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Update Commercial 02/2021

Februar 2021

Wir hoffen, Sie sind alle gut ins neue Jahr gestartet, auch wenn der Alltag nach wie vor stark durch die COVID-19-Pandemie geprägt ist. Viele Branchen sind, wie man der Wirtschaftspresse entnehmen kann, aktuell von Lieferengpässen bei den Stahl- und Halbleiterprodukten betroffen. In unserem kostenfreien 45-minütigen Webinar am 9. März 2021 um 11.30 Uhr beleuchten Dr. Gerald Gräfe und Dr. Ulrich Becker die aktuelle Situation einmal rechtlich und zeigen auf, wie Unternehmen dem Risiko solcher Engpässe bei bereits bestehenden und noch abzuschließenden Verträgen begegnen können. Hierzu laden wir Sie herzlich ein.

In dieser Ausgabe unseres Updates Commercial geben wir Ihnen einen Überblick über aktuelle Entwicklungen aus der Rechtsprechung, die Anlass geben, bestehende Verträge und Vertragspraktiken einmal kritisch zu hinterfragen, sowie einen Ausblick auf anstehende Gesetzgebungsvorhaben, die Auswirkung auf Vertragsgestaltung und Geschäftsmodelle haben können.

So geben bspw. jüngste Entscheidungen des BGH Anlass, die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen kritisch zu prüfen und auch die Vertragsgestaltung, wenn Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften vorgesehen sind. Das OLG Stuttgart hat außerdem erstmals seit Inkrafttreten des Geheimnisschutzgesetzes Mindeststandards für einen effektiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen konkretisiert. Zwischenzeitlich liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Anpassung der kaufrechtlichen Gewährleistung vor, mit dem die EU-Warenkaufrichtlinie umgesetzt wird. Zudem hat das Bundeskabinett im Dezember 2020 noch eine Änderung des ElektroG beschlossen, die u.a. die Rücknahmepflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Lebensmitteleinzelhandel erstreckt.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. Für diejenigen, die lieber hören, haben wir die aktuellen Ausgaben unseres Podcasts verlinkt.

Inhalt

Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.

Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzgebung und Trends

Aktuelles zur EU-Marktüberwachungsverordnung

Die Regierungsentwürfe zur Anpassung des deutschen Produktsicherheitsrechts liegen seit kurzem vor – eine erste Übersicht über die geplanten Änderungen und Umstrukturierungen des Produktsicherheitsrechts aufgrund der ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar geltenden neuen EU-Marktüberwachungsverordnung lesen Sie hier.

Update des CMS Expert Guide to Force Majeure ist online!

Seit Beginn der COVID-19-Pandemie sehen sich zahlreiche Unternehmen mit dem Thema „Force Majeure“ konfrontiert. Der diesen Monat unter der Leitung der CMS Global Heads of Commercial Practice Group Aukje Haan und Dirk Loycke aktualisierte CMS Expert Guide to Force Majeure gibt einen Überblick über die Bedeutung, Auslegung und die jüngsten Entwicklungen des Begriffes „Force Majeure“ sowie deren Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse in 35 verschiedenen Rechtsordnungen weltweit.

Podcast CMS To Go: Das Update Commercial gibt es jetzt auch zum Hören!

Dr. Ulrich Becker und Dr. Robert Budde berichten in der aktuellen Winterepisode der Staffel Update Commercial unseres Podcasts CMS To Go unter anderem über aktuelle Entscheidungen zu Corona, Neuigkeiten zum Auskunftsanspruch des Handelsvertreters, Besonderheiten des Geschäftsgeheimnisgesetzes und darüber, wann bei personalisierten Waren ein Widerrufsrecht besteht: Podcast CMS To Go – Update Commercial.

+++ Podcast-Spezialausgabe zum Lieferkettengesetz +++

In unserer Spezialausgabe der Staffel Update Commercial sprechen Dr. Ulrich Becker und Dr. Christoph Schröder über die am 12. Februar 2021 verkündete Einigung der Bundesregierung auf ein Lieferkettengesetz und streifen dabei auch den aktuellen Stand der auf europäischer Ebene geplanten Sorgfaltspflichten. Podcast CMS To Go – Lieferkettengesetz.

Bei Interesse können Sie das Update Commercial hier abonnieren.


Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Aktuelle Rechtsprechung

Anforderungen an Widerrufsbelehrung und -information

(BGH, Urteil v. 10. November 2020 – XI ZR 426/19 und BGH, Urteil v. 26. November 2020 – I ZR 169/19)

  • Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nach dem BGH die Aushändigung der Informationen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts und des Muster-Widerrufsformulars an den Verbraucher voraus. Der Unternehmer muss diese Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
  • Hat der Unternehmer die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nicht an den Verbraucher übergeben, so erlischt das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer nicht.
  • Im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher entfällt der Wertersatzanspruch des Unternehmers für bereits erbrachte Leistungen, sofern er dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nicht übergeben hat.
  • Im Hinblick auf die Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen erachtet der BGH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung einen Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht mehr als ausreichend. Er folgt damit einer Entscheidung des EuGH, wonach die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge dahingehend auszulegen ist, dass ein Verweis auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt.
  • Ebenfalls fehlerhaft ist eine Widerrufsinformation, welche die nach den anwendbaren Gestaltungshinweisen zwingend vorgeschriebenen Unterüberschriften nicht enthält. Das Fehlen der Unterüberschriften stellt kein lediglich unbeachtliches Redaktionsversehen dar.

