Noch einmal informieren wir Sie in diesem Jahr mit unserem Update Commercial über aktuelle Urteile und Entwicklungen in den Bereichen Produktion, Beschaffung und Vertrieb.
Dabei geht es unter anderem um ein Urteil des EuGH zu den Folgen der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln in Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, ein aktuelles Urteil des KG Berlin zu Preisanpassungsklausel und eine wichtige Neuerung für den Onlinehandel: Ab 2026 wird im Fernabsatz die Bereitstellung eines Widerruf-Buttons Pflicht.
Einen Ausblick, welche (Rechts-)Themen im kommenden Jahr darüber hinaus wichtig werden, geben wir auf unserer Homepage: 2024 - Themen, die Sie bewegen werden.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien frohe Feiertage und ein gesundes, glückliches und erfolgreiches neues Jahr.
Inhalt
Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.
Aktuelle Rechtsprechung
Unwirksame AGB-Klausel kann auch gesetzliche Rechte kosten
Preisanpassungsklauseln zweier Streaming-Anbieter für unwirksam erklärt
EuG bestätigt Geldbuße gegen Valve/Steam wegen kartellrechtswidriger Geoblocking-Praktiken – zum Verhältnis von Urheberrecht und Kartellrecht
Gesetzgebung und Trends
Online-Widerrufs-Button ab 2026 Pflicht
Europäisches Recht auf Reparatur rückt näher
Garantielabel und Reparierbarkeitsindex: Pflichtangaben für Händler zur Produkthaltbarkeit kommen
Vorläufige Einigung zum Cyber Resilience Act
CMS launcht International Digital Regulation Hub
Bei Interesse können Sie das Update Commercial hier abonnieren.
Aktuelle Rechtsprechung
Unwirksame AGB-Klausel kann auch gesetzliche Rechte kosten
(EuGH, Urteil v. 8. Dezember 2022 – C-625/21 – GUPFINGER Einrichtungsstudio)
- Verwendet ein Unternehmen in einem Verbrauchervertrag unwirksame AGB-Klauseln, hat dies nicht nur zur Folge, dass es sich nicht auf die jeweilige Klausel berufen kann, sondern kann dem EuGH zufolge auch dazu führen, dass das Unternehmen gesetzliche Ansprüche, die ihm ohne Verwendung der unwirksamen Klausel zustünden, nicht mehr geltend machen kann.
- Ein österreichisches Möbelhaus hatte in seinen AGB gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Klausel verwendet, nach der es ihm bei einem unberechtigten kundenseitigen Rücktritt vom Vertrag entweder Schadenersatz i.H.v. pauschal 20% des Vertragspreises oder aber (wie es auch das österreichische Vertragsrecht grundsätzlich vorsieht) in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen kann.
- Der EuGH stufte diese Klausel – ungeachtet ihrer inhaltlichen Teilbarkeit – als insgesamt unwirksam ein und entschied zugleich, dass das Möbelhaus nach dem Rücktritt eines Kunden infolge der Unwirksamkeit der Klausel auch keinen Schadenersatz nach den gesetzlichen Vorschriften mehr verlangen könne.
- Die europäische Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG) erlaube die Ersetzung einer unwirksamen Klausel durch dispositives nationales Recht nur ausnahmsweise, wenn die Streichung der Klausel dazu führen würde, dass der Vertrag insgesamt für unwirksam erklärt werden müsste, und dies für die Verbraucherinnen und Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte. In den Fällen, in denen der Vertrag auch ohne die Klausel fortbestehen könne, habe der Unternehmer danach keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre.
- Dass infolge dieser Auslegung die Verbraucherinnen und Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht im Falle eines ungerechtfertigten Rücktritts befreit werden, hielt der EuGH dabei für unerheblich. Die Rechtsfolge, unwirksame AGB-Klauseln schlicht unangewendet zu lassen, diene dazu, den Abschreckungseffekt der Richtlinie aufrechtzuerhalten, deren Zweck es sei, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen.
