Die Novellierungswelle im europäischen Produktrecht ebbt nicht ab: Am gleichen Tag, an dem Ende Juli – gut zweieinhalb Jahre nach Veröffentlichung des ersten Entwurfs der EU-Kommission – die finale Fassung der neuen Batterieverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, hat die Kommission ihren Entwurf für eine neue Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vorgestellt. Auch hier sollen die bisherigen Richtlinienvorgaben durch eine in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Verordnung ersetzt werden. Ein weiterer roter Faden, der sich durch die zahlreichen Neuregelungen im Bereich der Produktsicherheit und Product Compliance zieht, ist der „digitale Produktpass“, der künftig für immer mehr Produkte verpflichtend werden wird.
Insbesondere relevant für Verkäufer von (Vor-)Produkten, die regelmäßig weiterverarbeitet werden, ist eine aktuelle BGH-Entscheidung zur verschuldensunabhängigen Haftung für Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Mängelgewährleistung, die wir Ihnen in dieser Ausgabe unseres Update Commercial näher vorstellen. Ein weiteres spannendes Thema sind zwei kurz nacheinander ergangene kontroverse Entscheidungen zur umstrittenen Frage der Vorstands- und Geschäftsführerhaftung für gegen das Unternehmen verhängte Kartellbußen.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.
Inhalt
Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.
Aktuelle Rechtsprechung
Verschuldensunabhängige Verkäuferhaftung für Kosten des Ein- und Ausbaus mangelhafter Kaufsachen auch schon vor eigentlichem „Einbau“
Bei angekündigter Verspätung keine Mahnung für Verzugseintritt erforderlich
Widersprüchliche Gerichtsentscheidungen zur Frage, ob Vorstände / Geschäftsführer persönlich für Kartell-Geldbußen ihres Unternehmens haften
Ein Jahr „Kündigungsbutton“: die ersten Urteile
Gesetzgebung und Trends
Neue Batterieverordnung: umfassende neue Vorgaben für den gesamten Batterie-Lebenszyklus
Verordnungsvorschlag der EU-Kommission für mehr Sicherheit bei Spielzeug
EU-Entwaldungsverordnung in Kraft getreten
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Aktuelle Rechtsprechung
Verschuldensunabhängige Verkäuferhaftung für Kosten des Ein- und Ausbaus mangelhafter Kaufsachen auch schon vor eigentlichem „Einbau“
(BGH, Urteil v. 21. Juni 2023 – VIII ZR 105/22)
- Der BGH hat entschieden, dass ein verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch für die Kosten des Ein- und Ausbaus mangelhafter Kaufsachen nach § 439 Abs. 3 BGB auch dann entstehen kann, wenn sich ein Sachmangel der Kaufsache bereits im Rahmen eines Vorfertigungsprozesses für den Einbau zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbauvorgangs kommt. Dabei stehe es dem Aufwendungsersatz auch nicht entgegen, dass durch den Einbauvorgang eine neue Sache hergestellt wird, sofern die Kaufsache nicht untrennbar mit einer anderen Sache verbunden werde, sondern in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft noch vorhanden sei.
- Dem Rechtsstreit zugrunde lag die Klage eines Unternehmens, das bei einer Händlerin Stahlrohre erworben hatte, um daraus Rohrleitungssysteme zum Transport von Flüssiggas auf Kreuzfahrtschiffen herzustellen. Nachdem die Klägerin damit begonnen hatte, die Rohre zu sog. Rohrleitungsspools zusammenzuschweißen, stellte sich heraus, dass die Rohre mangelhaft waren. Die Klägerin verlangte von der Händlerin daraufhin Ersatz der Kosten für die Demontage der Spools sowie die Wiederaufbereitung der weiteren hierfür verwendeten Bauteile.
