Der Käufer einer mangelhaften Sache erklärt den Rücktritt vom Vertrag und erhält den Kaufpreis zurück. Doch muss der Verkäufer auch die mangelhafte Kaufsache zurücknehmen? Ja, entschied der BGH – jedenfalls dann, wenn der weitere Verbleib der Sache beim Käufer für diesen mit erheblichen Belastungen verbunden wäre.
Das LG Lübeck hat sich in einer für den B2C-Verkehr sehr praxisrelevanten Entscheidung mit der Frage befasst, ob für eine wirksame Einbeziehung von AGB auch im stationären Handel der Hinweis auf eine Internetseite mittels eines Links und eines QR-Codes ausreicht.
Daneben erhalten Sie in dieser Ausgabe unseres Update Commercial unter anderem einen Überblick über die zahlreichen aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Lieferketten-Compliance.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.
Inhalt
Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.
Aktuelle Rechtsprechung
Schadenersatz bei Verweigerung der Rücknahme einer mangelhaften Kaufsache
Factoring: Verjährung beim Verkauf nicht existenter Forderungen
Einbeziehung von AGB auch im stationären Handel über Link oder QR-Code möglich
Zur kartell- und zivilrechtlichen Beurteilung einer Änderungskündigung von Automobil-Vertriebsverträgen
Gesetzgebung und Trends
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Lieferketten-Compliance
Europäisches Parlament beschließt Verbot von Greenwashing und neue Informationspflichten für Händler
Endspurt auf dem Weg zur KI-Verordnung
Rechtssichere Wege zur Verbesserung von Kundenbewertungen
Neue Podcast-Staffel „Litigation Matters“
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Aktuelle Rechtsprechung
Schadenersatz bei Verweigerung der Rücknahme einer mangelhaften Kaufsache
(BGH, Urteil v. 29. November 2023 – VIII ZR 164/21)
- Weigert sich der Verkäufer einer mangelhaften Sache, diese nach Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag zurückzunehmen, kann dies nach einer Entscheidung des BGH jedenfalls unter bestimmten Umständen einen Schadenersatzanspruch des Käufers aufgrund einer Verletzung von Rücksichtnahmepflichten im Rückgewährschuldverhältnis auslösen.
- Im konkret vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um eine große Menge vom Verkäufer gelieferten Recycling-Schotters, der mit Arsen belastet war. Nachdem der Verkäufer sich geweigert hatte, den Schotter zurückzunehmen, musste dieser vom Käufer fachgerecht entsorgt werden. Die hierfür angefallenen Kosten machte der Käufer anschließend gegen den Verkäufer als Schadenersatz geltend.
- Der BGH ließ in seinem Urteil die umstrittene Frage offen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag stets eine Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme der Kaufsache besteht, sondern bejahte einen Schadenersatzanspruch des Käufers im konkreten Fall bereits aufgrund einer schuldhaften Verletzung von Rücksichtnahmepflichten. Auch in einem Rückgewährschuldverhältnis bestehe ein schutzwürdiges Interesse jeder Partei daran, dass sich ihre gegenwärtige Güterlage – mit Ausnahme der jeweils zurückzugewährenden Leistung – durch den Vollzug der Rückabwicklung nicht verschlechtere. Im Einzelfall könne aber schon der weitere Verbleib der mangelhaften Kaufsache beim Käufer und die daraus entstehende Verantwortlichkeit für deren Zustand, Aufbewahrung und Behandlung mit erheblichen (auch finanziellen) Belastungen für den Käufer verbunden sein. Dies gelte erst recht für eine gegebenenfalls gebotene Entsorgung der Sache.
- Erwiesen sich in einer solchen Situation die vom Gesetzgeber allgemein zur Wahrung der Interessen des (Rückgewähr-)Schuldners einer Leistung vorgesehenen Möglichkeiten (wie z.B. die Regelungen zum Verwendungs- und Aufwendungsersatz, zu den Folgen eines Annahmeverzugs des Gläubigers und andere Vorschriften) für den Käufer als unzureichender Schutz, sei es regelmäßig als Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des Verkäufers anzusehen, wenn dieser die Kaufsache nicht zurücknimmt, obwohl ihm die besondere Belastung des Käufers und die daraus folgende erhebliche Gefährdung seiner Rechte, Rechtsgüter und Interessen erkennbar geworden ist.
