Home / Veröffentlichungen / Update Commercial 04/2022

Update Commercial 04/2022

April 2022

Die Nachrichten über den Krieg in der Ukraine lassen derzeit viele andere Themen in den Hintergrund treten. Auch wir befassen uns mit diesem Thema und beleuchten in unserem Update unter anderem, wie sich der Krieg in der Ukraine und die in der Folge verhängten Sanktionen aus rechtlicher Sicht auf Lieferbeziehungen zu russischen oder ukrainischen Unternehmen auswirken und auch was Unternehmen in dieser besonderen Situation kartellrechtlich zu beachten haben. 

Ein weiterer Schwerpunkt dieser Ausgabe liegt auf verschiedenen Gesetzgebungsverfahren zum Thema Nachhaltigkeit. Der europäische Gesetzgeber hat jüngst nicht nur den lang erwarteten Entwurf der „EU-Lieferketten-Richtlinie“ vorgestellt, sondern auch verschiedene Regelungsvorschläge präsentiert, die bewirken sollen, dass nachhaltige Produkte in der EU zur Norm werden. Dies geht zum einen mit verschärften Anforderungen bei der Produktherstellung einher, beinhaltet aber auch zahlreiche neue Informationspflichten für Hersteller und Händler. 


Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

Bei Interesse können Sie das Update Commercial hier abonnieren.


Aktuelle Rechtsprechung

Keine Entschädigungsansprüche für coronabedingte Betriebsschließungen

(BGH, Urteil v. 17. März 2022 – III ZR 79/21)

  • Der Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle aufgrund der flächendeckenden vorübergehenden Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Dies hat der BGH auf eine Klage des Inhabers eines Hotel- und Gastronomiebetriebs entschieden, der aufgrund der maßgeblichen Corona-Eindämmungsverordnung im März und April 2020 zeitweise für den Publikumsverkehr geschlossen war, ohne dass COVID-19 zuvor dort aufgetreten oder der Betreiber selbst erkrankt war. 
  • Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung die bereits von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, dass die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bei flächendeckenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19, wie Betriebsschließungen oder -beschränkungen, nicht anwendbar seien. Eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften komme aufgrund des klaren Wortlauts nicht in Betracht. Zudem sei es der eindeutige Wille des Gesetzgebers gewesen, Entschädigungen nur für Störer im infektionsschutzrechtlichen Sinn und nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit vorzusehen. Entschädigungen sollten auf wenige Fälle punktuell begrenzt und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden. Es bestehe daher auch keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Entschädigungsvorschriften des IfSG rechtfertigen würde. 
  • Da das vom Gesetzgeber beabsichtigte Konzept der punktuellen Entschädigung nicht unterlaufen werden dürfe, kommen nach Ansicht des BGH auch keine Ansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs oder unter dem Gesichtspunkt der sogenannten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums in Betracht.
  • Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche seien keine Aufgabe der Staatshaftung, sondern folgen aus der sozialstaatlichen Verpflichtung des Staates. Dieser Verpflichtung sei der Staat im Fall der COVID-19-Pandemie durch die Ad-hoc-Hilfsprogramme in Form der „Corona-Hilfen“ nachgekommen. Ansprüche aus Amtshaftung bestünden daneben auch deshalb nicht, da die einschlägige Corona-Eindämmungsverordnung rechtmäßig gewesen sei. 

Praxistipp: Gut zwei Jahre nach Beginn der COVID-19-Pandemie bringt das Urteil des BGH nun Klarheit in Bezug auf die von Anfang an viel diskutierte Frage der Haftung des Staates für Schäden, die durch die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung entstanden sind. Bereits im Januar hatte der BGH zwei weitere Grundsatzfragen geklärt: die Einstandspflicht von Betriebsschließungsvereinbarungen, wenn COVID-19 in den Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich erwähnt wird, sowie die Auswirkungen von coronabedingten Geschäftsschließungen auf die Mietzahlungspflicht

> zurück zur Übersicht


Auch neue Preisanpassungsklausel von Netflix ist rechtswidrig

(LG Berlin, Urteil v. 16. Dezember 2021 – 52 O 157/21)

