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Newsletter 17 Dez 2024 · Deutschland

Update Commercial 12/2024

12 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Dezember 2024

Kurz vor dem Jahresausklang informieren wir Sie mit unserem Update Commercial noch einmal in diesem Jahr über aktuelle Urteile und Entwicklungen in den Bereichen Produktion, Beschaffung und Vertrieb.

Unter anderem ist Anfang Dezember die überarbeitete Produkthaftungsrichtlinie in Kraft getreten und die neue Produktsicherheitsverordnung gilt seit Mitte des Monats EU-weit unmittelbar für nahezu alle Non-Food-Verbraucherprodukte.

Um diese und weitere spannende Themen aus den Bereichen Product Compliance, Produkthaftung und Produktsicherheit wird es auch bei der dritten F.A.Z. Konferenz Produkthaftung und Produktsicherheit am 24. und 25. Juni 2025 in Frankfurt am Main gehen, zu der wir Sie herzlich einladen.  

Einen Ausblick, welche weiteren (Rechts-)Themen im kommenden Jahr wichtig werden, haben wir in unserer Publikation 2025 - Themen, die Sie bewegen werden für Sie zusammengestellt.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien frohe Feiertage und ein glückliches, gesundes und erfolgreiches neues Jahr.

Inhalt

Aktuelle Rechtsprechung

 „Grimassen-Smiley“ ist keine Zustimmung zur Fristverlängerung

(OLG München, Urteil v. 11. November 2024 – 19 U 200/24 e)

  • Das OLG München hat sich in einem Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags mit der Frage befasst, inwieweit ein „Grimassen schneidendes Smiley“ eine (schriftliche) Zustimmung zu einer angekündigten Lieferverzögerung signalisiert. Der Käufer eines Neuwagens hatte mit „Ups“ und ebendiesem Emoji auf eine Chatnachricht des Verkäufers reagiert, in der ihm mitgeteilt wurde, dass sich die Auslieferung des Fahrzeugs verzögern würde. Der Verkäufer argumentierte daraufhin, dass der Käufer damit einer Verschiebung des ursprünglichen Liefertermins (die laut Kaufvertrag nur schriftlich vereinbart werden konnte) zugestimmt habe. 
  • Das Gericht stellte zunächst fest, dass Textnachrichten oder Attachments in Gestalt von Textverarbeitungs- oder PDF-Dateien oder ausreichend guter Fotos per WhatsApp – anders als beispielweise Sprachnachrichten oder Video- oder Audio-Attachments – die Voraussetzung der sog. gewillkürten (d.h. rechtsgeschäftlich vereinbarten) Schriftform erfüllen, bei der gem. § 127 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich eine telekommunikative Übermittlung genügt. Dabei könne eine rechtlich wirksame Willenserklärung auch mittels Zeichen oder digitaler Piktogramme wie Emojis kundgetan werden. Ob der Verfasser der Nachricht mit der Verwendung von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen wolle, sei dabei eine Frage der Auslegung. 
  • Bei dieser Auslegung müsse zum einen beachtet werden, dass Faktoren wie Nationalität und Muttersprache, kultureller Hintergrund sowie Alter, Geschlecht oder Persönlichkeitsstruktur sowohl die Nutzung als auch das Verständnis von Emojis beeinflussen können. Zum anderen berge die Verwendung von Emojis die Gefahr von Missverständnissen und Fehlschlüssen, weil die konkret verwendeten Symbole möglicherweise auf einem spezifischen „Emoji-Soziolekt“ beruhen, der bloß innerhalb einer bestimmten Gruppe existiere. Zur Bestimmung des Bedeutungsgehalts von Emojis könne der Rechtsanwender gegebenenfalls Emoji-Lexika zurate ziehen. Hinweise auf das Verständnis eines Emojis könnten außerdem aus dem Begleittext folgen.
  • Das im konkreten Fall vom Käufer verwendete „Grimassen schneidende Gesicht“-Emoji stelle gebräuchlichen Emoji-Lexika zufolge grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, besonders Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit. Der daneben vom Kläger verwendete Ausdruck „Ups“ sei ebenso allenfalls als Ausruf der Überraschung oder des Erstaunens zu werten, mit dem keinesfalls eine zustimmende Aussage verbunden sei.