- Das OLG Köln hatte in der Vorinstanz (siehe dazu unseren Beitrag im Update Commercial 10/2022) einen Aufwendungsersatzanspruch verneint, da die Klägerin die Rohre weder in eine andere Sache eingebaut noch an eine andere Sache angebracht, sondern sie miteinander verbunden und so eine neue Sache hergestellt habe. Dieser Vorfertigungsprozess könne auch nicht als bloße Vorbereitung des geplanten Einbaus der Rohre in die Kreuzfahrtschiffe angesehen werden, da die Klägerin im Rahmen der Vorfertigung erhebliche, den Kaufpreis im Wert übersteigende Leistungen erbracht habe und durch die Verbindung der Rohre ein neuer Funktionszweck geschaffen worden sei.
- Der BGH sah dies in der Revisionsinstanz anders und stufte den Vorfertigungsprozess als Bestandteil des Einbaus in die Kreuzfahrtschiffe ein. Der Einbau einer Sache könne sich auch in mehreren Ver- oder Bearbeitungsstufen vollziehen. Zudem sei für einen Einbau nicht erforderlich, dass die Kaufsache unselbständiger Bestandteil der anderen Sache werde. Vielmehr solle der Aufwendungsersatz nach der Gesetzesbegründung eine Grenze erst dort finden, wo die Kaufsache in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden sei. Solange der Einbau der Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck erfolge, erschließe sich nicht, aus welchem Grund individualisierende Veränderungen im Rahmen eines Be- oder Verarbeitungsprozesses zum Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs führen sollten, sofern der Einbau revidierbar sei.
Praxistipp: Dieses – sehr weite – Verständnis des BGH vom Begriff des „Einbaus“ führt zu einer umfassenden verschuldensunabhängigen Haftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten auch über die nach allgemeinem Sprachgebrauch umfassten Fälle des „Einbaus in eine andere Sache“ hinaus. Insbesondere Verkäufern von Produkten, die regelmäßig mit hohem Aufwand weiterverarbeitet werden, ist daher zu empfehlen, die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung für derartige Kosten in Betracht kommen soll, vor Vertragsschluss mit dem Käufer zur klären und etwaige Haftungsbegrenzungen auch im Hinblick auf die Aus- und Einbaukosten (individual-)vertraglich festzuhalten.
Details zu dem Urteil und seinen Auswirkungen lesen Sie in unserem Blogbeitrag Abkehr vom Grundsatz der Verschuldenshaftung im Kaufrecht.
Bei angekündigter Verspätung keine Mahnung für Verzugseintritt erforderlich
(BGH, Urteil v. 20. April 2023 – I ZR 140/22)
- Erklärt ein Schuldner bereits vor Fälligwerden der Leistung, er werde nicht rechtzeitig leisten können, kann er auch ohne eine Mahnung des Gläubigers in Verzug geraten. Der BGH entschied, dass es in diesem Fall keiner zusätzlichen Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit bedarf, da das Bestehen auf eine solche reine Förmelei darstellen würde.
- Hintergrund war eine Klage gegen ein Logistikunternehmen, das für die Automobilproduktion just in time benötigte Teile nicht zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem Seeweg transportieren konnte. Das Logistikunternehmen teilte seiner Auftraggeberin die zu erwartende Verzögerung bereits vor dem ursprünglich vereinbarten Auslieferungstermin mit und lehnte die Aufforderungen der Auftraggeberin, nach früheren Verschiffungsoptionen zu suchen oder die am dringendsten benötigten Teile per Luftfracht zu versenden, ab. Die Auftraggeberin veranlasste daraufhin selbst eine Luftfrachtversendung; die dafür aufgewendeten Kosten machte ihre Versicherung im Prozess als Schadensersatz geltend.
- Das Berufungsgericht hatte einen Verzugseintritt mit der Begründung verneint, dass die Mahnungen der Auftraggeberin vor Fälligkeit der Leistung keinen Verzug ausgelöst hätten. Eine Mahnung nach Fälligkeit sei auch nicht entbehrlich gewesen, da das Logistikunternehmen noch vor Eintritt der Fälligkeit die Leistung abgelehnt habe.