- Die Rücknahme sei dem Verkäufer in einer solchen Fallkonstellation auch zumutbar. Mit der Umgestaltung des Kaufvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis sei die Kaufsache einschließlich der mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Belastungen wert- und wertungsmäßig endgültig wieder dem Verkäufer zugewiesen. Zwar verlangten Rücksichtnahme- und Schutzpflichten grundsätzlich nicht, dass die verpflichtete Partei ihre eigenen Interessen unbeachtet lasse oder die Interessen der anderen Partei über ihre eigenen stelle. Wenn nur die Rückgewähr der Kaufsache eine Verletzung des Integritätsinteresses des Käufers abwenden könne, habe jedoch das Interesse des Verkäufers, gleichfalls von der mit dem Besitz oder dem Eigentum an der nunmehr lästig gewordenen Kaufsache einhergehenden besonderen Belastung verschont zu bleiben, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf den Zweck des Rückgewährschuldverhältnisses zurückzustehen.
Praxistipp: Während das BGB seit der Reform des Kaufrechts zum 1. Januar 2022 für die Nacherfüllung ausdrücklich regelt, dass der Verkäufer bei Neulieferung einer mangelfreien Sache zur Rücknahme der ersetzten mangelhaften Sache verpflichtet ist, fehlt es (weiterhin) an einer entsprechenden Regelung für den Fall des Rücktritts. Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass eine Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers – unabhängig von der Frage der Verantwortlichkeit für den Mangel der Kaufsache – jedenfalls dann besteht, wenn der weitere Verbleib der Sache bei Käufer für diesen mit besonderen Belastungen verbunden ist. Kommt der Verkäufer dieser Rücknahmepflicht nicht nach und entsorgt der Käufer die Sache daraufhin auf eigene Kosten, kann dies Schadenersatzansprüche auslösen. Käufer sollten jedoch, bevor sie selbst aktiv werden, den Verkäufer zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist zur Rücknahme auffordern und dies nachweisbar dokumentieren.
Factoring: Verjährung beim Verkauf nicht existenter Forderungen
(BGH, Urteil v. 18. Oktober 2023 – VIII ZR 307/20)
- Der BGH hat in einem Grundsatzurteil zum Factoring die bislang umstrittene Frage geklärt, wie Ansprüche des Forderungskäufers gegen den Verkäufer verjähren, wenn die verkauften Forderungen von vorneherein nicht oder zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr bestanden.
- Beim echten Factoring handelt es sich um Rechtskäufe, auf die die Vorschriften über den Kauf von Sachen anwendbar sind. Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt – wie der BGH nun klargestellt hat – ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung, nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht erfasster Mangel der verkauften Forderung vor. Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer richte sich daher nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB, d.h. sie verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, deren Beginn an subjektive Voraussetzungen (Kenntnis des Käufers von den anspruchsbegründenden Umständen) anknüpft.
- Hiervon zu unterscheiden seien die Fälle, in denen die verkaufte Forderung zwar besteht, aber mit Mängeln behaftet ist. Da dem Verkäufer eine Übertragung der (mangelhaften) Forderung auf den Käufer hier grundsätzlich möglich sei, liege kein Fall der Nichterfüllung, sondern eine Schlechtleistung in Form der Verletzung der Pflicht, dem Käufer das Recht „frei von Rechtsmängeln“ zu verschaffen, vor. In einem solchen Fall gelte die besondere gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist von zwei Jahren, beginnend mit Abtretung der Forderung.
- Die teilweise in der juristischen Literatur vertretene Ansicht, im Falle des Verkaufs einer nicht bestehenden Forderung die deutlich längere 30jährige Verjährungsfrist für sog. Eviktionsfälle, in denen sich der Käufer einer Sache dem Herausgabeanspruch eines Dritten aus einem dinglichen Recht ausgesetzt sieht, analog anzuwenden, lehnte der BGH ab. Der Gesetzgeber habe Ansprüche wegen Nichterfüllung – auch beim Rechtskauf – bewusst den allgemeinen Regelungen zur Verjährung unterstellt, so dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle, die Voraussetzung für eine Analogie sei. Zudem sei die Interessenlage im Falle des Verkaufs einer nicht bestehenden Forderung nicht mit einem Eviktionsfall vergleichbar. Weder habe der Käufer aufgrund der Abtretung eine Rechtsposition erlangt, vor deren drohender Entziehung er geschützt werden müsste, noch gebe es Dritte, die an dem Kaufgegenstand noch für einen längeren Zeitraum berechtigt sein könnten.
