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Update Commercial 08/2021

August 2021

Kurz vor Ende der Legislaturperiode hat der Gesetzgeber noch mehrere Gesetzgebungsverfahren zum Abschluss gebracht. Relevant für Unternehmen mit B2C-Geschäft ist dabei beispielsweise das in der letzten Woche verkündete „Gesetz für faire Verbraucherverträge“.  

Doch es stehen auch schon wieder zahlreiche neue Gesetzesvorhaben in den Startlöchern: Unter anderem hat die EU-Kommission ihren Entwurf für die Überarbeitung der 2022 auslaufenden Vertikal-GVO vorgestellt und ihre Pläne veröffentlicht, die derzeit geltende Produktsicherheitsrichtlinie durch eine neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit abzulösen. 

Natürlich informiert Sie unser Update auch wieder über aktuelle Urteile aus der Welt des Handels und Vertriebs. Ein Dauerthema vor den Gerichten bleiben dabei die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Verträge.


Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

Bei Interesse können Sie das Update Commercial hier abonnieren.


Aktuelle Rechtsprechung

Online-Shops dürfen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen für verschiedene Produkte zur Verfügung stellen

(OLG Köln, Urteil v. 23. April 2021 - 6 U 149/20)

Das Oberlandesgericht Köln befasste sich in seiner Entscheidung mit einem Online-Shop, der zwei separate Widerrufsbelehrungen für „paketfähige“ und für „nicht paketfähige“ Waren vorhielt und dem Käufer nur im ersten Fall die Kosten der Rücksendung aufbürdete. Das OLG Köln sah in diesen Widerrufsbelehrungen keinen Verstoß gegen die besonderen Informationspflichten über das Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag und somit keine Verletzung von Marktverhaltensregeln oder eine Irreführung des Verbrauchers durch Verschweigen wesentlicher Informationen.

  • Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Musterwiderrufsformular muss der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB informieren. Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht es nach Ansicht des OLG Köln, wenn ein Unternehmer den Verbraucher mit zwei sich nur im Hinblick auf die Kostentragung der Rücksendung unterscheidenden Widerrufsbelehrungen darüber informiert, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung „paketfähiger Waren (Standardwaren)“ per Post zu tragen hat und der Unternehmer die Kosten der Rücksendung nur bei „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)“ übernimmt. 
  • Dass mit „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)“ Ware gemeint ist, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann, ist für den Durchschnittsverbraucher nach dem OLG Köln auch ohne Weiteres ersichtlich. Einer Mitteilung an den Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages, ob es sich bei einem konkreten Produkt um paketfähige oder nicht paketfähige Ware handelt, bedarf es nicht. Denn eine solche Mitteilungspflicht ergibt sich aus den vertragsrechtlichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht nicht. Vielmehr geht der Gesetzgeber in § 357 Abs. 6 Satz 3 BGB selbst von einem tatsächlichen Abgrenzungskriterium für die Holschuld im Hinblick auf die Rücksendung aus, und zwar, ob die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post verschickt werden können. Dieses Kriterium darf auch der Unternehmer in seinen Widerrufsbelehrungen durch die Formulierung „paketfähige Waren“ und „nicht paketfähige Waren“ aufgreifen. Durch solche Widerrufsbelehrungen, die der Unternehmer dem Verbraucher über einen Link vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellt, wird der Verbraucher in klarer, verständlicher Weise über sein Widerrufsrecht informiert.
  •  Die Information darüber, ob eine einzelne Ware so beschaffen ist, dass sie noch per Post versendet werden kann, stellt auch keine wesentliche Information dar, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Ihr Vorenthalten ist daher nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn die Information, bis zu welcher Größe Ware noch auf dem Postweg versendet werden kann, ist allgemein bekannt und dem Verbraucher ohne Weiteres zugänglich. Sie steht in keinem Zusammenhang speziell mit dem Unternehmer und muss daher auch nicht von ihm übermittelt werden.
  • Anhand der ihm zur Verfügung stehenden Produktinformationen kann der Verbraucher vielmehr selbst einschätzen, ob ein Produkt noch per Post versendet werden kann oder nicht. Durch die Widerrufsbelehrungen im vorliegenden Fall ist dem Verbraucher auch bewusst, dass bei einem Widerruf und einer Rücksendung der Ware maximal die Kosten eines großen Pakets auf ihn zukommen und jedenfalls keine Speditionskosten.
  • Ob die Ware im konkreten Einzelfall per Post zurückgeschickt werden kann, richtet sich im Übrigen nicht nur nach der Beschaffenheit und Größe der einzelnen Produkte, sondern auch nach der Gesamtbestellmenge. Denn wie sich aus § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) BGB ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei einer einheitlichen Bestellung mehrerer Waren alle Waren in einer Sendung geliefert werden. Die Information, ob es sich bei einem konkreten Produkt um Speditionsware handelt oder nicht, wäre daher nur wenig sinnvoll und ggf. sogar ihrerseits unrichtig, wenn mehrere Waren in einer Sendung geliefert werden.

Praxistipp: Onlinehändler, die je nach der konkreten Größe und Menge ihrer Waren unterschiedliche Versandarten und unterschiedliche Regelungen im Hinblick auf die Kostentragung des Versands für „paketfähige“ und „nicht paketfähige“ Ware vorsehen wollen, können den Verbraucher durch Bereitstellung zweier unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen für Waren, die per Post versendet werden können, und für Waren, die nicht auf dem Postweg verschickt werden können, darüber informieren. Solche Widerrufsbelehrungen genügen den Informationspflichten über das Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag. Eine darüber hinausgehende Informationspflicht hinsichtlich der konkreten Beschaffenheit und Postversandfähigkeit einzelner Produkte besteht für den Unternehmer dagegen nicht.

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Wettbewerbsverstoß durch unzulässige Gesamtpreisangabe im Rahmen einer Werbung für Fitnessstudio-Verträge

(OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 4. Februar 2021 - 6 U 269/19)

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. setzte sich in seiner Entscheidung mit der Werbung eines Fitnessstudios auseinander. Eine Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr erklärte es für unzulässig.