Praxistipp: Durch die Widerrufsbelehrung und -information soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht ungehindert auszuüben. Die Entscheidungen des BGH zeigen auf, welchen hohen Anforderungen die Widerrufsbelehrung und -information im Interesse des Verbraucherschutzes genügen müssen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder -information kann für Unternehmer weitreichende Folgen haben. Unternehmer sollten daher sorgfältig prüfen, ob ihre Widerrufsbelehrung und -information ausreichen, und dem Verbraucher die erforderlichen Unterlagen stets vor Vertragsabschluss übergeben. Nur so können Unternehmer sicherstellen, dass die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird, das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt und ihnen im Falle eines Widerrufs ein Wertersatzanspruch für bereits erbrachte Leistungen zusteht.

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Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

(BGH, Urteil v. 24. September 2020 – I ZR 169/17)

  • Im Update Commercial 06/2020 sowie im CMS-Blog haben wir bereits über die auf die Vorlagefrage des BGH hin ergangene Entscheidung des EuGH (Urteil v. 14. Mai 2020 – C-266/19) berichtet. Der EuGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen eine Telefonnummer als „verfügbar“ gilt und daher in der im E-Commerce zu übermittelnden Widerrufsbelehrung enthalten sein muss. 
  • Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung die Wertungen des EuGH nun für das nationale Recht entschieden. 
  • Die Telefonnummer eines Unternehmens, die im Impressum und auf der Startseite angegeben ist, gilt im Sinne der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung als „verfügbar“. Sie muss dem Verbraucher daher auch in der Widerrufsbelehrung zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen angeboten werden. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen die Telefonnummer üblicherweise nicht für Vertragsabwicklungen mit Verbrauchern nutzt. 
  • Gibt das Unternehmen die Telefonnummer nicht in der Widerrufsbelehrung an, sind Wettbewerber zur Abmahnung nach dem UWG berechtigt. Die Entscheidung des BGH bezieht sich zwar noch auf die Auslegung der UWG-Vorschriften, die vor der am 10. Dezember 2015 in Kraft getretenen Novelle galten. Allerdings dürfte diese auf die nun anwendbaren §§ 3, 3 a, 8 UWG übertragbar sein.

Praxistipp: Händler haben derzeit noch die Wahl, Verbrauchern in ihrem Online-Shop entweder keine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen oder sie müssen, wenn sie hierauf nicht verzichten möchten, die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben. Diese Wahlmöglichkeit wird es allerdings nur kurz geben. Denn die den Entscheidungen von BGH und EuGH zugrundeliegende Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) wird im Rahmen des Maßnahmenpakets „New Deal for Consumers“ ab dem 28. März 2022 ohnehin insoweit angepasst werden, als in der Widerrufsbelehrung immer eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben werden müssen.

Online-Händler sollten vor allem auch beachten, dass eine Widerrufsbelehrung, die entgegen der oben beschriebenen Rechtslage keine Telefonnummer enthält und damit fehlerhaft ist, die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Gang setzt. Der Verbraucher kann den Vertragsschluss dann bis zu einem Jahr ab Erhalt der Ware widerrufen.

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Überschneidung von Vertragserfüllungs- und Mängelbürgschaft: Sicherungsabrede unwirksam!

(BGH, Urteil v. 16. Juli 2020 – VII ZR 159/19)

  • Der BGH hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Sicherungsabrede wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam ist, wenn sich aus dieser AGB-Klausel allein oder im Zusammenwirken mit weiteren AGB-Klauseln ergibt, dass der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Mängelansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit stellen muss, die kumuliert 8 % der Auftragssumme beträgt und damit jedenfalls nicht unwesentlich über 5 % der Auftragssumme liegt. Eine solche der Höhe nach unangemessene Sicherheit könne dabei insbesondere daraus folgen, dass nach den AGB-Klauseln die Sicherheit für die Vertragserfüllung auch nach Abnahme bestehende Mängelansprüche des Auftraggebers sichern soll und noch längere Zeit nach Abnahme nicht zurückgegeben werden muss, während zugleich eine zusätzliche Sicherheit für Mängelansprüche verlangt werden kann. Es komme dann zu einer Überschneidung der beiden Sicherheiten, da dem Auftraggeber für etwaige Mängelansprüche sowohl die Sicherheit für die Vertragserfüllung als auch die Sicherheit für Mängelansprüche zur Verfügung stehe.
  • Zu diesem Verständnis gelangt der BGH auf der Grundlage seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von AGB, wonach beim Bestehen mehrerer Auslegungsalternativen die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist, wenn diese im Rahmen einer vorzunehmenden Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dadurch den Vertragspartner des Verwenders begünstigt. Nach Ansicht des BGH kann das streitgegenständliche Klauselwerk so ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus aufgrund etwaiger Mängelansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit i. H. v. insgesamt 8 % leisten muss. 
  • Damit führt der BGH seine bisherige Rechtsprechungslinie fort und hebt eine Entscheidung des OLG Stuttgart auf, das eine Überschneidung der Vertragserfüllungs- und der Gewährleistungsbürgschaft abgelehnt und die Sicherungsabrede für wirksam gehalten hatte (wir berichteten im Update Real Estate & Public 04/20).