Praxistipp: Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit der Unterscheidung, ob eine verkaufte Forderung zum Zeitpunkt der Übertragung zwar existierte, aber mit Mängeln behaftet war, oder nicht (mehr) bestand, im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen. Für Forderungsverkäufer positiv wirkt sich die Klarstellung des BGH aus, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist für Mängel aufgrund dinglicher Rechte Dritter auf den Forderungskauf weder direkt noch analog anwendbar ist.
Einbeziehung von AGB auch im stationären Handel über Link oder QR-Code möglich
(LG Lübeck, Urteil v. 7. Dezember 2023 – 14 S 19/23)
- Für eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im B2C-Verkehr reicht es nach einer Berufungsentscheidung des LG Lübeck aus, wenn auf einem Auftragsformular eine Internetseite angegeben wird, auf der die AGB eingesehen werden können, und ein QR-Code ebenfalls auf diese Webseite verweist.
- Die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag setzt regelmäßig voraus, dass der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarere Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Was eine „zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme“ darstellt, ist dabei aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden zu beurteilen.
- Das LG Lübeck ging im zu entscheidenden Fall davon aus, dass der Hinweis auf die Internetseite, auf der die AGB abrufbar sind, sowie der ebenfalls auf diese Seite führende QR-Code in dem Auftragsformular ausreichend seien, damit ein Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis von den AGB erlangen kann. Da nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bereits 2018 77% der Haushalte über ein Smartphone verfügten, könne davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittskunde in Deutschland über ein Mobiltelefon mit Internetzugang verfüge und damit ohne weiteres in der Lage sei, eine auf dem Auftragsformular genannte Internetadresse aufzurufen.
- Zwar gebe es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang. Erforderlich für eine wirksame Einbeziehung der AGB sei aber nicht, dass jedermann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen könne. Dieser auf den Durchschnittskunden abstellende Maßstab impliziere, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen sei, dass es Personen gebe, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben könnten, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen. Dies wiege in Konstellationen wie im zu entscheidenden Fall allerdings nicht weiter schwer, da Personen ohne Internetzugang den Vertrag regelmäßig vor Ort abschließen würden und es ihnen dort ohne weiteres zumutbar sei, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten.
Praxistipp: Die Option, teils sehr umfangreiche AGB-Regelwerke auch im stationären Handel standardmäßig online bereitstellen zu können, ist sowohl aus Unternehmersicht als auch unter allgemeinen Nachhaltigkeitsaspekten zu begrüßen. Sie liegt auch auf einer Linie mit den Bestrebungen des Gesetzgebers, beispielsweise Produktinformationen zunehmend über E-Label in digitaler Form zu ermöglichen. Für Unternehmer, die von der Möglichkeit, bestimmte Vertragsbedingungen nur noch über einen Link und/oder einen QR-Code zur Verfügung zu stellen, Gebrauch machen möchten, empfiehlt es sich jedoch, die relevanten Informationen für Kundinnen und Kunden ohne Möglichkeit der Online-Einsichtnahme entweder auch in Papierform vorzuhalten oder diesen Kundinnen und Kunden auf Nachfrage anderweitig (z.B. auf einem Endgerät im Laden) Einsicht zu ermöglichen.
Zur kartell- und zivilrechtlichen Beurteilung einer Änderungskündigung von Automobil-Vertriebsverträgen
(OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 13. Juni 2023 – 11 U 14/23 (Kart))
Ein deutscher Generalimporteur von Kraftfahrzeugen hatte ein neues Vergütungssystem eingeführt, das aus Sicht des klagenden Händlerverbands Verschlechterungen zum Nachteil der betroffenen 87 Vertragshändler enthielt. Diese neue Konditionenstruktur bot er den Händlern im Wege einer Änderungskündigung an. Die neuen Bedingungen sollten, wenn das Angebot von den Händlern angenommen wurde, dabei vor Ablauf der Kündigungsfrist beginnen. Das im einstweiligen Verfügungsverfahren entscheidende OLG Frankfurt befasste sich mit vielfältigen Aspekten in einer sehr umfangreichen Entscheidung mit der Frage, ob dieses Vorgehen kartell- und zivilrechtlich zulässig war. Den materiellen Angriffspunkten des Verbands blieb der Erfolg versagt.
