Voraussetzungen der actio pro socio bei der KG
Update Gesellschaftsrecht April 2026
Autorin
OLG Stuttgart, Urteil vom 4. November 2025 – 21 U 17/25
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 4. November 2025 – 21 U 17/25 wichtige Grundsätze zur Zulässigkeit der actio pro socio bei Kommanditgesellschaften entwickelt. Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen, unter denen Gesellschafter im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter geltend machen dürfen und betont das Erfordernis zur Einholung vorheriger Gesellschafterbeschlüsse bei außergewöhnlichen Maßnahmen einer Gesellschaft.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Die Klägerin, Mehrheitskommanditistin einer KG mit einem Kommanditanteil von ca. 95 %, verfolgte im Wege der actio pro socio Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche gegen die folgenden drei Beklagten:
- Beklagte zu 1) ist die ehemalige, von der Geschäftsführung ausgeschlossene Komplementärin, die nach ihrem Ausscheiden die streitigen Zahlungen erhalten hat.
- Beklagte zu 2) ist die neue Komplementärin.
- Beklagter zu 3) ist der geschäftsführende Kommanditist der KG, zugleich alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und Prokurist der Beklagten zu 2).
Vor Erhebung der Gesellschafterklage verzichtete die Klägerin bewusst auf die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses, da sie diesen angesichts ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin für reine „Förmelei“ hielt und ein Tätigwerden des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der KG in Anbetracht der Interessenlage für ausgeschlossen erachtete. Stattdessen forderte die Klägerin in verschiedenen Schreiben die KG und die Beklagte zu 2) zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche sowie die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung auf. Den Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der KG forderte sie vorprozessual indes nicht zur Anspruchsverfolgung, sondern ausdrücklich zur Unterlassung künftiger Geschäftsführungstätigkeiten auf.
Das OLG Stuttgart entschied, dass das Vorgehen der Klägerin nicht ausreiche, die Voraussetzungen einer zulässigen actio pro socio gemäß § 715b BGB zu erfüllen.
Zulässigkeit der actio pro socio
Grundsätzlich müssen Ansprüche einer KG von der Gesellschaft selbst verfolgt werden. Bei gewöhnlichen Geschäften übernimmt dies in der Regel der Geschäftsführer. Handelt es sich jedoch um außergewöhnliche Geschäfte, ist vor einer Geltendmachung durch den Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. In Anlehnung an § 46 Nr. 8 GmbHG wird die Verfolgung von Ersatzansprüchen als außergewöhnliche Maßnahme eingestuft, sodass der Geschäftsführer grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss einholen muss.
Wenn der zuständige Geschäftsführer nach ordnungsgemäßer Aufforderung durch einen oder mehrere Gesellschafter innerhalb einer angemessenen Frist die Ansprüche der Gesellschaft nicht (prozessual) durchsetzt, kann die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Ansprüche im Wege einer actio pro socio bestehen. Zweck des Instruments der actio pro socio ist es, die Gesellschafter vor einem Rechtsverlust zu schützen. Hierzu wird den Gesellschaftern die (subsidiäre) Möglichkeit eröffnet, im Wege der Prozessstandschaft Ansprüche für die Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen.
Das Instrument der actio pro socio ist als solches in Rechtswissenschaft und Praxis seit langer Zeit anerkannt. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist die actio pro socio in § 715b BGB nunmehr auch gesetzlich verankert. Die Normierung in § 715b BGB ist – über §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB – auch für die KG maßgeblich.
Dabei sieht § 715b Abs. 1 BGB eine Befugnis eines jeden Gesellschafters vor, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt.
Die actio pro socio stellt damit eine Ausnahme von der Kompetenzverteilung innerhalb der Gesellschaft dar. Aufgrund dieses Ausnahmecharakters soll die Gesellschafterklage nur subsidiär eingreifen. Daher sind strenge formale Anforderungen an ihre Zulässigkeit zu stellen.
