Mit Urteil vom 13. April 2022 hat das OLG Hamm klargestellt, dass die Satzung einer gemeinnützigen Gesellschaft den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters auf den Nennbetrag seiner Stammeinlage beschränken kann. Die Hintergründe der Entscheidung, offene Fragen und Praxishinweise finden Sie hier.
Scheidet ein Gesellschafter aus seiner Gesellschaft aus, steht ihm analog § 738 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für seinen Geschäftsanteil zu. Zweck des Abfindungsanspruchs ist es, den ausscheidenden Gesellschafter für den Verlust seiner Mitgliedschaft zu kompensieren und ihm einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass die verbleibenden Gesellschafter das Unternehmen künftig ohne ihn fortführen können. Entgegen dem Wortlaut des § 738 Abs. 1 S. 2 BGB richtet sich die Höhe der Abfindung daher nicht nach dem Liquidations-, sondern nach dem Verkehrswert des Unternehmens, der auf die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters entfällt (Otte/Schwarzer, GmbHR 2021, 862 m.w.N.).
Weil der Abfindungsanspruch die Gesellschaft aufgrund der teils signifikanten Beteiligungen einzelner Gesellschafter finanziell stark belasten kann, ist es in der Praxis üblich, die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag zu begrenzen. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung daran zu messen, ob sie das Kündigungsrecht eines Gesellschafters unvertretbar beschränkt, indem sie sein Abfindungsinteresse missachtet und/oder ihn mit einem untragbaren und unübersehbaren Inflations- und Insolvenzrisiko belastet. Voraussetzung ist dabei, dass die Klausel nicht schon bei ihrer Aufnahme in die Satzung grob unbillig ist und gegen § 138 BGB verstößt. Vorgaben dazu, wann ein solch grobes Missverhältnis vorliegt, lehnt der BGH ab (Näheres siehe Otte/Schwarzer GmbHR 2021, 862, 863 m.w.N.).
Das OLG Hamm hat in dem oben wiedergegebenen Urteil nunmehr entschieden, dass die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen Gesellschaft im Sinne der §§ 55 ff. AO, wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrags seiner Stammeinlage zu leisten ist, nicht nach § 138 BGB nichtig ist. Dies gilt nach den Ausführungen des OLG Hamm selbst dann, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag besteht. Das OLG Hamm hält eine solche Regelung nicht nur für zulässig, sondern sogar für rechtlich geboten.
Grund hierfür sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung der gemeinnützigen Gesellschaft nach §§ 55 ff. AO: Nach § 60 Abs. 2 AO iV.m. § 3 der Mustersatzung dürfen Mitglieder einer gemeinnützigen Gesellschaft keine Zuwendungen aus deren Mitteln erhalten. Um zu verhindern, dass die Gesellschaft ihre Steuerbegünstigung verliere, müsse in der Satzung sichergestellt sein, dass Gesellschafter bei ihrem Ausscheiden nur ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten. Da die Bestimmung zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und der damit einhergehenden Steuerbefreiung erforderlich sei, könne sie nicht nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein (Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung).
Auch die Tatsache, dass mögliche (Insolvenz-)Gläubigern eines Gesellschafters in diesem Fall ebenfalls nur der Nennbetrag als Haftungsmasse zur Verfügung stehe, führe nicht zu einer Unwirksamkeit der Norm. Ein Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Gemeinnützigkeitsrecht und damit vor dem mit der Beschränkung des Abfindungsanspruchs verfolgten Zweck sei im Gesetz nicht vorgesehen. Satzungsbestimmungen über Entschädigungsregelungen seien nur dann unwirksam, wenn sie auf eine Gläubigerbenachteiligung abzielten. Eine Bestimmung, die für den Fall der Insolvenz die gleiche Entschädigungsregelung wie für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund vorsehe, sei hingegen wirksam.
Die Entscheidung des OLG Hamm fügt sich in die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters ein und berücksichtigt die wesentlichen Merkmale der gemeinnützigen Gesellschaft. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Verfolgung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks. Der Gesellschaftszweck der gGmbH darf sich nicht an eigenwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Interessen, sondern ausschließlich am Gemeinwohl orientieren. Dementsprechend müssen erwirtschaftete Gewinne für den gemeinnützigen Zweck werden und dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Vor diesem Hintergrund ist es nur stimmig, dass Gesellschafter einer gGmbH auch nicht bei ihrem Ausscheiden mit ihrer Abfindung an den Erträgen der Gesellschaft partizipieren dürfen. Vielmehr muss ihre Abfindung auf das beschränkt sein, was sie selbst in die Gesellschaft investiert haben.
Durch seine Entscheidung schafft das OLG Hamm einen klaren Maßstab zur Beurteilung der Wirksamkeit von Abfindungsregelungen in Gesellschaftsverträgen gemeinnütziger Gesellschaften. Um die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 55 ff. AO zu erfüllen, müssen sie zwingend eine Regelung enthalten, die den Abfindungsanspruch des freiwillig oder unfreiwillig ausscheidenden Gesellschafters auf den Nennbetrag der Stammeinlage beschränkt. Das Interesse der Gesellschafter, am Verkehrswert ihrer Beteiligung zu partizipieren, muss in dieser Situation hintanstehen. Dies gilt ausnahmslos für sämtliche gGmbHs und liegt nicht nur im Interesse der verbleibenden Gesellschafter, sondern entspricht dem Wesen der Gemeinnützigkeit.
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