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Newsletter 30 Jun 2022 · Deutschland

Update Commercial 06/2022

16 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Anfang Juni ist die neue Vertikal-GVO in Kraft getreten und hat die bisherige Vertikal-GVO aus dem Jahr 2010 abgelöst. Was sich damit für das EU-Vertriebskartellrecht und insbesondere die Gestaltung von Vertriebsverträgen ändert und was gleich bleibt, beleuchten wir in unserem Blog

Die Folgen des andauernden Krieges in der Ukraine betreffen auch weiterhin Unternehmen weltweit. Einen Überblick über die Auswirkungen internationaler Konflikte auf bestehende Verträge in verschiedenen Jurisdiktionen bietet unser CMS Expert Guide on Force Majeure – Hardship in relation to Conflict and Sanctions. Die Auswirkungen der teilweise starken Preiserhöhungen bei Rohmaterialien auf öffentliche Aufträge behandelt der CMS Guide on rising raw material prices & public contracts.

Daneben informieren wir Sie in dieser Ausgabe unseres Updates über zwei kürzlich ergangene EuGH-Urteile mit Relevanz für den Onlinehandel. Dieser hat sich mit der Pflicht des Online-Händlers zur Information über Herstellergarantien und der Gestaltung des Bestellbuttons befasst. Zudem berichten wir über eine Entscheidung des BGH zu einer rechtlich lange umstrittenen Frage zu Grundpreisangaben sowie zu weiteren aktuellen Urteilen und neuen gesetzlichen Regelungen. 


Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

Bei Interesse können Sie das Update Commercial hier abonnieren.


Aktuelle Rechtsprechung

Online-Händler müssen nicht in jedem Fall über Herstellergarantien informieren

(EuGH, Urteil v. 5. Mai 2022 – C-179/21)

  • Onlinehändler sind im B2C-Verkehr nicht in jedem Fall verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden bereits in ihrem Angebot darüber zu informieren, ob der Hersteller der von ihnen vertriebenen Produkte für diese eine Garantie gewährt. Eine entsprechende vorvertragliche Informationspflicht soll nach einem Urteil des EuGH nur dann bestehen, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran haben, derartige Informationen zu erhalten, um entscheiden zu können, ob sie das Produkt bei dem Händler erwerben wollen. 
  • Hintergrund des Verfahrens war eine Vorlagefrage des BGH, da unter den Gerichten in Deutschland bislang umstritten war, ob Verkäufer im Onlinehandel im Rahmen ihrer vorvertraglichen Informationspflichten auf sämtliche bestehenden Herstellergarantien hinweisen (und hierzu ggf. auch eigene Recherchen vornehmen) müssen oder ob die Pflicht, die Kundinnen und Kunden über das Bestehen und die Bedingungen derartiger Garantien hinzuweisen, nur besteht, wenn der Händler mit diesen Garantien explizit wirbt (siehe dazu den Beitrag im Update Commercial 04/2021). 
  • Der EuGH hat nun entschieden, dass keine unbedingte Informationspflicht über alle existenten Herstellergarantien besteht, da dies eine unverhältnismäßige Belastung für die Unternehmer bedeuten würde. Mache der Händler eine Herstellergarantie aber zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots, könne ein berechtigtes Interesse der Kundinnen und Kunden bestehen, nähere Informationen über die Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme der Garantie zu erhalten. 
  • Ob die Herstellergarantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots darstellt, sei im jeweiligen Einzelfall unter anderem im Hinblick auf den Inhalt und die allgemeine Gestaltung des Angebots, die Bedeutung und die Positionierung der Erwähnung der Herstellergarantie als Verkaufs- oder Werbeargument und die Gefahr eines Irrtums über den Inhalt oder den Garantiegeber zu beurteilen. 
  • Sei eine Informationspflicht zu bejahen, umfasse diese alle Informationen über die Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme der betreffenden Garantie. Der EuGH nennt hier insbesondere Namen und Anschrift des Garantiegebers, Dauer und räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes, den Reparaturort bei Beschädigungen und mögliche Beschränkungen der Garantie. 

