Update Commercial 10/2023
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In der Oktober-Ausgabe unseres Update Commercial informieren wir Sie unter anderem über zwei Entscheidungen des EuGH zu rechtlichen Anforderungen an Zufriedenheitsgarantien sowie zu der Frage, ob Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss sich automatisch verlängernder Abo-Verträge im B2C-Verkehr auch mehrfach ein Widerrufsrecht zustehen kann.
Bei Verstößen gegen Verbraucherrechte oder anderen Rechts- oder Pflichtverletzungen, die bei einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Schäden führen, droht Unternehmen seit diesem Monat mit der sog. Abhilfeklage eine neue Form der Sammelklage, mit der z.B. Schadenersatzansprüche unmittelbar gesammelt geltend gemacht werden können. Näheres erfahren Sie in unserem Blog.
Relevant für Verträge im B2B-Bereich sind Pläne des europäischen Gesetzgebers zur Verschärfung der Regelungen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug, nach denen verspätete Zahlungen oder die Vereinbarung unzulässiger Zahlungsbedingungen künftig auch behördliche Sanktionen nach sich ziehen können sollen.
Weitere Themen dieser Ausgabe sind der Start der Übergangsphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) sowie ein Überblick über das geplante PFAS-Verbot.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.
Inhalt
Im Folgenden finden Sie die Themen des Newsletters.
Aktuelle Rechtsprechung
Auch „Zufriedenheitsgarantie“ ist Garantie im Rechtssinne
Nur ein Widerrufsrecht auch bei automatischer Abo-Verlängerung
Kein „Handwerker-Widerruf“ bei zeitlichem Auseinanderfallen von Angebot und Annahme
Luxusprodukte beim Discounter als Schädigung für den Ruf einer Marke
Zur Frage, ob englische Gerichte über deutsches Kartellrecht entscheiden dürfen
Online-Bestellbutton: Gerichte legen strenge Maßstäbe an
Gesetzgebung und Trends
Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie: die Abhilfeklage ist da
EU plant neue Regelungen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
Neue Ökodesign-Vorgaben und verpflichtende Energielabel für Smartphones und Tablets ab 2025
CBAM-Übergangsphase mit ersten Pflichten läuft seit Oktober 2023
„Ewigkeitschemikalien“ – ein Überblick über die Verbotspläne
Bei Interesse können Sie das Update Commercial hier abonnieren.
Aktuelle Rechtsprechung
Auch „Zufriedenheitsgarantie“ ist Garantie im Rechtssinne
(EuGH, Urteil v. 28. September 2023 – C-133/22)
- Der EuGH hat auf eine Vorlagefrage des BGH hin entschieden, dass auch Unternehmen, die für ihre Produkte mit einer „Zufriedenheitsgarantie“ werben, dabei die für gewerbliche Garantien geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen müssen.
- Eine Herstellerin von Sport- und Fitnessprodukten hatte T-Shirts mit Etiketten vertrieben, auf denen sie mit einer „eigenen lebenslangen Garantie“ warb. Darauf hieß es: „Wenn Sie mit einem unserer Produkte nicht voll und ganz zufrieden sind, schicken Sie es bitte an den Händler zurück, bei dem Sie es erworben haben. Sie können es auch direkt an [Herstellerin] zurückschicken, aber vergessen Sie nicht, uns mitzuteilen, wo und wann Sie es gekauft haben.“ Eine Wettbewerberin mahnte das Unternehmen mit der Begründung ab, dass diese Angaben nicht den gesetzlichen Anforderungen an Garantieerklärungen genügten. Der BGH machte in der Revisionsinstanz die Entscheidung von einer Auslegung der europäischen Regelungen zu „gewerblichen Garantien“ in der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und der Warenkauf-Richtlinie (RL (EU) 2019/771) abhängig und rief hierzu den EuGH an.
- Der EuGH entschied daraufhin, dass nach diesen Regelungen von dem Begriff der „gewerblichen Garantie“ auch von Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern eingegangene Verpflichtungen umfasst werden, die sich auf in deren Person liegende Umstände – wie die subjektive Zufriedenheit mit der erworbenen Ware – beziehen, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie objektiv geprüft werden müsste.