  • Die quartalsweise zwingend anfallende Servicegebühr eines Fitnessstudios stellt nach dem OLG Frankfurt a. M. einen Preisbestandteil dar, der gemäß § 1 Satz 1 PAngV (Preisangabenverordnung) bei der Angabe des monatlichen Gesamtpreises im Rahmen einer Werbung für einen Fitnessstudio-Vertrag gegenüber Verbrauchern einbezogen werden muss. Denn es handelt sich um einen obligatorisch zu entrichtenden Betrag, der unabhängig von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen anfällt und im Voraus berechnet werden kann.
  • Die zusätzlich zu zahlende Servicegebühr ist für den Verbraucher auch nicht ohne Weiteres erkennbar, wenn die drucktechnische Gestaltung den monatlichen Preis hervorhebt und nur durch einen Sternchenhinweis auf die zusätzlich anfallende Servicegebühr verweist, die zudem klein- und quergedruckt ist.
  • Die künstliche Aufspaltung des Gesamtpreises in monatliche Gebühr und quartalsweise anfallende Servicegebühr kann auch einen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers für oder gegen den Abschluss des beworbenen Fitnessstudio-Vertrages haben, wenn sie dazu führt, dass der angegebene Monatspreis unter einer psychologisch wichtigen Schwelle bleibt. Vorliegend lag der Monatspreis ohne Angabe der Servicegebühr bei EUR 29,99 und blieb somit unterhalb der Schwelle von EUR 30.
  • Ein solcher Verstoß gegen § 1 Satz 1 PAngV durch die Vorenthaltung wesentlicher Preisinformationen ist somit geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, und stellt daher ein unlauteres Verhalten gemäß § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Die Tatsache, dass auch andere Fitnessstudios rechtswidrig mit einem Monatspreis ohne Angabe der quartalsweisen Servicegebühr werben, ändert daran nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. nichts. Denn die Eignung eines unlauteren Verhaltens zu einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen entfällt dadurch nicht. Auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, muss nach dem OLG Frankfurt a. M. möglich sein und entspricht dem Schutzzweck des UWG.
  • Im Übrigen ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein im Sinne des UWG anspruchsberechtigter Verband nur gegen einen oder einzelne von mehreren Fitnessstudios vorgeht, die in dieser Weise unzulässig für Fitnessstudio-Verträge werben. Ansonsten würde die Rechtsdurchsetzung immer schwieriger, je mehr unlauteres Verhalten auf dem Markt erkennbar wäre, da stets alle Verletzer gleichzeitig in Anspruch genommen werden müssten. Dies würde dem Schutzzweck des UWG nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. ersichtlich zuwiderlaufen.

Praxistipp: Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. zeigt auf, welche Anforderungen an Preiswerbungen im Interesse des Verbraucherschutzes zu stellen sind. Durch die sachlich zutreffende und vollständige Preisangabe soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine klare Vorstellung über die Preise und ihre Gestaltung zu gewinnen. Es genügt daher grundsätzlich nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Preisbestandteil anzugeben, den der Verbraucher hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln. Vielmehr müssen bei einer Preiswerbung für Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern die tatsächlich zu zahlenden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger vorhersehbarer und unvermeidbarer Preisbestandteile angegeben werden.

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LG Hamburg erklärt Klausel, die ausschließlich elektronische Kommunikation für die Abwicklung eines Vertrages vorsieht, für unwirksam

(LG Hamburg, Urteil v. 29. April 2021 - 312 O 94/20)

  • Dem LG Hamburg lag eine AGB-Regelung zur Bewertung vor, in der ein Energieversorgungsunternehmen die Kommunikation mit Kunden ausschließlich auf eine elektronische Kommunikation beschränkte. Das LG Hamburg entschied, dass die Regelung AGB-rechtlich unwirksam ist. 
  • Das Energieversorgungsunternehmen hatte in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Gasversorgung von Haushalten und Gewerbekunden folgende Regelung aufgenommen: „[…] Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d. h., die Kommunikation erfolgt ausschließlich über elektronische Kommunikationswege.“ Ferner sah eine weitere Klausel vor: „Solange der Kunde sich noch nicht für das Kundenportal registriert hat bzw. [das Energieversorgungsunternehmen] aus vom Kunden zu vertretenden Gründen an der elektronischen Kommunikation gehindert ist, ist [das Energieversorgungsunternehmen] berechtigt, die Kommunikation per Briefpost vorzunehmen. Die Kosten hierfür werden dem Kunden verursachungsgerecht in Rechnung gestellt. Der Kunde kann diese Kosten gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit überprüfen lassen.“
  • Das LG Hamburg hat die erste Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben für unzulässig erklärt, da sie weder klar noch verständlich im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB sei. Zwar kann – wie sich aus dem Umkehrschluss des § 309 Nr. 13 BGB ergibt – grundsätzlich die Textform vorgeschrieben werden, der verwendete Wortlaut der Regelung schließe jedoch jede andere als eine elektronische Kommunikation mit dem Unternehmen aus und somit etwa die rechtlich zulässige Schriftform, die die Textform grundsätzlich ersetzen kann. Für den durchschnittlichen Kunden sei nicht klar, dass er bspw. die Kündigung auch mittels einfachen Briefes oder per Einschreiben / Rückschein erklären kann. 
  • Die zweite Regelung hat das LG Hamburg wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam eingestuft. Die Rechte und Pflichten des Kunden seien nicht ausreichend „klar und verständlich“ dargestellt worden. Die verwendete Regelung lasse für einen durchschnittlichen Kunden die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht so weit erkennen, wie dies unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den Umständen zu fordern sei. Der Kunde könne nicht bereits bei Vertragsschluss erkennen, was ggf. „auf ihn zukommt“. Zudem sei der Begriff „verursachungsgerecht" in vorliegendem Zusammenhang nicht klar und verständlich. Die Kosten, die dem Kunden für den Papier-Postversand in Rechnung gestellt werden, werden nicht näher präzisiert, sodass diese – bei kundenfeindlichster Auslegung – unangemessen hoch steigen könnten. Unklar sei ferner, ob neben den Portokosten noch weitere Kosten wie z. B. für Material oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden sollen. Für den Kunden sei daher vollkommen unklar, mit welchen Kosten er letztlich rechnen müsse, weshalb die Regelung auch insoweit gegen das Bestimmtheits- und Verständlichkeitsverbot verstoße.