Praxistipp: Die Entscheidung des OLG München trägt der steigenden Nutzung von Messengerdiensten und der verbreiteten Verwendung von Emojis auch im Rechts- und Geschäftsverkehr Rechnung. Bei der Nutzung sollte man jedoch die Gefahr von Missverständnissen stets im Hinterkopf behalten und im Zweifel auf eine klare Aussage hinwirken. 

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Vertrieb von Luxusware im Onlinesupermarkt: Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch hängt nicht von Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems ab

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 7. Dezember 2023 – 20 U 277/22)

  • Hersteller von Luxusprodukten haben in der Regel ein Interesse daran, den Vertrieb ihrer Produkte in einem als rufschädigend empfundenen Umfeld zu unterbinden. Eine Möglichkeit dazu kann ein (unions-)markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bieten. So hatte das OLG Düsseldorf im Juni 2023 den Verkauf von Parfums mit „einer gewissen luxuriösen Ausstrahlung“ außerhalb eines vom Markeninhaber unterhaltenen selektiven Vertriebssystems bei einem Discounter mit einer entsprechenden „discountertypischen“ Warenpräsentation als rufschädigend eingestuft und untersagt (wir berichteten im Update Commercial 10/2023). 
  • In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Düsseldorf in diesem Zusammenhang Ende 2023 klargestellt, dass die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs nicht davon abhängt, dass der Markeninhaber ein kartellrechtlich zulässiges Selektivvertriebssystem unterhält. Die Frage, ob ein solches System besteht, könne jedoch im Rahmen der Interessenabwägung von Bedeutung sein, ob im Einzelfall „berechtigte Gründe“ vorliegen, die es rechtfertigen, dass der Markeninhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren trotz einer an sich eingetretenen Erschöpfung der Markenrechte widersetzt. 
  • Inhaber selektiver Vertriebssysteme seien auch nicht verpflichtet, zunächst als „milderes Mittel“ innerhalb dieser Systeme Maßnahmen gegen ihre Vertriebspartner zu ergreifen, bevor sie einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen außerhalb des selektiven Vertriebssystems stehende Dritte geltend machen. Denn ein Vorgehen des Markeninhabers gegenüber seinen Vertragshändlern sei nicht in gleicher Weise zum Schutz vor rechtsverletzenden Eingriffen geeignet, da damit nicht die Präsenz der Markenware aus ihrem prestigebeeinträchtigenden Umfeld beseitigt werde. 

Praxistipp: Auch wenn das OLG Düsseldorf betont, dass die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs aufgrund einer Rufbeeinträchtigung der Marke nicht auf bestimmte Vertriebsformen beschränkt ist, stellt die Einrichtung – und konsequente Durchsetzung – eines selektiven Vertriebssystems ein wichtiges Indiz bei der Interessenabwägung dar, ob der Marke ein ausreichender Prestigewert zukommt, um eine Untersagung des Vertriebs in einem potenziell rufbeeinträchtigenden Umfeld zu unterbinden. Näheres zu der Entscheidung und der Frage, welche Kriterien zur Feststellung des erforderlichen Luxus- und Prestigecharakters außerdem herangezogen werden können, erfahren Sie in unserem Blog in dem Beitrag Rufbeeinträchtigung von Luxusmarken im Online-Supermarkt

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EU-Kommission verhängt Bußgeld wegen kartellrechtswidriger Lizenzverträge in der Bekleidungsindustrie

(Pressemitteilung der EU-Kommission v. 28. November 2024)

Die Europäische Kommission hat ihr Verfahren gegen das französische Modehaus Pierre Cardin und seinen deutschen Lizenznehmer Ahlers wegen vermeintlicher Kartellrechtsverstöße durch Vertriebs- und Lizenzierungspraktiken am 28. November 2024 mit Bußgeldern abgeschlossen. Pierre Cardin muss rund EUR 2,2 Mio., Ahlers EUR 3,5 Mio. zahlen. Einzelheiten erfahren Sie in unserem Blog in dem Beitrag EU-Kommission: Bußgeld wegen kartellrechtswidriger Lizenzverträge.

