§ 179a AktG ist nicht auf die Publikums-KG anwendbar
Update Gesellschaftsrecht April 2026
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BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 – II ZR 137/23
Worum ging es?
Der Kläger war Kommanditist der Beklagten, einer Publikumskommanditgesellschaft (Publikums-KG) in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Bei der Publikums-KG handelt es sich um ein weit verbreitetes Investmentvehikel, das insbesondere Privatleuten Investitionen in größere Immobilien ermöglicht. Typischerweise bildet eine Einzelimmobilie das (nahezu) gesamte Vermögen solcher Gesellschaften. So war es auch hier: Die GmbH & Co. KG war Eigentümerin einer Büroimmobilie. Diese sollte nun veräußert werden. Im Vorfeld der Beschlussfassung hierzu wurde eine „Rückflussbetrachtung“" unter den Gesellschaftern zirkuliert. Aus dieser ergaben sich die geplante Verteilung des Veräußerungserlöses sowie Planungen für die anschließende Abwicklung der Gesellschaft.
Der Gesellschaftsvertrag der KG regelte, dass Gesellschafterbeschlüsse, sofern Gesellschaftsvertrag oder Gesetz nichts anderes vorsehen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (Mehrheitsklausel). Im Übrigen enthielt der Gesellschaftsvertrag einen enumerativen Katalog von Maßnahmen, für die ein zustimmender Gesellschafterbeschluss mit ¾-Mehrheit erforderlich sein sollte. Dazu zählten u. a. „Änderungen des Gesellschaftsvertrags“ und die „Auflösung der Gesellschaft“. Im April 2021 stimmte die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit einer Mehrheit von 67,21 % der abgegebenen Stimmen für den Verkauf der Immobilie. Gegen diesen Beschluss ging der Kläger gerichtlich vor. Er vertrat den Standpunkt, es habe einer ¾- Mehrheit bedurft, und berief sich u. a. auf eine analoge Anwendung von § 179a AktG. Die Beklagte verwies auf die Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag, die wegen ihres weiten Wortlauts auch Gesamtvermögensgeschäfte umfasse.
Kontext: § 179a AktG – rechtsformübergreifender Grundsatz oder Spezialnorm des AktG?
§ 179a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 179 Abs. 2 S. 1 AktG bestimmt für AG und SE, dass ein Vertrag, durch den sich eine AG zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet (Gesamtvermögensgeschäfte) , eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung bedarf, der mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zu fassen ist. Unangenehme Rechtsfolge einer Verletzung dieser Norm ist die fehlende Vertretungsmacht zum Abschluss von derartigen Gesamtvermögensgeschäften im Außenverhältnis zu Dritten. Dennoch im Namen der AG bzw. SE getätigte Rechtsgeschäfte sind gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam und werden bei ausbleibender Genehmigung endgültig unwirksam.
In der Rechtswissenschaft war – und ist teils immer noch – umstritten, inwiefern § 179a AktG einen rechtsformübergreifenden Grundsatz enthält. Ist die Norm analog auf Gesamtvermögensgeschäfte anderer Rechtsformen anzuwenden? Dies war in der Transaktionspraxis bei sog. Asset Deals, dem Erwerb eines Unternehmens durch Kauf (nahezu) aller seiner Vermögensgegenstände, häufig ein Unsicherheitsfaktor. Bedurfte es z. B. bei einem Asset Deal mit einer GmbH als Verkäuferin eines zustimmenden Beschlusses der GmbH-Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit?
In jüngerer Zeit hat der BGH hier Abhilfe geschaffen: Er verwarf in mehreren Entscheidungen die analoge Anwendung von § 179a AktG auf andere Rechtsformen. Dies betraf namentlich die GmbH (Urteil vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18) und die „normale“ KG (Urteil vom 15. Februar 2022 – II ZR 235/20). Hinsichtlich der Publikums-KG ließ der BGH ausdrücklich offen, ob eine analoge Anwendung von § 179a AktG in Betracht komme. Hintergrund war wohl der vieldiskutierte Gedanke, die Publikums-KG sei in ihrer realtypischen Ausgestaltung der AG insoweit angenähert, dass die Position von Aktionär und Kommanditist vergleichbar sei. Die obergerichtliche Rechtsprechung war uneinheitlich.