- Die Regelungen zu gewerblichen Garantien bezögen sich auf jede Verpflichtung eines Garantiegebers, die dieser gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingehe. Verpflichte sich ein Unternehmer, die erworbene Ware bei mangelnder Kundenzufriedenheit zurückzunehmen, sei insoweit auch die bloße Behauptung der Verbraucherin oder des Verbrauchers, mit der Ware nicht zufrieden zu sein, ausreichend, da die Nichterfüllung subjektiver Erwartungen an die Ware naturgemäß nicht Gegenstand einer objektiven Prüfung sein könne.
Praxistipp: Der EuGH stellt mit der Entscheidung klar, dass auch Garantieversprechen, die letztendlich einem jederzeitigen Rückgaberecht gleichkommen, den gesetzlichen Vorgaben für Garantien in Verbraucherverträgen unterliegen. Konkret bedeutet dies u.a., dass die entsprechenden Erklärungen einfach und verständlich abgefasst sein und bestimmte Informationen zu Voraussetzungen und Ausübung der Garantie durch die Verbraucherinnen und Verbraucher enthalten müssen, ebenso wie einen Hinweis darauf, dass die unentgeltlichen gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die wesentlichen Informationen über die Garantie müssen den Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht werden, außerdem muss die vollständige Garantieerklärung den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch den Verkäufer spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Für den Onlinehandel hatte der EuGH allerdings bereits im letzten Jahr entschieden, dass die Verpflichtung zur Information über das Bestehen und die Bedingungen von vorhandenen (Hersteller-)Garantien nicht unbedingt besteht, sondern erst dann greift, wenn die Garantie zu einem zentralen Merkmal des Angebots gemacht und somit als Verkaufsargument eingesetzt wird (siehe zuletzt Update Commercial 12/2022).
Nur ein Widerrufsrecht auch bei automatischer Abo-Verlängerung
(EuGH, Urteil v. 5. Oktober 2023 – C-565/22 – Sofatutor)
- Verbraucherinnen und Verbrauchern, die online ein Abonnement abschließen, das sich nach einer kostenlosen Testphase automatisch (kostenpflichtig) verlängert, steht nur einmal das Recht zu, den Vertragsschluss zu widerrufen. Dies setzt nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH allerdings voraus, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich in klarer und verständlicher Weise darüber informiert werden, dass die Erbringung der Leistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird.
- Ein österreichischer Verbraucherschutzverein hatte einen Betreiber von Internet-Lernplattformen verklagt, weil er die Auffassung vertrat, dass den Kunden bei Abschluss eines Abonnements, das zunächst 30 Tage ab Vertragsschluss kostenlos getestet und während dieses Zeitraums jederzeit fristlos gekündigt werden konnte, bevor sich der Vertrag anschließend kostenpflichtig verlängerte, nicht nur bei Vertragsschluss, sondern auch nach der Umwandlung des Testabonnements in ein kostenpflichtiges Abonnement ein Widerrufsrecht zustehen müsse.
- Der EuGH widersprach dieser Ansicht und erachtete ein einmaliges Widerrufsrecht als ausreichend, um den mit der Verbraucherrechte-Richtline (RL 2011/83/EU) verfolgten Zwecken gerecht zu werden. Das Widerrufsrecht solle es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, die gekaufte Ware oder die zu erbringende Dienstleistung zu prüfen und auszuprobieren sowie eine informierte Entscheidung über eine dauerhafte vertragliche Bindung an den Unternehmer zu treffen, die alle Vertragsbedingungen und die Folgen des Abschlusses des betreffenden Vertrags berücksichtigt. Dieses Ziel sei erfüllt, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss eines Vertrags, der zunächst einen kostenlosen Zeitraum der Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, vom Unternehmer klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert werden, dass diese Leistung nach dem kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird, wenn der Vertrag während dieses Testzeitraums nicht gekündigt oder widerrufen wird. Fehle es jedoch an einer solchen Information zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, könne auch ein erneutes Widerrufsrecht in Betracht kommen.