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Gesetzgebung und Trends

Neue Produktsicherheitsverordnung gilt seit 13. Dezember 2024

(Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates)

  • Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die neue Produktsicherheitsverordnung EU-weit unmittelbar für nahezu alle Non-Food-Verbraucherprodukte. Die wesentlichen Änderungen hatten wir kurz vor dem Inkrafttreten der Verordnung in unserem Blog für Sie zusammengefasst: Die 16 wichtigsten Änderungen, die Unternehmen zur neuen Produktsicherheitsverordnung kennen sollten.
  • Kurz vor dem Geltungsbeginn der Verordnung hat die EU-Kommission FAQ zu den Änderungen veröffentlicht. Zudem hat sie die Erstellung von Leitlinien für Wirtschaftsakteure über die Erfüllung der in der neuen Verordnung festgelegten Pflichten angekündigt.
  • Zur Anpassung des deutschen Rechts an die neuen Vorgaben hat die Bundesregierung im September 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften beschlossen, der am 4. Dezember 2024 in erster Lesung im Bundestag beraten und anschließend an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen wurde. Inhaltlich umfassen die Durchführungsbestimmungen Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Danach sollen Verstöße gegen die neuen Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung (wie auch bisher Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz) mit Bußgeldern von bis zu EUR 100.000,00 sowie in Einzelfällen mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden können.

Praxistipp: Sofern noch nicht geschehen, sollten betroffene Unternehmen sich spätestens jetzt mit den neuen Regelungen auseinandersetzen – nicht zuletzt, da die zuständigen Behörden die Bereitschaft signalisiert haben, diese direkt anzuwenden. Gleichwohl bestehen derzeit noch zahlreiche offene Fragen im Hinblick auf die Auslegung der Verordnung. Die wichtigsten Streitpunkte sowie erste Praxisberichte behandeln wir 2025 im Rahmen der dritten F.A.Z.-Konferenz Produkthaftung und Produktsicherheit, die wieder Raum für Fragen und intensiven Austausch zu allen Fragen rund um Produktsicherheit und -haftung bieten wird.

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Überarbeitete Produkthaftungsrichtlinie in Kraft 

(Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

  • Am 8. Dezember 2024 ist die überarbeitete Produkthaftungsrichtlinie (RL (EU) 2024/2853) in Kraft getreten. Über die wesentlichen Inhalte hatten wir zuletzt im Update Commercial 04/2024 berichtet.  
  • Die neu gefasste Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Regelungen gelten dann für alle Produkte, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für früher in Verkehr gebrachte Produkte bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
  • Um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über die Anwendung der neuen Vorschriften zu informieren, hat die EU-Kommission angekündigt, eine öffentlich zugängliche EU-Datenbank mit Gerichtsurteilen zu Produkthaftungsfällen einzurichten.

Praxistipp: Durch die neuen Regelungen wird die verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, zum Teil erheblich ausgeweitet. Unter anderem erweitert sich der Kreis der Haftungsadressaten unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise auf Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattformen und erstmals gilt Software als Produkt im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie, so dass neben dem Thema Produktsicherheit für viele Unternehmen künftig auch Produkthaftungsfragen deutlich relevanter werden können als bisher. Es empfiehlt sich daher für alle betroffenen Unternehmen, sich frühzeitig mit dem Thema zu befassen, um sich auf etwaige neuen Haftungsrisiken rechtzeitig einstellen zu können. Da die neue Produkthaftungsrichtlinie auch Beweiserleichterungen und in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln vorsieht, empfiehlt es sich zudem, die eigene Dokumentationspraxis auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls anzupassen. Auch die neue Produkthaftungsrichtlinie und ihre Auswirkungen auf unternehmensinterne Compliance-Anforderungen werden Thema der dritten F.A.Z.-Konferenz Produkthaftung und Produktsicherheit sein.