Praxistipp: Auftraggebern ist dringend zu empfehlen, bei der Konzeption von Sicherungsabreden größte Sorgfalt anzuwenden, um eine Überschneidung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten und damit das Risiko eines vollständigen Wegfalls der Sicherungsabrede zu vermeiden. Sonst stünde dem Auftraggeber überhaupt keine Sicherheit zu. Ganz allgemein sollten auch die generellen Aussagen des BGH zur Auslegung von AGB-Klauseln bei der AGB-Gestaltung berücksichtigt werden. Umgekehrt dürfte für Auftragnehmer ein sorgfältiger Blick auf die Sicherungsabrede sinnvoll sein, um im Fall der Unwirksamkeit der Klauseln die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten zu vermeiden oder bereits gestellte Sicherheiten vorzeitig herauszuverlangen.

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BGH gibt Rechtsprechung zur Analogiefähigkeit von § 89 b Abs. 3 HGB auf

(BGH, Urteil v. 5. November 2020 – VII ZR 188/19)

§ 89 b HGB gilt sicher zu Recht als die wichtigste Norm des Handelsvertreterrechts, denn sie stellt die Grundnorm des Vertriebsrechts dar und sichert dem Handelsvertreter, der als selbstständiger Gewerbetreibender keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz genießt, einen Ausgleichsanspruch zu. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Ausgleichsanspruch zu gewähren ist oder nicht, stoßen entsprechend auf besonderes Interesse.

Mit Urteil vom 5. November 2020 – VII ZR 188/19 – hat der 7. Senat des BGH unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des zuvor für das Vertriebsrecht zuständigen 8. Senats entschieden, dass die Ausschlusstatbestände des § 89 b Abs. 3 HGB – die einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entfallen lassen – nicht analogiefähig sind. Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs kann somit nicht mehr – wie bisher zuweilen – analog auf andere Beendigungstatbestände gestützt werden.

  • Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherungsvertreter-GmbH (nachfolgend „GmbH“) mit zwei gleichberechtigten alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführern war aufgrund eines Versicherungsvertretungsvertrags für ein Versicherungsunternehmen tätig. Ein Nachtrag zum Versicherungsvertretungsvertrag enthielt eine Regelung mit einer auflösenden Bedingung, wonach das Ausscheiden eines Gesellschafter- bzw. ein Geschäftsführerwechsel auf Seiten der GmbH zur Beendigung des Versicherungsvertretungsvertrags führen sollte. Mit dem später erfolgten Austritt eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus der GmbH endete der Versicherungsvertretungsvertrag. Die GmbH machte in der Folge den Ausgleichsanspruch geltend.
  • Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BGH hatten die Vorinstanzen den geltend gemachten Ausgleichsanspruch aufgrund einer analogen Anwendung des § 89 b Abs. 3 HGB zurückgewiesen. Die Vorinstanzen hatten argumentiert, dass die Vertragsbeendigung des Vertretervertrags durch Herbeiführung der auflösenden Bedingung – in analoger Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB – einer Eigenkündigung der GmbH gleichzusetzen sei. Ferner wurde ausgeführt, dass die Herbeiführung des Bedingungseintritts gemäß § 158 Abs. 2 BGB allein in der Sphäre der beiden Gesellschafter lag, so dass dieser freie Entschluss zum Austritt, der die Beendigung nach sich zog, nicht anders zu bewerten sei als der freie Entschluss eines Handelsvertreters zur Eigenkündigung.
  • Der BGH hat hingegen angeführt, die Vorschrift des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB sei als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig. Neben den im Gesetz abschließend angeführten Beendigungstatbeständen soll für eine analoge Anwendung auf weitere Beendigungstatbestände kein Raum mehr sein. Zur Begründung greift der BGH auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB im Lichte des Art. 18 der Richtlinie 86/653/EWG betreffend die selbstständigen Handelsvertreter (nachfolgend „Handelsvertreterrichtlinie“) zurück sowie auf eine Entscheidung des EuGH vom 19. April 2018 (Rs. C-645/16), der die Regelung in Art. 18 der RL 86/653/EWG, auf den § 89 b Abs. 3 HGB zurückgeht, für nicht analogiefähig erachtet. 
  • Die Entscheidung des BGH hat bereits Kritik auf den Plan gerufen, denn der pauschale Ausschluss jedweder analogen Anwendung des § 89 b Abs. 3 HGB erscheint auch vor dem Hintergrund der Handelsvertreterrichtlinie nicht zwingend. Zu Recht wird angeführt, dass der BGH in analoger Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB durchaus auch zu einem Ausschluss des Ausgleichsanspruchs hätte gelangen können, ohne dabei in einen Widerspruch zu dem vom EuGH für Art. 18 der Handelsvertreterrichtlinie aufgestellten Analogieverbot zu geraten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Anwendungsbereich von Art. 18 lit. b der Handelsvertreterrichtlinie in dem hier maßgebenden Bereich gerade weiter gefasst ist als der Wortlaut des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB. So wird in Art. 18 lit. b der Handelsvertreterrichtlinie von „beendet“ gesprochen und nicht wie in § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB von „gekündigt“. Es kann mithin also eigentlich vom deutschen Wortlaut der Handelsvertreterrichtlinie her nicht erforderlich sein, dass das Vertragsverhältnis vom Handelsvertreter tatsächlich auch „gekündigt“ wurde. Ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs kann demnach (vorbehaltlich der in Art. 18 lit. b der Handelsvertreterrichtlinie geregelten Rückausnahmen) bei analoger Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB durch jede Form der vom Handelsvertreter ausgehenden Vertragsbeendigung herbeigeführt werden.