Praxistipp: Der EuGH stellt mit der Entscheidung klar, dass den Erfordernissen der Verbraucherrechte-Richtlinie auch bei sich automatisch verlängernden Dauerschuldverhältnissen Genüge getan ist, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher vor einem Online-Vertragsschluss über die Vertragsbedingungen und das ihnen – einmalig – zustehende Widerrufsrecht belehrt werden. Gleichzeitig betont das Urteil aber die Wichtigkeit einer ausreichend klaren Belehrung insbesondere über den Umstand, dass eine Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist (siehe dazu auch unten, Online-Bestellbutton: Gerichte legen strenge Maßstäbe an), sowie über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung. Insbesondere bei Angeboten, die zunächst eine kostenlose Testphase vorsehen, sollte daher auf eine transparente Gestaltung dieser Informationen geachtet werden.
Kein „Handwerker-Widerruf“ bei zeitlichem Auseinanderfallen von Angebot und Annahme
(BGH, Urteil v. 6. Juli 2023 – VII ZR 151/22)
- Der BGH hat im Zusammenhang mit einem sog. „Handwerker-Widerruf“ entschieden, dass ein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (der Nachfolger des früheren „Haustürgeschäfts“), bei dem Verbraucherinnen und Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, nicht vorliegt, wenn eine Verbraucherin oder ein Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt.
- Nach der der Vorschrift zugrundeliegenden Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) sollen von der Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Situationen nicht erfasst werden, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers kommt, um ohne jede Kundenverpflichtung lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. Denn in einem solchen Fall hätten die Verbraucherinnen und Verbraucher Gelegenheit, vor Vertragsschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken.
- Die dieser Situation zugrundeliegende rechtliche Wertung erfasse auch den Fall, dass der Unternehmer aufgrund eines Aufmaßes oder einer Schätzung ein Angebot unterbreitet, das die Verbraucherin oder der Verbraucher nach einer Überlegungszeit bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. Auch in diesem Fall entstünden verbraucherseitig durch das vom Unternehmer erstellte Angebot unmittelbar noch keine Verpflichtungen. Finde eine Vertragsverhandlung nicht sofort im Anschluss an das Angebot statt, hätten die Verbraucherinnen und Verbraucher Gelegenheit, das Angebot des Unternehmers zu prüfen und zu überdenken. Eine typische Druck- oder Überraschungssituation, vor der das Widerrufsrecht schützen solle, liege dann nicht vor.
- Auch liege in einer derartigen Konstellation kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB vor, für den eine Verbraucherin oder ein Verbraucher bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit mit dem Unternehmer außerhalb von dessen Geschäftsräumen ein Angebot abgegeben habe. Die Vorschrift könne auch nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, dass jedwede Vertragserklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher – also auch eine Annahmeerklärung – erfasst werden solle, die diese bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer an einem nicht zum Geschäftsraum des Unternehmers gehörenden Ort abgeben. Auch in einem solchen Fall bestehe nicht die Gefahr, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Umstände des Vertragsschlusses zum Abschluss des Vertrags veranlasst werden, ohne zuvor ihre Entscheidung hinreichend überdenken zu können.
Praxistipp: Die Entscheidung des BGH überzeugt inhaltlich, da bei zeitlichem Auseinanderfallen von Angebot und Annahme die Gefahr einer „Überrumpelung“ von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die zu einem unüberlegten Vertragsschluss führen kann, entfällt. Unternehmen, die regelmäßig Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen schließen, können danach allerdings nur dann auf die umfangreichen Verbraucherinformationen – und dabei insbesondere auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung – verzichten, wenn zwischen Angebot und Beauftragung ein ausreichender zeitlicher Abstand besteht. Erfolgt die Auftragserteilung unmittelbar auf das Angebot, ist hingegen die ordnungsgemäße Übermittlung einer Widerrufserklärung sowie der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen erforderlich. Unterbleibt diese oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Vorgaben, führt dies nicht nur dazu, dass der Vertrag noch bis zu einem Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen werden kann, sondern ggf. auch dazu, dass bereits gezahlte Vergütungen kundenseitig zurückgefordert werden können, wie der EuGH kürzlich bestätigte (siehe Update Commercial 06/2023).
Luxusprodukte beim Discounter als Schädigung für den Ruf einer Marke
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 29. Juni 2023 – 20 U 278/20)
- Das OLG Düsseldorf hat im Juni 2023 ein weiteres Urteil zu der Frage gefällt, unter welchen Voraussetzungen Markeninhaber gegen den Vertrieb von Luxusprodukten außerhalb eines von ihnen unterhaltenen selektiven Vertriebssystemen vorgehen können.