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EU-Entwaldungsverordnung: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr beschlossen

(Pressemitteilung des Rats der EU v. 3. Dezember 2024)

  • Das Europäische Parlament und der Rat haben sich am 3. Dezember 2024 vorläufig auf die Verschiebung des Geltungsbeginns der EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und den 30. Juni 2026 für kleine und Kleinstunternehmen geeinigt.
  • Die EU-Kommission hatte die Verschiebung aufgrund vehementer Forderungen der EU-Mitgliedstaaten, aber auch von Drittstaaten im Oktober 2024 vorgeschlagen. Zeitgleich hat sie ergänzende Leitlinien sowie ein Strategic Framework for International Cooperation Engagement und eine aktualisierte Fassung ihrer FAQ zur Entwaldungsverordnung veröffentlicht.
  • Im Zuge der Verhandlungen über die Verschiebung des Geltungsbeginns hatte das Europäische Parlament zunächst noch weitere inhaltliche Änderungen (Schaffung einer neuen "kein Risiko"-Kategorie im Rahmen des Länderbenchmarkings) gefordert. Hierfür fand sich jedoch im Rat keine Mehrheit, so dass es letztlich bei der (reinen) Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung verblieb. Diese wurde vom Parlament am 17. Dezember 2024 förmlich gebilligt. Die formale Annahme durch den Rat steht noch aus.

Praxistipp: Auch wenn die geplante Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung voraussichtlich einen gewissen Aufschub gewähren wird, sollte es Ziel für alle betroffenen Unternehmen sein, die konkreten Verpflichtungen unter der EU-Entwaldungsverordnung zu identifizieren und interne Prozesse schnellstmöglich anzupassen sowie ganzheitliche Strategien zur Umsetzung zu entwickeln, um Bußgelder und andere Sanktionen zu vermeiden. Ein vom BMEL im Oktober 2024 veröffentlichter Referentenentwurf eines EUDR-Durchführungsgesetzes sieht als Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung u.a. Bußgelder von bis zu EUR 100.000,00 oder 4% des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens sowie Zwangsgelder von bis zu EUR 250.000,00 und die Einziehung von relevanten Erzeugnissen vor.

Einzelheiten zu den betroffenen Produkten und Branchen sowie den diesbezüglichen Sorgfaltspflichten erfahren Sie in dem Beitrag EUDR – sorgfältige Vorbereitung und Umsetzung essenziell. Einen Überblick über aktuelle Entwicklungen rund um (weitere) Sorgfaltspflichten bietet der Beitrag Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab Juni 2025

(Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG))

Es ist insbesondere für den Onlinehandel eines der wichtigsten Themen des kommenden Jahres: Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das den sog. European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen) in das deutsche Recht umsetzt. Um die digitale Teilhabe von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu stärken, dürfen ab diesem Zeitpunkt viele Dienstleistungen und Produkte nur noch angeboten werden, wenn sie barrierefrei gestaltet sind. Erfahren Sie mehr auf unserer Homepage unter Barrierefreiheit wird auch für die Privatwirtschaft Pflicht sowie in unserem Blog in den Beiträgen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Der Countdown läuft und Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Barrierefreie Produkte in der EU

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Leitlinienentwurf der EU-Kommission zum Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen

Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet marktbeherrschenden Unternehmen missbräuchliche Verhaltensweisen, darunter die unbillige Behinderung von Wettbewerbern. Beispiele hierfür sind Kampfpreise, Kosten-Preis-Scheren, Exklusivvereinbarungen und Lieferverweigerungen. Anders als im Falle von horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 101 AEUV fehlt es im Bereich des Missbrauchsverbots für marktbeherrschende Unternehmen auf europäischer Ebene bisher allerdings vollständig an Leitlinien. Die Europäische Kommission möchte dies ändern und plant für 2025 die Verabschiedung von Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch, die ihre Auslegung der diesbezüglichen Rechtsprechung der EU-Gerichte zusammenfassen und die Beschlusspraxis der Kommission widerspiegeln sollen. Näheres erfahren Sie in dem Beitrag Erstmals EU-Leitlinien für Missbrauchsverbot geplant.

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