- Der BGH ging hingegen davon aus, dass sich das Logistikunternehmen in Verzug befunden habe. Einer Mahnung nach Fälligkeit habe es jedenfalls deshalb nicht bedurft, weil der sofortige Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt gewesen sei – ungeachtet des Umstands, dass die besonderen Gründe aus der Zeit vor der Fälligkeit der vereinbarten Leistung stammen. Erkläre der Schuldner noch vor Fälligkeit, dass er nicht rechtzeitig leisten könne, würde es eine reine Förmelei darstellen, den Eintritt des Verzugs von einer Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit abhängig zu machen, der der Schuldner seinen Erklärungen zufolge ohnehin nicht Folge leisten könne. Da nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB für den Eintritt des Verzugs lediglich die Mahnung, nicht jedoch die Fälligkeit der Leistung entbehrlich sei und die Vorschrift auch nicht dazu führe, dass die Fälligkeit vorverlagert werde, trete der Verzug in diesem Fall (wenn die vor Fälligkeit liegenden besonderen Gründe bis zum Fälligkeitszeitpunkt fortwirken) sofort mit der Fälligkeit ein.
- Die durch die Luftbeförderung entstandenen Kosten seien ebenso wie der Schaden, zu dessen Vermeidung sie aufgewendet wurden, als ersatzfähiger Verzögerungsschaden anzusehen, auch wenn diese nicht durch den Verzug des Transportunternehmens verursacht wurden. Die Luftbeförderung habe dazu gedient, den Eintritt eines adäquat-kausalen Schadens – eines Produktionsstillstands bei dem Kunden der Auftraggeberin, für den diese unter Verzugsgesichtspunkten gehaftet hätte und für den sie ihrerseits das Transportunternehmen hätte haftbar machen können – zu vermeiden. Die Kosten der Vermeidung eines solchen Schadens seien aus Rechtsgründen als durch den Verzug adäquat-kausal verursacht anzusehen. Bei Maßnahmen zur Schadensabwendung oder -minderung komme es auch nicht entscheidend darauf an, ob diese erst nach Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses oder vorsorglich schon vorher getroffen wurden.
Praxistipp: Die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Schuldner mit einer Leistung in Verzug gerät, ist von hoher praktischer Relevanz und insbesondere Unstimmigkeiten darüber, ob eine Mahnung des Gläubigers (nach Fälligkeit der Leistung) erforderlich gewesen wäre, um den Verzugseintritt herbeizuführen, ziehen häufig rechtliche Auseinandersetzungen nach sich. Um dem vorzubeugen, empfiehlt es sich aus Gläubigersicht grundsätzlich, feste Leistungszeiten zu vereinbaren, da in diesem Fall bei Überschreiten des Leistungszeitpunkts für den Verzugseintritt keine weitere Mahnung erforderlich ist. Für Fälle, in denen dies entweder nicht sachdienlich ist oder aus anderen Gründen unterbleibt, bringt das Urteil des BGH mehr Klarheit. Die Entscheidung ist praxisgerecht, da einem Gläubiger, der bereits vor Fälligkeit erfährt, dass eine bestellte Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann, nur schwer zu vermitteln sein dürfte, dass er anschließend noch abwarten muss, bis die Verzögerung tatsächlich eintritt, um dann eine – absehbar wirkungslose – Mahnung auszusprechen, nur um seine Rechtsposition zu sichern. Ebenfalls zu begrüßen ist die Klarstellung durch den BGH, dass auch Aufwendungen zur Vermeidung oder Minderung eines zu erwartenden Schadens aufgrund einer Verzögerung der vereinbarten Leistung als Verzugsschäden zu ersetzen sind, selbst wenn die entsprechenden Maßnahmen bereits vor Eintritt der Verzögerung getroffen wurden. Auch hier erschiene es nicht sachgerecht, den Gläubiger, der sich um eine Schadensminderung bemüht, mit der Abwägung zu belasten, ab welchem Zeitpunkt entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können, ohne etwaige Regressansprüche gegen den Schuldner aufs Spiel zu setzen.