- Dabei ließ das Gericht offen, ob ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund einer Rufschädigung der Marke stets eine bestimmte „Luxushöhe“ des Markenimages voraussetzt. Vielmehr müsse die Frage, welche Anforderungen an das Image der Marke zu stellen seien, jeweils im Hinblick auf die drohende Beeinträchtigung beantwortet werden. Während Inhaber exklusiver Luxusmarken sich unter Umständen schon dem Vertrieb durch einen Discounter generell widersetzen könnten, sei bei weniger exklusiven Prestigemarken jeweils die konkrete Art der Warenpräsentation in den Blick zu nehmen.
- Im zu entscheidenden Fall – dem Verkauf von Parfums mit jedenfalls „einer gewissen luxuriösen Ausstrahlung“ bei einem Discounter – stufte das OLG die konkrete Warenpräsentation als rufschädigend ein, da es dem „discountertypischen“ Angebot (in einer Schütte oder wahllos neben anderen Produkten in einem Glaskasten) an jeglicher Exklusivität gefehlt habe, die dem Prestigecharakter der in Rede stehenden Marke gerecht werden würde. Hinzu kam, dass die Produkte über einen längeren Zeitraum ohne eine besondere Herausstellung als Aktionsware angeboten wurden, so dass sie für die Kunden des Discounters als zu dessen Sortiment gehörig erschienen.
- Die einmalige Bewerbung der Produkte in einem wöchentlichen Werbeprospekt des beklagten Discounters hielt das OLG allerdings für zulässig, da die Produkte darin deutlich hervorgehoben präsentiert und dadurch in gewissem Umfang von weiteren Angeboten inhaltlich abgehoben wurden.
Praxistipp: Die Herangehensweise des OLG, keine feste Grenze zu ziehen, wie luxuriös das Image einer Marke sein muss, damit der Markeninhaber sich überhaupt auf eine Rufschädigung durch einen Vertrieb durch nicht von ihm autorisierte Händler berufen kann, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des EuGH in dieser Frage. Entscheidend für die Frage, ob entsprechende Unterlassungsansprüche bestehen, sind damit – wie so oft – die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Markeninhabern bietet die Entscheidung aber (weitere) Anhaltspunkte, unter welchen Umständen ein Vorgehen gegen Graumarkthändler Erfolg versprechen kann.
Zur Frage, ob englische Gerichte über deutsches Kartellrecht entscheiden dürfen
(LG Frankfurt a.M., Zwischenurteil v. 5. Juli 2023 – 2-06 O 257/21 – Visa-System)
Geklagt haben deutsche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch das Visa-Kartenzahlungssystem. Die Beklagte zu 1) ist eine englische Gesellschaft und mittelbare Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Sie betreibt in Europa das Visa-Kartenzahlungssystem, deren Inhaberin die Beklagte zu 2) ist. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung sieht die Anwendung englischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit englischer Gerichte vor. Gleichwohl haben die Klägerinnen die Beklagten beim LG Frankfurt verklagt. Das LG Frankfurt hat trotz der Gerichtsstandsklausel seine Zuständigkeit bejaht.
- Nach Meinung des LG Frankfurt wird in einer kartellrechtlichen Rechtsstreitigkeit, die das deutsche GWB zum Gegenstand hat, die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht durch eine Gerichtsstandsklausel ausgeschlossen, die die Zuständigkeit von staatlichen Gerichten aus einem Drittstaat vorsieht.
- Als ein solcher Drittstaat sei nach dem Brexit auch das Vereinigte Königreich anzusehen, für dessen staatliche Gerichte das Derogationsverbot somit ebenfalls gilt.
- Unberührt davon bleibe, dass kartellrechtliche Auseinandersetzungen auch von internationalen Schiedsgerichten entschieden werden können, ohne dass darin ein Verstoß gegen das Derogationsverbot liegt.
