Anfechtbarkeit der Wahlvorschläge für Aufsichtsratsmitglieder
Update Gesellschaftsrecht April 2026
Autor:in
KG, Beschluss vom 24. September 2025 – 2 U 106/23
Gemäß § 124 Abs. 3 S. 4 AktG sind bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern in der Einberufung der Hauptversammlung deren Namen, ausgeübter Beruf und Wohnort anzugeben. Das KG hatte darüber zu befinden, ob die Berufsbezeichnung „Betriebswirt“ den Anforderungen des § 124 Abs. 3 S. 4 AktG genügt.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 der beklagten AG sah die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds vor. In der Einladung zur Hauptversammlung wurde für den Wahlvorschlag der Name der vorgeschlagenen Person, der Wohnort sowie die Berufsbezeichnung „Betriebswirt“ aufgeführt.
Die klagenden Aktionäre griffen den Beschluss der Hauptversammlung zur Wahl des Kandidaten in den Aufsichtsrat mit einer Anfechtungsklage an.
Kernaussagen der Entscheidung
Der Beschluss zur Wahl des Kandidaten in den Aufsichtsrat war anfechtbar. Die Berufsbezeichnung „Betriebswirt“ genügt den Anforderungen des § 124 Abs. 3 S. 4 AktG nach Auffassung des KG grundsätzlich nicht. Eine Verletzung der Mindestangaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG ist nicht unbeachtlich und kein bloßer Bagatellverstoß.
Das KG argumentiert sowohl mit dem Wortlaut des § 124 Abs. 3 S. 4 AktG als auch mit Sinn und Zweck der Norm.
Ausgeübter Beruf
§ 124 Abs. 3 S. 4 AktG normiert, dass der Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben hat. Der Wortlaut „ausgeübter Beruf“ impliziert, dass § 124 Abs. 3 S. 4 AktG die Angabe der tatsächlichen aktuellen hauptberuflichen Tätigkeit des Kandidaten verlangt, während die Nennung des erlernten Berufs wie etwa „Apotheker“ oder „Kaufmann“ ebenso wenig ausreichend ist wie eine nur in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit wie etwa „ehemaliger CEO der X-AG“.
Auch die pauschale Angabe „Betriebswirt“ wird den Anforderungen des § 124 Abs. 3 S. 4 AktG nicht gerecht. Es bleibt unklar, in welcher Position oder Form der Vorgeschlagene beruflich oder unternehmerisch tätig ist. Ferner können die Aktionäre für ihre Wahlentscheidung nicht die Geeignetheit des Kandidaten für die Aufsicht der AG aufgrund seiner beruflichen Erfahrung einschätzen. Weiter wird auch keine ausreichende Bewertung der Belastungssituation durch das (neue) Aufsichtsratsmandat oder möglicher Interessenkonflikte ermöglicht.
Da die hauptberufliche Tätigkeit offengelegt werden soll, kann ein Verstoß gegen die Angabepflicht des § 124 Abs. 3 S. 4 AktG nicht durch die Angabe der Mitgliedschaften in anderen Aufsichtsräten oder Kontrollgremien kompensiert werden, da diese als nebenberufliche Tätigkeiten zu qualifizieren sind.
Meinungsbildung der Aktionäre über die Befähigung der vorgeschlagenen Person
Sinn und Zweck des § 124 Abs. 3 S. 4 AktG ist es, Transparenz bei der Beurteilung der Eignung des Vorgeschlagenen zu schaffen. Den Aktionären wird mit allgemein gehaltenen Angaben einer Berufsbezeichnung ohne nähere Konkretisierung keine ausreichende Grundlage über die Entscheidung gegeben. Die Meinungsbildung der Aktionäre über die Fragen von möglichen Interessenkonflikten und der Befähigung zur Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit aufgrund der im Berufsleben gewonnenen Erkenntnisse der vorgeschlagenen Person ist schon im Vorfeld der Hauptversammlung von Bedeutung. Aus diesem Grund kann eine Verletzung der Angabepflicht nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG nicht dadurch für unbeachtlich erklärt werden, dass die Aktionäre gegebenenfalls weitere Nachfragen während der Hauptversammlung stellen könnten. Eine Umkehrung der Informationsverantwortung hin zu einer Holschuld der Aktionäre würde die gesetzgeberische Wertung in ihr Gegenteil verkehren. Die Unterbreitung eines Wahlvorschlags in der Einberufung der Hauptversammlung, der den überschaubaren Anforderungen des § 124 Abs. 3 S. 4 AktG genügt, stellt eine gesetzliche Aufgabe und Pflicht des Aufsichtsrats dar.
Praxistipp
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass bei Wahlvorschlägen zur Besetzung des Aufsichtsrats die derzeit tatsächlich ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit und möglichst auch das Unternehmen genau angegeben werden. Unpräzise Berufsangaben genügen nicht und bringen ein vermeidbares Anfechtungsrisiko mit sich. Kritisch werden auch allgemeine Bezeichnungen wie „selbstständiger Unternehmer“ oder „Berater“ gesehen.
Zur Schaffung der erforderlichen Transparenz und zur Minimierung des Anfechtungsrisikos empfiehlt es sich für die Praxis, Formulierungen wie „CFO der X-AG“ oder „Rechtsanwalt in der Partnerschaft Y“ zu verwenden, die sowohl die ausgeübte Tätigkeit als auch das Unternehmen bezeichnen.