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Ge­schäfts­füh­rer-Ab­be­ru­fung aus wichtigem Grund

Update Ge­sell­schafts­recht April 2026

28 Apr 2026 Deutschland 6 min. Lesezeit

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OLG Düsseldorf – Beschluss vom 20. August 2025, 3 W 126/25

Streitigkeiten im Gesellschafterkreis oder zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern, die in der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund münden, beschäftigen die Gerichte immer wieder. Zentrale Frage ist, ob der Geschäftsführer bis zur gerichtlichen Klärung vorläufig im Amt bleibt – also ob der Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig gilt oder seine Wirksamkeit erst mit Abschluss des Gerichtsverfahrens eintritt.

Mit dieser Frage der vorläufigen Wirksamkeit einer Abberufung aus wichtigem Grund hat sich nun das Oberlandesgericht Düsseldorf auseinandergesetzt.

Sachverhalt

Die Gesellschaftermehrheit einer GmbH berief aus angeblich wichtigem Grund die Gesellschafter-Geschäftsführerin, der gesellschaftsvertraglich ein Sonderrecht zur alleinigen Geschäftsführung zustand, ab. Die Abberufung war gesellschaftsvertraglich nur aus wichtigem Grund möglich. Die Eintragung des Geschäftsführerwechsels im Handelsregister scheiterte jedoch. Mangels Einigung wurde daraufhin vom Amtsgericht auf Antrag der Gesellschaftermehrheit ein Notgeschäftsführer bestellt; hiergegen wandte sich die Abberufene erfolgreich.

Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH aus wichtigem Grund

Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers erfolgt gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss und ist – sofern die Satzung die Abberufungsbefugnis nicht auf wichtige Gründe beschränkt – jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Liegt jedoch – wie im Fall des OLG Düsseldorf – eine (gesellschafts-)vertragliche Einschränkung der Abberufungsmöglichkeit vor (etwa besondere Mehrheitserfordernisse oder eine Beschränkung auf wichtige Gründe) und soll gegen den Willen des Geschäftsführers die sofortige Wirkung der Abberufung erzielt werden, rückt § 38 Abs. 2 GmbHG in den Fokus. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  • groben Pflichtverletzungen (zum Beispiel Missachtung von Weisungen der Gesellschafterversammlung, Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht),
  • Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (zum Beispiel fehlender fachlicher Qualifikation, mangelnder Bereitschaft zur Zusammenarbeit) oder
  • sonstigen gewichtigen Umständen (zum Beispiel Entzug des Vertrauens durch die Gesellschafterversammlung, Zerwürfnis zwischen mehreren Geschäftsführern),

sofern die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum Ende der Bestellung unzumutbar ist.

Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die vom Amtsgericht vorgenommene Bestellung eines Notgeschäftsführers wirksam war. Nach Ansicht des Senats kam die gerichtliche Notgeschäftsführerbestellung analog § 29 BGB jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gesellschaft nicht führungslos war. Erforderlich für die Bestellung eines Notgeschäftsführers seien:

  1. das Fehlen eines für die organschaftliche Vertretung unentbehrlichen Geschäftsführers oder dessen rechtliche bzw. tatsächliche Verhinderung und 
  2. ein dringender Fall. 

Ein dringender Fall liege vor, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage seien, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben und der Gesellschaft oder Beteiligten ohne Notgeschäftsführer Schaden drohe oder eine alsbald erforderliche Geschäftsführungsmaßnahme unterbleiben müsste. Die gerichtliche Notgeschäftsführerbestellung sei mithin die "ultima ratio", wenn es keinen anderen Weg gebe, die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu beseitigen.

Das OLG Düsseldorf verneinte bereits die erste Voraussetzung, denn die Gesellschaft sei – entgegen der Auffassung der Gesellschaftermehrheit – nicht geschäftsführerlos. Die ungeklärte materielle Rechtmäßigkeit der Abberufung der Gesellschafter-Geschäftsführerin mit Sonderrecht – mithin der Streit über das Vorliegen eines wichtigen Grundes – führe dazu, dass die Abberufung vorläufig nicht verbindlich sei und die Abberufene bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung im Amt bleibe.