  • Nachdem das KG Berlin bereits Ende 2019 die damals von der Betreiberin des Video-Streamingdienstes Netflix verwendete Preisanpassungsklausel beanstandet hatte (wir berichteten im Update Commercial 04/2020), hat Ende 2021 das LG Berlin auch die von Netflix daraufhin „nachgebesserte“ Regelung für unwirksam erklärt.
  • Die neue Klausel sah eine Regelung vor, nach der Netflix berechtigt sein sollte, den Preis für die Abo-Angebote „von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln“. Anschließend wurden Beispiele für Kostenelemente genannt, die den Preis der Angebote beeinflussen. Zusätzlich wurde auf die bestehende jederzeitige Kündigungsmöglichkeit der Nutzer verwiesen.   
  • Das LG Berlin war der Ansicht, die Klausel sei intransparent, da nicht klar werde, ob den Kunden die Möglichkeit zustehen solle, eventuelle Preisänderungen einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen, wie es das Gesetz für Fälle einer einseitigen Leistungsbestimmung vorsieht. Zudem stelle die Klausel die für eine Preisänderung relevanten Kostenelemente nicht so transparent dar, dass die Kunden etwaige Änderungen anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen könnten. 
  • Daneben benachteilige die Klausel die Kunden auch inhaltlich unangemessen, da sie zwar Preiserhöhungen im Fall von Kostensteigerungen ermöglichen solle, aber nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert – auch eine Verpflichtung zur Senkung der Preise bei Reduzierung der Kosten vorsehe. Die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gleiche die zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Nachteile auch nicht ausreichend aus. 

Praxistipp: Preisanpassungsklauseln bieten gerade für langfristige Lieferverträge eine gute Möglichkeit, das Gleichgewicht von Preis und Leistung auch über einen längeren Zeitraum hinweg zu bewahren. Dies erkennt auch die Rechtsprechung grundsätzlich an. Neben den stets zu beachtenden Grenzen des Preisklauselgesetzes stellen die Gerichte für entsprechende Regelungen in AGB allerdings zusätzlich hohe Hürden auf, was die Vereinbarung wirksamer Preisanpassungsklauseln in Standardverträgen erheblich erschwert. Auch wenn die meisten Urteile in diesem Bereich Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern zum Gegenstand haben, muss damit gerechnet werden, dass die darin entwickelten Grundsätze (jedenfalls zu einem gewissen Grad) auch auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragen werden. Erforderlich ist danach, dass die Klausel die beabsichtigten Preisanpassungsmöglichkeiten so konkret bezeichnet, dass der Vertragspartner diese auch abstrakt nachvollziehen kann. Zudem darf die Klausel nicht die Möglichkeit bieten, nachträglich einseitig die Gewinnspanne des Klauselverwenders zu erhöhen. Soll eine Klausel dem Verwender die Möglichkeit einräumen, die Preise unter bestimmten Voraussetzungen einseitig „nach billigem Ermessen“ anzupassen, muss darin klargestellt werden, dass die Möglichkeit einer (gerichtlichen) Billigkeitskontrolle erhalten bleibt. 

> zurück zur Übersicht


Gesetzgebung und Trends

Welche Auswirkungen hat der Ukraine-Krieg auf Lieferverträge? 

Der Ukraine-Krieg hat weitreichende Auswirkungen, auch auf die Lieferbeziehungen. Es stellen sich zahlreiche Fragen zu den vertragsrechtlichen Konsequenzen, die wir in diesem Beitrag näher beleuchten. 

> zurück zur Übersicht


ECN-Stellungnahme zur Anwendbarkeit des Kartellrechts im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg

Die EU-Kommission hat zusammen mit den nationalen Wettbewerbsbehörden als europäisches Wettbewerbsnetz (European Competition Network = ECN) am 21. März 2022 eine Erklärung veröffentlicht, die die besondere Situation des Ukraine-Kriegs kartellrechtlich reflektiert. Mehr dazu erfahren Sie hier.

> zurück zur Übersicht


Vorschlag für EU-Lieferketten-Richtlinie vorgestellt

(Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937)

Am 23. Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten für Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Anforderungen gehen deutlich über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG; siehe dazu unseren Beitrag im Update Commercial 06/21) hinaus.

Einen Überblick über den Richtlinienvorschlag im Vergleich zum LkSG geben wir in unserem Blogbeitrag EU-Lieferketten-Richtlinie sieht Verschärfungen vor. Eine englischsprachige Fassung des Beitrags finden Sie hier.

