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Sustainable Investment

04/12/2019

Nachhaltige Investments sind derzeit sehr gefragt. Das Forum für nachhaltige Geldanlagen veröffentlicht in seinem Marktbericht 2019 interessante Zahlen. Danach erreichten nachhaltige Geldanlagen 2018 mit EUR 219 Mrd. einen neuen Höchststand und konnten einen Marktanteil von 4,5 % verzeichnen.

Ein branchenweites einheitliches Verständnis von nachhaltigen Anlagen gibt es aber bislang noch nicht. Zwar haben sich im Markt teilweise bereits Standards und Empfehlungen entwickelt (so z. B. die Green Bond Principles der International Capital Market Association (ICMA) oder die Green Loan Principles der Loan Market Association (LMA)), es gibt aber noch keine gesetzlichen Grundlagen.

Mit der Entwicklung einer Taxonomie für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im EU-Recht, der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen VO (EU) 2018/0178 (Taxonomie-VO) soll u. a. ein harmonisiertes Begriffsverständnis für nachhaltige Tätigkeiten entwickelt werden. 

Die Gesetzesinitiative ist Teil des Aktionsplans, der Kapital für nachhaltige Investments mobilisieren und damit ein nachhaltiges und integratives Wachstum fördern soll. Neben umweltbezogenen sollen auch soziale Erwägungen berücksichtigt werden, die im Gesetzgebungspaket mit „Environmental“, „Social“ und „Governance“ (kurz ESG) zusammengefasst werden. Zur Umsetzung des Aktionsplans hat die EU-Kommission im Mai 2018 Vorschläge für drei Verordnungen vorgelegt.

Taxonomie–VO

Nachdem Kommission, Parlament und der Rat ihre jeweiligen Positionen festgelegt haben, befindet sich der Entwurf der Taxonomie-VO nunmehr in den sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Parlament, EU-Rat und EU-Kommission.

Die Taxonomie-VO ist das Kernstück des Gesetzgebungspakts, weil hierin festgelegt wird, wann eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Die Taxonomie-VO richtet sich neben den EU-Mitgliedstaaten an Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen anbieten.

Die vier kumulativen Kriterien, mit denen sich die ökologische Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit bestimmt, sind:

  • Förderung eines Umweltziels
  • keine erhebliche Beeinträchtigung eines Umweltziels
  • Arbeitnehmerschutz und
  • Einhaltung der technischen Standards, die von der Kommission festgelegt werden.

Es werden folgende Zwecke als Umweltziele definiert:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz gesunder Ökosysteme

Eine Investition kann somit nur dann als ökologisch nachhaltig eingeordnet werden, wenn sie einem der sechs oben benannten Umweltziele dient.

Einigung bei Offenlegungspflichten und Änderung der Benchmark-VO

Anders als bei der Taxonomie-VO gibt es bei der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor schon eine Einigung. Sie liegt in finaler Fassung vor, wurde aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung verpflichtet sämtliche Finanzmarktteilnehmer, z. B. Finanzportfolioverwalter, Alternative Investmentfonds (AIF) und Organismen-für-gemeinsame-Anlagen-in-Wertpapieren (OGAW)-Verwaltungsgesellschaften, dazu, (schriftliche) Erklärungen auf der Website und in vorvertraglichen Informationen darüber abzugeben, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken in dem Investitionsentscheidungsprozess berücksichtigt wurden. 

Auch die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte hat das Gesetzgebungsverfahren bereits durchlaufen und steht nur noch zur Veröffentlichung im Amtsblatt aus. Mit der Änderung der Benchmark-VO werden zwei neue Kategorien für Referenzwerte eingeführt: i) Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und ii) Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz, die zur Erreichung des Pariser Klimaschutzabkommens beitragen. Die neuen Bestimmungen schreiben auch vor, dass die Administratoren in ihren Stellungnahmen erklären müssen, inwieweit sie ESG-Faktoren bei der Bereitstellung von Referenzwerten Rechnung tragen.

Berichte zu EU-Taxonomie und Report on Benchmarks veröffentlicht

Insbesondere hinsichtlich der Taxonomie-VO bleiben derzeit noch einige Fragen offen. So wird in Brüssel u. a. weiter diskutiert, ob Atomenergievorhaben als nachhaltig eingeordnet werden können. Die Bundesrepublik hat sich im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten dagegen ausgesprochen. Darüber hinaus ist der Grad der Verbindlichkeit der Taxonomie noch nicht geklärt. Auf der anderen Seite werden aber − insbesondere durch die von der Sachverständigengruppe Technical Expert Group on Sustainable Finance im Juni 2019 vorgelegten Berichte (u. a. den Technical Report on Taxonomy und den Report on Benchmarks) − die Rahmenbedingungen konkreter. Weitere Konsultationen zu den künftigen delegierten Rechtsakten werden voraussichtlich in 2020 folgen. Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden.


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2020 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.

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Dr. Daniel Voigt, MBA
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