- Sind Vertragshändler aufgrund der vertraglichen Grundlagen in einem ganz erheblichen Umfang auf die Produkte eines Kfz-Herstellers ausgerichtet und haben sie entsprechende Investitionen getätigt, besteht in der Regel ein unternehmensbedingtes Abhängigkeitsverhältnis nach § 20 Abs. 1 GWB, so dass die Normadressateneigenschaft des kartellrechtlichen Behinderungs- und Missbrauchsverbots zu bejahen ist. Solche Verpflichtungen können insbesondere die Mitarbeiterzahl, die Betriebsmittel, die Qualitätsanforderungen, die Größe und den Zuschnitt der Betriebsanlagen, den Standort, die Geschäftsplanung und die Nutzung bestimmter Systeme sowie die Art und Weise der Markennutzung betreffen. Dass die Händlerverträge kein Wettbewerbsverbot enthalten und die Händler somit auch weitere Marken führen dürfen, steht dieser Abhängigkeit nicht entgegen.
- Eine vertragliche Verpflichtung zur Führung konstruktiver Gespräche ist (nur) als Verpflichtung zur fairen und informationsgestützten Gesprächsführung aufzufassen. Sie kann nicht dahingehend verstanden werden, dass damit eine Verpflichtung einhergehe, vollständig ergebnisoffene Gespräche zu führen.
- Ist das einem Händler gemachte Angebot zum Abschluss eines neuen Händlervertrages (mit Aufhebung des bisherigen Vertrages) zeitlich befristet, ist das grundsätzlich zulässig. Denn es ist ein berechtigtes Interesse des Lieferanten anzuerkennen, innerhalb absehbarer Zeit zu erfahren, welche Händler auf Basis der neuen Verträge mit ihm zusammenarbeiten wollen.
- Eine hierfür eingesetzte Frist von 2,5 Monaten ist jedenfalls dann angemessen, wenn die Händler über die vorstehende Umsetzung des neuen Vertriebssystems bereits etwa 6 Monate vorher informiert worden waren.
- Eine Änderungskündigung ist auch dann zulässig, wenn mit der Kündigung der bisherigen Vertriebsverträge neue Vertriebsverträge angeboten werden, die bereits vor dem Ablauf der Kündigungsfrist beginnen. Dass es damit zu der Situation kommen kann, dass während der Übergangszeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zwei verschiedene Vertriebssysteme – das alte, im Auslauf befindliche und das neu eingeführte – parallel gelten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es fehlt insoweit schon im Grundsatz an einer Ungleichbehandlung, da es dabei bleibt, dass sämtlichen Händlern unterschiedslos das gleiche Angebot gemacht wird.
Praxistipp: Auch wenn die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, verdient sie Beachtung, zumal sie ersichtlich in dem Bewusstsein verfasst worden ist, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit die endgültige Regelung in dem Rechtsstreit darstellen wird.
Die Erwägungen des Gerichts zu der allgemeinen zivilrechtlichen Treuepflicht und den kartellrechtlichen Verboten sind im Wesentlichen die gleichen. Letztlich kommt es bei solchen Streitigkeiten auf das Vorliegen einer Normadressateneigenschaft nach §§ 19, 20 GWB also nicht an. Gleichwohl ist diese Statusfrage nicht zu vernachlässigen: Zum einen kann sie sich dann auf die Verhaltensanforderungen auswirken, zum anderen ist sie für die Zuständigkeitsfrage relevant.
Bemerkenswert ist, dass der klagende Verband auch mit der in einem vorangegangenen Vergleich von der Beklagten eingegangenen Verpflichtung zur Führung konstruktiver Gespräche argumentiert hat. Auch wenn der Kläger mit diesem Argument nicht durchdrang, sollte man bei entsprechenden Situationen derartige „Nettigkeitsklauseln“ nur mit Vorsicht verwenden.
Der aus Sicht des externen Prozessbeobachters kritischste Punkt dürfte die relativ kurze Überlegungsfrist gewesen sein, die den Händlern eingeräumt wurde. Für sich genommen erscheinen 2,5 Monate recht (zu?) kurz; verständlich ist die Entscheidung in diesem Punkt dann, wenn man mit einbezieht, dass es bereits einen Vorlauf von ca. einem halben Jahr gegeben hat. Keinesfalls sollte aus der Entscheidung daher herausgelesen werden, eine kurze Überlegungsfrist sei grundsätzlich unbedenklich.