> zurück zur Übersicht


Neue Ökodesign-Verordnung soll eine Vielzahl von Produkten nachhaltiger machen

(Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing a framework for setting ecodesign requirements for sustainable products and repealing Directive 2009/125/EC)

  • Im Rahmen der europäischen Initiative für nachhaltige Produkte hat die EU-Kommission am 30. März 2022 einen Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte vorgelegt, durch die die bislang geltende Ökodesign-Richtlinie (RL 2009/125/EG) abgelöst werden soll. Dabei soll der bisherige „Ökodesign-Ansatz“, mit der Verordnung einen Rahmen zu schaffen, unter dem anschließend verschiedene delegierte Rechtsakte zu Ökodesignanforderungen an bestimmte Produkte oder Produktgruppen erlassen werden können, beibehalten werden. 
  • Im Vergleich zur bisherigen Richtlinie, die nur für energieverbrauchsrelevante Produkte gilt, soll mit der neuen Verordnung der Anwendungsbereich in zweifacher Hinsicht erweitert werden:
    • Zum einen soll der neue Ökodesign-Rahmen ein möglichst breites Spektrum von Produkten abdecken. Der Vorschlag ermöglicht die Festlegung von Vorschriften für alle Arten von physischen Waren, einschließlich Zwischenprodukten. Nur wenige Sektoren wie beispielsweise Lebens-, Futter- und Arzneimittel sind ausgenommen.
    • Daneben soll der Katalog der Anforderungen, die die Produkte erfüllen müssen, ausgeweitet werden, indem nicht mehr nur Vorgaben zur Energieeffizienz, sondern auch zur Kreislauffähigkeit und zur Verringerung der Umwelt- und Klimaauswirkungen insgesamt gemacht werden können. Weiter sollen auch Informationspflichten festgelegt werden können. Für alle regulierten Produkte sollen digitale Produktpässe eingeführt werden.
  • Der Vorschlag enthält auch Maßnahmen zur Verhinderung der Vernichtung nicht verkaufter Konsumgüter. Große Unternehmen, die nicht verkaufte Produkte entsorgen, sollen dies künftig offenlegen müssen. Zudem soll die Kommission berechtigt werden, in bestimmten Fällen die Vernichtung nicht verkaufter Verbraucherprodukte zu verbieten.
  • Die neue Ökodesign-Verordnung soll dem Entwurf zufolge unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Übergangsfrist in den Mitgliedstaaten gelten.

Praxistipp: Da die neuen Ökodesign-Maßnahmen zahlreiche Produkte betreffen werden, empfiehlt es sich für Hersteller, die Entwicklungen in diesem Bereich im Auge zu behalten. Für Ende 2022 hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation angekündigt, um die Produktkategorien zu ermitteln, für die nach Erlass der neuen Ökodesign-Verordnung zuerst inhaltliche Vorgaben geschaffen werden sollen. Die Kommission nennt hier beispielhaft Produktkategorien wie Textilien, Möbel, Matratzen, Reifen, Detergenzien, Farben und Schmierstoffe sowie Zwischenprodukte wie Eisen, Stahl und Aluminium. Für die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der neuen Ökodesign-Verordnung hat die Kommission zusätzlich einen Arbeitsplan für Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung 2022–2024 angenommen. Darunter sollen die Zielsetzungen für bereits unter der Ökodesign-Richtlinie regulierte Produkte aktualisiert und erweitert werden und auch neue energieverbrauchsrelevante Produkte, wie z. B. Smartphones, Tablets oder Photovoltaikanlagen, abgedeckt werden. 

> zurück zur Übersicht


Zusätzliche Informationspflichten für Händler zur Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten in Planung

(Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen)