Widersprüchliche Gerichtsentscheidungen zur Frage, ob Vorstände / Geschäftsführer persönlich für Kartell-Geldbußen ihres Unternehmens haften
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 27. Juli 2023 – VI-6 U 1/22 (Kart); LG Dortmund, Hinweisbeschluss v. 21. Juni 2023 – 8 O 5/22 (Kart) u. Hinweisbeschluss v. 14. August 2023 – 8 O 5/22 (Kart))
Seit jeher umstritten ist, inwieweit Vorstände / Geschäftsführer für Kartell-Geldbußen und andere wirtschaftliche Folgen eines Kartellverfahrens in Regress genommen werden können. Das OLG Düsseldorf und – in einem anderen Verfahren – das LG Dortmund haben dazu kürzlich geurteilt – genau gegenteilig.
- Das OLG Düsseldorf hat (dem vorinstanzlichen LG Düsseldorf folgend) entschieden, dass hinsichtlich des gegen die GmbH festgesetzten Kartell-Bußgeldes kein Regress gegen den beklagten Geschäftsführer in Betracht komme. Anderenfalls werde die gesetzliche Wertung unterlaufen, dass gegen die handelnde Person und das Unternehmen getrennte Bußgelder – mit sehr unterschiedlichen Bußgeldrahmen – festzusetzen sind.
- Nach vorläufiger Rechtsauffassung der Kartellkammer des LG Dortmund ist demgegenüber eine Haftung des Geschäftsführers zu bejahen, wenn der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellrechtsverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft daraufhin mit Bußgeldern belegt wurde. Das stelle nicht etwa ein Unterlaufen der ordnungsrechtlichen Sanktionen dar, vor allem aus dem Grund, dass Zivil- und Ordnungswidrigkeitenrecht eigenständig nebeneinander stünden.
Praxistipp: Beide Gerichte haben bzw. werden die Revision zum BGH zulassen. Solange der BGH nicht entschieden hat, dürfte es für betroffene Unternehmen ratsam sein, vorsorglich Maßnahmen einzuleiten, die eine Verjährung etwaiger Regressansprüche gegen die Geschäftsleitung verhindern. Für den Verjährungsbeginn eines Regressanspruches kommt es darauf an, wann ein erster Teilschaden eingetreten ist. Dieser erste Teilschaden kann dann bejaht werden, wenn eine Anwaltskanzlei zur Beratung und / oder Vertretung im Rahmen des betreffenden Kartellverfahrens beauftragt wird (so LG Saarbrücken, Urteil v. 15. September 2020 – 7 HKO 6/16).
Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Unternehmen weitere Schäden aufgrund des Kartelldelikts haben kann, für die ebenfalls Ersatz von der Geschäftsleitung oder auch sonstigen Unternehmensangehörigen in Betracht kommt. Dies gilt vor allem für Anwalts- und sonstige interne Aufklärungskosten. Auch die Regressfähigkeit dieser Kosten wird vom OLG Düsseldorf deshalb verneint, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen vor dem Bundeskartellamt stünden. Demgegenüber sind die Anwaltshonorare nach dem Hinweisbeschluss des LG Dortmund dem Grunde und – soweit substantiiert dargelegt – der Höhe nach erstattungsfähig, und zwar auch in einem die Gebühren nach RVG übersteigenden Umfang.
Schließlich ist eine möglicherweise abgeschlossene D&O-Versicherung im Auge zu behalten. Gerade dann, wenn eine solche besteht, erscheint es besonders geboten, etwaige Regressansprüche gegen Unternehmensangehörige nicht verjähren zu lassen. Den Gesichtspunkt einer möglichen D&O-Versicherung führt das OLG Düsseldorf zur Begründung seiner Auffassung an, dass sich Unternehmen durch den Rückgriff auf Vorstände / Geschäftsführer faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen könnten.