Praxistipp: Verwender von Formvorschriften in AGB sollten bei Formklauseln ggf. klarstellen, dass diese lediglich Mindestanforderungen darstellen, aber auch durch andere Formen gewahrt werden können. 

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Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen behördlicher Schließung

(LG Osnabrück, Urteil v. 12. Juli 2021 – 2 S 35/21 – und AG Papenburg, Urteil v. 18. Dezember 2020 – 3 C 337/20 (Vorinstanz))

  • Ein Betreiber eines Fitnessstudios, das aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen war, hat keinen Anspruch auf Verlängerung eines Mitgliedsvertrags wegen einer vorübergehenden Störung der Geschäftsgrundlage. Die für den Schließungszeitraum per SEPA-Lastschriftmandat gezahlten Mitgliedsbeiträge sind dem Vertragspartner zu erstatten.
  • Aufgrund der „coronabedingten“ behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios ist dem Betreiber die geschuldete Leistung unmöglich geworden, § 275 Abs. 1 BGB. Gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB entfällt für den Zeitraum der Schließung der Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge können nach § 326 Abs. 4 i. V. m. § 346 ff. BGB zurückgefordert werden. Unerheblich ist dabei, dass es sich lediglich um einen Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit handelt, da auch in diesem Fall der Rückerstattungsanspruch besteht.
  • Eine Anpassung des Vertrags im Sinne einer zeitentsprechenden Verlängerung gemäß § 313 BGB ist nicht angezeigt. Es liegt keine Störung der Geschäftsgrundlage, sondern eine Leistungsstörung vor, die nach den Grundsätzen des Leistungsstörungsrechts zu bewerten ist. Es ist nicht unzumutbar, dem Betreiber des Fitnessstudios das Risiko allein aufzubürden. Eine Unzumutbarkeit folgt für das betreffende Vertragsverhältnis auch nicht aus dem Umstand, dass sämtliche Vertragsverhältnisse des Fitnessstudiobetreibers betroffen sind und insofern erhebliche Einkommensverluste entstehen dürften. Der Fitnessstudiobetreiber trägt als Schuldner der unmöglich gewordenen Leistung die Vergütungsgefahr.
  • Die Unanwendbarkeit von § 313 BGB ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit Art. 240 § 7 EGBGB eine spezielle Regelung geschaffen hat, nach der die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einen Umstand im Sinne des § 313 BGB darstellen sollen. Diese Privilegierung gilt jedoch nur für Miet- und Pachtverhältnisse, sodass davon auszugehen ist, dass bei allen übrigen Vertragstypen § 313 BGB nicht per se Anwendung findet. Ferner zeigt auch die Schaffung von Art. 240 § 5 EGBGB, welcher die sog. Gutscheinlösung für Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen vorsieht, dass eine Anpassung von Verträgen über § 313 BGB nicht in allen Fällen ohne Weiteres möglich ist.

Praxistipp: Die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück zeigt auf, dass der Anwendungsbereich von § 313 BGB von den Gerichten auch angesichts der COVID-19-Pandemie restriktiv gehandhabt wird und es sich bei § 313 BGB nach wie vor um eine absolute Ausnahmevorschrift handelt. Vorrangig ist in aller Regel das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
Ferner legt das Landgericht Osnabrück anschaulich dar, wie die vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Art. 240 EGBGB zu Auslegungszwecken herangezogen werden können. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber umfangreich auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie reagiert, sodass insbesondere die Regelungslücken Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers zulassen.

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Coronabedingte Messeabsage

(AG München, Urteil v. 28. Juni 2021 - 191 C 15959/20)

  • Die Absage einer Messe aufgrund der Corona-Pandemie und die damit auf der Hand liegende Sinnlosigkeit, einen Messestand mit gemieteten Möbeln zu bestücken, führen nach dem AG München bei einer Stornierung weder zur Unmöglichkeit der Vermieterleistung (§ 275 BGB), da das vorhandene Mobiliar logistisch / technisch Anfang Mai 2020 in die Messehalle hätte angeliefert werden können, noch sei hierin das bloße, vom Mieter zu tragende Verwendungsrisiko der Mietsache zu sehen.
  • Die coronabedingte Messeabsage stelle vielmehr eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags dar (§ 313 BGB). Der mit dem Mietvertrag verfolgte Zweck, dem Mieter einen Auftritt auf der Messe zu ermöglichen, sei von beiden Vertragsparteien verfolgt worden und dürfe sogar zum Geschäftsmodell des Vermieters zählen. Der in der Corona-Pandemie liegende Grund der Messeabsage falle weder in die Sphäre des Mieters noch in die des Vermieters, sondern treffe beide Parteien gleichermaßen. 
  • Nach § 313 BGB sei der Mietvertrag anzupassen. Wegen des Zeitablaufs sei dieser nicht mehr durchführbar, sodass es nur noch darum gehen könne, wie sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf den Entgeltanspruch des Vermieters auswirke. Das vollständige Entfallen der Miete lehnt das AG München ab, da dies zur Zubilligung eines außerordentlichen Kündigungsrechts (§ 314 BGB) führte, mit dessen Hilfe sich der Mieter des sinnentleerten Vertrages entziehen könnte. Dies würde nicht berücksichtigen, dass auch der Mieter vertraglich das Verwendungsrisiko an der Mietsache übernommen habe und sich der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht einseitig zu Lasten einer Partei auswirken dürfe. Vielmehr hält das AG München etwas weniger als die Hälfte der vereinbarten Miete (EUR 1.200 statt EUR 1.471,24) für angemessen. Von dem halbierten Mietpreis sei ein Betrag für die zur Abwicklung des Mietvertrages ersparten Aufwendungen und das ersparte Risiko der Abnutzung oder Beschädigung der Mietgegenstände abzuziehen.
  • Gegen das Urteil soll Berufung vor dem LG München eingelegt worden sein.

