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Ein Jahr Commercial Courts in Deutschland

Update Ge­sell­schafts­recht April 2026

28 Apr 2026 Deutschland 9 min. Lesezeit

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Stellen Commercial Courts und Commercial Chambers eine ernsthafte Konkurrenz für Schiedsverfahren in komplexen Wirtschaftsstreitigkeiten dar?

Hintergrund und Intention des Justizstandort-Stärkungsgesetzes

Seit mehreren Jahren gehen die Eingangszahlen bei handels- und wirtschaftsrechtlichen Fällen an deutschen Gerichten signifikant zurück. Komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten werden stattdessen immer häufiger vor Schiedsgerichten ausgetragen. Diese bieten unter anderem ein hohes Maß an Vertraulichkeit, schließen einen langen Instanzenzug aus, garantieren eine hohe Fachkompetenz bei den Entscheidungsträgern und ermöglichen Verhandlungen in der von den Parteien gewählten Sprache.

Mit dem am 1. April 2025 in Kraft getretenen Justizstandort-Stärkungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber auf diese Entwicklung reagiert. Ziel war es, komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten vor staatliche Gerichte zurückzuholen und eine konkurrenzfähige Justiz in Wirtschaftssachen zu schaffen. Dies möchte der Gesetzgeber vor allem durch die Einführung von sog. Commercial Courts an Oberlandesgerichten sowie Commercial Chambers an Landgerichten erreichen. Mittels dieser neuen Spruchkörper soll die Justiz besondere Kompetenzen in den jeweiligen Spezialkammern entwickeln, um komplexe Wirtschaftsstreitigkeiten effizient und rechtssicher entscheiden zu können. Hierzu bedient sich der Gesetzgeber bewährter prozessualer Mittel, die in der Schiedsgerichtsbarkeit seit Langem etabliert sind. So soll die staatliche Gerichtsbarkeit aufgewertet und Unternehmen eine Alternative zur Schiedsgerichtsbarkeit geboten werden. 

Das Justizstandort-Stärkungsgesetz hat nun seinen ersten Geburtstag hinter sich – eine gute Gelegenheit, einen kurzen Blick auf die Besonderheiten der Commercial Courts und Chambers zu werfen und sie mit den Vor- und Nachteilen von Schiedsverfahren zu vergleichen. 

Zuständigkeit von Commercial Courts und Commercial Chambers

Gemäß § 119b Abs. 1 und § 184a Abs. 1 GVG können die Länder bei den Oberlandesgerichten Commercial Courts und bei den Landgerichten Commercial Chambers als jeweils spezialisierte Spruchkörper für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten einrichten. Bereits elf Bundesländer haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Commercial Courts können jedoch nur in engen Grenzen angerufen werden. So gilt für eine erstinstanzliche Zuständigkeit eine Streitwertgrenze von mindestens EUR 500.000,00. Für Streitigkeiten mit einem niedrigeren Streitwert kommen die Commercial Chambers in Betracht.

Die Parteien müssen sich auf die Zuständigkeit der Commercial Courts oder Commercial Chambers einigen. Eine solche Einigung kann sowohl im Voraus für künftige Streitigkeiten als auch nach Entstehen eines Streitfalls getroffen werden. Ein besonderes Formerfordernis besteht nicht. Auch die Erhebung einer Klage vor einem Commercial Court bzw. einer Commercial Chamber in Kombination mit einer rügelosen Einlassung des Beklagten kann die Zuständigkeit begründen.

Grundsätzlich können Commercial Courts und Commercial Chambers für sämtliche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern, für M&A-bezogene Streitigkeiten und Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und den Mitgliedern ihres Leitungsorgans oder Aufsichtsrats zuständig sein. Ausgenommen sind Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts und des UWG. Die Landesregierungen können gemäß § 119b Abs. 1 S. 3 GVG auch eine Erstreckung der Zuständigkeit auf Sachgebiete regeln, für die eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen ist.

Die Landesregierungen können die Zuständigkeit jedoch gemäß § 119b Abs. 1 S. 2 GVG auch fachlich weiter eingrenzen. Von dieser Möglichkeit haben bereits mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. So beschränkt der Commercial Court am Berliner Kammergericht seine Zuständigkeit auf Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen, während Bayern seinen Commercial Court auf Streitigkeiten zwischen Unternehmern innerhalb einer Lieferkette beschränkt (also auf Streitigkeiten zwischen einem Hersteller und einem Zulieferer oder Zulieferern untereinander). Bremen erklärt sich einzig zuständig für Schifffahrtsrecht, Transportrecht, Wasserstoffrecht und Luft- und Weltraumrecht. Stuttgart hat einen ausschließlichen Fokus auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten. Die Commercial Courts in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Hessen decken hingegen die gesamten von § 119b Abs. 1 S. 1 GVG ermöglichten Sachgebiete ab.