Praxistipp: Eine entsprechend strenge Auslegung der sog. Klausel-Richtlinie hat der EuGH in der Vergangenheit bereits in verschiedenen Urteilen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen vorgenommen, nunmehr liegt erstmals auch eine Entscheidung vor, die sich explizit mit Kauf- bzw. Lieferverträgen im B2C-Bereich befasst. Im deutschen Recht regelt § 306 BGB an sich, dass sich im Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Dazu, inwieweit dies für Verbraucherverträge auch nach der Rechtsprechung des EuGH weiterhin aufrechterhalten bleiben kann, haben sich, soweit ersichtlich, deutsche Gerichte bislang noch nicht positioniert. Gleiches gilt in Hinblick auf die von den deutschen Gerichten entwickelten „blue-pencil“-Rechtsprechung, nach der bei inhaltlich teilbaren Klauseln AGB-rechtskonforme Teile bislang grundsätzlich aufrechterhalten werden konnten. Bei Verbraucherverträgen sollte daher künftig das Risiko, im Fall der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln nicht lediglich auf das Gesetzesrecht oder einzelne wirksame Klauselbestandteile zurückzufallen, sondern die in der Klausel geregelten Rechte insgesamt zu verlieren, berücksichtigt werden.
Näheres zum Urteil des EuGH und seinen Auswirkungen erfahren Sie in unserem Blog in dem Beitrag Unwirksame AGB – Wer den Bogen überspannt, geht leer aus!
Preisanpassungsklauseln zweier Streaming-Anbieter für unwirksam erklärt
(KG Berlin, Urteile v. 15. November 2023 – 23 U 15/22; 23 U 112/22)
- Das KG Berlin hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen AGB-Klauseln zweier Streaming-Anbieter für unwirksam erklärt, mit denen diese sich das Recht vorbehalten wollten, die Abo-Preise für ihre Dienste ohne Zustimmung der Kunden einseitig nach billigem Ermessen zu ändern. Derartige Regelungen seien nach den Grundsätzen des AGB-Rechts nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der Verwenderin bestehe und sowohl Anlass, Voraussetzung als auch Umfang des Änderungsrechts so hinreichend konkretisiert seien, dass die Kunden eine Entgeltänderung vorhersehen könnten.
- Das KG verneinte ein solches berechtigtes Interesse der Streaming-Anbieter, da die Vertragsverhältnisse jeweils eine beidseitige kurze Kündigungsfrist vorsahen und den Anbietern so die Möglichkeit boten, Kostensteigerungen zeitnah mittels einer Änderungskündigung weiterzugeben. Auch sei es den Anbietern ohne erheblichen Aufwand technisch möglich, ihre Kunden bei jeder Nutzung ihrer Dienste um Zustimmung zu dem geänderten Preis zu ersuchen.
- Die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln ergebe sich darüber hinaus auch daraus, dass die Klauseln zwar eine Berechtigung der Anbieter vorsahen, gestiegene Kosten zum Anlass von Preiserhöhungen zu machen, allerdings keine Verpflichtung enthielten, nach denselben Maßstäben gesunkene Gesamtkosten zum Anlass für eine Reduzierung des Preises zu nehmen. Dies verletzte das sog. Gebot der Reziprozität, das auch bei Verträgen über Streaming-Dienste zu beachten sei. Ein einseitiges Preisänderungsrecht finde seine Berechtigung in dem grundsätzlich nachvollziehbaren Interesse, die mit Vertragsschluss festgelegte Gewinnspanne aufrecht zu erhalten und nicht durch Kostensteigerungen aufzehren zu lassen. Dem entspreche es jedoch spiegelbildlich, die Gewinnspanne nicht aufgrund von Kostensenkungen zu vergrößern.
- Die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel werde schließlich auch nicht durch die den Kunden eingeräumte Möglichkeit kompensiert, den Vertrag vor Inkrafttreten einer angekündigten Preisänderung kurzfristig zu kündigen. Zwar sei nach der europäischen Klausel-Richtlinie eine Lösungsmöglichkeit Voraussetzung für die Wirksamkeit einer (auch im Übrigen angemessenen) Preisanpassungsklausel. Daraus könne aber nicht hergeleitet werden, dass jede Anpassungsklausel mit einem Lösungsrecht wirksam wäre. Vielmehr scheide aus diesem Grund eine Kompensation einer Unangemessenheit durch ein Kündigungsrecht von vorneherein aus.
Praxistipp: Das AGB-Recht stellt an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklausen hohe Anforderungen. Die Urteile des KG Berlin betrafen dabei Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, doch die Erwägungen können teilweise auf den B2B-Bereich übertragen werden. Einen Überblick über die verschiedenen Arten von Preisanpassungsklauseln und die Voraussetzungen ihrer wirksamen Vereinbarung geben wir in unserem Blog in dem Beitrag Inflation in der Lieferkette – Rettung durch Preisanpassungsklauseln? Weitere Möglichkeiten der Anpassung laufender Verträge beleuchtet der Beitrag Möglichkeiten und Grenzen einer Preisanpassung in bestehenden Rahmenvereinbarungen.