Praxistipp: Das Urteil des AG München ist von großer praktischer Relevanz, da die Corona-Pandemie das Messe- und Veranstaltungswesen seit Mitte März 2020 vollständig gelähmt hat. Ob das LG München diese Entscheidung hält, ist offen, da das AG München mit wenig Begründungsaufwand, insbesondere in Bezug auf die angenommene Risikoverteilung, ein „gerechtes Ergebnis“ forcieren zu wollen scheint. Wir möchten in diesem Zusammenhang jedoch auch auf das Urteil des OLG Köln vom 14. Mai 2021 – 1 U 9/21 – hinweisen, in dem mit einer ähnlichen, weitaus ausführlicheren Begründung eine hälftige Teilung der Buchungskosten eines pandemiebedingt stornierten Hotelzimmers für Messeteilnehmer angenommen wird, sowie auf unseren Blogeintrag zur Haftung bei Absagen von Messen aufgrund des Coronavirus, in dem sich Dr. Robert Budde und Philipp Rohdenburg umfassend mit dieser Thematik befassen.

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Vorsicht vor versehentlichem Verzicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge

(Schweizerisches Bundesgericht, Urteil v. 4. Januar 2021 – 4A_493/2020)

  • Bei internationalen Kaufverträgen, die dem UN-Kaufrecht (CISG) unterliegen, liegt in der bloßen Aufnahme von Verhandlungen über einen Mangel oder in der Zusage einer Nachbesserung bei gleichzeitigem Verlangen vollständiger Zahlung noch kein Verzicht auf den Einwand, der Vertragspartner habe Mängel nicht rechtzeitig gerügt. Zu diesem Ergebnis kommt das Schweizerische Bundesgericht in einem Rechtsstreit, der gegen ein deutsches Unternehmen geführt wurde. 
  • Zwar könne der Verkäufer nach dem CISG auf den Einwand verzichten, die Anzeige der Vertragswidrigkeit durch den Käufer sei nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt. Ein solcher Verzicht sei grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung, d. h. konkludent, möglich. Hierfür seien jedoch eindeutige Anhaltspunkte erforderlich. 
  • Solche Anhaltspunkte für einen Verzicht könnten bspw. in der vorbehaltlosen Anerkennung der Vertragswidrigkeit oder der vorbehaltlosen Rücknahme der Ware liegen. Auch wenn der Verkäufer sich zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereit erkläre oder sich vorbehaltlos auf die sachliche Prüfung der gerügten Mängel einlasse, könne dies für einen konkludenten Verzicht sprechen. Die bloße Verhandlung über einen vom Käufer gerügten Mangel oder die Zusage der Nachbesserung nur gegen vollständige Zahlung reichten für die Annahme eines Verzichts hingegen auch dann nicht aus, wenn der Verspätungseinwand vom Verkäufer erstmals vor Gericht erklärt werde. 

Praxistipp: Die rechtzeitige Rüge mangelhafter Ware ist im unternehmerischen Rechtsverkehr essenziell, um Ansprüche gegen den Lieferanten geltend machen zu können. In internationalen Verträgen, für die das CISG gilt, ist eine Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware dem Verkäufer „innerhalb einer angemessenen Frist“ nach ihrer Feststellung oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Vertragswidrigkeit hätte festgestellt werden müssen, anzuzeigen. Die Frage, welche Dauer dabei (noch) angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Gilt deutsches Recht, müssen eingehende Waren noch schneller überprüft und entdeckte Mängel noch früher gerügt werden, nämlich jeweils „unverzüglich“. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind nur mit Einschränkungen möglich. Auf Käuferseite empfiehlt es sich daher, unternehmensinterne Prozesse aufzusetzen, die eine rechtzeitige Wareneingangskontrolle und möglichst schnelle Rüge eventuell erkannter Mängel sicherstellen. Verkäufer sollten hingegen darauf achten, vom Käufer gerügte Mängel nicht (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) vorbehaltlos anzuerkennen, um sich auch in einem späteren Rechtsstreit noch auf eine Verspätung der Mängelanzeige berufen zu können.

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Gesetzgebung und Trends

Das neue ElektroG: Änderungen für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten

(BGBl. 2021 I S. 1145)

Mit dem am 27. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Ersten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ wurden Online-Händler, Online-Marktplatzbetreiber, Fulfilment-Dienstleister und der Lebensmitteleinzelhandel verstärkt / neu in die Verantwortung genommen (siehe cms-bloggt.de). Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für Hersteller von Elektro(nik)geräten hat der Gesetzgeber überarbeitet (siehe cms-bloggt.de). Die wesentlichen Neuerungen für Hersteller von Elektro(nik)geräten im Überblick: 

  • Gesteigerte Anforderungen an das Produktdesign: Ab dem 1. Januar 2022 haben Hersteller sicherzustellen, dass Altbatterien und Altakkumulatoren durch den Endnutzer möglichst problemlos und nunmehr zusätzlich „zerstörungsfrei“ entnommen werden können. Die Geräte müssen jedenfalls mit Beginn des Jahres 2022 so gestaltet sein, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren (wie bisher) problemlos und (nunmehr zusätzlich) „zerstörungsfrei und mit handelsüblichem Werkzeug“ durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können, siehe § 4 Abs. 1 ElektroG n. F.
  • Erweiterung der Kennzeichnungspflicht für B2B-Produkte: Ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gebrachte Elektro(nik)produkte müssen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 4 ElektroG n. F. unabhängig von ihrem späteren Einsatzbereich dauerhaft mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden.
  • Erweiterung der Informationspflichten gegenüber privaten Endnutzern: Gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG n. F. müssen Hersteller – oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte – privaten Haushalten ab dem 1. Januar 2022 zusätzliche Informationen zur Rücknahme und Entsorgung von Elektro(nik)altgeräten bereitstellen. Die Informationen müssen den Elektro(nik)geräten in schriftlicher Form beigefügt werden. 
  • Neue Informationspflichten gegenüber gewerblichen Endnutzern: Mit Einführung des § 19 a ElektroG n. F. unterliegen Hersteller ab dem 1. Januar 2022 erstmals auch Informationspflichten gegenüber gewerblichen Endnutzern. 
  • Änderung der Regelung zur Rücknahme von Elektro(nik)altgeräten gewerblicher Endnutzer: Die Neuregelung des § 19 ElektroG soll ab dem 1. Januar 2022 eine Abkehr von der bisherigen Möglichkeit, dem (gewerblichen) Endnutzer die Entsorgungsverantwortung durch Vereinbarung zu übertragen, bewirken. Lediglich die Kosten der Entsorgung sollen ab dem 1. Januar 2022 durch Vereinbarung mit dem gewerblichen Endnutzer noch auf diesen übertragen werden können, siehe § 19 Abs. 3 Satz 4 ElektroG n. F.
  • Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Rücknahmekonzepts: Auf Grundlage des neuen § 7 a ElektroG n. F. sind Hersteller, die B2B-Elektron(nik)geräte in Verkehr bringen wollen, ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet, ein Rücknahmekonzept für diese Geräte bei der Stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register) vorzulegen. 
  • Änderungen der Mitteilungspflichten der Hersteller gegenüber der Stiftung ear: Erwähnenswert ist schließlich auch eine Änderung in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElektroG n. F. betreffend die Mitteilung über ins Ausland verbrachte Elektro(nik)geräte, die zuvor im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr gebracht wurden. Hersteller müssen in dieser Mitteilung künftig die Mengen von Elektrogeräten, die vom Hersteller oder Bevollmächtigten als Gebrauchtgeräte vom Endnutzer zurückgenommen wurden und anschließend ins Ausland ausgeführt werden, gesondert ausweisen.