Praxistipp: Die Entscheidung bringt für den Onlinehandel Erleichterung im Hinblick auf die bislang unklare Rechtslage. Händler müssen nicht eigeninitiativ Recherchen über mögliche Herstellergarantien anstellen, sondern können selbst entscheiden, ob und in welcher Form sie in ihrem Angebot auf eine etwaige Herstellergarantie hinweisen möchten. Soll ein entsprechender Hinweis in prominenter Form erfolgen, ist jedoch darauf zu achten, dass er alle wesentlichen Informationen über die Garantiebedingungen bereits mit dem Angebot enthält. Die Garantiebedingungen selbst müssen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zudem nach einer Änderung des BGB zum 1. Januar 2022 nun spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E Mail) zur Verfügung gestellt werden.

Für weitere Informationen zu der Entscheidung siehe auch unseren Blogbeitrag Gelockerte Informationspflicht über Hersteller-Garantien

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Online-Bestellbutton muss Zahlungspflicht eindeutig erkennen lassen

(EuGH, Urteil v. 7. April 2022 – C-249/21)

  • Im Onlinehandel mit Verbraucherinnen und Verbrauchern schreibt die Verbraucherrechte-Richtlinie Unternehmern vor, dass die Schaltfläche, deren Aktivierung eine Zahlungsverpflichtung auslöst, gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen ist. In einem laufenden Gerichtsverfahren hat das AG Bottrop darüber zu entscheiden, ob die von einer Hotelbuchungsplattform gewählte Aufschrift „Buchung abschließen“ diesen Anforderungen genügt, und hatte in diesem Zusammenhang den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Richtlinienvorgaben ersucht. 
  • Der EuGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass für die Feststellung, ob die Beschriftung eines Bestellbuttons der in der Verbraucherrechte-Richtlinie beispielhaft genannten Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht, allein auf die Worte der verwendeten Beschriftung abzustellen ist. Die weitere Ausgestaltung des Bestellvorgangs habe für die Beurteilung außer Betracht zu bleiben. 
  • Das zuständige Gericht müsse insoweit prüfen, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchenden zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht werde. Falls dies zu verneinen sei, sei festzustellen, dass der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig sei und daher nicht der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ entspreche. 

Praxistipp: Zwar betont auch der EuGH in seinem Urteil noch einmal, dass ein Bestellbutton nicht zwingend mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet werden muss, sondern dass auch andere Formulierungen zulässig sind, solange diese eindeutig auf die Begründung der Zahlungsverpflichtung hinweisen. Allzu viel Kreativität ist bei der Auswahl der Beschriftung allerdings nicht zu empfehlen, da jede Mehrdeutigkeit im Hinblick auf die Zahlungspflicht zu Lasten des Anbieters geht. 

Weitere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag EuGH: Online-Bestellbutton muss Zahlungspflicht ausweisen.

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Grundpreis ist auch weiterhin in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben

(BGH, Versäumnisurteil v. 19. Mai 2022 – I ZR 69/21

  • Am 28. Mai 2022 ist die neue Preisangabenverordnung in Kraft getreten (siehe dazu unseren Beitrag im Update Commercial 12/2021). Anders als bisher schreibt diese nicht mehr vor, dass der Grundpreis (d. h. der Preis je Mengeneinheit einer Ware) „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ anzugeben ist, sondern der Grundpreis muss – entsprechend dem Wortlaut der der Regelung zugrundeliegenden Preisangaben-Richtlinie – nur noch „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden.
  • Grund für die Änderung waren Entscheidungen mehrerer Gerichte, dass die Vorgabe der Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises über die Anforderungen der Preisangaben-Richtlinie hinausgegangen und daher europarechtswidrig gewesen sei. Allerdings ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bereits davon aus, dass die Änderung keine praktischen Auswirkungen haben wird, da für eine „gute Erkennbarkeit“ weiterhin erforderlich sei, dass Gesamtpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen.
  • Dies hat nun auch bereits der BGH bekräftigt. In einem noch zur alten Rechtslage ergangenen Urteil entschied er, dass die frühere Verpflichtung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, keine strengeren Anforderungen als von der Preisangaben-Richtlinie vorgesehen aufgestellt, sondern den Wortlaut der Richtlinie bei der Umsetzung ins nationale Recht lediglich konkretisiert habe und daher wirksam war. Gleichzeitig bestätigte er, dass der Grundpreis auch nach der neuen Rechtslage weiterhin zusammen mit dem Verkaufspreis auf einen Blick wahrnehmbar sein müsse.