Unberührt vom Vorstehenden bleiben zivilrechtliche Ansprüche, die geschädigte Dritte (insbesondere Abnehmer kartellierter Ware) gegen die Kartelltäter geltend machen können.
Ein Jahr „Kündigungsbutton“: die ersten Urteile
Seit dem 1. Juli 2022 verpflichtet das deutsche Recht Unternehmen, die es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, online Dauerschuldverhältnisse abzuschließen, zur Bereitstellung eines „Kündigungsbuttons“. Die ersten gerichtlichen Auseinandersetzungen hierzu ließen nicht lange auf sich warten: Bereits Ende Juli 2022 entschied das LG Köln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass vor dem Kündigungsbutton keine Abfrage eines Kundenkennwortes erfolgen darf, um eine „einfache und unkomplizierte Kündigung“ nicht zu erschweren (wir berichteten im Update Commercial 12/2022). Im März 2023 stellte das LG Koblenz dann klar, dass die obligatorische Verwendung des Kündigungsbuttons eine weitere Beendigungsmöglichkeit auf der Website durch Einloggen in das Kundenkonto nicht ausschließt (LG Koblenz, Urteil v. 7. März 2023 – 11 O 21/22).
Näheres zu den Entscheidungen erfahren Sie in unserem Blog in dem Beitrag „Kündigungsbutton“: Gerichte präzisieren Anforderungen.
Gesetzgebung & Trends
Neue Batterieverordnung: umfassende neue Vorgaben für den gesamten Batterie-Lebenszyklus
- Am 17. August 2023 ist die neue EU-Batterieverordnung in Kraft getreten, die zum 18. August 2025 (größtenteils) die derzeit geltende Batterie-Richtlinie (2006/66/EG) ablösen wird. Es handelt sich dabei um die erste europäische Rechtsvorschrift, die den gesamten Lebenszyklus eines Produkts von der Herstellung bis zur Wiederverwendung und zum Recycling abdeckt.
- Die Verordnung gilt für alle in der EU verkauften Batterietypen, die bisher bestehenden Batteriekategorien werden dafür erweitert. Ziel der Verordnung ist, Batterien nachhaltiger, langlebiger und leistungsfähiger zu machen und so die ökologischen und sozialen Auswirkungen während des gesamten Batterie-Lebenszyklus zu verringern. Erreicht werden soll dies u. a. durch neue Produktdesign- und Kennzeichnungs- bzw. Informationspflichten (beispielsweise Mindestanforderungen zu Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit), eine Erhöhung der Sammlungs- und Recyclingquoten sowie die Einführung neuer Sorgfaltspflichten für alle beteiligten Wirtschaftsakteure, zu denen auch Händler gehören (ausgenommen kleine und mittlere Unternehmen).
- Für die verschiedenen neuen Vorgaben gelten dabei unterschiedliche Übergangsfristen. Beispielsweise müssen Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel wie elektrische Roller und Fahrräder sowie wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh ab 2027 über einen „digitalen Batteriepass“ verfügen, der mittels QR-Code abrufbar ist und neben weiteren Informationen auch Erklärungen zum CO2-Fußabdruck der Batterie enthalten muss. Gerätebatterien dürfen ebenfalls ab 2027 nicht mehr fest verbaut werden, sondern müssen so gestaltet sein, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher sie selbst leicht entfernen und austauschen können.
Praxistipp: Der Anwendungsbereich der neuen Batterieverordnung ist in mehrfacher Hinsicht sehr weit, weshalb die Änderungen Unternehmen in zahlreichen Branchen und auf allen Stufen der Batteriewirtschaft betreffen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die durch die Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen durch von der EU-Kommission angekündigte Sekundärrechtsakte noch weiter konkretisiert werden. Betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ist daher zu empfehlen, sich mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen, um etwaige erforderliche Anpassungen im eigenen Geschäftsbetrieb rechtzeitig vornehmen zu können.