Praxistipp: Die Umsetzung der neuen Vorgaben dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen und sollte möglichst frühzeitig in Angriff genommen werden, damit in den Anwendungsbereich des ElektroG fallende Geräte ab dem 1. Januar 2022 bzw. ab dem 1. Januar 2023 weiterhin rechtskonform in Deutschland in den Verkehr gebracht werden können.

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Endlich ein Upgrade fürs Maschinenrecht? Die neue Maschinenverordnung kommt

  • Die Europäische Kommission hat am 21. April 2021 den Entwurf einer Maschinenverordnung (Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on machinery products) vorgelegt. Anstelle einer Richtlinie wird es zukünftig also eine EU-Maschinenverordnung geben. Dadurch sollen in ‎der Vergangenheit aufgetretene bzw. ggf. noch bestehende Probleme unterschiedlicher Auslegungen und Verzögerungen bei der Umsetzung der ‎aktuellen Richtlinie in den Mitgliedstaaten vermieden werden. Da die neue Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU gelten wird, wird eine Umsetzung in nationales Recht wie im Fall der aktuell geltenden Maschinenrichtlinie in der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) nicht mehr nötig sein. 
  • Die Ablösung der aus dem Jahr 2006 stammenden und bislang nicht an das New Legislative Framework angepassten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG stand schon seit Längerem im Raum. Im Rahmen einer Evaluation der Maschinenrichtlinie im Jahr 2018 wurde u. a. das Bedürfnis einer Anpassung an das New Legislative Framework sowie nach einer klareren Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs der Maschinenrichtlinie gegenüber anderen Harmonisierungsrechtsakten festgestellt. Die neue Maschinenverordnung soll insofern den sich seit 2006 geänderten Bedürfnissen des Markts wie bspw. der fortschreitenden Digitalisierung des Maschinensektors, u. a. im Hinblick auf künstliche Intelligenz (KI), Rechnung tragen. 
  • Der Entwurf der zukünftigen Maschinenverordnung sieht einige Neuerungen gegenüber der aktuellen Maschinenrichtlinie vor. Eine wesentliche Änderung ist, dass die EU-Konformitätserklärung künftig vom Hersteller in vereinfachter Form durch die Angabe einer konkreten Internetadresse in der Betriebsanleitung bereitgestellt werden kann, unter der dann die vollständige Erklärung abrufbar ist. Zudem kann auch die Betriebsanleitung ausschließlich in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Damit sollte den hohen Kosten für die Erstellung der Papierdokumentation, den Belastungen für die Umwelt sowie dem administrativen Aufwand für die Hersteller entgegengewirkt werden. Allerdings müssen auf Wunsch des Kunden auch zukünftig zusätzlich kostenlos in Papierform überreicht werden. 
  • Mögliche Überschneidungen mit anderen Richtlinien werden zukünftig durch neue Ausnahmetatbestände vermieden werden. Der Verordnungsentwurf sieht ausdrücklich vor, dass elektrische und elektronische Produkte dann nicht von der Maschinenverordnung erfasst werden, wenn sie sachlich der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU oder der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen unterfallen. Während sich der zeitgleich veröffentlichte Entwurf einer Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung), zu dem wir bereits einen Blogbeitrag verfasst haben, mit Sicherheitsrisiken von KI-Systemen befasst, soll die neue Maschinenverordnung zudem nur die sichere, konstruktive Integration der KI-Systeme in Gesamtmaschinen gewährleisten. 
  • Zudem sind u. a. folgende Neuerungen vorgesehen: 
    • Eine Vereinheitlichung und stringentere Regelung der Definitionen der Begriffe, Pflichten der Wirtschaftsakteure in der Lieferkette, Pflichten und Maßnahmen bei nicht konformen Produkten im Markt.
    • Eine Erweiterung um die Begriffsbestimmung der wesentlichen Veränderung von Maschinen und die Rechtsfolgen einer solchen Veränderung. Wenn eine Maschine tiefgreifend verändert wird oder wenn Änderungen durchgeführt werden, die die Übereinstimmung der Maschine mit den gesetzlichen Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung betreffen, ist ein Konformitätsverfahren zur Sicherheit von Maschinen erforderlich. 
    • Eine Erweiterung des Katalogs der prüfpflichtigen Maschinen. Bei prüfpflichtigen Maschinen soll überdies die Möglichkeit entfallen, dass der Hersteller das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren in Eigenregie durchführen darf, wenn er harmonisierte Normen anwendet. 
    • Die Begriffsbestimmung der Sicherheitsbauteile, die künftig auch Software erfasst, die eine Sicherheitsfunktion bereitstellt. 