Die Entscheidung des BGH im vorliegenden Fall
Konkret anhand der Frage, ob „durch Gesetz“ eine größere als die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich war, setzte sich der BGH mit der analogen Anwendung von § 179a AktG auseinander. Diese lehnte das Gericht insbesondere aus folgenden Gründen ab:
- Es liege keine vergleichbare Interessenlage vor, die für eine Analogie stets erforderlich ist. Der Schutz des einzelnen Kommanditisten werde auch bei der Publikums-KG dadurch gewährleistet, dass die Komplementärin einen Zustimmungsbeschluss einzuholen hat, bevor sie außergewöhnliche Geschäfte vornimmt (§§ 116 Abs. 2 S. 1, 164 HGB). Die gesetzliche Ausgangslage sieht indes Einstimmigkeit vor. Wenn der Gesellschaftsvertrag aber – wie hier – eine einfache Mehrheitsklausel vorsehe, beschränke dies zwar die Einflussmöglichkeiten des Kommanditisten, dieser habe sich aber sehenden Auges hierauf eingelassen, als er den Gesellschaftsvertrag unterzeichnete.
- Der in §§ 124 Abs. 4, 161 Abs. 2 HGB verankerte Grundsatz der im Außenverhältnis unbeschränkten und auch rechtsgeschäftlich nicht einschränkbaren Vertretungsmacht würde unterminiert, spräche man sich für eine analoge Anwendung von § 179a AktG auf die Publikums-KG aus.
Deshalb stellte der BGH fest, dass es vorliegend keine gesetzliche Vorschrift gab, die mehr als eine einfache Mehrheit für die Beschlussfassung vorschrieb. Auch aus dem Gesellschaftsvertrag folge nichts anderes. Dessen enumerative Aufzählung einzelner Beschlussgegenstände, die einer ¾-Mehrheit bedürfen, erfasse das vorliegende Gesamtvermögensgeschäft nicht. Insbesondere betreffe der Beschluss auch nicht die „Auflösung der Gesellschaft“.
Allerdings stellte sich der II. Zivilsenat die naheliegende Frage, ob die Veräußerung des einzigen Vermögensgegenstandes der GmbH & Co. KG nicht gleichzeitig ein verkappter Liquidationsbeschluss sei. Dieser bedarf gem. §§ 161 Abs. 2, 140 HGB indes einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen. Zumindest zu erwägen war daher, ob der Liquidationsbeschluss vorliegend umgehungshalber künstlich abgetrennt worden war. Daher verwies der Senat die Sache zurück an das Berufungsgericht und trug diesem auf, den angegriffenen Beschluss noch einmal inhaltlich unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit zu prüfen. Die Beklagte hatte ihrerseits hierzu vorgetragen, über mehr als EUR 18 Mio. Barvermögen zu verfügen, mit dem eine Reinvestition in andere Immobilienprojekte möglich sei. Hierüber bzw. über eine Liquidation müsse die Gesellschafterversammlung gesondert befinden; die Liquidation sei also keinesfalls zwingend gewesen.
Einordnung: Publikums-KG gestärkt, Transaktionssicherheit erhöht, Risiken bleiben
Mit dem vorliegenden Urteil führt der BGH seine bisherige Rechtsprechungslinie fort, das Anwendungsfeld von § 179a AktG nicht weiter auszudehnen. Für die Publikums-KG bedeutet dies zunächst eine Vereinfachung bei Veräußerung des Investitionsobjekts, weil nicht zwingend eine Beschlussfassung mit ¾-Mehrheit hierfür erforderlich ist. Außerdem kann sich der Rechtsverkehr nun darauf verlassen, dass die Komplementärin im Grundsatz auch für Gesamtvermögensgeschäfte die notwendige Vertretungsmacht nach außen besitzt. Das stärkt die Publikums-KG als Investitionsvehikel.
