Kopplungsklausel im befristeten Geschäftsführervertrag
Update Gesellschaftsrecht April 2026
Autor:in
OLG Hamm, Urteil vom 1. Dezember 2025 – 8 U 93/24
Eine Kopplungsklausel in einem befristeten Geschäftsführervertrag, welche die Kündigungsfristen in § 622 BGB beachtet, hält einer AGB-Kontrolle nach §§ 305c und 307 BGB stand, wenn für den Geschäftsführer die Rechtsfolgen klar erkennbar sind. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Vertrag beiden Parteien ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des befristeten Vertrags einräumt sowie dass eine angemessene Kompensation für den Vergütungsausfall des Geschäftsführers wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung vorgesehen ist.
Hintergrund der Entscheidung
Kopplungsklauseln stellen ein beliebtes Regelungsinstrument dar, um das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers mit seiner Stellung als körperschaftliches Organ der Gesellschaft zu verknüpfen. Ziel solcher Klauseln ist es, sicherzustellen, dass mit der Beendigung der Organstellung zugleich auch das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis endet. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers aus seinem Amt die Gesellschaft weiterhin zur Zahlung einer Vergütung an den Geschäftsführer aus dem Anstellungsvertrag (Dienstvertrag) verpflichtet bleibt, obwohl tatsächlich keine Geschäftsführertätigkeit mehr erbracht wird.
Die Verwendung von Kopplungsklauseln steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu verschiedenen rechtlichen Aspekten. Zunächst besteht die Gefahr, dass durch solche Klauseln der gesetzliche und vertragliche Kündigungsschutz des Geschäftsführers faktisch unterlaufen wird, da die Abberufung aus dem Geschäftsführeramt jederzeit möglich ist, während die Beendigung des schuldrechtlichen Dienstvertrags die Einhaltung vertraglicher Kündigungsfristen oder – bei einer fristlosen Kündigung – das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt. Besonders kritisch werden Kopplungsklauseln bei befristeten Verträgen angesehen, da eine Befristung grundsätzlich eine vorzeitige (ordentliche) Kündigung ausschließt, vgl. § 620 Abs. 2 BGB. Zudem gilt, dass auch Kopplungsklauseln als Bestandteil vorformulierter Geschäftsführerverträge regelmäßig einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten müssen.
Sachverhalt
Grundlage der Anstellung des Geschäftsführers im vorliegenden Fall bildete ein zunächst auf fünf Jahre befristeter Geschäftsführerdienstvertrag, der um weitere fünf Jahre verlängert worden war. Der Vertrag sah eine Kopplungsklausel vor, wonach eine jederzeit mögliche Abberufung als Geschäftsführer zugleich als ordentliche Kündigung des Dienstvertrags unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB gelten sollte. Im Jahr 2018 wurde der Kläger durch Gesellschafterbeschluss mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen und anschließend freigestellt. Die Gesellschaft behandelte die Abberufung zugleich als ordentliche Kündigung des Dienstvertrags und stellte die Zahlung der Geschäftsführervergütung nach Ablauf der Kündigungsfrist ein. Die im Dienstvertrag vereinbarten, vom wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft abhängigen Tantiemen für die Jahre 2017 bis 2019 wurden dem Kläger ebenfalls – anders als den weiteren, nicht abberufenen Geschäftsführern der Gesellschaft – nicht mehr ausgezahlt.
Der Kläger wandte sich gegen diese Vorgehensweise und machte geltend, der Dienstvertrag sei durch seine Abberufung als Geschäftsführer nicht beendet worden. Er rügte die Unwirksamkeit der Kopplungsklausel und forderte die weitere Zahlung seiner unter dem Dienstvertrag vorgesehenen Vergütung einschließlich der Tantiemen. Darüber hinaus rügte der Kläger formelle Mängel des Abberufungsbeschlusses. Das Gericht wies diese Rüge jedoch als unbegründet zurück.
Wirksamkeit von Kopplungsklauseln
Im Zentrum der Entscheidung steht die Bestätigung des Senats, dass Kopplungsklauseln grundsätzlich zulässig sind und auch einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten.