Praxistipp: Klar ist, dass innerhalb der Europäischen Union ein Derogationsverbot nicht angenommen werden kann. Unbestreitbar erscheint auch, dass das Vereinigte Königreich infolge des Brexits an diesem „EU-Privileg“ nicht mehr teilhat. Äußerst umstritten ist aber die Frage, ob eine Derogation der deutschen internationalen Zuständigkeit in Kartellsachen im Übrigen ausgeschlossen oder möglich ist. Das LG Frankfurt folgt der traditionellen Auffassung im Schrifttum, während neuere Stimmen ein Derogationsverbot ablehnen. Soweit ersichtlich, ist die Frage bisher gerichtlich nicht entschieden, insbesondere nicht höchstgerichtlich. Das LG Frankfurt führt für seine Auffassung an, dass durch die Versagung der Anerkennung einer Gerichtsstandsvereinbarung die Anwendung von europäischem und nationalem Recht „zuständigkeitsrechtlich abgesichert“ werden könne. Das dahinterstehende Misstrauen erscheint mit Blick auf UK-Gerichte wenig begründet, in anderen Fällen mag es seine Berechtigung haben. Allerdings wird man die Frage grundsätzlich entscheiden müssen und nicht im Einzelfall davon abhängig machen können, welches Gericht mit welcher vermuteten Qualität nach der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung zuständig wäre.
Wichtig für die Praxis: Wird von einer Vertragspartei ein kartellrechtlicher Verstoß der Gegenseite behauptet (auch ein Nichtigkeitseinwand) und ist ein Nicht-EU-Staat zuständig, ist zu erwägen, vor einem deutschen bzw. EU-Gericht zu klagen. Jedenfalls für die erste Instanz ist dieser Plan der Klägerinnen im referierten Verfahren aufgegangen.
Entscheidend ist dabei, dass rasch gehandelt wird. Denn wenn die Gegenseite ihrerseits vor dem Gericht des Drittstaates, das nach der Gerichtsstandsklausel zuständig ist, Klage eingereicht hat und das dortige Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat (weil es gerade nicht der Meinung des LG Frankfurt ist), wird es aufgrund des Grundsatzes der perpetuatio fori schwierig, diesen einmal geschaffenen Gerichtsstand wieder aus der Welt zu schaffen. Im Übrigen bleibt zu bedenken, ob wirklich erwartet werden kann, dass das Drittstaat-Gericht deutsches bzw. europäisches Kartellrecht nicht anwenden möchte oder kann. Jedenfalls für die USA hat der Verfasser dieses Beitrags insoweit durchaus positive Erfahrungen gemacht.
Online-Bestellbutton: Gerichte legen strenge Maßstäbe an
Die Vorgaben zur Ausgestaltung des sog. „Bestellbuttons“ für Verträge im Onlinehandel folgen aus § 312j Abs. 3 BGB und basieren auf der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU). Ziel ist der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich nach Ansicht des Gesetzgebers vermehrt dem Risiko ausgesetzt sehen, aufgrund irreführend oder unklar beschrifteter Schaltflächen Verträge abzuschließen, bei denen ihnen die Entgeltpflichtigkeit oder weitere Rechtsfolgen nicht bewusst sind. Der Bestellbutton soll dieser Gefahr entgegenwirken und insbesondere Kostenfallen verhindern.
Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorgaben ist, dass der jeweilige Vertrag nicht zustande kommt, sodass auch Rückzahlungsansprüche von betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern drohen. Die Gestaltung der Bestellbuttons ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Dies zeigen auch zwei aktuelle Entscheidungen, die wir Ihnen in unserem Blogbeitrag Online-Bestellbutton: Gerichte legen strenge Maßstäbe an näher vorstellen.
Gesetzgebung & Trends
Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie: die Abhilfeklage ist da
Am 13. Oktober 2023 ist das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) in Kraft getreten (wir berichteten im Update Commercial 04/2023 über den Gesetzesentwurf). Damit hat Deutschland mit der Abhilfeklage eine neue Art der Sammelklage, mit der Verbände Unternehmen für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern direkt auf Leistung, wie z.B. Schadenersatz, verklagen können.
Einzelheiten erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Neue Abhilfeklage in Kraft getreten.
EU plant neue Regelungen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
(Pressemitteilung der EU-Kommission v. 12. September 2023)
- Die EU-Kommission hat am 12. September 2023 einen Vorschlag für eine neue Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug vorgestellt, die die aktuell geltende Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2011/7/EU) ersetzen soll.
