Neue Produktsicherheitsverordnung gilt seit 13. Dezember 2024
(Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates)
- Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die neue Produktsicherheitsverordnung EU-weit unmittelbar für nahezu alle Non-Food-Verbraucherprodukte. Die wesentlichen Änderungen hatten wir kurz vor dem Inkrafttreten der Verordnung in unserem Blog für Sie zusammengefasst: Die 16 wichtigsten Änderungen, die Unternehmen zur neuen Produktsicherheitsverordnung kennen sollten.
- Kurz vor dem Geltungsbeginn der Verordnung hat die EU-Kommission FAQ zu den Änderungen veröffentlicht. Zudem hat sie die Erstellung von Leitlinien für Wirtschaftsakteure über die Erfüllung der in der neuen Verordnung festgelegten Pflichten angekündigt.
- Zur Anpassung des deutschen Rechts an die neuen Vorgaben hat die Bundesregierung im September 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften beschlossen, der am 4. Dezember 2024 in erster Lesung im Bundestag beraten und anschließend an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen wurde. Inhaltlich umfassen die Durchführungsbestimmungen Verfahrensregelungen sowie Bußgeld- und Straftatbestände. Danach sollen Verstöße gegen die neuen Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung (wie auch bisher Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz) mit Bußgeldern von bis zu EUR 100.000,00 sowie in Einzelfällen mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden können.
Praxistipp: Sofern noch nicht geschehen, sollten betroffene Unternehmen sich spätestens jetzt mit den neuen Regelungen auseinandersetzen – nicht zuletzt, da die zuständigen Behörden die Bereitschaft signalisiert haben, diese direkt anzuwenden. Gleichwohl bestehen derzeit noch zahlreiche offene Fragen im Hinblick auf die Auslegung der Verordnung. Die wichtigsten Streitpunkte sowie erste Praxisberichte behandeln wir 2025 im Rahmen der dritten F.A.Z.-Konferenz Produkthaftung und Produktsicherheit, die wieder Raum für Fragen und intensiven Austausch zu allen Fragen rund um Produktsicherheit und -haftung bieten wird.
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Überarbeitete Produkthaftungsrichtlinie in Kraft
(Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates)
- Am 8. Dezember 2024 ist die überarbeitete Produkthaftungsrichtlinie (RL (EU) 2024/2853) in Kraft getreten. Über die wesentlichen Inhalte hatten wir zuletzt im Update Commercial 04/2024 berichtet.
- Die neu gefasste Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Regelungen gelten dann für alle Produkte, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für früher in Verkehr gebrachte Produkte bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
- Um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über die Anwendung der neuen Vorschriften zu informieren, hat die EU-Kommission angekündigt, eine öffentlich zugängliche EU-Datenbank mit Gerichtsurteilen zu Produkthaftungsfällen einzurichten.
Praxistipp: Durch die neuen Regelungen wird die verschuldensunabhängige Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, zum Teil erheblich ausgeweitet. Unter anderem erweitert sich der Kreis der Haftungsadressaten unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise auf Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattformen und erstmals gilt Software als Produkt im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie, so dass neben dem Thema Produktsicherheit für viele Unternehmen künftig auch Produkthaftungsfragen deutlich relevanter werden können als bisher. Es empfiehlt sich daher für alle betroffenen Unternehmen, sich frühzeitig mit dem Thema zu befassen, um sich auf etwaige neuen Haftungsrisiken rechtzeitig einstellen zu können. Da die neue Produkthaftungsrichtlinie auch Beweiserleichterungen und in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln vorsieht, empfiehlt es sich zudem, die eigene Dokumentationspraxis auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls anzupassen. Auch die neue Produkthaftungsrichtlinie und ihre Auswirkungen auf unternehmensinterne Compliance-Anforderungen werden Thema der dritten F.A.Z.-Konferenz Produkthaftung und Produktsicherheit sein.