Praxistipp:

Zukünftiges Risiko bei Kettenverträgen und Verlängerungsoptionen 

Bedeutung wird die BGH-Entscheidung zukünftig vor allem aber auch deswegen erlangen, weil sie einer analogen Anwendung des § 89 b Abs. 3 HGB schlechthin den Boden entziehen dürfte. Zukünftig dürften hiervon dann nicht nur Fälle von „auflösenden Bedingungen“ betroffen sein, sondern wohl auch Fälle sogenannter Kettenverträge. Also aneinandergereihte Verträge, die jeweils auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden und dann, ohne erneut ausgehandelt worden zu sein, mit im Wesentlichen gleichem Inhalt jeweils für einen bestimmten weiteren Zeitraum verlängert werden. Hat der Handelsvertreter die Fortsetzung eines durch Kettenverträge begründeten Handelsvertreterverhältnisses durch Zurückweisung eines erneuten Vertragsangebotes des Unternehmers abgelehnt, so wurde diese Ablehnung bisher als Eigenkündigung im Sinne von § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB angesehen, da auch in einem derartigen Fall die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses ausschließlich von der Erklärung des Handelsvertreters abhing. Folge war der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs in analoger Anwendung des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB. Hier besteht ein erhebliches Risiko, dass dies vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des BGH zukünftig von den Gerichten anders entschieden wird. 

Dasselbe dürfte schließlich auch für Fälle gelten, in denen der Handelsvertreter die Ablehnung der Verlängerung eines Handelsvertretervertrages mit Verlängerungsoption erklärt. Auf die hier bisher entscheidungserhebliche Frage, ob die Ablehnung der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses gegebenenfalls aus begründetem Anlass oder aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen erfolgte, wird es hingegen nicht mehr ankommen.

Auflösende Bedingungen bei der Vertragsgestaltung und in Altverträgen im Blick behalten

Bei der Vertragsgestaltung wird man sich daher zukünftig vergegenwärtigen müssen, dass vertraglich vereinbarte auflösende Bedingungen und deren Eintritt, auch wenn sie auf den Handels- bzw. Versicherungsvertreter zurückzuführen sind, nicht mehr zu einem Ausschluss der Ausgleichsforderung des Handelsvertreters führen werden. Gleiches dürfte für die bereits angesprochenen Fälle sogenannter Kettenverträge und Handelsvertreterverträge mit Verlängerungsoption bei einer Zurückweisung eines neuen Vertragsangebots bzw. der Ablehnung von Verlängerungsoptionen durch den Handelsvertreter gelten.

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BGH entscheidet über Versicherungsansprüche bei gestohlenem Leasingfahrzeug

(BGH, Urteil v. 9. September 2020 – VIII ZR 71/19, BGH, Urteil v. 9. September 2020 – VIII ZR 255/19, BGH, Urteil v. 9. September 2020 – VIII ZR 389/18)

  • In allen drei am 9. September 2020 entschiedenen Fällen hatte der Leasingnehmer bei Abschluss des Leasingvertrages über ein Kfz eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis gezeichnet. Zum Abschluss einer Versicherung auf Neuwertbasis waren die jeweiligen Leasingnehmer nicht verpflichtet gewesen. Nachdem die Fahrzeuge gestohlen worden waren und der Leasingvertrag daraufhin vorzeitig beendet worden war, stritten Leasingnehmer und Leasinggeber darum, wem die Versicherungsleistung für den den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigenden Neuwertanteil (sogenannte „Neuwertspitze“) zusteht.
  • Der BGH hat diese Frage, die bisher umstritten war, nun zugunsten des Leasingnehmers entschieden: Die Neuwertspitze stelle keinen Ersatz für das gestohlene Fahrzeug dar, sondern einen Übererlös, der es dem Leasingnehmer ermöglichen solle, ein Neufahrzeug zu beschaffen. Mit Erhalt der Ablösesumme werde der Leasingvertrag bereits amortisiert, die weitergehende Neuwertspitze würde dem Leasinggeber einen nicht begründeten zusätzlichen Gewinn bescheren. Daher stehe die Neuwertspitze dem Leasingnehmer zu.
  • Mit den Urteilen entwickelt der BGH seine Rechtsprechung zu Versicherungsansprüchen bei vorzeitiger Beendigung von Leasingverträgen weiter: 2007 hatte er entschieden, dass in einem Fall, in dem der Leasingvertrag ein Andienungsrecht des Leasinggebers ohne Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsah, die Versicherungsentschädigung wegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des Kfz voll dem Leasinggeber zustehe (BGH, Urteil v. 31. Oktober 2007 – VIII ZR 278/05).