Praxistipp: Ungeachtet der Gesetzesänderung sollte bei der Preisauszeichnung der Grundpreis auch weiterhin so nah beim Gesamtpreis angegeben werden, dass eine gute Erkennbarkeit „auf einen Blick“ gewährleistet ist. So soll es nach der Gesetzesbegründung beispielsweise nicht genügen, wenn der Grundpreis im Onlinehandel nur durch einen separaten Link anwählbar oder nur durch das Mouseover-Verfahren sichtbar ist oder wenn im stationären Handel eine Liste mit Grundpreisen an einem anderen Ort ausgehängt wird. Zu beachten ist bei der Grundpreisangabe allerdings eine Änderung der Mengeneinheit: Diese beträgt seit dem 28. Mai 2022 einheitlich nur noch 1 Kilogramm oder 1 Liter. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, ist mit der Neuregelung entfallen. 

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Kein Transportkostenvorschuss für Nacherfüllung bei Abholungsangebot des Verkäufers

(BGH, Urteil v. 30. März 2022 – VIII ZR 109/20)

  • Verbraucherinnen und Verbraucher haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Transportkostenvorschusses zum Transport einer mangelhaften Kaufsache an den Ort der Nacherfüllung, wenn der Verkäufer zu einer unentgeltlichen Abholung der Kaufsache und deren Verbringung zum Erfüllungsort bereit ist. Dies hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. 
  • Es entspreche nicht Sinn und Zweck des Vorschussanspruchs, ihn auch denjenigen Käuferinnen und Käufern zu gewähren, gegenüber denen der Verkäufer zu einer – für sie kostenfreien – Abholung der Kaufsache bereit sei. Der Vorschussanspruch solle die Käufer vor finanziellen Belastungen schützen, die sie davon abhalten könnten, ihre Ansprüche auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands geltend zu machen. Sei der Verkäufer bereit, die Kaufsache abzuholen und auf seine Kosten zum Erfüllungsort der Nachbesserung zu verbringen, erlitten die Käuferinnen und Käufer aber keine finanziellen Nachteile, da Transportkosten zu ihren Lasten erst gar nicht entstünden. Somit würden sie auch nicht von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten.
  • Das auf der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie basierende Gebot der Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verlange nicht, dass der Verkäufer für die Transportkosten systematisch in Vorkasse treten müsste. Dem Verkäufer sei daher auch eine für ihn wirtschaftlich günstigere Abholung der Kaufsache zu gestatten, da hierdurch die Unentgeltlichkeit der Nachbesserung für die Käuferin bzw. den Käufer im Ergebnis gewahrt sei.
  • Zwar sei die Beurteilung der „erheblichen Unannehmlichkeit" für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht allein auf finanzielle Aspekte beschränkt, jedoch stelle nicht jeglicher Aufwand im Zuge der Nacherfüllung eine erhebliche Belastung dar. Die Kundinnen und Kunden müssten nicht vor sämtlichen Unannehmlichkeiten geschützt werden; entscheidend sei lediglich, dass sie keiner Belastung ausgesetzt würden, die geeignet wäre, durchschnittliche Verbraucherinnen oder Verbraucher von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten. 

