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P2B-VO – neue Pflichten für Plattformbetreiber

04/12/2019

Für viele Plattformbetreiber gelten ab dem 12. Juli 2020 die neuen Pflichten der bereits in Kraft getretenen Platform-to-Business-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1150, kurz: P2B-VO), die für mehr Transparenz und Vertrauen bei Online-Plattformen sorgen soll. Insbesondere sind Plattformbetreiber zukünftig verpflichtet, die entscheidenden Kriterien der für die gewerblichen Nutzer elementar wichtigen Sortierreihenfolge der Suchergebnisse offenzulegen.

Die Pflichten der P2B-VO richten sich an Betreiber von Online-Marktplätzen, Online-Diensten für Softwareanwendungen und sozialen Medien sowie Online-Suchmaschinen, deren Nutzer gewerbliche Kunden sind, die ihre Waren und Dienstleistungen Verbrauchern anbieten. Betroffen sind auch außereuropäische Betreiber solcher Plattformen, sofern die gewerblichen Nutzer und deren Kunden sich innerhalb der EU befinden. 

Im Mittelpunkt der P2B-VO stehen strengere Anforderungen an die Gestaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattformbetreiber gegenüber den gewerblichen Nutzern. Neben der vorgenannten Transparenzpflicht der Plattformbetreiber bezüglich der Hauptkriterien der Sortierreihenfolge ist den gewerblichen Nutzern zudem mehr Schutz zu bieten für den Fall, dass der Plattformbetreiber das Nutzerkonto sperren oder in sonstiger Weise einschränken will. Auch für Änderungen der AGB macht die P2B-VO strengere Vorgaben. Darüber hinaus müssen die Plattformbetreiber ein kostenfreies internes Beschwerdemanagementsystem für ihre gewerblichen Nutzer etablieren und außergerichtliche Streitschlichtungsmaßnahmen anbieten.

Die genauen Sanktionen, die den Plattformbetreibern bei etwaigen Zuwiderhandlungen drohen, sind noch von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen. Klar ist jedoch, dass nicht nur die jeweiligen betroffenen gewerblichen Nutzer, sondern auch repräsentative Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen die Möglichkeit haben werden, Plattformbetreiber bei Verstößen gegen die P2B-VO rechtlich in Anspruch zu nehmen.

Plattformbetreiber sollten vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des nicht unerheblichen Anpassungsbedarfs zeitnah die Pflichten der P2B-VO umsetzen.


Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2020 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.


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