Praxistipp: Die differenzierte Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema gibt Anlass, besonderes Augenmerk auf die Gestaltung von Leasingbedingungen zu legen. Ob eine Regelung in AGB, die dem Leasinggeber die Neuwertspitze aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zuspricht, wirksam ist, hat der BGH indes ausdrücklich nicht entschieden. Infolge dieser Urteile ist aber zu erwarten, dass Leasinggeber ihre AGB entsprechend ändern und sich die Gerichte in absehbarer Zeit auch mit dieser Frage beschäftigen werden.

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OLG Stuttgart konkretisiert die Mindeststandards für einen effektiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

(OLG Stuttgart, Urteil v. 19. November 2020 – Az. 2 U 575/19; siehe hierzu auch den Blogbeitrag von Heike Blank und Jonas Kiefer: Mindeststandard des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen)

  • Den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes genießen nur solche Informationen, die vom Unternehmen durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ geschützt werden (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG). Dieser unbestimmte Rechtsbegriff erfährt seine Konkretisierung durch die Rechtsprechung, was aber noch im Gange ist.
  • Nach den Ausführungen des OLG Stuttgart ist für eine Angemessenheit der Geheimhaltung erforderlich, dass die in Frage stehenden Informationen nur jenen Personen anvertraut werden, die diese zur Durchführung ihrer Aufgaben (potentiell) benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (sogenannter „Need-to-know“-Grundsatz). Der Geheimnisinhaber hat entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
  • Was in Papierdokumenten verkörperte Geschäftsgeheimnisse angeht, müssen diese nach Auffassung des Gerichts gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sein. Die Stellen im Unternehmen, an denen die Dokumente verwahrt werden, müssten hinreichend gegen den Zutritt unbefugter Personen gesichert sein, bei sensiblen Informationen müssten die Geheimnisse verschlossen oder müsste der Raum abgeschlossen werden.
  • Im Zusammenhang mit dem Speichern von Geheimnissen auf privaten Datenträgern (wozu z. B. USB-Sticks, externe Festplatten, Speicherkarten oder auch Smartphones zählen) ist es nach Ansicht des OLG im Einzelfall als „äußerst kritisch anzusehen“, wenn das Unternehmen ein Speichern von Dateien mit Geheimnissen auf privaten Datenträgern zulasse. Insbesondere wenn Dateien auf solchen Endgeräten ohne Passwort zugänglich sind, sei ein Zugriff durch Dritte nicht auszuschließen. Hierbei sei nicht nur an das Risiko eines Zugriffs durch berechtigte Mitbenutzer zu denken, sondern auch an einen Fremdzugriff nach einem Weiterverkauf des Geräts ohne zureichende Löschung der Dateien.

Praxistipp: Die Entscheidung des OLG Stuttgart reiht sich ein in eine zunehmende Anzahl von Gerichtsentscheidungen zur Frage, was zu tun ist, um „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen zu haben. In Bezug auf das Speichern von Daten auf privaten Datenträgern dürften Unternehmen nunmehr angehalten sein, das Speichern von sensiblen Informationen auf privaten Datenträgern zu verhindern. In welcher Form dies erfolgen sollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zu denken wäre etwa an eine Regelung im Arbeitsvertrag oder aber im Rahmen einer Unternehmensrichtlinie. In jedem Fall sollte aber sichergestellt sein, dass sensible Dateien nicht ohne Passwortschutz auf externe Datenträger gelangen. Eines zeigen Urteile wie jenes aus Stuttgart aber auf jeden Fall: Unternehmen, die ihre Geschäftsgeheimnisse effektiv geschützt wissen wollen, sind gut beraten, ihre Schutzmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen – andernfalls laufen sie Gefahr, den Schutz der entsprechenden Informationen über das GeschGehG vollständig zu verlieren.

Was also ist zu tun? CMS Deutschland hat einen kostenlosen Online-Fragebogen entwickelt, mit dem Sie Ihre Aufstellung in puncto Geheimnisschutz testen und auswerten lassen können. Unser Tool zum Know-how-Schutz ist online verfügbar. Binnen zehn Minuten können Sie feststellen, ob Handlungsbedarf besteht.