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EU-Entwaldungsverordnung: Verschiebung des Geltungsbeginns um ein Jahr beschlossen
(Pressemitteilung des Rats der EU v. 3. Dezember 2024)
- Das Europäische Parlament und der Rat haben sich am 3. Dezember 2024 vorläufig auf die Verschiebung des Geltungsbeginns der EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen und den 30. Juni 2026 für kleine und Kleinstunternehmen geeinigt.
- Die EU-Kommission hatte die Verschiebung aufgrund vehementer Forderungen der EU-Mitgliedstaaten, aber auch von Drittstaaten im Oktober 2024 vorgeschlagen. Zeitgleich hat sie ergänzende Leitlinien sowie ein Strategic Framework for International Cooperation Engagement und eine aktualisierte Fassung ihrer FAQ zur Entwaldungsverordnung veröffentlicht.
- Im Zuge der Verhandlungen über die Verschiebung des Geltungsbeginns hatte das Europäische Parlament zunächst noch weitere inhaltliche Änderungen (Schaffung einer neuen "kein Risiko"-Kategorie im Rahmen des Länderbenchmarkings) gefordert. Hierfür fand sich jedoch im Rat keine Mehrheit, so dass es letztlich bei der (reinen) Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung verblieb. Diese wurde vom Parlament am 17. Dezember 2024 förmlich gebilligt. Die formale Annahme durch den Rat steht noch aus.
Praxistipp: Auch wenn die geplante Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung voraussichtlich einen gewissen Aufschub gewähren wird, sollte es Ziel für alle betroffenen Unternehmen sein, die konkreten Verpflichtungen unter der EU-Entwaldungsverordnung zu identifizieren und interne Prozesse schnellstmöglich anzupassen sowie ganzheitliche Strategien zur Umsetzung zu entwickeln, um Bußgelder und andere Sanktionen zu vermeiden. Ein vom BMEL im Oktober 2024 veröffentlichter Referentenentwurf eines EUDR-Durchführungsgesetzes sieht als Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung u.a. Bußgelder von bis zu EUR 100.000,00 oder 4% des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens sowie Zwangsgelder von bis zu EUR 250.000,00 und die Einziehung von relevanten Erzeugnissen vor.
Einzelheiten zu den betroffenen Produkten und Branchen sowie den diesbezüglichen Sorgfaltspflichten erfahren Sie in dem Beitrag EUDR – sorgfältige Vorbereitung und Umsetzung essenziell. Einen Überblick über aktuelle Entwicklungen rund um (weitere) Sorgfaltspflichten bietet der Beitrag Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.
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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab Juni 2025
(Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG))
Es ist insbesondere für den Onlinehandel eines der wichtigsten Themen des kommenden Jahres: Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das den sog. European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen) in das deutsche Recht umsetzt. Um die digitale Teilhabe von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu stärken, dürfen ab diesem Zeitpunkt viele Dienstleistungen und Produkte nur noch angeboten werden, wenn sie barrierefrei gestaltet sind. Erfahren Sie mehr auf unserer Homepage unter Barrierefreiheit wird auch für die Privatwirtschaft Pflicht sowie in unserem Blog in den Beiträgen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Der Countdown läuft und Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Barrierefreie Produkte in der EU
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Leitlinienentwurf der EU-Kommission zum Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen
Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet marktbeherrschenden Unternehmen missbräuchliche Verhaltensweisen, darunter die unbillige Behinderung von Wettbewerbern. Beispiele hierfür sind Kampfpreise, Kosten-Preis-Scheren, Exklusivvereinbarungen und Lieferverweigerungen. Anders als im Falle von horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 101 AEUV fehlt es im Bereich des Missbrauchsverbots für marktbeherrschende Unternehmen auf europäischer Ebene bisher allerdings vollständig an Leitlinien. Die Europäische Kommission möchte dies ändern und plant für 2025 die Verabschiedung von Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch, die ihre Auslegung der diesbezüglichen Rechtsprechung der EU-Gerichte zusammenfassen und die Beschlusspraxis der Kommission widerspiegeln sollen. Näheres erfahren Sie in dem Beitrag Erstmals EU-Leitlinien für Missbrauchsverbot geplant.
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