Diese Beispiele zeigen, dass derzeit noch eine erhebliche Unübersichtlichkeit hinsichtlich der konkreten Zuständigkeitsgebiete der verschiedenen Commercial Courts und Chambers besteht. Sie belegen auch, dass die Hoffnung des Gesetzgebers auf eine enge Absprache der Bundesländer bei der Schaffung der neuen Spruchkörper unter Abgrenzung verschiedener Spezialkompetenzen offensichtlich enttäuscht worden ist. Eine Struktur bei der Verteilung der verschiedenen Kompetenzen der bisher entstandenen Spruchkörper ist derzeit nicht erkennbar. 

Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei Verfahren vor Commercial Courts und Commercial Chambers

Die besondere Konkurrenzfähigkeit der neuen Spruchkörper sollte vor allem durch die folgenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten erreicht werden:

  • Mit Zustimmung der Parteien können Verfahren vor den Commercial Courts und Commercial Chambers ganz oder teilweise in englischer Sprache geführt werden. Diese Abkehr vom starren Grundsatz der deutschen Verfahrenssprache ist ein Novum in der deutschen Zivilgerichtsbarkeit und gilt als Kernaspekt der Reform. Insbesondere bei internationalen Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit englischsprachigen (Vertrags-)Dokumenten ergeben, kann diese Möglichkeit eine wesentliche Erleichterung für die Parteien darstellen. Erforderlich ist jedoch auch, dass die entsprechende Landesverordnung die Verfahrensführung auf Englisch zulässt. Dass dies keineswegs zwingend der Fall ist, wenn sich eine Landesregierung zur Einrichtung von Commercial Courts entscheidet, zeigt das Land Sachsen. Für den Commercial Court in Dresden gilt weiterhin: Verhandelt wird nur auf Deutsch.
     
  • Es findet ein einleitender Organisationstermin zwischen dem Gericht und den Parteien statt (§ 612 ZPO). Diese Sitzung ähnelt der in Schiedsverfahren üblichen und bewährten Case Management Conference, in der sich die Parteien und das Schiedsgericht zu Beginn des Verfahrens über die Modalitäten und die Organisation des Verfahrens abstimmen und den Verfahrenskalender besprechen. Dadurch sollen die Parteien im Vergleich zu einem üblichen staatlichen Gerichtsverfahren einen signifikant größeren Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens nehmen können und insbesondere hinsichtlich der Fristen nicht von einer reinen gerichtlichen Vorgabe abhängig sein. Zudem können die Gerichte diesen Termin nutzen, um den Parteien bereits einige anfängliche Hinweise zu den vorliegenden Schriftsätzen zu geben, um das Verfahren zu strukturieren und auf die aus Sicht des Gerichts wesentlichen Punkte zu kanalisieren.
     
  • Auf gemeinsamen Antrag der Parteien müssen von der mündlichen Verhandlung und/oder der Beweisaufnahme Wortprotokolle erstellt werden (§ 613 ZPO). Im Rahmen von Schiedsverfahren sind Wortprotokolle der gesamten Verhandlung bereits seit Langem etabliert. Sie ermöglichen eine punktgenaue Auswertung der mündlichen Verhandlung und insbesondere der darin vorgenommenen Beweiswürdigung.
     
  • Für Commercial Courts als Eingangsinstanz gilt ein abgekürzter Instanzenzug: Die Verfahren werden erstinstanzlich an Oberlandesgerichten geführt. Gegen die Entscheidung ist eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich. Anders als sonst in Zivilverfahren zwingend erforderlich, muss diese nicht gesondert zugelassen werden (§ 614 S. 2 ZPO). Eine zweite Tatsacheninstanz besteht nicht. Ist erstinstanzlich eine Commercial Chamber zuständig, ist grundsätzlich ein Commercial Court als Berufungsinstanz zuständig, sofern ein solcher im jeweiligen Gerichtsbezirk existiert. Ansonsten gelten für erstinstanzlich vor den Commercial Chambers geführte Verfahren keine Besonderheiten im Instanzenzug, d. h. insbesondere, dass eine Revision in diesen Fällen nach wie vor der Zulassung durch die Berufungsinstanz bedarf.
     
  • Eine digitale Verfahrensführung mit elektronischen Akten und virtuellen Verhandlungen (insbesondere bei Organisationsterminen) soll bei sämtlichen Commercial Chambers und Commercial Courts möglich sein.

