Die Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus sorgen für eine anhaltend schwache Konjunktur. Konnten in diesem Jahr noch viele Unternehmen auf finanzielle Reserven oder staatliche Unterstützung zurückgreifen, werden die Mittel wohl spätestens im kommenden Jahr aufgebraucht sein. Daher sollte die Unternehmensleitung gut gewappnet sein. Es empfiehlt sich die Etablierung eines Krisenmanagements.
Absicherung gegen Krisen von außen und innen
Damit das Handeln der Geschäftsleitung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entspricht, muss sie das Unternehmen nicht nur gegen die eigene Krise absichern, sondern auch gegen Krisen von Geschäftspartnern.
Es ist eine der primären Aufgaben der Geschäftsleitung, die Solvenz des Unternehmens zu überwachen. Hieran stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Mittels verschiedener Kontrollsysteme hat die Geschäftsleitung dafür zu sorgen, dass eine sich abzeichnende Krise frühzeitig erkannt und mit geeigneten Maßnahmen gegengesteuert wird. Um Finanzierungslücken rechtzeitig zu erkennen, sollte ein Finanzplan für das aktuelle und das folgende Geschäftsjahr aufgestellt und die Liquiditätsplanung fortlaufend angepasst werden. Kommt es dennoch zur Krisensituation, verdichten sich die Pflichten der Geschäftsleiter. Liegt gar ein Insolvenzgrund vor, muss die Geschäftsleitung einen Insolvenzantrag stellen. Die pandemiebedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen endet bereits am 31. Dezember 2020. Zahlungsunfähige Unternehmen sind – was in der öffentlichen Berichterstattung oftmals nicht deutlich genug herausgestellt wurde – bereits seit 1. Oktober 2020 wieder zwingend insolvenzantragspflichtig. Verletzt die Geschäftsleitung diese Pflicht zur Insolvenzantragstellung oder leistet sie bestimmte Zahlungen, drohen ihr Regress- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Konsequenzen. Tritt zum 1. Januar 2021 das StaRUG in Kraft, verschärft sich der Pflichtenkreis der Geschäftsleiter einerseits weiter, andererseits ist aber zu erwarten, dass die Frist für die Insolvenzantragspflicht bei einer Überschuldung deutlich verlängert wird.
Gerät dagegen ein Geschäftspartner in die Insolvenz, besteht das Risiko, dass vertraglich vereinbarte Leistungen nicht mehr oder nicht rechtzeitig erbracht werden. Zudem kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen empfangene Leistungen zurückfordern. Hiergegen kann man sich durch eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen absichern. Klauseln, die bei Insolvenz des Vertragspartners eine Vertragsauflösung ermöglichen sollen, sind jedoch unwirksam. Durch die Einführung eines Monitoring-Systems können ferner die Abhängigkeiten von Lieferanten und Kunden identifiziert werden. Besondere Vorsicht ist spätestens dann geboten, wenn sich die Krise eines Geschäftspartners konkret abzeichnet. In diesem Fall ist es wichtig, seine Handlungsoptionen zu kennen.
Lieferkettenmanagement zum Schutz vor Lieferanteninsolvenzen
Besonders für Automobilhersteller und -zulieferer sowie für zahlreiche Metall- und Maschinenbauunternehmen ist die Implementierung eines Lieferkettenmanagements wichtig. Fallen über die gesamte Lieferkette einzelne Lieferanten unerwartet aus, kann dies große Schäden anrichten. Handelt es sich dabei auch noch um Lieferanten aus dem Ausland, sind die teilweise sehr unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Länder zu beachten.
Daher ist die Überwachung der Solvenz eines Lieferanten unerlässlich. Wurde das Insolvenzverfahren über einen Lieferanten eröffnet, ist es wichtig, dass man als Vertragspartner seine eigenen Rechte und die des Insolvenzverwalters kennt. Dauerschuldverhältnisse kann der Insolvenzverwalter beispielsweise mit einer verkürzten Frist kündigen. Schäden aus der vorzeitigen Beendigung können dann nur noch als Insolvenzforderungen angemeldet werden. Zudem kann ein Insolvenzverwalter Rechtshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten.
Finanzierungsaspekte
In der Krise stehen Unternehmen plötzlich vor einem deutlich erhöhten Liquiditätsbedarf und die Corona-Überbrückungshilfen laufen aus. Um den Auswirkungen der Krise entgegenzuwirken, müssen Geschäftsleiter zur Sicherung der Liquidität ihres Unternehmens nicht nur Maßnahmen im operativen Geschäft umsetzen, sondern auch strategische Entscheidungen hinsichtlich der Unternehmensfinanzierung treffen. Kredite von Banken oder staatliche Liquiditätshilfen können Engpässe aber nur vorübergehend beseitigen. Daher rücken Mischfinanzierungen immer mehr in den Fokus der Unternehmen. Eine Mezzanine-Finanzierung bietet in Krisenzeiten beispielsweise den Vorteil, dass Investoren – je nach Struktur der Finanzierung – ein geringeres Mitspracherecht haben und die Entscheidungsträger des Unternehmens die Kontrolle behalten.
Abhängigkeit durch Stellung im Konzernverbund
Die Einbeziehung in einen Konzern führt zu Abhängigkeiten. Wirtschaftliche Verknüpfungen bestehen häufig durch ein gemeinsames Cash-Pooling-System oder aufgrund von Patronats- oder Garantieerklärungen. Damit sich die Krise der Konzernmutter oder eines Konzernunternehmens nicht wie ein Lauffeuer ausbreitet, sind die Abhängigkeiten zu identifizieren und gegen Krisensituationen abzusichern. Haftungsdurchgriffe können dagegen durch entsprechende gesellschaftsrechtliche Strukturierung und vertragliche Gestaltungen vermieden werden. Für die Konzernmutter gilt, dass sie die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften eng überwachen muss.
Dieser Artikel ist Teil unserer Mandanteninformation "2021 - Themen, die Sie bewegen werden", welche Sie hier einsehen können.