Verordnungsvorschlag der EU-Kommission für mehr Sicherheit bei Spielzeug
(Pressemitteilung der EU-Kommission v. 28. Juli 2023)
- Die EU-Kommission hat Ende Juli einen Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vorgelegt, mit dem die aktuell geltende Spielzeugrichtlinie (RL 2009/48/EG) abgelöst werden soll.
- Der Verordnungsvorschlag sieht u. a. eine Ausweitung der Verbote der Verwendung von schädlichen Chemikalien vor, indem ergänzend zu den bestehenden Verboten von karzinogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen Chemikalien auch die Verwendung von Stoffen untersagt werden soll, die das endokrine System oder das Atmungssystem beeinträchtigen oder für ein bestimmtes Organ toxisch sind. Ausnahmen von den Verboten sollen unter engen Voraussetzungen möglich sein, sofern hierdurch die Sicherheit von Kindern nicht gefährdet wird.
- Insgesamt sollen die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an Spielzeuge dahingehend ausgeweitet werden, dass künftig ausdrücklich auch die psychische Gesundheit, das Wohlbefinden und die kognitive Entwicklung der Kinder geschützt werden.
- Als weitere Neuerung soll für alle Arten von Spielzeug ein verpflichtender digitaler Produktpass eingeführt werden, der die bisherige Konformitätserklärung ersetzt. Importeure sollen diese digitalen Produktpässe künftig für alle – offline oder online – vertriebenen Spielzeuge an den EU-Grenzen vorlegen müssen.
- Die neuen Regelungen sollen nach dem Verordnungsentwurf 30 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung gelten. Spielzeug, das vor diesem Zeitpunkt erstmals auf dem europäischen Markt bereitgestellt wurde, soll noch weitere 12 Monate lang abverkauft werden dürfen.
Praxistipp: Der Verordnungsvorschlag muss nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und es ist möglich, dass sich dabei noch Änderungen am Inhalt ergeben. Hersteller, Einführer und Händler von Spielwaren sollten das Gesetzgebungsverfahren verfolgen, um sich rechtzeitig auf die zu erwartenden Neuregelungen und zusätzlichen Anforderungen vorbereiten zu können. Daneben sind aber zahlreiche weitere aktuelle Entwicklungen im Produktrecht im Blick zu behalten: So gilt beispielsweise ab Dezember 2024 auch für Spielzeug (ergänzend zur aktuellen Spielzeugrichtlinie) die neue Produktsicherheitsverordnung. Cybersicherheits- oder Datenschutzaspekte sind ausdrücklich nicht Teil des Verordnungsvorschlags, da diese in anderen Rechtsvorschriften und Vorschlägen (wie z. B. dem geplanten Cyber Resilience Act) behandelt werden. Für Spielzeug, in dem künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt, wird künftig die KI-Verordnung zu beachten sein.
EU-Entwaldungsverordnung in Kraft getreten
Im Juni 2023 ist die neue EU-Entwaldungsverordnung in Kraft getreten, die zum 30. Dezember 2024 die europäische Holzhandelsverordnung (VO (EU) Nr. 995/2010) ablösen wird (wir berichteten zuletzt im Update Commercial 02/2023 über das Gesetzgebungsverfahren). Die neue Verordnung wird nicht mehr nur den Holzhandel betreffen, sondern neben Holz auch Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk und Soja sowie bestimmte Erzeugnisse, die mit diesen Rohstoffen produziert werden, wie Leder, Schokolade, Möbel, Papier, Bücher und ausgewählte Derivate auf Palmölbasis (z. B. als Bestandteile von Körperpflegeprodukten). Der Anwendungsbereich soll zudem künftig auf weitere Rohstoffe und Erzeugnisse ausgeweitet werden können. Auf betroffene Marktteilnehmer und Händler kommen damit eine Reihe neuer Sorgfaltspflichten zu.
Einzelheiten lesen Sie in unserem Blogbeitrag Die neue EU-Entwaldungsverordnung – den Wald vor lauter Bäumen sehen.