  • Die EU-Kommission hat am 30. März 2022 einen Vorschlag zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) vorgestellt, durch den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Informationen erhalten sollen, um beim Kauf von Produkten fundierte und umweltfreundliche Entscheidungen treffen zu können, und besser vor irreführenden produktbezogenen Umweltaussagen geschützt werden sollen.
  • Der Vorschlag sieht u. a. folgende neue vorvertragliche Informationspflichten für Händler vor:
    • Information über Haltbarkeitsgarantien des Herstellers von mehr als zwei Jahren: Gibt ein Hersteller eines Produkts eine gewerbliche Garantie für eine Lebensdauer von mehr als zwei Jahren, muss der Händler diese Information an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterleiten. Bei elektronischen Geräten und anderen Waren, die auf Energiezufuhr angewiesen sind, muss der Händler auch darüber informieren, wenn der Hersteller keine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren auf seine Produkte gibt.
    • Zeitraum von Software-Aktualisierungen: Bei Waren mit digitalen Elementen und bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen muss der Mindestzeitraum angegeben werden, in dem vom Hersteller/Anbieter Software-Aktualisierungen bereitgestellt werden, sofern die Dauer nicht vertraglich geregelt ist. 
    • Reparierbarkeit von Produkten: Händler müssen nach dem Entwurf auch Angaben über Reparaturen, wie die Reparierbarkeit des Produkts (nach einem für verschiedene Produkte geplanten EU-weiten „Reparierbarkeitsindex“) oder ggf. andere einschlägige Reparaturangaben des Herstellers, z. B. zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Reparaturhandbüchern, bereitstellen.
  • Zudem soll die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahingehend ergänzt werden, dass künftig auch eine Irreführung über ökologische oder soziale Auswirkungen der Produkte sowie ihre Lebensdauer oder Reparierbarkeit und ein „Greenwashing“ in Form von Aussagen über Umweltleistungen ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem ausdrücklich verboten werden sollen. 
  • Die Vorschläge der Kommission werden als nächstes im Rat und im Europäischen Parlament erörtert. Für die Umsetzung der neuen Vorgaben in nationales Recht sieht der Entwurf eine Frist von 18 Monaten nach dem Erlass der (Änderungs-)Richtlinie vor. Die Umsetzungsvorschriften müssten dann nach 24 Monaten angewendet werden.

Praxistipp: Dazu, wie die Informationen künftig konkret erteilt werden müssen, macht die Verbraucherrechte-Richtlinie keine genauen Angaben. Hier gilt, wie auch für die bereits bestehenden vorvertraglichen Informationspflichten, lediglich, dass dies „in klarer und verständlicher Weise“ geschehen muss. Um den Aufwand für Händler, die nicht gleichzeitig auch Hersteller der von ihnen vertriebenen Waren sind, nicht ausufern zu lassen, wird in den Erwägungsgründen des Richtlinienvorschlags klargestellt, dass die neuen Informationspflichten nur im Hinblick auf solche Informationen gelten sollen, die der Hersteller oder der Anbieter von digitalen Inhalten oder Dienstleistungen auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder auf Anhängern, Etiketten o. Ä. zur Verfügung stellt. Dagegen soll keine Verpflichtung für Händler bestehen, sich diese Informationen im Internet oder anderweitig eigenverantwortlich zusammenzusuchen. 

> zurück zur Übersicht


Neue EU-Vorgaben zum Stromverbrauch von Elektrogeräten im Stand-by-Modus beabsichtigt

(Initiative „Review of ecodesign requirements for standby and off mode electric power consumption” der EU-Kommission)

  • Die EU-Kommission hat im Januar einen Verordnungsentwurf zu neuen Ökodesign-Vorgaben für den Stromverbrauch von elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Stand-by-Modus und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb veröffentlicht. Durch den Entwurf soll die aktuell gültige Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ersetzt und die Vorgaben bezüglich des maximalen Energieverbrauchs sollen konkretisiert und verschärft werden. 
  • Die Höchstverbrauchswerte sollen insgesamt gesenkt werden, gleichzeitig sollen diese nach dem Entwurf auch für mehr Gerätegruppen als bisher gelten. Zudem sollen von der Kommission erkannte Gesetzeslücken geschlossen und künftig auch Geräte, die mit externen Niederspannungsnetzteilen in den Verkehr gebracht werden (für die bislang eine Ausnahmeregelung gilt), von den Ökodesign-Regeln erfasst werden. Schließlich enthält der Entwurf neue Vorgaben zum Konformitätsbewertungsverfahren und zur technischen Dokumentation sowie erweiterte Informationspflichten. Beispielsweise soll künftig eine Warnung über einen erhöhten Energieverbrauch bei Deaktivierung des Energiesparmodus verpflichtend werden. 
  • Nach Angaben der EU-Kommission soll die neue Verordnung Ende 2022 angenommen werden, sodass davon auszugehen ist, dass sie Anfang 2023 in Kraft tritt. Der Entwurf sieht eine zweijährige Übergangsfrist vor, sodass die neuen Anforderungen – sollte der Entwurf wie vorgeschlagen angenommen werden – voraussichtlich ab Anfang 2025 gelten würden. 

Praxistipp: Betroffene Hersteller und Importeure sollten das Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten, um die neuen Anforderungen rechtzeitig vor ihrem Geltungsbeginn umsetzen zu können.