Der Vergleich mit Schiedsverfahren

Insbesondere für Kautelarjuristen stellt sich circa ein Jahr nach Einführung des Justizstandort-Stärkungsgesetzes die Frage, ob die Schiedsklausel zukünftig weichen und stattdessen im Wege einer Dispute-Resolution-Klausel die Zuständigkeit von Commercial Courts bzw. Commercial Chambers vereinbart werden sollte. Ein Vergleich der Verfahrensformen ergibt folgende exemplarische Vor- und Nachteile:

  • Vertraulichkeit: Schiedsverfahren sind in der Regel nicht öffentlich und unterliegen strengen Vertraulichkeitspflichten, die sowohl den Inhalt des Verfahrens als auch dessen Existenz als solche betreffen. Diese Vertraulichkeitspflichten ergeben sich für die Verfahrensbeteiligten üblicherweise aus der jeweiligen Schiedsordnung, auf deren Anwendbarkeit sich die Parteien geeinigt haben. Solche weitreichenden Vertraulichkeitspflichten existieren bei staatlichen Verfahren vor Commercial Courts bzw. Chambers nicht. Zwar hat der Gesetzgeber mit § 273a ZPO, der ebenfalls durch das Justizstandort-Stärkungsgesetz eingeführt wurde, eine erweiterte Möglichkeit zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess geschaffen. Diese ermöglicht jedoch nur punktuelle Vertraulichkeit und kommt den umfassenden Verschwiegenheitspflichten in Schiedsverfahren nicht gleich. Die Öffentlichkeit des Verfahrens als allgemeiner Grundsatz staatlicher Gerichtsverfahren bleibt hiervon im Ergebnis unberührt.
     
  • Instanzenzug und Verfahrenseffizienz: Schiedsverfahren werden innerhalb einer Instanz entschieden. Eine Rechtsmittelinstanz gibt es in aller Regel nicht. Zwar sind staatliche Aufhebungsverfahren im Anschluss an den Erlass eines Endschiedsspruchs möglich. Diese stellen jedoch keine Rechtsmittelinstanz dar, da eine Aufhebung lediglich anhand eines abschließenden Katalogs sehr enger Aufhebungsgründe geprüft wird (siehe § 1059 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist eine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Endschiedsspruchs ausgeschlossen (sog. Verbot der révision au fond). Bei einem Commercial Court als Eingangsinstanz ist hingegen eine volle rechtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof vorgesehen. Zwar stellt die Revision keine Tatsacheninstanz dar, sodass eine erneute umfangreiche Beweisaufnahme ausgeschlossen ist. Dennoch dauern Revisionsverfahren in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof im Schnitt zwischen einem und zwei Jahren, sodass im Vergleich mit einem Schiedsverfahren von einem signifikant längeren Instanzenzug auszugehen ist.
     
  • Verfahrenssprache: Sowohl Commercial Courts als auch Schiedsverfahren bieten – abhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Ausgestaltung – grundsätzlich die Möglichkeit, in englischer Sprache zu verhandeln. Allerdings besteht beim Blick auf den Instanzenzug bei der Wahl von Commercial Courts eine Ungewissheit. Denn selbst wenn die Verhandlung in der ersten Instanz vor einem Commercial Court auf Englisch geführt worden ist, kann der Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz jederzeit und ohne Begründungserfordernis beschließen, das Verfahren auf Deutsch weiterzuführen (§ 184b Abs. 2 GVG). Der BGH kann auch anordnen, dass Teile der Verfahrensakte auf Deutsch zu übersetzen sind.
     
  • Kostenaspekte: Schiedsverfahren verursachen – insbesondere bei hohen Streitwerten – regelmäßig hohe Kosten. Neben den anwaltlichen Aufwendungen fallen institutionelle Gebühren und Vergütungen der Schiedsrichter an, die im Durchschnitt über den staatlichen Gerichtsgebühren liegen. Die Kosten der Commercial Courts orientieren sich hingegen am Gerichtskostengesetz (GKG) und sind damit sehr transparent, vorhersehbar und im Vergleich geringer. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren ist insbesondere ein Vergleich der Erstattungsfähigkeit interessant: Während vor staatlichen Gerichten eine Begrenzung der erstattbaren Rechtsanwaltskosten auf die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht, können in Schiedsverfahren sämtliche angemessenerweise entstandenen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sein. Bei langwierigen und komplexen Schiedsverfahren entstehen so oftmals signifikante Ersatzansprüche, die weit über dem RVG-Niveau liegen. Im Falle des Obsiegens liegt hierin ein erheblicher Vorteil des Schiedsverfahrens. Zugleich birgt die im Zweifel höhere Erstattungspflicht auch ein größeres Kostenrisiko vor der Einleitung des Verfahrens.

Fazit

Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz wurde das staatliche Zivilverfahren modernisiert. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei Verfahren vor Commercial Courts und Commercial Chambers sind dabei sämtlich begrüßenswert. Die verschiedenen Spezialkompetenzen der bisher eingerichteten Commercial Courts wirken derzeit jedoch noch unübersichtlich und unstrukturiert. Zudem gibt es auch mit Blick auf Vertraulichkeitsaspekte, den Instanzenzug sowie die Verfahrenssprache nach wie vor gute Argumente für das Schiedsverfahren. Für die kautelarjuristische Praxis ist daher im Einzelfall, insbesondere abhängig von den jeweiligen Interessen und Streitwerten, abzuwägen, ob das Verfahren vor den Commercial Chambers bzw. Courts tatsächlich als Alternative zum Schiedsverfahren in Betracht kommt.

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