Praxistipp: Fest steht nunmehr, dass die geltende Maschinenrichtlinie aufgehoben und durch eine unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbare Maschinenverordnung ersetzt wird. Die Überarbeitung des Maschinenrechts, insbesondere im Hinblick auf die revisionsbedürftigen Aspekte und die Anpassung an das New Legislative Framework und die fortschreitende Digitalisierung, ist zu begrüßen. Wann die von der Kommission vorgeschlagene EU-Verordnung in Kraft tritt, steht bislang ebenso wenig fest wie die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Neuregelung. Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen nun im nächsten Schritt dem Vorschlag der Kommission zustimmen. Die Hersteller und anderen Wirtschaftakteure haben insofern etwas Zeit für etwaig erforderliche Anpassungen. Es bleibt spannend und abzuwarten, ob und welche weiteren Änderungen sich vor Inkrafttreten der neuen Verordnung noch ergeben werden. 

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Neue Vorgaben zur Werbung mit Preisermäßigungen

(Richtline (EU) 2019/2161 und Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung)

  • Deutschland muss aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/2161 (Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in der Union) bis zum 28. November 2021 u. a. neue Vorgaben zur Werbung mit Preisermäßigungen in nationales Recht umsetzen. Dieses nationale Recht ist dann ab dem 28. Mai 2022 anzuwenden.
  • Derzeit liegt ein Referentenentwurf (Stand 31. Mai 2021) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Umsetzung der neuen Vorgaben im Rahmen einer Novellierung der bestehenden Preisangabenverordnung vor.
  • Laut Referentenentwurf soll zukünftig bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis anzugeben sein, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von Verbrauchern gefordert hat. Wird eine Ware weniger als 30 Tage angeboten, dann ist der bisherige Angebotszeitraum zur Bestimmung des anzugebenden Preises maßgeblich.
  • Bei einer schrittweisen Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware sieht der Referentenentwurf vor, dass während der fortlaufenden Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage bzw. eines ggf. kürzeren Angebotszeitraums vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung von Verbrauchern für diese Ware verlangt hat.
  • Generelle Rabatte und Werbeaktionen in Form von Drauf- bzw. Dreingaben (wie „1 + 1 gratis“, „Kaufe 3, zahle 2“) oder Preiswerbung ohne Hinweis auf den ursprünglichen Gesamtpreis (wie „Knallerpreis“, „Dauerniedrigpreis“) sollen nach der Begründung des BMWi nicht von der neuen Kennzeichnungspflicht erfasst sein. Neben weiteren Konstellationen nicht abschließend geklärt ist hingegen bspw. die Anwendbarkeit der neuen Vorgaben auf die Werbung mit UVP und inwiefern zeitliche Beschränkungen bei der Werbung mit schrittweisen Preisermäßigungen gelten werden.

Praxistipp: Händler, die auch in Zukunft mit Preisermäßigungen werben möchten, sollten die Entwicklung der Preisangabenverordnung genau im Auge behalten und – soweit erforderlich – rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen treffen. Andernfalls drohen Abmahnungen und Bußgelder. Nähere Informationen zu den geplanten Änderungen der Preisangabenverordnung finden sich in unserem CMS Blog-Beitrag zu diesem Thema.

Update: Nach Redaktionsschluss wurde die Kabinettfassung des Verordnungsentwurfes (Stand 25.08.2021) der Bundesregierung veröffentlicht. Diese Fassung enthält u.a. Änderungen mit Blick auf die Formulierung der neuen Regelung zur Werbung mit Preisermäßigungen. Nach der Begründung des Entwurfes soll die neue Regelung einer UVP-Werbung unter Einhaltung der bisherigen Vorgaben grundsätzlich nicht entgegenstehen, solange für den Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich dabei um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.

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Kommission überarbeitet Regeln für Produktsicherheit und Verbraucherkredite

  • Das Ziel der Europäischen Kommission ist es, den Verbraucherschutz bei Einkäufen im Internet und auf dem Markt für Konsumentenkredite zu stärken. Hierfür hat sie am 30. Juni 2021 überarbeitete Regeln für die Produktsicherheit und Verbraucherkredite vorgelegt. Die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit ist bereits seit 2001 in Kraft und soll sicherstellen, dass auf dem EU-Binnenmarkt nur sichere Produkte verkauft werden. Indes gelangen immer noch zu viele unsichere Produkte auf den EU-Markt, die für ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und erhebliche Kosten für Gesellschaft und Verbraucher sorgen. Sicherheitsmängel werden regelmäßig festgestellt, u. a. bei Spielzeugen mit verschluckbaren Kleinteilen, Kosmetika, technischen Geräten wie Rauchmeldern und medizinischen Produkten wie Gesichtsmasken, die häufig über Online-Anbieter in die EU importiert werden. Die Vorschriften bedürfen einer Anpassung, um den Herausforderungen, die sich im Rahmen der neuen Technologien und der Online-Verkäufe ergeben, Rechnung zu tragen.
  • Die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkredite, mit der ein harmonisierter EU-Rahmen für Verbraucherkredite und ein solides System für einen fairen Zugang der Verbraucher in Europa zu Krediten geschaffen wurden, stammt aus dem Jahr 2008. Auch sie muss den Entwicklungen durch die Digitalisierung der Entscheidungsprozesse und den geänderten Gewohnheiten der Verbraucher im Allgemeinen angepasst werden. Beide Vorschläge sind Teil der neuen Verbraucheragenda, die im Jahr 2020 von der Kommission auf den Weg gebracht wurde und mit welcher der allgemeine strategische Rahmen der EU-Verbraucherpolitik aktualisiert werden soll.
  • Die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit wird neue Produktsicherheitsvorschriften für Online-Märkte einführen und soll bestehende Risiken im Zusammenhang mit der Cybersicherheit und dem Online-Shopping bei Produkten neuer Technologien einschränken. Klares Ziel ist insofern, sicherzustellen, dass sämtliche von EU-Verbrauchern beim Online-Einkauf, auch auf Online-Marktplätzen, erworbene Produkte unabhängig vom jeweiligen Produktionsland tatsächlich sicher sind und den Verbrauchern auf dem EU-Binnenmarkt keine gefährlichen Produkte zum Verkauf angeboten werden. Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit verbessert den Schutz der EU-Verbraucher und gilt für gefährliche Non-Food-Produkte, die offline und online verkauft werden. Ein weiteres Ziel ist die Aufrechterhaltung eines Sicherheitsnetzes für alle gefährlichen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und für Risiken, die nicht durch andere EU-Rechtsvorschriften abgedeckt sind.
  • Sie soll zudem wirksamere Rückrufaktionen sicherstellen, um zu verhindern, dass gefährliche Produkte in den Händen der Verbraucher bleiben. Es wird geschätzt, dass ein Drittel der Verbraucher in der EU ein zurückgerufenes Produkt trotz einer Rückrufankündigung weiterverwendet und de facto ernsthaften Risiken ausgesetzt ist. Schließlich soll eine bessere Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften in der gesamten Lieferkette gewährleistet werden, indem den Marktüberwachungsbehörden mehr Befugnisse und bessere Instrumente an die Hand gegeben werden. Zuletzt behandelt der Vorschlag der neuen Verordnung Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit lebensmittelimitierenden und kinderfreundlichen Produkten.
  • Die Neuregelungen sollen aber auch die Bedingungen für die in der EU tätigen Unternehmen verbessern. So soll die Verantwortung in der gesamten Lieferkette verstärkt werden, um den in der EU tätigen Unternehmen gleiche Chancen zu bieten, sowohl online als auch offline. Zukünftig soll eine bessere Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften und Marktüberwachung möglich sein und eine gleichmäßigere Anwendung der Produktsicherheitsvorschriften sichergestellt werden. Schließlich soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden durch klarere Vorschriften und Unterstützung der Unternehmen bei der Einhaltung der Vorschriften.
  • Die überarbeitete Verbraucherkredit-Richtlinie hingegen soll sicherstellen, dass bei Informationen zu Krediten eine eindeutige und verständliche Sprache verwendet wird, und die Vorschriften in Bezug auf die Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern verbessern. Damit soll das Problem der Überschuldung vermieden werden. Darüber hinaus werden die 27 Mitgliedstaaten der EU aufgefordert, Verbrauchern Schuldenberatungsdienste zur Verfügung zu stellen und im Allgemeinen die Vermittlung von Finanzwissen zu fördern. 