> zurück zur Übersicht


Zukünftig verschärfte Vertriebsvoraussetzungen für Spielzeug in der EU

(Pressemitteilung der EU-Kommission vom 3. März 2022)

  • Die europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG sowie die Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz („Spielzeugverordnung“) als Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland regeln aktuell, welche Sicherheitsanforderungen Spielzeug erfüllen muss, um in der EU in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Die Europäische Kommission hat im Rahmen einer Neubewertung der Spielzeugrichtlinie verschiedene Mängel der aktuellen europäischen Rechtsgrundlage festgestellt. Diese Mängel betreffen insbesondere mögliche Gesundheitsgefahren für Kinder aufgrund der nicht hinreichenden chemischen Sicherheit und der stofflichen Zusammensetzung von Spielzeug. Zum Teil sei die nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten bezüglich der Anforderungen an Chemikalien auch unzureichend. Nach Ansicht der EU-Kommission mangelt es der Spielzeugrichtlinie zudem an Effizienz bei der Einhaltung und Durchsetzung der bestehenden Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Online-Verkauf (z. B. bei der Identifizierung von Wirtschaftsakteuren). 
  • Am 3. März 2022 hat die Europäische Kommission daher eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der EU-Richtlinie über Spielzeugsicherheit veröffentlicht. Mit Hilfe dieser Konsultation sollen Informationen und Meinungen darüber gesammelt werden, wie ein besserer Schutz von Kindern durch die Spielzeugrichtlinie erreicht werden kann, außerdem soll ein Überblick über konkrete Verbesserungsmöglichkeiten erlangt werden. Die Konsultation läuft bis zum 25. Mai 2022.
  • Erklärtes Ziel der zugrundeliegenden Initiative Schutz von Kindern vor unsicherem Spielzeug und Stärkung des Binnenmarkts – Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie ist zum einen die Verbesserung des Schutzes von Kindern vor möglichen Risiken von Spielzeug, insbesondere durch Chemikalien. Dafür soll die Erweiterung bestehender Stoffverbote und bislang unzureichend geregelter Grenzwerte von bestimmten Stoffen und deren Geltung diskutiert werden. Zum anderen soll der Binnenmarkt für Spielzeug durch eine Verbesserung der Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden für ein Vorgehen gegen nichtkonformes Spielzeug weiter gestärkt werden, wobei auch neuere Technologien wie Blockchain und künstliche Intelligenz berücksichtigt werden sollen. Künftig sollen auch neue Risiken, insbesondere solche im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre sowie die Cybersicherheit, die von mit dem Internet verbundenem Spielzeug ausgehen, abgebildet werden. 
  • Dieses Ziel soll nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers im Wege einer Ablösung der bestehenden Spielzeugrichtlinie durch eine EU-Verordnung erreicht werden, auch um etwaige inhaltliche und zeitliche Ungleichheiten bei der (bei einer Verordnung nicht erforderlichen) Umsetzung in nationales Recht zu vermeiden. 

Praxistipp: Auch wenn die konkrete Ausgestaltung der neuen Regelungen noch weitgehend offen ist, wird sich die Spielwarenbranche – zumindest in den oben genannten Bereichen – auf strengere Anforderungen an den Vertrieb von Spielzeug in Europa einstellen müssen. Im vierten Quartal 2022 soll ein entsprechender Entwurf einer neuen Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vorgestellt werden. Herstellern, Einführern und Händlern von Spielwaren ist zu empfehlen, die weitere Entwicklung im Hinblick auf die neue europäische Spielzeugverordnung im Blick zu behalten, um sich rechtzeitig auf die daraus resultierenden Neuerungen und für sie verschärften Pflichten einstellen zu können.

> zurück zur Übersicht


Neuausrichtung der Umsatzsteuer bei Garantieverlängerungen

Unterliegen Garantieverlängerungen der Versicherungsteuer? Das BMF hat sich in einem Schreiben mit weitreichenden Folgen für Unternehmen neu positioniert. Was dies konkret bedeutet, lesen Sie hier

> zurück zur Übersicht

Autoren

Foto vonGerald Gräfe
Dr. Gerald Gräfe
Partner
Stuttgart
Foto vonRobert Budde
Dr. Robert Budde
Partner
Köln
Foto vonDietmar Rahlmeyer
Dr. Dietmar Rahlmeyer
Partner
Düsseldorf
Foto vonChristoph Schröder
Dr. Christoph Schröder
Counsel
Hamburg
Foto vonDaniel Hofmann
Dr. Daniel Hofmann
Principal Counsel
München
Foto vonSinje Maier
Sinje Maier
Counsel
Frankfurt
Foto vonJudith Börner
Judith Börner
Senior Associate
Köln
Mehr zeigen Weniger zeigen