Außerdem erhalten Sie auf der von uns eingerichteten Website Informationen und Anregungen zum Thema. Noch Fragen? Dann wenden Sie sich an Task-Force-Know-How-Schutz@cms-hs.com.

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Regressforderung gegen Ex-Vorstand wegen Kartell-Geldbuße

(LG Saarbrücken, Urteil v. 15. September 2020 – 7HK O 6/16)

  • Für den Verjährungsbeginn eines Regressanspruches gegen einen ehemaligen Vorstand im Zusammenhang mit einem Kartell-Bußgeldverfahren kommt es darauf an, wann ein erster Teilschaden eingetreten ist. Dabei genügt ein bloßes Risiko für den Schaden nicht, vielmehr sind bilanzwirksame Umstände erforderlich.
  • Die Beauftragung einer Anwaltskanzlei zur Beantwortung eines verdachtsabhängigen Auskunftsersuchens der EU-Kommission stellt einen verjährungsrechtlich relevanten Teilschaden dar.
  • Nach Ansicht der Kammer wären im Übrigen kartellrechtliche EU-Geldbußen bereits grundsätzlich nicht regressierbar, da damit der Effekt einer Kartellverfolgung durch die EU-Kommission beeinträchtigt würde.

Praxistipp: Nicht selten löst die Auferlegung einer – in aller Regel empfindlich hohen – Kartellbuße die Überlegung aus, hierfür verantwortliche Unternehmensangehörige in Regress zu nehmen, zumal wenn die Betreffenden dem Unternehmen inzwischen nicht mehr angehören. Dabei geraten ehemalige Vorstände und Geschäftsführer besonders ins Visier, die sich auch dann, wenn sie nicht selbst an der Kartelltat beteiligt waren, einer Aufsichtspflichtverletzung schuldig gemacht haben könnten. Dieses Szenario wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf.

Das LG Saarbrücken hat sich vornehmlich mit der Verjährung befasst und sich hierzu wie vorstehend referiert (zutreffend) geäußert. Auch wenn die Entscheidung eine EU-Geldbuße zum Gegenstand hat, gelten die Erwägungen auch für eine Geldbuße nach deutschem Kartellrecht. Etwas verallgemeinernd kann gesagt werden, dass immer dann ein erster Teilschaden im Sinn des Verjährungsrechts eintritt, wenn eine Anwaltskanzlei zur Beratung und/oder Vertretung im Rahmen des betreffenden Kartellverfahrens beauftragt wird. Häufig werden entsprechende Anwaltskosten durch eine kartellbehördliche Durchsuchung ausgelöst. 

Ob Kartell-Geldbußen ohnehin nicht regressierbar sind, wie das LG Saarbrücken im Rahmen eines Obiter Dictum meint, ist äußerst umstritten. Die Auffassung des LG Saarbrücken wird vom LAG Düsseldorf (für deutsche Kartellbußgelder) geteilt (LAG Düsseldorf, Teilurteil v. 20. Januar 2015 – 16 Sa 459/14, aufgehoben vom BAG mit Urteil v. 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15 aus prozessrechtlichen Gründen – fehlende Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 87 GWB). In der juristischen Literatur finden sich allerdings gewichtige Gegenstimmen. 

Schadenspositionen außerhalb der Geldbuße selbst (v. a. Anwaltskosten) können bedeutsam werden, auch wenn sie in aller Regel weit niedriger sind als das auferlegte Bußgeld. Denn das Argument, ein Bußgeldregress vereitele den kartellrechtlichen Sanktionszweck und sei deswegen nicht zulässig, greift bei anderen Schadenspositionen nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Im Übrigen wird es sich oftmals so verhalten, dass das Bußgeld aufgrund seiner Höhe wirtschaftlich nicht realisierbar ist. 

Weitere Gesichtspunkte, die zu bedenken und zu prüfen sind, treten hinzu: Welche Informationen und Dokumente sind zur Erhärtung des Vorwurfs über den Bußgeldbescheid hinaus verfügbar? Gibt es womöglich eine Weisung der Gesellschafter, auf die sich der Vorstand / Geschäftsführer berufen kann? Ist diesem unter Umständen und in Kenntnis des Kartellverfahrens Entlastung erteilt worden und ist der betreffende Entlastungsbeschluss wirksam? Kann eine D-&-O-Versicherung bemüht werden und welche Bedingungen sind insoweit zu beachten?

Umgekehrt fragt es sich, was Vorstände / Geschäftsführer tun können, um einen solchen Regress zu verhindern. Abgesehen von der D-&-O-Versicherung bietet eine Kooperationsvereinbarung die Chance, entsprechende Schadensersatzforderungen auszuschließen bzw. zu begrenzen. Häufig werden Unternehmensangehörige aufgefordert, an der Aufklärung der Kartellverstöße mitzuwirken, wobei im Gegenzug ein Haftungsausschluss oder zumindest eine Haftungsbegrenzung angeboten wird bzw. von dem Unternehmensangehörigen darauf gedrungen werden kann.