Praxistipp: Der Grundsatz, dass die Nacherfüllung nach dem Erwerb einer mangelhaften Kaufsache im B2C-Verkehr „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu erfolgen hat, bestand schon unter Geltung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Seit der BGB-Änderung zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie, die die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zum 1. Januar 2022 ersetzt hat, ist er nun auch ausdrücklich im BGB geregelt. Aus Unternehmersicht ist die Klarstellung des BGH zu begrüßen, dass hierunter nicht sämtliche (eventuell auch nur subjektiv empfundene) Unannehmlichkeiten fallen sollen. Im Hinblick auf den Warentransport zum Zwecke der Nacherfüllung kann – z. B. bei schwierig zu transportierenden Waren oder begrenzter Lagerfläche – eine Abholung für den Verkäufer unter Umständen günstiger sein als ein Transport der Ware durch die Käuferin bzw. den Käufer. Das Urteil des BGH stellt klar, dass die Kundinnen und Kunden in derartigen Fällen nicht auf die Zahlung eines Transportkostenvorschusses bestehen können. 

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Fitnessstudio muss Mitgliedsbeiträge für Zeit der coronabedingten Schließungen zurückzahlen 

(BGH, Urteil v. 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21)

  • Der BGH hat entschieden, dass Fitnessstudiobetreiber für den Zeitraum der coronabedingten Schließungen zur Rückzahlung der für die Schließungszeiten geleisteten Mitgliedsbeiträge verpflichtet sind, sofern sie nicht von der im Mai 2020 eingeführten „Gutscheinlösung“ gem. Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB im Fall der Schließung von Sport- oder anderen Freizeiteinrichtungen Gebrauch gemacht haben.
  • Den Mitgliedern stehe gemäß § 275 Abs. 1 BGB aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit ein Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge zu. Dem könnten die Studiobetreiber auch nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit verlängert, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste. 
  • Es liege kein Fall einer nur vorübergehenden Unmöglichkeit vor. Ein nur zeitweiliges Erfüllungshindernis sei dann einem dauernden gleichzustellen, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt sei und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könne, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen. Bei einem mehrmonatigen Fitnessstudiovertrag schulde der Betreiber den Mitgliedern die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Könne er dies während der vereinbarten Vertragslaufzeit aufgrund einer Schließung zeitweise nicht gewähren, könne der Vertragszweck der regelmäßigen sportlichen Betätigung für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden. Die von dem Betreiber geschuldete Leistung sei deshalb wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar.
  • Eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage komme bereits aufgrund des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB nicht in Betracht. Davon abgesehen bestehe mit der „Gutscheinlösung“ gem. Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB eine speziellere Vorschrift, die im vorliegenden Fall einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage entgegenstehe.

Praxistipp: Die Entscheidung des BGH liegt auf einer Linie mit dem Urteil der Vorinstanz (wir berichteten im Update Commercial 08/2021) und bestätigt einmal mehr den Vorrang des allgemeinen Leistungsstörungsrechts vor einer Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage. Da die gesetzlich angeordnete Schließung der Fitnessstudios dazu führte, dass die von den Betreibern geschuldete Vertragsleistung nicht mehr erbracht werden konnte, lehnte der BGH eine Vertragsanpassung hier ab – anders als z. B. zuvor im Bereich der Gewerbemiete. Da die coronabedingten Schließungen im Einzelhandel nicht dazu führten, dass die Überlassung der vermieteten Objekte unmöglich wurde, nahm der BGH hier eine Störung der „großen Geschäftsgrundlage“ an, die zu einem Anspruch auf Anpassung der Miete führen könne

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Ordentliche Kündigung eines befristeten Handelsvertretervertrages nur bei entsprechender Regelung

(OLG München, Urteil v. 6. April 2022 – 7 U 2746/20)