Die mögliche Parallelität der Vertriebssysteme wurde nicht als unzulässiger Druck gewertet. Ausschlaggebend hierfür war, dass die Händler, die bereits mit dem neuen Händlervertrag weiterarbeiteten, zwar in einigen Punkten bessergestellt waren (etwa bei freiwilligen Verkaufsförderungsmaßnahmen, Boni-Programmen etc.), ein Vergleich der gesamtwirtschaftlichen Situation eines Händlers nach dem neuen Händlervertrag mit der eines Händlers nach dem alten Handelsvertrag jedoch nicht vorgebracht worden und dem Kläger nach eigenen Angaben auch nicht möglich war.
Gesetzgebung & Trends
Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Lieferketten-Compliance
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltschutz in ihren Lieferketten bleiben eine dynamische Materie. Wir geben einen Überblick über die relevantesten Entwicklungen auf europäischer Ebene und in Deutschland:
- EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): Ob und wann die CSDDD kommt bleibt ungewiss. Am 14. Dezember 2023 hatten sich die Unterhändler von Rat, Parlament und Kommission im Rahmen des Trilogs vorläufig politisch geeinigt. Der darauf beruhende neue Entwurf der Richtlinie liegt inzwischen vor. Im Ausschuss der Ständigen Vertreter, der die Entscheidungen des Rats vorbereitet, ist die erforderliche Mehrheit bislang jedoch nicht zustande gekommen. Falls die CSDDD noch vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024 formal beschlossen werden sollte, müssten die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis Mitte 2026 in nationales Recht umsetzen. Die neuen Regeln wären von den Unternehmen – nach Größe gestaffelt – ab Mitte 2027, 2028 bzw. 2029 anzuwenden. Wenn hingegen das Gesetzgebungsverfahren nicht vor der Europawahl abgeschlossen werden kann, wird sich die Richtlinie erheblich verzögern.
- EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Sie ist ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden (wir berichteten zuletzt im Update Commercial 08/2023). Kleine Unternehmen haben ein halbes Jahr länger Zeit zur Vorbereitung. Die EUDR wird die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) ablösen. Die Europäische Kommission hat ihre Fragen und Antworten (FAQs) zuletzt am 22. Dezember 2023 aktualisiert. Ende Januar 2024 endete ein Pilotprojekt zum Test des Informationssystems für die Sorgfaltserklärungen. Nach Auswertung der Erfahrungen in dem Pilotprojekt will die Kommission im Sommer 2024 Schulungen für alle Unternehmen anbieten, damit sie sich rechtzeitig mit dem System vertraut machen können. Die Einstufung der Länder in die drei Risikokategorien „gering“, „normal“ und „hoch“ (Länder-Benchmarkingsystem) steht noch aus.
- EU-Zwangsarbeitsverordnung: Der Entwurf (wir berichteten im Update Commercial 10/2022) entspricht im Wesentlichen der Rechtslage in den USA und wird derzeit im Rahmen des Trilogs verhandelt. Die nächste Sitzung ist für den 4. März 2024 anberaumt. Auch hier steht noch nicht fest, ob und wann die neuen Bestimmungen kommen. Falls das Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig vor der Europawahl endet, soll die Verordnung nach dem Willen von Kommission und Parlament zwei Jahre später anwendbar sein. Der Rat plädiert hingegen für eine Übergangsfrist von drei Jahren. Kommt die Verordnung nicht vor der Wahl zustande, wird auch bei diesem Vorhaben zumindest mit einer erheblichen Verzögerung zu rechnen sein.
- Deutsches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Das LkSG ist seit dem 1. Januar 2023 von Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten einzuhalten. Diese Schwelle ist seit dem 1. Januar 2024 auf 1.000 herabgesunken. Das BAFA hat im vergangenen Jahr nach eigenen Angaben noch keine Bußgelder verhängt und 486 Kontrollen bei Unternehmen durchgeführt. Im Regelfall geschieht dies durch ein schriftliches Auskunftsersuchen, das auch schriftlich zu beantworten ist. Während im vergangenen Jahr die Einrichtung des Beschwerdeverfahrens und die Ernennung der für die Überwachung des Risikomanagements verantwortlichen Person (Menschenrechtsbeauftragte/r) im Vordergrund der Kontrollen standen, wird das BAFA in diesem Jahr bei den größeren Unternehmen insbesondere die Risikoanalyse prüfen. Die Behörde wird sich voraussichtlich bald in einer aktualisierten Fassung ihrer Fragen und Antworten (FAQ) zur Bestimmung der Obergesellschaft im Falle einer ausländischen Konzernspitze äußern – eine rechtlich umstrittene und praktisch häufig relevante Frage. Die Bundesregierung plant, die jährliche Berichtspflicht um ein Jahr zu verschieben und für die Unternehmen entfallen zu lassen, die einen Nachhaltigkeitsbericht nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erstatten müssen oder davon befreit sind. Das geht aus einem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für das deutsche Gesetz zur Umsetzung der CSRD hervor.