Die vorläufige Unwirksamkeit leitete das OLG aus der Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen ab. Bei lediglich anfechtbaren Beschlüssen gelte der vom Versammlungsleiter festgestellte Inhalt vorläufig. Gehe es jedoch – wie hier – um das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Sonderrecht zur alleinigen Geschäftsführung, stünden Einwendungen im Raum, die zur Nichtigkeit des Beschlusses führen können. In diesen Fällen stehe die Wirksamkeit der Abberufung erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung fest, da eine Abberufung, der es an einem wichtigen Grund fehle, konsequenterweise keine vorläufigen Rechtswirkungen entfalten könne. Ob der Abberufungsbeschluss wirksam oder nichtig sei, könne das Registergericht zudem nicht prüfen; dies sei in einem separaten Zivilverfahren zu klären.

Die Gesellschaftermehrheit sei gleichwohl nicht schutzlos. Zur Sicherung ihrer Rechte könne sie im einstweiligen Rechtsschutz beantragen, dem (abberufenen) Geschäftsführer bis zur Klärung der Wirksamkeit seiner Abberufung Geschäftsführungs- und/oder Vertretungshandlungen zu untersagen.

Das OLG änderte den Beschluss des Amtsgerichts daher ab und wies den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zurück. 

Bedeutung der Entscheidung des OLG Düsseldorf

Die Entscheidung stellt für die vorläufige Wirksamkeit von Abberufungen aus wichtigem Grund in der hier relevanten Sonderkonstellation (Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sonderrecht zur alleinigen Geschäftsführung) klare Leitplanken auf: Ist die Abberufung streitig, ist der Beschluss wegen dessen möglicher Nichtigkeit bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung nicht wirksam und kann registergerichtlich nicht eingetragen werden. Diese Unsicherheit hat das OLG damit jedenfalls für die Sonderkonstellation beseitigt.

Keine Aussage trifft die Entscheidung zu anderen Konstellationen – etwa der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Sonderrecht oder eines Fremdgeschäftsführers, jeweils mit oder ohne verbindliche Beschlussfeststellung und jeweils aus wichtigem Grund. Diese Fragen waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze fort, denn die Rechtsprechung und Kommentarliteratur erkennen nur im Falle des Sonderrechts zur Geschäftsführung die Nichtigkeit der Abberufung bei fehlendem wichtigem Grund an. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind bei formellen wie materiellen Mängeln – etwa dem Fehlen eines wichtigen Grundes – mit der Anfechtungsklage angreifbar, sofern ein hierzu befugter Versammlungsleiter das Beschlussergebnis festgestellt hat. Andernfalls ist der Weg der positiven Beschlussfeststellungsklage zu beschreiten, also die Klage auf Feststellung, dass die Abberufung wirksam beschlossen wurde. Im ersten Fall wirkt der Abberufungsbeschluss vorläufig; im zweiten bleibt der Geschäftsführer bis zur gerichtlichen Feststellung im Amt.

Der Schwebezustand ist – wie das OLG aufzeigt – über einstweiligen Rechtsschutz aufzulösen, durch welchen dem (abberufenen) Geschäftsführer Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen bis zur endgültigen Klärung untersagt werden können, gegebenenfalls verbunden mit dem Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers.

Praxistipp: Sorgfältige Abwägung und Vorbereitung

Bei Spannungen im Verhältnis zur Geschäftsführung sollte sorgfältig abgewogen werden, welche Maßnahmen sinnvoll sind. Auch ohne Abberufung können – bei entsprechender Mehrheit in der Gesellschafterversammlung – enge Leitlinien gesetzt werden, etwa durch eine Geschäftsordnung oder durch Einzelfallweisungen der Gesellschafterversammlung.

Soll jedoch das scharfe Schwert der Abberufung aus wichtigem Grund eingesetzt werden, sind eine nachvollziehbare Dokumentation der Vorwürfe und eine gewissenhafte Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen essenziell. Andernfalls drohen langwierige Rechtsstreitigkeiten mit erheblichen Unsicherheiten.

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