  • Bei einem Handelsvertretervertrag handelt es sich grundsätzlich um einen auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag, für den, wenn er befristet abgeschlossen wird, eine vorzeitige ordentliche Kündigung in der Regel ausscheidet. Etwas anderes gilt nur, wenn im Vertrag ungeachtet der Befristung eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. 
  • In einem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatten die Parteien 2009 zunächst einen unbefristeten Handelsvertretervertrag abgeschlossen, der die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von drei bzw. später sechs Monaten vorsah. 2017 modifizierten sie (nur) die Klausel zur Vertragslaufzeit dahingehend, dass der Vertrag am 31. Dezember 2020 enden sollte. Der Prinzipal erklärte jedoch schon vorher die ordentliche Kündigung des Vertrags zum 1. Februar 2020.
  • Das OLG München hielt die ordentliche Kündigung für wirksam. Da die Parteien nur die im Ursprungsvertrag enthaltene Passage zur Laufzeit, nicht aber die Kündigungsregelung modifiziert hätten, sei die ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich geblieben.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur bei der erstmaligen Vertragsgestaltung, sondern auch bei späteren Änderungsvereinbarungen Sorgfalt geboten ist. Soll die Vertragslaufzeit eines ursprünglich unbefristeten Vertrages nachträglich befristet werden, empfiehlt es sich, ausdrücklich klarzustellen, ob trotz der Befristung eine ordentliche Kündigung vor Ende der Vertragslaufzeit weiter möglich bleiben soll. 

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Gesetzgebung & Trends

Neue Vertikal-GVO und Vertikal-Leitlinien – die 10 wichtigsten Themen des neuen EU-Vertriebskartellrechts

Am 1. Juni 2022 ist die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung in Kraft getreten, ergänzend hat die EU-Kommission die neuen Vertikal-Leitlinien veröffentlicht. Einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen erhalten Sie hier.

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Verordnungsentwurf zur Festlegung konkreter Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen verkündet 

(Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSGV) vom 15. Juni 2022)

  • Das im Mai 2021 vom Bundestag beschlossene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, siehe Update Commercial 06/2021) legt erstmals grundlegende Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen vor, die – von wenigen Ausnahmen abgesehen – ab dem 28. Juni 2025 einzuhalten sind. 
  • Die konkreten Kriterien der Barrierefreiheit, welche die erfassten Produkte und Dienstleistungen zukünftig erfüllen müssen, sind im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz selbst nicht normiert, sondern sind zur Vermeidung einer Ausweitung des ohnehin schon umfangreichen Gesetzes bewusst in eine Rechtsverordnung ausgelagert worden. Diese Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun erlassen.
  • Die Verordnung dient der Umsetzung der in Anhang I der der dem BFSG zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2019/882 enthaltenen konkreten Anforderungen und orientiert sich in Aufbau und Inhalt daher eng daran. Sie sieht detaillierte und umfangreiche Barrierefreiheitsanforderungen für verschiedene Produktgruppen vor, die sich grob in allgemeine Anforderungen und produktspezifische Anforderungen einteilen lassen. 
  • Die allgemeinen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten beziehen sich insb. auf die Bereitstellung von Produktinformationen, Warnhinweise und Anleitungen sowie die Gestaltung der Benutzerschnittstelle. So müssen Informationen und Gebrauchsanleitungen zukünftig beispielsweise über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden. 
  • Darüber hinaus werden an bestimmte Produkte, wie z. B. E-Book-Lesegeräte oder Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten (z. B. Smartphones) oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (z. B. Smart-TV, Tablet) eingesetzt werden, zusätzliche Anforderungen gestellt. So müssen z. B. E-Reader zukünftig über eine Sprachausgabe verfügen.
  • Auch für die dem Anwendungsbereich des BFSG unterfallenden Dienstleistungen sieht die die Verordnung allgemeine und spezifische Anforderungen vor. 
  • Die Verordnung sieht zudem sog. funktionale Leistungskriterien vor. Danach muss, wenn eine visuelle, auditive oder stimmliche Bedienungsform angeboten wird, jeweils auch eine weitere Bedienungsform angeboten werden, die kein Sehvermögen, Hörvermögen oder stimmliche Eingabe erfordert. 

Praxistipp: Die Verordnung tritt, ebenso wie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, am 28. Juni 2025 in Kraft. Da die Umsetzung der neuen Barrierefreiheitsanforderungen unter anderem wesentliche Änderungen an Elektronikprodukten notwendig machen kann, empfiehlt es sich aber vor allem für Hersteller von vom BFSG betroffenen Produkten, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen. 

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