Auswirkungen des Subsidiaritätsgrundsatzes auf die Zulässigkeit der Gesellschafterklage:
Die aus dem Grundsatz der Subsidiarität resultierenden Zulässigkeitsvoraussetzungen hat das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung nunmehr wie folgt präzisiert:
- Erfolglose Aufforderung an den Geschäftsführer zur streitgegenständlichen Anspruchsverfolgung
Für die Zulässigkeit der actio pro socio sei erforderlich, dass der Geschäftsführer nach ordnungsgemäßer Aufforderung durch einen Gesellschafter innerhalb einer angemessenen Frist die Ansprüche der Gesellschaft nicht verfolgt.
Im vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall forderte die Klägerin den Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der KG indes lediglich dazu auf, seine Tätigkeit für die KG ruhen zu lassen; eine Aufforderung hinsichtlich der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) erfolgte nicht.
Das OLG Stuttgart stellte klar, dass die Aufforderung des Geschäftsführers selbst dann nicht entbehrlich sei, wenn persönliche Verflechtungen – wie im vorliegenden Fall – nahelegten, dass eine Anspruchsverfolgung wenig Erfolg verspreche. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn der Geschäftsführer aufgefordert werden müsste, Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich selbst geltend zu machen.
- Versuch zur Einholung eines Gesellschafterbeschlusses
Das OLG Stuttgart betont in der Entscheidung darüber hinaus, dass sich der klagende Gesellschafter vor Einleitung der actio pro socio (im Zweifel erfolglos) um die Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses zur Geltendmachung der in Frage stehenden Ansprüche bemühen müsse, sofern die Geltendmachung – wie vorliegend vom Gericht angenommen – eine außergewöhnliche Maßnahme betreffe.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin sich auf den Standpunkt gestellt, eine solche Beschlussfassung sei – auch bei einer Qualifikation als außergewöhnliches Geschäft – entbehrlich, da die Beschlussfassung aufgrund ihrer Beteiligung von knapp 95 % eine reine Formsache darstellen würde. Das OLG zeigte sich von dieser Argumentation nicht überzeugt und verwies auf das Beteiligungsrecht einer weiteren Kommanditistin mit knapp 5 % der Anteile sowie die Kompetenzverteilung, die auch bei der actio pro socio zu beachten sei. Die Klägerin hätte daher, so das Gericht, zunächst auf einen Gesellschafterbeschluss hinwirken müssen.
Auf den Versuch der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses könne nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar wäre, durch den Schädiger selbst vereitelt wurde oder die Machtverhältnisse in der Gesellschaft eine Durchsetzung so erschwerten, dass die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses für den Gesellschafter einen unzumutbaren Umweg darstellen würde. Solche Ausnahmen seien insbesondere relevant bei Gesellschaften mit nur zwei Gesellschaftern oder wenn sich der klagewillige Gesellschafter einer geschlossenen Front von Mitgesellschaftern gegenübersehe. In diesen Fällen wäre eine vorherige Befassung der Gesellschafterversammlung aussichtslos und würde als zeitraubender, nicht gerechtfertigter und unnötiger Umweg erscheinen.
Nach Ansicht des Gerichts falle die Konstellation einer klaren Mehrheitsbeteiligung hingegen nicht unter die genannten Ausnahmen, selbst wenn ein positiver Gesellschafterbeschluss zu erwarten sei.
Abschließend hebt das OLG Stuttgart hervor, dass die Klägerin – in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Kapitalgesellschaften – einen besonderen Vertreter (ggf. auch sich selbst) hätte bestimmen können, der die Ansprüche der Gesellschaft ohne Prozessstandschaft hätte durchsetzen können. Ein Rückgriff auf die actio pro socio sei daher nicht erforderlich gewesen.
Praxistipp
Vor Klageerhebung im Wege der actio pro socio sollte bei innergesellschaftlichen Konflikten darauf geachtet werden, die gesellschaftsrechtlich gebotenen formalen Voraussetzungen einzuhalten und die Einhaltung ausreichend zu dokumentieren. Ausnahmen werden insbesondere aufgrund des geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes nur restriktiv anerkannt. Es gilt stets zu prüfen, ob ein Rückgriff auf die actio pro socio als Ausnahmetatbestand aufgrund der Mehrheitsverhältnisse überhaupt notwendig ist.