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Gesetzgebung und Trends

Regierungsentwurf für ein Gesetz für faire Verbraucherverträge vorgelegt

(Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge)

Im Anschluss an den im Januar 2020 veröffentlichen Referentenentwurf für faire Verbraucherverträge des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), über den wir im Update Commercial 02/2020 berichtet haben und der Gegenstand des CMS-Blogbeitrags Neue AGB für „faire Verbraucherverträge“ war, hat die Bundesregierung nun im Dezember 2020 einen entsprechenden Regierungsentwurf vorgelegt. Dieser übernimmt die Vorschläge des Referentenentwurfs mit wenigen Änderungen:

  • Abtretungsverbote in AGB können zu Lasten von Verbrauchern für Geldforderungen künftig gar nicht mehr und für andere Forderungen nur noch bei einem überwiegenden Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss wirksam vereinbart werden. 
  • Vertragslaufzeiten in AGB von über einem Jahr sind unter der Voraussetzung wirksam, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch einen Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr und zu einem Preis anbietet, der den durchschnittlichen Monatspreis des Vertrags mit längerer Laufzeit um nicht mehr als 25 % überschreitet. Zudem ist eine stillschweigende Vertragsverlängerung um mehr als drei Monate bis zu einem Jahr nur zulässig, wenn der Unternehmer rechtzeitig auf diese Verlängerung hinweist. Schließlich gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat.
  • Verträge über die Energiebelieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  • Unternehmer werden verpflichtet, die Einwilligung von Verbrauchern in telefonische Werbung vorab einzuholen und diese Einwilligung fünf Jahre aufzubewahren.

Praxistipp: Zwar bleibt abzuwarten, ob das Gesetz wie vorgeschlagen verabschiedet wird. Unternehmer sollten sich aber bereits auf eine Anpassung ihrer AGB einstellen; insbesondere für Langzeitverträge kündigen sich grundlegende AGB-Änderungen an, die eine Neukalkulation der Preise erfordern werden.

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Änderungen der kaufrechtlichen Gewährleistung durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie

(Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags)

  • Zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771) sieht der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 10. November 2020 Anpassungen der kaufrechtlichen Gewährleistung sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich vor. 
  • B2B- und B2C-Verträge sind insbesondere von folgenden Änderungen betroffen:
    • Für die Feststellung eines Sachmangels nach § 434 BGB-Entwurf soll nicht mehr vorrangig die vereinbarte Beschaffenheit und nachrangig die Eignung für die vertraglich vereinbarte oder übliche Verwendung entscheidend sein. Vielmehr sollen künftig subjektive und objektive Anforderungen, inklusive der Übereinstimmung mit einer Probe oder einem Muster und der Montageanforderungen, gleichrangig zu berücksichtigen sein. 
    • Im Rahmen der Nacherfüllung soll der Käufer nach § 439 Abs. 3 BGB-Entwurf den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten auch dann verlangen können, wenn er den Mangel vor dem Einbau aufgrund grober Fahrlässigkeit übersehen hat. Zudem schreibt § 439 Abs. 6 BGB-Entwurf vor, dass der Verkäufer bei einer Nachlieferung die ersetzte Sache auf seine Kosten zurücknehmen muss.
  • Nur für B2C-Verträge ändert der Entwurf zahlreiche weitere Aspekte des Gewährleistungsrechts, von denen die folgenden hervorzuheben sind: 
    • Im Falle eines Rücktritts oder eines Schadensersatzverlangens muss der Verbraucher nach § 475 Abs. 6 BGB-Entwurf dem Verkäufer nicht mehr ausdrücklich eine Nachfrist setzen. Es reicht der Ablauf einer angemessenen Frist.
    • Verkäufer von Sachen mit digitalen Elementen sind mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren zur Aktualisierung verpflichtet (§§ 475 b, c BGB-Entwurf). Erst nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt der Ablauf der Verjährungsfrist wegen eines Mangels des digitalen Elements. Auch für Sachen ohne digitalen Bezug tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach Auftreten des Mangels bei dem Verbraucher ein, solange sich der Mangel nur innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat (§ 475 e Abs. 3 BGB-Entwurf).
    • Für Mängel, die innerhalb eines Jahres (statt wie bisher innerhalb von sechs Monaten) nach Gefahrübergang auftreten, soll die Vermutung gelten, dass sie bereits bei Ablieferung vorlagen (§ 477 Abs. 1 BGB-Entwurf). Für Sachen mit digitalen Elementen gilt diese Vermutung sogar für zwei Jahre (§ 477 Abs. 2 BGB-Entwurf).

Praxistipp: Im Anschluss an die Digitale-Inhalte-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/770, vgl. Update Commercial 06/2019) geht die Warenkaufrichtlinie einen weiteren Schritt in Richtung einer europäischen Harmonisierung der kaufrechtlichen Gewährleistung. Hintergrund der EU-Gesetzgebung ist allem voran eine einheitliche Stärkung des Verbraucherschutzes. Insbesondere Verkäufer sollten daher auf die Ausweitung der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern, aber auch von Unternehmern vorbereitet sein. Die Warenkaufrichtlinie schreibt vor, dass das Gesetzgebungsverfahren bis zum 1. Juli 2021 abgeschlossen sein muss. Die Rechtsänderungen gelten dann für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden.