EuG bestätigt Geldbuße gegen Valve/Steam wegen kartellrechtswidriger Geoblocking-Praktiken – zum Verhältnis von Urheberrecht und Kartellrecht
(EuG, Urteil v. 27. September 2023 - T-172/21; Pressemitteilung Nr. 147/23 v. 27. September 2023)
- Die EU-Kommission hatte bereits im Jahr 2021 im Rahmen mehrerer Verfahren Geldbußen gegen Valve und fünf Verlage von PC-Videospielen verhängt. Valve betreibt die Online-Plattform Steam, auf der zuvor gekaufte Videospiele mit entsprechendem Schlüssel aktiviert werden können. Valve hatte den Videospielverlagen damals aktiv angeboten, geoblockierte Schlüssel zu liefern, die die Verlage wiederum über länderspezifische Vertragshändler an Verbraucherinnen und Verbraucher vertrieben. Durch die Geoblocking-Funktion konnte ein Verbraucher aus Land B, einen bei einem Vertriebshändler aus Land A (sehr günstig) erworbenen Schlüssel nicht bei Steam aktivieren.
- Durch die geoblockierten Schlüssel war den Vertriebshändlern hier nicht nur der aktive Verkauf in andere Länder untersagt, sondern faktisch auch der passive Verkauf (also wenn Verbraucherinnen und Verbraucher von selbst Schlüssel bei einem ausländischen Vertriebshändler bestellten). Die Einschränkung des Passivvertriebs ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung und kartellrechtlich verboten. Valve berief sich vor dem EuG auf das Urheberrecht, das territoriale Beschränkungen erlaube. Auch Art. 6 der Copyright-RL (2019/790) lasse ein Geoblocking ausdrücklich zu.
- Das EuG folgte dieser Argumentation nicht: Das Urheberrecht schütze das Recht auf kommerzielle Nutzung des geschützten Materials (z.B. Lizenzerteilung gegen Gebühr). Es garantiere den Rechteinhabern aber nicht eine höchstmögliche Vergütung und auch nicht die Möglichkeit, künstliche Preisunterschiede zwischen nationalen Märkten (wie hier) aufrecht zu erhalten. Im vorliegenden Fall sei es den Beteiligten nicht darum gegangen, die Urheberrechte der Verlage zu schützen, sondern kartellrechtswidrig Parallelimporte zu verhindern.
Praxistipp: Die Entscheidung ist die konsequente Fortsetzung und Bestätigung der Linie der EU-Kommission im Spannungsfeld von Kartellrecht und gewerblichen Schutzrechten: Bereits im Rahmen der sog. Hello-Kitty-Entscheidung (wir berichteten im Update Commercial 08/2019) stellte die EU Kommission klar, dass die damals betroffenen Rechte des geistigen Eigentums keine Rechtfertigung für nach EU-Wettbewerbsrecht verbotene Beschränkungen von Parallelimporten seien. Diesen Trend bestätigte die EU-Kommission mit weiteren Geldbußen gegen NBC Universal für ähnliche Praktiken in Bezug auf Lizenzen für Film-Merchandise (dazu bereits Update Commercial 04/2020). Für die Praxis bedeutet dies: Rechte des geistigen Eigentums bleiben geschützt, das aber nicht grenzenlos. Bei jeglicher vertraglichen Gestaltung von Lizenzen ist daher das Kartellrecht immer mitzudenken. Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder.
Gesetzgebung & Trends
Online-Widerrufs-Button ab 2026 Pflicht
- Am 18. Dezember 2023 tritt eine neue Richtlinie über Fernabsatz-Finanzdienstleistungen in Kraft, die nicht nur die Vorgaben für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge abändert, sondern auch eine wichtige Neuerung für den gesamten E-Commerce-Bereich enthält: In die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) wird eine Regelung aufgenommen, die Anbieter von Online-Verträgen zur Bereitstellung eines „Widerruf-Buttons“ verpflichtet (wir berichteten in unserem Blog über den Richtlinienentwurf). Die Vorgaben der Richtlinie müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 19. Dezember 2025 umgesetzt und ab dem 19. Juni 2026 angewendet werden.
- Die „Widerrufsfunktion“, wie sie in der Richtlinie genannt wird, muss ab diesem Zeitpunkt für alle Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, bereitgestellt werden und während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein. Der entsprechende Button muss dabei auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein und – analog zum Bestellbutton gem. § 312j Abs. 3 BGB und dem für online mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse verpflichtenden Kündigungsbutton gem. § 312k BGB – gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet werden.