Rechtsunsicherheit verbleibt aber ggf. im Innenverhältnis zwischen der Komplementärin und der KG. Dies zeigt auch der vorliegende Fall. Denn der BGH prüft KG-Beschlüsse auch weiterhin zweistufig:
- formal, ob der Beschluss formal richtig gefasst wurde, wozu insbesondere auch das Erreichen der erforderlichen Mehrheit zählt,
- inhaltlich, ob die Beschlussfassung trotz ihrer formalen Richtigkeit einen Treuepflichtverstoß darstellt.
Bei inhaltlichen Beschlussmängeln wegen eines Treupflichtverstoßes fehlt der Komplementärin im Innenverhältnis die Geschäftsführungsbefugnis zur Vornahme des Gesamtvermögensgeschäfts. Die Komplementärin macht sich ggf. schadensersatzpflichtig.
Hinsichtlich eines Treupflichtverstoßes konnte man vorliegend zumindest Anhaltspunkte erkennen. Es wäre absurd, könnten die verkaufswilligen Gesellschafter mit einfacher Mehrheit den Verkauf des einzigen Vermögensgegenstands „durchdrücken“ und die Mitgesellschafter vor vollendete Tatsachen stellen, wenn (!) der Liquidationsbeschluss dann mangels anderer Optionen sowieso nur noch eine Formalie wäre. Ansonsten würde die zur Liquidation erforderliche ¾-Mehrheit ins Leere laufen. Voraussetzung wäre aber wohl, dass wirklich eine Art Automatismus bestand, die Gesellschaft aufzulösen, wenn die Immobilie verkauft wird. Denn zumindest theoretisch könnten die Gesellschafter auch – wie von der Beklagten vorgetragen – erneute Investitionen in andere Immobilienprojekte beschließen. Hierfür sprach vorliegend, dass die Gesellschaft erhebliche Barmittel und einen weit gefassten Unternehmensgegenstand hatte, der eine Reinvestition ohne Weiteres zugelassen hätte.
Praxistipp
- Publikums-KGs, deren Vermögen aus einer Einzelimmobilie besteht, können bei deren Veräußerung auch künftig nicht in jedem Fall rechtssicher auf einen Beschluss mit ¾-Mehrheit verzichten. Denn denkbar ist, dass der Beschluss über den Immobilienverkauf im Einzelfall als de-facto-Liquidationsbeschluss zu werten ist, sodass die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit treuwidrig sein könnte. Liegt ein Beschluss mit entsprechender Mehrheit nicht vor, hat dies für das Außenverhältnis zu Dritten im Grundsatz keine Bedeutung. Allerdings fehlt der Komplementärin – typischerweise einer GmbH – dann im Innenverhältnis die Geschäftsführungsbefugnis; sie macht sich ggf. schadensersatzpflichtig.
- Um Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, im KG-Vertrag das Erfordernis einer ¾-Mehrheit für Beschlüsse über Gesamtvermögensgeschäfte zu regeln. Lässt der KG-Vertrag dem Wortlaut nach auch eine einfache Mehrheit genügen, sollte für Gesamtvermögensgeschäfte nach Möglichkeit trotzdem eine ¾-Mehrheit organisiert werden.
- In der Gesamtschau ist festzuhalten: § 179a AktG gilt für AG sowie SE und ist nach BGH-Rechtsprechung nicht analog anwendbar auf GmbH und (Publikums-)KG. Demgegenüber ist für die KGaA umstritten, ob § 179a AktG über den Verweis in § 278 Abs. 3 AktG auch für sie gilt. Höchstrichterlich nicht geklärt ist ferner, ob die Norm analog auf Gesamtvermögensgeschäfte einer eG, eines Vereins oder eines VVaG anwendbar ist. Daher empfiehlt es sich, auch in diesen Fällen vorsichtshalber einen Beschluss mit ¾-Mehrheit zu fassen.