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Regierungsentwurf zur Neuregelung für Verträge über digitale Produkte vorgelegt

(Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen)

Der am 13. Januar 2021 veröffentlichte Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen übernimmt die Vorschläge des Referentenentwurfs vom November letzten Jahres mit der Ergänzung, dass den Unternehmer nicht nur eine Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen der digitalen Produkte trifft, sondern dass er den Verbraucher auch über diese Aktualisierungen informieren muss. Den Referentenentwurf haben wir bereits im Update Commercial 12/2020 ausführlich besprochen.

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Gesetzesentwurf zur Änderung des ElektroG beschlossen

(Entwurf Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)

Mit der am 16. Dezember 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen Änderung des ElektroG soll insbesondere die Sammelquote von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) erhöht und die Einhaltung der von der EU in der WEE-Richtlinie vorgegebenen Sammelquoten sichergestellt werden. Die für das Jahr 2018 vorgegebene Sammelquote wurde in Deutschland nicht erreicht.

  • Zukünftig sollen Lebensmittelhändler, die über eine Verkaufsfläche von mind. 800 Quadratmetern verfügen und mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten, zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sein. Bis zu einer Kantenlänge des Geräts von 25 Zentimetern soll es für Verbraucher unabhängig vom Neukauf eines Artikels eine Rückgabemöglichkeit geben (0:1-Rücknahmepflicht). Indes soll die kostenlose Rückgabemöglichkeit auf drei Altgeräte anstelle der bislang fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt sein. 
  • Der Gesetzesentwurf sieht zudem vor, dass Hersteller in Zukunft in jedem Fall Rückgabemöglichkeiten für B2B-Geräte einrichten müssen. Die Möglichkeit, dem Endnutzer die Entsorgungsverantwortung durch abweichende Vereinbarungen zu übertragen, besteht danach nicht mehr. 
  • Außerdem soll der Kreis der Sammelberechtigten um die Betreiber von zertifizierten Erstbehandlungsanlagen erweitert werden; neben den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sollen sie künftig auch Elektroaltgeräte von Verbrauchern annehmen dürfen. 
  • Die Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleistern soll verschärft werden; zukünftig soll vorab die (ordnungsgemäße) Registrierung der Hersteller bei der Stiftung EAR geprüft werden.
  • Die Novelle des ElektroG sieht zudem zahlreiche neue Berichts- und Informationspflichten der Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgerä-ten sowie von Betreibern von Erstbehandlungsanlagen vor.

Praxistipp: Das geänderte Gesetz soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Herstellern und Händlern von Erstbehandlungsanlagen ist zu empfehlen, das Gesetzgebungsverfahren zu verfolgen und sich mit den finalen Neuregelungen vertraut zu machen, um die neuen gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig umsetzen zu können. Die zusätzlichen Berichts- und Informationspflichten können zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand führen. Dem Lebensmitteleinzelhandel soll für die neuen Rücknahmepflichten eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden.

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Modernisierung des Zivilprozesses

Der Zivilprozess der Zukunft: papierloser Schriftverkehr, Videovernehmung, beschleunigtes Online-Verfahren. Das sind nur einige der Punkte, die den Mitgliedern der Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zivilprozesses“ vorschweben. Der Zivilprozess soll modern und digital werden. Gerichtsverfahren sollen bürgerfreundlicher, effizienter und ressourcenschonender gestaltet werden. 

Seit September 2019 beschäftigt sich die von den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte eingesetzte Arbeitsgruppe damit, wie die Zivilprozessordnung angepasst werden muss, um diese Ziele zu erreichen. Anfang Februar 2021 legte die Arbeitsgruppe nun ihr umfangreiches Diskussionspapier „Modernisierung des Zivilprozesses“ vor, das auf dem virtuellen Zivilrichtertag am 2. Februar 2021 im Detail vorgestellt und diskutiert wurde. 

Kernpunkte sind die folgenden Vorschläge:

  • Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs, z. B. durch ein elektronisches Justizportal, ein beschleunigtes Online-Verfahren für Streitigkeiten bis EUR 5.000 und ein Online-Mahnverfahren; 
  • bessere Strukturierung von Verfahren, um eine sinnvolle Beschleunigung zu erreichen;
  • neue Formen mündlicher Verhandlungen, insbesondere durch Einsatz von Videokonferenztechnik und virtuelle mündliche Verhandlungen; 
  • Schaffung eines elektronischen Nachrichtenraums für eine schnelle, formlose und zeitgemäße Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten, z. B. über Terminabsprachen und -verlegung oder Austausch von Vergleichsvorschlägen.

Die von den Richtern erarbeiteten Vorschläge sollen in den folgenden Monaten mit Anwälten, Wissenschaftlern und Verbraucherverbänden diskutiert werden. Ziel ist, die Ergebnisse in der neuen Legislaturperiode in ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren einzubringen.

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Dr. Sabrina Streicher, LL.M. (Indiana University)
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