Praxistipp: Die CSDDD bietet den LkSG-pflichtigen Unternehmen den Vorteil, dass dann auch die ausländischen Wettbewerber zur Sorgfalt in Lieferketten verpflichtet sind (Level Playing Field). Gravierendster Nachteil sind die erheblich verschärften Konsequenzen für Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten – zivilrechtliche Haftung, höhere Bußgeldobergrenze sowie Veröffentlichung von Bußgeldentscheidungen (Naming and Shaming). Unabhängig vom Ausgang der laufenden Gesetzgebungsverfahren gibt es zahlreiche Gründe für die Erfüllung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten im eigenen Unternehmen und in den Lieferketten. Dazu gehören neben Reputationsrisiken auch das Risiko einer Kündigung oder eines Schadensersatzanspruchs des Geschäftspartners – falls man sich ihm gegenüber entsprechend verpflichtet hat, was hierzulande derzeit viele Kunden verlangen. Auch die Erwartungen anderer Stakeholder nehmen zu: Investoren und die Beschäftigten fordern nachhaltiges Wirtschaften immer stärker ein.
Europäisches Parlament beschließt Verbot von Greenwashing und neue Informationspflichten für Händler
(Pressemitteilung des Europäischen Parlaments v. 17. Januar 2024)
Die „Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“ soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden produktbezogenen Umweltaussagen schützen und sicherstellen, dass sie mehr Informationen erhalten, um beim Kauf von Produkten fundierte und umweltfreundliche Entscheidungen treffen zu können (wir berichteten zuletzt im Update Commercial 12/2023). Im Januar hat das EU-Parlament die Richtlinie in ihrer finalen Form förmlich angenommen. Einzelheiten erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Richtlinie gegen Greenwashing auf dem Weg.
Endspurt auf dem Weg zur KI-Verordnung
Vor mittlerweile fast drei Jahren legte die EU-Kommission mit dem „AI Act“ den weltweit ersten Vorschlag eines Rechtsrahmens für Künstliche Intelligenz vor. Nachdem Rat und Parlament im Dezember 2023 nach langen Verhandlungen zunächst eine vorläufige politische Einigung über das Regelwerk erzielt haben, wurde im Februar der vollständige Kompromisstext offiziell veröffentlicht. Dieser muss sowohl vom Rat als auch vom Europäischen Parlament noch förmlich angenommen werden. Mit unserer Blogserie Künstliche Intelligenz behalten Sie die gesetzgeberischen und weiteren rechtlichen Entwicklungen im Blick und gewinnen einen Eindruck über die zahlreichen Einsatzmöglichkeiten und Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt.
Rechtssichere Wege zur Verbesserung von Kundenbewertungen
Für den erfolgreichen Online-Auftritt eines Unternehmens sind positive Bewertungen auf Google, Trustpilot & Co. von essenzieller Bedeutung. Eine große Anzahl an Bewertungen mit möglichst hohem Durchschnitt wirkt seriös und steigert das Vertrauen in das Unternehmen als solches und dessen Waren und Dienstleistungen. In unserem Blogbeitrag Rechtssichere Wege zur Verbesserung der Kundenbewertungen zeigen wir auf, wie positive Bewertungen generiert oder wann und wie negative Bewertungen gelöscht werden können.
Neue Podcast-Staffel „Litigation Matters“
In der neuen Staffel unseres Podcasts CMS To Go dreht sich alles um die Welt des Zivilprozesses und der alternativen Streitbeilegung. Die erste Folge Die Abhilfeklage – ein echter Gamechanger? beleuchtet die im Oktober letzten Jahres in Kraft getretene Abhilfeklage. Erstmals können Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinunternehmen gebündelt durch Verbände gegen Unternehmen klagen und direkt Abhilfe, etwa Zahlungen, erhalten. Claus Thiery und Sandra Renschke, Partner und Counsel im Bereich Dispute Resolution, erläutern unter anderem, wie das Abhilfeverfahren ausgestaltet ist, welche Rolle den Verbraucherverbänden zukommt und inwieweit mit Vergleichen zu rechnen ist. Schließlich diskutieren sie, ob die neue Klage tatsächlich wie von der Politik angekündigt, ein Gamechanger sein wird.