Dabei skizziert das OLG Hamm zunächst, dass in Abweichung von § 38 Abs. 1 GmbHG, wonach die Bestellung eines Geschäftsführers jederzeit – unbeschadet möglicher vertraglicher Entschädigungsansprüche – widerruflich ist, eine Kopplung von schuldrechtlichem Anstellungsverhältnis und Organstellung sowohl für unbefristete als auch befristete Geschäftsführerdienstverträge wirksam vereinbart werden kann. Im Rahmen befristeter Geschäftsführerverträge sei dies zwar die Ausnahme, aber im vorliegenden Fall sei die Kopplungsklausel wirksam vereinbart worden, da sie ausdrücklich Bezug auf § 622 BGB nehme, welcher die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen regelt. Hierdurch werde der zwingenden Wertung des § 622 BGB hinsichtlich der einzuhaltenden Kündigungsfrist Rechnung getragen.
Die Kopplungsklausel halte auch einer AGB‑Prüfung nach §§ 305 ff. BGB stand. Sie sei weder überraschend i. S. d. § 305c BGB noch benachteilige sie den Geschäftsführer unangemessen i. S. d. § 307 BGB. Maßgeblich im konkreten Fall sei, dass die Klausel transparent ausgestaltet sei, die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB wahre und beiden Vertragsparteien ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags einräume.
Einen Verstoß im vorliegenden Fall gegen das Schriftformerfordernis bei Kündigungen nach § 623 BGB verneinte das Gericht ebenfalls, da es sich bei dem Geschäftsführerdienstvertrag nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein freies Dienstverhältnis handele. Mithin finde § 623 BGB keine Anwendung.
Vergütungs- und Tantiemeansprüche nach Abberufung
Hinsichtlich der vertraglich vorgesehenen Vergütung stellte das Gericht klar, dass der Dienstvertrag aufgrund der Kopplungsklausel mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endete. Weitere Vergütungsansprüche des Klägers bestünden daher nicht.
Anders beurteilte der Senat jedoch das Verlangen des Klägers auf Auszahlung der Tantieme für vergangene Zeiträume. Die im Dienstvertrag vorgesehene Tantieme, die vom wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft sowie der Erreichung von Gesellschafts- und persönlichen Zielen abhängig war, stelle für den zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufenen Zeitraum laut Senat den Regelfall dar; eine Kürzung oder Versagung der Tantieme setze daher eine im pflichtgemäßen Ermessen vorgenommene Abwägung im Einzelfall seitens der Gesellschaft voraus. Da die Beklagte den anderen, nicht abberufenen Geschäftsführern entsprechende Tantiemen der Gesellschaft ungekürzt ausgezahlt und keine hinreichenden Gründe für die vollständige Versagung der Tantieme des Klägers für Teile der Jahre 2018 und 2019 dargelegt habe, ging das Gericht von einem Gesellschaftserfolg in vollem Umfang aus und sprach dem Kläger – entgegen der Auffassung des Landgerichts, das einen Tantiemeanspruch lediglich für das Jahr 2017 anerkannt hatte – auch für die Jahre 2018 und 2019 weitere Beträge zu.
Praxistipp
Die Entscheidung des OLG Hamm unterstreicht die hohe praktische Bedeutung von Kopplungsklauseln in Geschäftsführerverträgen. Soll im Falle der Abberufung vom Geschäftsführeramt eine Durchbrechung der schuldrechtlichen Anstellungsregelungen, insbesondere einer Befristung, erreicht werden, muss dies transparent, ausgewogen und unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfristen geregelt sein. Zugleich bestätigt die Entscheidung, dass das AGB-Recht auch im Bereich der Organverträge ein scharfes Kontrollinstrument bleibt. Schließlich zeigt die Entscheidung, dass Tantiemeregelungen sorgfältig gehandhabt werden müssen: Eine pauschale Versagung ohne eine im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens vorgenommene Abwägung im Einzelfall kann rechtlich angreifbar sein.