- Nach den derzeitigen Regelungen gilt für B2B-Transaktionen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, die jedoch auf 60 Tage oder mehr verlängert werden kann, „sofern dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist“. Diese Möglichkeit soll durch die Neuregelung abgeschafft und EU-weit für alle Handelsgeschäfte (einschließlich Transaktionen zwischen Behörden und Unternehmen) eine einheitliche maximale Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt einer Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung eingeführt werden. In nationalen Rechtsvorschriften festgelegte kürzere Zahlungsfristen sollen unberührt bleiben. Die Vereinbarung von vorgelagerten Abnahme- oder Überprüfungsfristen, die den Beginn der Zahlungsfrist hinausschieben, soll nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein.
- Anders als nach der bisherigen Regelung, nach der bestimmte Vertragsbestimmungen unwirksam sind, wenn sie „grob nachteilig“ sind, soll in die geplante Verordnung eine konkrete „schwarze Liste“ unfairer Zahlungsfristen und -praktiken aufgenommen werden.
- Weiter schlägt die Kommission vor, Verzugszinsen i.H.v. EU-weit einheitlich 8 % über den EZB-Referenzsätzen künftig automatisch und zwingend anfallen zu lassen, ohne dass die Gläubiger hierauf verzichten können sollen. Zudem soll der Pauschalbetrag von derzeit EUR 40,00 auf EUR 50,00 pro verspätet bezahltem Geschäftsvorgang angehoben werden und künftig ebenfalls automatisch anfallen, ohne dass der Gläubiger den Anspruch geltend machen muss.
- Neu ist ebenfalls, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollen, Durchsetzungsbehörden einzurichten, die die Anwendung der Vorschriften zur Verhinderung von Zahlungsverzug überwachen und sicherstellen sollen. Hierzu sollen diese Behörden u.a. auch befugt sein, Sanktionen (wie z.B. Bußgelder) gegen verspätete Zahler zu verhängen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die freiwillige Beteiligung an alternativer Streitbeilegung im Fall von Zahlungsstreitigkeiten zu fördern.
- Nach dem Entwurf soll die Neuregelung nach einer Übergangszeit von einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten für alle ab diesem Zeitpunkt fällig werdenden Geldforderungen gelten, unabhängig davon, wann der zugrunde liegende Vertrag geschlossen wurde.
Praxistipp: Der Regelungsvorschlag der EU-Kommission wurde als Teil eines Entlastungspaktes für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) präsentiert, die Vorgaben sollen aber für sämtliche B2B-Veträge (unabhängig von der Größe der beteiligten Unternehmen) gelten. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich noch in einem frühen Stadium; sollte die Verordnung aber in der von der Kommission vorgeschlagenen Form beschlossen werden, würde dies Anpassungsbedarf in zahlreichen Standardverträgen mit sich bringen und – anders als bisher – bei Missachtung der Regelungen u.U. auch behördliche Sanktionen nach sich ziehen. Es empfiehlt sich daher, das Gesetzgebungsverfahren im Blick zu behalten, um die eigenen Vertragsdokumente erforderlichenfalls rechtzeitig anpassen zu können.
Neue Ökodesign-Vorgaben und verpflichtende Energielabel für Smartphones und Tablets ab 2025
- Für Tablets, Smartphones und andere Mobiltelefone, die in der EU auf den Markt gebracht werden, gelten ab Juni 2025 gesteigerte Anforderungen im Hinblick auf ihre Energieeffizienz, Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit. Zudem müssen sie künftig ein Energielabel aufweisen, das diese Informationen gegenüber den Endkunden transparent macht. Entsprechende neue Vorgaben, deren Entwürfe die EU-Kommission erstmals im August 2022 vorgestellt hatte (wir berichteten im Update Commercial 10/2022) sind am 20. September 2023 in Kraft getreten und gelten im Wesentlichen ab dem 20. Juni 2025.
- Konkrete Vorgaben an das sog. Ökodesign von Smartphones und Tablets bestehen danach künftig u.a. zu Widerstandsfähigkeit gegen versehentliches Fallenlassen oder Kratzer, Schutz vor Staub und Wasser und Verwendung von ausreichend haltbaren Batterien.