Praxistipp: Die Vorschläge der Europäischen Kommission zur hinfälligen Anpassung der europäischen Regelungen im Hinblick auf die Herausforderungen der fortschreitenden Digitalisierung und des veränderten Verbraucherverhaltens innerhalb der letzten beide Jahrzehnte sowie die neuen Pflichten für Online-Anbieter ergänzend zu der neuen EU-Marktüberwachungsverordnung, die seit dem 16. Juli 2021 vollumfänglich anwendbar ist, sind mehr als begrüßenswert. Der nächste Schritt wird nun die Erörterung der Vorschläge der Europäischen Kommission im Rat der EU und im Europäischen Parlament sein, bevor sie zur Abstimmung gelangen. Es bleibt abzuwarten, wie konkret die neuen Regelungen schlussendlich ausgestaltet sein werden und welche Maßnahmen und Schutzmechanismen sie konkret vorsehen werden. Sie werden für Verbraucher in der EU einen erweiterten Schutz bieten sowie für in der EU tätigen Unternehmen fairere Wettbewerbsbedingungen schaffen. Als wie effizient sich die neuen Schutzmechanismen tatsächlich erweisen, wird dann die Praxis nach Inkrafttreten der Regelungen zeigen. 

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Update zum „Faire Verbraucherverträge“-Gesetz

Am 17. August 2021 ist das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zu dem Gesetzgebungsverfahren hatten wir u. a. im Februar-Update berichtet. Dieses Gesetz zum Verbraucherschutz soll vor allem die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen erleichtern und enthält folgende Neuregelungen:

  • „Kündigungsbutton″ bei Vertragsschluss im Internet;
  • Automatische Vertragsverlängerung nur dann, wenn das Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert wird und der Verbraucher jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann,
  • Verkürzte Kündigungsfristen von höchstens einem Monat;
  • Dokumentationspflicht für Einwilligungen zur Telefonwerbung.

Florian Dietrich und Dr. Arne Schmieke erläutern die Neuregelungen ausführlich in ihrem Blogbeitrag „Faire Verbraucherverträge“-Gesetz: Abo-Falle adé!?

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EU-Kommission veröffentlicht Entwurf einer überarbeiteten Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

Die Gruppenfreistellungsverordnung der EU-Kommission für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (Vertikal-GVO) ist von eminenter Bedeutung für die kartellrechtliche Beurteilung von Vertriebsverträgen. Denn entspricht ein Vertriebsvertrag der Vertikal-GVO in allen Punkten, ist er kartellrechtlich „wasserdicht“. Die geltende Vertikal-GVO läuft zum 31. Mai 2022 aus, sodass für die EU-Kommission Handlungsbedarf besteht. 

Am 9. Juli 2021 hat sie Entwürfe einer modifizierten Vertikal-GVO und überarbeiteter Vertikal-Leitlinien – eines gleichsam amtlichen Erläuterungswerks zur Verordnung – vorgelegt. Die Entwürfe enthalten nicht nur technische Änderungen, sondern warten mit einigen durchaus überraschenden Neubewertungen auf – restriktiver wie liberaler Art. Die nachfolgenden Themen bedürfen besonderer Aufmerksamkeit.

  • Zweigleisiger Vertrieb (Dual Distribution)

Der zweigleisige Vertrieb (auch Mitvertrieb genannt) beschreibt die Konstellation, dass ein Hersteller parallel zu seinen Vertriebshändlern auch selbst vertreibt. Das ist nicht neu, hat sich aber in den letzten Jahren dadurch verstärkt, dass Hersteller eigene Webshops eröffnet haben. Es liegt auf der Hand, dass das sich daraus ergebende Konkurrenzverhältnis des Herstellers zu seinen Händlern kartellrechtlich besonderer Beachtung bedarf.

Bisher ist der zweigleisige Vertrieb grundsätzlich bis zu einem Marktanteil von 30 % freigestellt. Diese Marktanteilsgrenze soll auf 10 % herabgesenkt werden, womit sich der geschützte Bereich für den zweigleisigen Vertrieb erheblich verengen würde. 