- Die Widerrufsfunktion muss es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, eine Online-Widerrufserklärung zu versenden. Nach Absendung der Erklärung muss der Unternehmer ihnen dann unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung übermitteln, die unter anderem den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
- Ergänzend wird der Katalog der im Fernabsatz verpflichtenden vorvertraglichen Informationen um Angaben zur Widerrufsfunktion erweitert. Auch die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung erhält für Unternehmer, die künftig einen Widerrufs-Button bereitstellen müssen, einen zusätzlichen Passus zu dieser Funktion.
Praxistipp: Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Widerruf-Buttons wird überwiegend kritisch gesehen, da der reale Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher in Anbetracht der bereits bestehenden unkomplizierten Widerrufsmöglichkeiten überschaubar bleiben dürfte, die Einrichtung eines Widerruf-Buttons für den Onlinehandel aber erhebliche Herausforderungen bereithält (siehe dazu bereits unseren Blogbeitrag Kommt jetzt der Widerrufs-Button für den gesamten E-Commerce?!). Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung in nationales Recht im Hinblick auf die offenen Punkte Klärung bringt. Betroffene Unternehmen sollten daher den Umsetzungsprozess verfolgen, um sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorbereiten zu können.
Europäisches Recht auf Reparatur rückt näher
Im März 2023 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren vorgestellt (wir berichteten im Update Commercial 04/2023), mit dem Änderungen im Gewährleistungsrecht vorgenommen und für Verbraucherinnen und Verbraucher ein „Recht auf Reparatur“ auch außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung eingeführt werden soll.
Im November 2023 haben das Europäische Parlament und der Rat ihre Positionen zu dem Richtlinienvorschlag der Kommission beschlossen, so dass nun die Trilogverhandlungen über die endgültige Fassung der Richtlinie beginnen können. Einzelheiten erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Das europäische „Recht auf Reparatur“ – Nachbesserung statt Neulieferung.
Garantielabel und Reparierbarkeitsindex: Pflichtangaben für Händler zur Produkthaltbarkeit kommen
Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (wir berichteten im Update Commercial 04/2022) soll bewirken, dass Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Informationen erhalten, um beim Kauf von Produkten fundierte und umweltfreundliche Entscheidungen treffen zu können und besser vor irreführenden produktbezogenen Umweltaussagen geschützt werden. Unter anderem sollen Händler künftig verpflichtet werden, ihre Kunden in Form von harmonisierten Labeln und Hinweisen über nachhaltigkeitsrelevante Produkteigenschaften, wie z.B. die Lebensdauer bzw. Haltbarkeit von Produkten, ihre Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Software-Updates zu informieren.
Im Oktober haben das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über die Regelungen erzielt. Wir stellen die geplanten Änderungen in unserem Blog vor: Pflichtangaben für Händler zur Produkthaltbarkeit kommen
Vorläufige Einigung zum Cyber Resilience Act
Mit dem im September 2022 von der EU-Kommission vorgestellten „Cyber Resilience Act“ (Vorschlag für eine Verordnung über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen) sollen unionsweit verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für vernetzte Geräte eingeführt werden.
Ende November haben sich das Europäische Parlament und der Rat vorläufig auf die finale Fassung des Verordnungstextes geeinigt. Einer Verabschiedung und Veröffentlichung des CRA im Amtsblatt der Europäischen Union vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024 dürfte damit nichts mehr im Wege stehen. Einen Überblick über die wesentlichen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsentwurf gibt unser Blogbeitrag Europäisches Parlament und Rat einigen sich vorläufig auf finale Fassung des Cyber Resilience Acts.
CMS launcht International Digital Regulation Hub
In Folge der 2020 vorgestellten Digitalstrategie der Europäischen Kommission werden Unternehmen zunehmend mit Regulierungsinstrumenten zur Steuerung digitaler Technologien und Aktivitäten konfrontiert. Mit dem neuen Digital Regulation Hub unterstützt CMS Sie bei der Einhaltung der umfassenden rechtlichen Vorschriften, indem alle relevanten Informationen und Neuerungen zum Thema digitale Regulierung an einem Ort gebündelt und in verschiedenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Zum Digital Regulation Hub gehört auch ein interaktives Tracking-Tool, das regelmäßig aktualisiert wird und einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Regulierungsinstrumente in verschiedenen Sektoren bietet. In einer detaillierten Studie hat CMS zudem untersucht, wie Unternehmen mit dem Zuwachs an digitaler Regulierung umgehen. Die Studie soll die wahrgenommenen Auswirkungen auf Innovation, Wettbewerb, Schutz und Kohärenz grenzübergreifend für Unternehmen in verschiedenen Branchen aufzeigen.