- Im Hinblick auf Demontage und Reparierbarkeit besteht künftig eine Verpflichtung der Hersteller, Reparaturbetrieben und teilweise auch Endnutzern bis zu 7 Jahre nach dem Ende des Verkaufs des betroffenen Produktmodells auf dem EU-Markt bestimmte Ersatzteile innerhalb von fünf bis zehn Arbeitstagen zur Verfügung zu stellen. Reparaturbetrieben muss zudem ein diskriminierungsfreier Zugang zu Software oder Firmware gewährt werden, die für den Austausch benötigt wird.
- Außerdem sind für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Inverkehrbringen der Produkte Software-Updates in Form von Sicherheits-, Korrektur- oder Funktionsaktualisierungen des Betriebssystems bereitzustellen.
- Die ab Juni 2025 verpflichtenden Energielabel müssen u.a. Informationen über die Energieeffizienz der Geräte auf der Skala A-G, die Langlebigkeit des Akkus, den Schutz vor Staub und Wasser und die Widerstandsfähigkeit gegen versehentliches Herunterfallen aufweisen. Zudem muss – erstmalig EU-weit – eine einheitliche Bewertung der Reparaturfähigkeit der Geräte anhand eines standardisierten Index (Reparierbarkeitsklasse A-E) erfolgen und auf dem Label angegeben werden.
Praxistipp: Hersteller und Händler der betroffenen Geräte sollten sich rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsphase mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um diese fristgemäß umsetzen zu können. Ob und in welcher Form sich der nun erstmals für Smartphones, andere Mobiltelefone und Tablets vorgegebene Reparierbarkeitsindex auch für weitere Produktgruppen etablieren wird, bleibt abzuwarten. Die Einführung der neuen Ökodesign-Vorgaben für diese Produktgruppen kann dabei für Hersteller künftig noch weitere Verpflichtungen mit sich bringen: Die im März 2023 von der EU-Kommission vorgeschlagene Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, mit der ein europäisches „Recht auf Reparatur“ geschaffen werden soll (siehe Update Commercial 04/2023), sieht vor, dass Hersteller von Produkten, für die nach den europäischen Ökodesign-Vorschriften technische Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, künftig für fünf bis zehn Jahre nach dem Kauf – abhängig von der Art des Produkts – selbst oder über Dritte eine (kostenpflichtige) Reparatur dieser Produkte anbieten und die Verbraucherinnen und Verbraucher in angemessener Weise hierüber informieren müssen. Der Richtlinienentwurf wird aktuell in Parlament und Rat diskutiert; wann und in welcher Form das Recht auf Reparatur letztendlich kommen wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
CBAM-Übergangsphase mit ersten Pflichten läuft seit Oktober 2023
Die Europäische Union hat mit dem sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ein neues Instrument für den Klimaschutz geschaffen, welches künftig im Alltagsgeschäft vieler Unternehmen, die Waren aus Drittländern in die EU importieren, eine bedeutende Rolle spielen wird. Die zugrundeliegende Verordnung (EU) 2023/956 wird zwar erst ab dem 1. Januar 2026 vollumfänglich Anwendung finden. Allerdings ist bereits am 1. Oktober 2023 eine Übergangsphase gestartet, in der unter anderem Einführern von Zement, Strom, Düngemitteln, Wasserstoff sowie Eisen, Stahl und Aluminium (inklusive bestimmter daraus hergestellter Waren, z.B. Rohre, Konstruktionen, Sammelbehälter, Fässer, Schrauben) erste Pflichten auferlegt werden.
Näheres erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM).
„Ewigkeitschemikalien“ – ein Überblick über die Verbotspläne
Auch als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnete Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) kommen aufgrund zahlreicher vorteilhafter Eigenschaften in vielen Produkten zum Einsatz, sind jedoch nur schwer abbaubar und wirken teilweise gesundheitsschädigend und krebserregend. Einige EU-Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland) haben deshalb einen Vorschlag zur Beschränkung des Einsatzes der PFAS unter der REACH-Verordnung ausgearbeitet.
Einen Überblick über den aktuellen Stand des Verfahrens geben wir in unserem Blog in dem Beitrag Ewigkeitschemikalien und REACH – kommt das Verbot? Und wie?.