  • Online-Vertrieb

In diesem wichtigen Feld präsentiert die Kommission eine deutlich liberalisierte Sichtweise. Bisher galt, dass im Grunde genommen alles das, was Online-Verkäufe auch nur indirekt beschränken könnte, verboten war. Indes hat sich – so die Kommission – der Online-Verkauf zu einem gut funktionierenden Vertriebskanal entwickelt, sodass ein besonderer kartellrechtlicher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Das bedeutet im Einzelnen:

Doppelpreissysteme werden nicht mehr als Kernbeschränkung eingestuft. Dementsprechend können von einem Hersteller unterschiedliche Preise für Online- und Offline-Verkäufe gewährt werden, wenn auch nicht bedingungslos, sondern unter der Voraussetzung, dass diese Preisdifferenzen unterschiedliche Investitionen oder Kosten des jeweiligen Vertriebskanals widerspiegeln. 

Ferner wird der Grundsatz der Gleichwertigkeit aufgeweicht. Dieser Grundsatz beinhaltet, dass die Kriterien für einen Händler-Webshop mit den Kriterien für herkömmliche Ladengeschäfte gleichwertig sein müssen. Davon rückt die Kommission in dieser Strenge nunmehr ab, betont allerdings, dass damit einhergehende Beschränkungen nicht den Zweck haben dürfen, Händler oder Endverbraucher daran zu hindern, das Internet zum Verkauf bzw. als Einkaufsquelle zu nutzen.

  • Drittplattformen

Der EuGH hat in seinem Coty-Urteil entschieden, dass einem Händler im Einklang mit der Vertikal-GVO vom Hersteller vertraglich untersagt werden kann, auf nicht vom Hersteller autorisierten Drittplattformen dessen Produkte zu verkaufen. Das soll nach Auffassung der Kommission für alle Produkte gelten (also nicht nur für Luxus- oder Markenprodukte), und zudem für jedwedes Vertriebssystem (also nicht nur für den selektiven Vertrieb). 

  • Plattformwirtschaft

Im Ergebnis sollen Verträge solcher Anbieter, die selbst verkaufen und zugleich Online-Vermittlungsdienste anbieten, nicht in den geschützten Bereich der Vertikal-GVO fallen. Diese Beurteilung fügt sich ein in die zunehmend kritische Sicht der Kartellbehörden auf die globalen Marktführer der Digitalökonomie.

  • Alleinvertrieb

Die Beschränkung des aktiven Vertriebs in einem Alleinvertriebssystem soll künftig auch dann gruppenfreigestellt sein, wenn der Hersteller ein Gebiet oder eine Kundengruppe nicht nur einem Händler, sondern einer „begrenzten Zahl“ von Händlern – alternativ wie bisher: sich selbst – zugewiesen hat. Außerdem soll der Anbieter berechtigt sein, seine Abnehmer zur Weitergabe der Beschränkung des aktiven Verkaufs an deren Kunden zu verpflichten. 

  • Bestpreis-Klauseln

Über diese Klauseln (von der Kommission Paritätsverpflichtungen genannt) ist in Deutschland in einigen Gerichtsverfahren – auch höchstrichterlich – entschieden worden. Es gibt weite Bestpreis-Klauseln, nach denen ein Unternehmen (z. B. ein Hotelbetreiber) auf keinem anderen Vertriebskanal bessere Preise (z. B. für Hotelübernachtungen) anbieten darf als auf dem Portal seines Vertragspartners. Enge Bestpreis-Klauseln begrenzen diese Verpflichtung auf den eigenen Internetauftritt des Verpflichteten (z. B. Website eines Hotelbetreibers). Beide Varianten sind als unzulässig beurteilt worden, zuletzt vom BGH am 18. Mai 2021 (Az. KVR 54/20) auch die enge Bestpreis-Klausel (siehe dazu auch unseren Beitrag im Update Commercial 06/2021). 

Die Kommission wartet mit einer differenzierenden Lösung auf: Weite Paritätsverpflichtungen sollen in die Liste der nicht freigestellten Beschränkungen aufgenommen werden, allerdings nicht in die Liste der schwarzen Klauseln, bei deren Vereinbarung die Freistellung einer GVO gänzlich entfällt. Demgegenüber sollen enge Paritätsklauseln gruppenfreigestellt sein (natürlich unter der Voraussetzung, dass die 30%-Marktanteil-Grenze nicht überschritten wird). 

Praxistipp: Bis zum 17. September 2021 besteht Gelegenheit, zu den vorliegenden Entwürfen Stellung zu nehmen. Sicherlich wird die Kommission in dem einen oder anderen Punkt rechtstechnisch nachbessern. Ob sich an den Eckpunkten der Entwürfe etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Interessant wird es insbesondere sein, wie sich die Kommission zu der bereits jetzt aufkommenden Kritik an der neuen 10%-Marktanteil-Grenze beim zweigleisigen Vertrieb stellen wird. Derzeit wäre es daher sicherlich verfrüht, vertriebspolitische Umstellungen vorzunehmen. Bis auf Weiteres gilt es, die weitere Entwicklung zu verfolgen und abzuwarten, wie sich das reformierte EU-Vertriebskartellrecht im Einzelnen darstellen wird.

Einen englischsprachigen Überblick über die vorgeschlagenen Regelungen finden Sie auf unserer „CMS Law Now“-Seite.

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Reform der Swiss Arbitration

Die Swiss Chambers’ Arbitration Institution (SCAI) und die Schweizerische Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit (ASA) haben zum 1. Juni 2021 Änderungen verabschiedet, die u. a. die Organisationsstruktur und die Regeln der SCAI betreffen, darunter:

  • Die Umbenennung der Swiss Chambers’ Arbitration Institution in Swiss Arbitration Centre;
  • Die Überarbeitung der Schweizerischen Schiedsordnung, um vor allem die Bestimmungen über Mehrparteien- und Mehrvertragsverfahren zu ändern und das Verfahren zu straffen;
  • Die Lancierung der von der ASA organisierten Internetplattform „Swiss Arbitration“, einem Portal zur Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, das Informationen zu Organisationen, Dienstleistungen, Know-how, Ressourcen, Veranstaltungen, Personen und Referenzen aufführt;
  • Die Einführung der „Arbitration Toolbox“ von ASA, einer elektronischen Plattform, die praktische Ratschläge zu den verschiedenen Phasen eines Schiedsverfahrens gibt. 

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