicht, ist eine Frage des Tatbestandsmerkmals „zum Schaden“ der Gesellschaft oder anderer Gesellschafter. Für das Vorliegen eines Sondervorteils ist entscheidend, ob der Vorteil, den der Gesellschafter für sich oder den Dritten anstrebt, rechtliche Missbilligung verdient. Um dies zu ermitteln, wird (hypothetisch) die Position des Geschäftsführers eingenommen und gefragt, ob er seine Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Gesellschaft verletzen würde, wenn er dem Gesellschafter oder dem Dritten die angestrebten Vorteile aus eigener Kompetenz gewährte. Die rechtliche Wertung mündet damit in die Frage, ob es ökonomisch gerechtfertigt ist, dem Gesellschafter jene Vorteile zuzuwenden. Ein Sondervorteil ist indiziert, wenn der Vorteil zu nicht marktüblichen Konditionen (sog. Vergleichsmarktkonzept) gewährt wird. Dies war hier der Fall.
Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens lag der Verkehrswert für Ackerland bei 1,01 EUR/qm und für Grünland bei 0,70 EUR/qm. Die vereinbarten Kaufpreise unterschritten somit den Verkehrswert erheblich.
Darin liegt eine sachwidrige Bevorzugung. Denn die drei Hauptgesellschafter erwerben von der Gesellschaft einen Vorteil, den sie als pflichtbewusste, selbstständig handelnde und fremden Vermögensinteressen verpflichtete Leiter des konkreten Gesellschaftsunternehmens einem gesellschaftsfremden Dritten nicht gewährt hätten; bei einem Verkauf an einen gesellschaftsfremden Dritten wäre das Ansinnen sämtlicher Gesellschafter darauf gerichtet gewesen, einen möglichst hohen Kaufpreis innerhalb der Verkehrswertspanne zu erzielen; sie hätten sich mit einem auch nur leicht unterhalb des Verkehrswerts oder im unteren Bereich der Verkehrswertspanne liegenden Kaufpreis nicht einverstanden erklärt.
Schaden der Gesellschaft
Mit dem Sondervorteil korrespondierte ein Schaden auf Seiten der Gesellschaft, die eine zu geringe Gegenleistung für die zu veräußernden Grundstücke erhielt. Der Beschluss war auch objektiv geeignet, der Erlangung von Sondervorteilen zu dienen.
Vorsatz der Hauptgesellschafter
Subjektiv setzt der Tatbestand des § 243 Abs. 2 AktG Vorsatz in Bezug auf das Verschaffen eines Sondervorteils voraus. Der Gesellschafter muss den Sondervorteil wissentlich und willentlich für sich oder einen anderen anstreben. Diese Voraussetzung lag vor. Jedenfalls die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Beklagten hatte das Bewusstsein, dass der Beschluss die Grundlage für die Erlangung eines besonderen Vorteils durch sie und die weiteren Hauptgesellschafter der Beklagten war, und sie hatte den Willen, diesen Vorteil selbst zu erlangen und ihn den beiden weiteren Hauptgesellschaftern zufließen zu lassen. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin wusste, dass die zu vereinbarenden Kaufpreise unterhalb der ab 31.12.2020 geltenden Bodenrichtwerte lagen und dass der Verkehrswert für landwirtschaftliche Flächen bis Ende August 2021 nicht gesunken war. Sie hatte das Bewusstsein und den Willen, diesen Vorteil selbst zu erlangen und ihn den beiden weiteren Hauptgesellschaftern zukommen zu lassen.
Keine Treuepflichtverletzung
Die Anfechtungsklage lässt sich nicht gemäß § 243 Abs. 1 AktG analog auf eine Treupflichtverletzung stützen mit der Erwägung, der Gesellschaft werde mit den beschlossenen Landverkäufen von insgesamt 59 ha der Gesellschaft auf mittel- und langfristige Sicht die Produktionsgrundlage entzogen. Ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts frei, soweit sie ihm nicht schon nach § 47 Abs. 4 GmbHG untersagt ist und er die durch die Treuepflicht gezogenen Grenzen einhält (BGH, Urteil vom 12. April 2016 – II ZR 275/14, Rn 14). Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich allerdings die Pflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten ergeben, denn bei der Gesellschaft erschöpft sich die Treuepflicht nicht in einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, sondern kann auch dazu verpflichten, das Interesse der Gesellschaft positiv zu fördern und damit in einem bestimmen Sinn abzustimmen.
Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls sichere schwere Nachteile entstehen und die eigenen Interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen (OLG Brandenburg, Urteil vom 5. Januar 2017 – 6 U 21/14, Rn 83). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
Praxistipp
Mehrheitsgesellschafter sollten bei Grundstücksverkäufen der Gesellschaft an sich selbst stets marktübliche Preise anbieten und dies durch unabhängige Sachverständigengutachten belegen lassen. Minderheitsgesellschafter können solche Beschlüsse bei Unterschreitungen des Verkehrswerts gemäß § 243 Abs. 2 AktG analog erfolgreich anfechten, wenn Sondervorteile nachgewiesen werden. Um Anfechtungsrisiken zu minimieren und den Minderheitenschutz zu gewährleisten, ist die Preisfindung daher sorgfältig zu dokumentieren.