Fliegen wollte der Kläger mit einer französischen Fluggesellschaft von den USA über Frankreich nach England. Nach Ticketstornierung hat er in Deutschland geklagt. Richtig so, befand der Bundesgerichtshof: Entsprechende Ausgestaltung der Website und des Impressums der beklagten Fluggesellschaft begründen einen deutschen Gerichtsstand. Mehr dazu und bis wann der Verjährungseintritt durch Erhebung einer Individualklage nach Rücknahme der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage erfolgreich gehemmt werden kann, erfahren Sie in der Rechtsprechungsauswahl unseres Updates Dispute Resolution 07/21. Unter "Neuigkeiten" berichten wir u.a. über den Vorschlag der Europäischen Kommission, dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 2019 beizutreten.
Inhalt
- Rechtsprechung
- Deutscher Gerichtsstand für Buchung bei ausländischer Fluggesellschaft über virtuelle Zweigniederlassung
- Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Ausgangskontrolle bei Übersendung mittels beA
- Hemmung der Verjährung durch Anmeldung einer bereits verjährten Forderung zu einer in unverjährter Zeit erhobenen Musterfeststellungsklage
- Musterfeststellungsklage: Ende der Anmeldefrist
- Konkretisierung eines ausländischen Schiedsspruchs und wirksame Zinsstrafklausel
- Neuigkeiten
- Aktivitäten und Neuigkeiten aus dem Geschäftsbereich
- In A Nutshell
Rechtsprechung
Deutscher Gerichtsstand für Buchung bei ausländischer Fluggesellschaft über virtuelle Zweigniederlassung
BGH, Urteil vom 16.03.2021 – X ZR 9/20
Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer französischen Fluggesellschaft, Schadensersatz wegen Stornierung eines Vertrags über eine Luftbeförderung vor deutschen Gerichten. Über die Website "a.de" buchte der Kläger bei der Beklagten ein Flugticket von San Francisco nach Paris in der First Class und einen Anschlussflug von Paris nach London in der Business Class für insgesamt weniger als EUR 600,-. Die Beklagte rügt die fehlende internationale Zuständigkeit.
Auf die Revision hin verweist der Bundesgerichtshof die Sache zurück an das Landgericht und führt zur internationalen Zuständigkeit aus: Ein deutsches Gericht kann nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO international zuständig sein, wenn die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website, über die ein Vertragsangebot abgegeben wird, in der Regel so zu verstehen ist, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt. Eine Zweigniederlassung im Sinne des Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO setze nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit voraus, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortrete, eine Geschäftsführung habe und sachlich so ausgestattet sei, dass sich Dritte zum Betreiben von Geschäften nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen. Ausschlaggebend sei die Art und Weise, in der die Niederlassung gegenüber Dritten im Geschäftsverkehr auftrete. Der Gerichtshof habe hierzu ausgeführt, dass ein erforderlicher Bezug zum Betrieb der Zweigniederlassung vorliege, wenn der Rechtsstreit Handlungen betreffe, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, oder eine Verpflichtung, die die Zweigniederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen sei, in dem sich die Zweigniederlassung befinde. Im Streitfall sei ein Bezug des Rechtsstreits zur Zweigniederlassung durch das Eingehen einer Verpflichtung im Namen des Stammhauses gegeben. Die Zweigniederlassung sei der Beklagten gegenüber Kunden, die Buchungen über die Website „a.de“ vorgenommen haben, als diejenige Stelle aufgetreten, die die Buchungen anbiete, das in der Vornahme einer Buchung liegende Vertragsangebot entgegennehme und gegebenenfalls dessen Annahme erkläre. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Zweigniederlassung im Impressum der Website als „A. in Deutschland“ bezeichnet werde. Angesichts dieser Zwecksetzung sei die im Impressum angegebene Stelle im Geschäftsverkehr grundsätzlich als diejenige Stelle anzusehen, die die beworbene Dienstleistung anbiete und die maßgeblichen Vertragserklärungen abgebe oder entgegennehme. Die Verwendung der Toplevel-Domain „.de“ und der deutschen Sprache deute aus Sicht des Kunden darauf hin, dass sich das Angebot auf der genannten Website an Interessenten in Deutschland richte. Wenn vor diesem Hintergrund eine vorhandene Betriebsstätte als „A. in Deutschland“ bezeichnet werde, dürfe ein Kunde dies dahin verstehen, dass diese Betriebsstätte die Stelle sei, die die Buchungen anbiete.
Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei der Ausgangskontrolle bei Übersendung mittels beA
BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20
- Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht.
- Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und ggf. erneuten Übermittlung veranlassen.
- Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahin gehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen. (Amtliche Leitsätze)
Hemmung der Verjährung durch Anmeldung einer bereits verjährten Forderung zu einer in unverjährter Zeit erhobenen Musterfeststellungsklage
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2021 – 11 U 143/20
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal. Die Klägerin kaufte im Dezember 2013 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Beklagten. Die Öffentlichkeit sei durch eine Pressemitteilung der Beklagten und die nachfolgende umfassende Berichterstattung in den Medien ab Ende September bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert worden, dass Motoren bestimmter Fahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung versehen waren. Im November 2018 wurde eine Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben. Die Anmeldung der Klägerin zur Musterfeststellungsklage erfolgte 2019. Im September 2019 nahm die Klägerin ihre Anmeldung zurück und erhob Klage, die der Beklagten im November 2019 zugestellt wurde. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Forderung der Klägerin nicht verjährt sei. Denn die Verjährung war jedenfalls durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage noch im Jahr 2018 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch „die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem … Klageregister angemeldet hat, wenn … derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt ...“. Die Musterfeststellungsklage beruhte auf demselben Sachverhalt wie der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, nämlich auf das Inverkehrbringen des Motors EA 189, versehen mit einer Abschalteinrichtung. Da die Verjährung bereits 2015 zu laufen begann, erfolgte die Anmeldung der Klägerin in 2019 zur Musterfeststellungsklage zu einem Zeitpunkt, als die Forderung bereits verjährt sein konnte. Für die Verjährungshemmung kommt es indessen nicht darauf an, dass die Anmeldung zum Klageregister in unverjährter Zeit erfolgt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Erhebung der Musterfeststellungsklage selbst vor Verjährungseintritt erfolgt sei. Für diese Auslegung der Vorschrift spreche deren Wortlaut, wonach mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht der Anmeldung zum Klageregister die Hemmung beginnt. Die Vorschrift unterscheide klar zwischen Erhebung der Musterfeststellungsklage und der wirksamen Anmeldung zum Klageregister. Entscheidender Zeitpunkt sei danach die Klageerhebung, nicht aber die Anmeldung der eigenen Forderung. Diese Auslegung führe zwar zu dem Ergebnis, dass ein zunächst verjährter Anspruch durch die Anmeldung zum Klageregister wieder durchsetzbar werden könne. Allein der Umstand, dass dieses Ergebnis von der Systematik der Verjährungsvorschriften im Übrigen abweiche, ändere aber nichts daran, dass eine solche gesetzliche Regelung getroffen werden könne. Die Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte wurde am 26.11.2018 bekannt gemacht. Sie wurde damit im Jahr 2018 erhoben. Da die Verjährung Ende des Jahres 2015 zu laufen begann, war die Klage innerhalb von 3 Jahren, also in unverjährter Zeit erhoben, und die Verjährung mithin gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 2 S. 2 BGB ende die Hemmung 6 Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Abgemeldet habe die Klägerin sich am 26.09.2019. Die Hemmung endete damit am 26.03.2020. Eingegangen sei die Klage am 10.10.2019, zugestellt am 07.11.2019. Die Verjährung wurde damit erneut durch Klageerhebung in unverjährter Zeit gehemmt.
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Bundesgerichtshof mit (bis zum Erscheinungszeitpunkt dieses Updates noch nicht veröffentlichtem) Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20 ebenso entschieden, dass die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB im Fall eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register eintrete, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst im Jahr 2019 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt sein sollte. Ergänzend fügt er hinzu, dass dem Kläger es auch nicht allein deshalb nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf diesen Hemmungstatbestand zu berufen, weil er seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister angemeldet hatte.
Musterfeststellungsklage: Ende der Anmeldefrist
OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2021 – 7 W 6/21
Bei einer Musterfeststellungsklage endet die Anmeldefrist nach § 608 Abs. 1 ZPO auch dann mit Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins, wenn in diesem ersten Termin (nur) über die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage abgesondert verhandelt worden ist (§§ 610 Abs. 5, 280 ZPO). (Amtlicher Leitsatz)
Konkretisierung eines ausländischen Schiedsspruchs und wirksame Zinsstrafklausel
BayObLG, Beschluss vom 29.10.2020 – 1 Sch 90/20
Auf Antrag der Antragstellerin erklärt das Bayerische Oberste Landgericht den ausländischen Schiedsspruch für vollstreckbar. Dazu führt es u.a. aus:
In der mit Schriftsatz vom 28. September 2020 vorgelegten deutschen Übersetzung des Schiedsspruchs lautet die Eingangsformel, „zugunsten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung „P.“ … von der M. GmbH … einzufordern“ (Hervorhebungen durch den Senat). Insoweit war es geboten, aber auch zulässig, den ausländischen Schiedsspruch so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann. Der Senat verdeutliche den in der ausländischen Entscheidung bereits – wenn auch unvollkommen und für eine Vollstreckung gegebenenfalls noch nicht ausreichend bestimmt – zum Ausdruck kommenden Willen und verhilft diesem insoweit zur Wirksamkeit, als der Schiedsspruch – wie beantragt – für vollstreckbar erklärt werde, soweit die Antragsgegnerin zur Bezahlung der betreffenden „Verzugszinsen“ sowie der Kosten für rechtliche Beratung und Vertretung und der Kosten für die Schiedsrichtergebühr an die Antragstellerin verurteilt worden sei.
Ein Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 UNÜ liege nicht vor. Im Hinblick auf die Zinsstrafklausel, nach der im Fall des Verzugs ein Tageszins von 0,1% bezogen auf den Warenwert geschuldet sei, führe die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das dem gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. B UNÜ, § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO von Amts wegen zu beachtenden ordre public widerspräche. Der Inhalt eines ausländischen Schiedsspruchs verletze den ordre public, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch stehe, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheine. Die Geltung des ordre public sei nicht – schon gar nicht im internationalen Handelsverkehr wie dies hier der Fall sei – weit auszulegen. Das Institut der Vertragsstrafe sei dem deutschen Recht nicht fremd (§§ 339 ff. BGB). Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen sei, könne nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 BGB herabgesetzt werden, § 348 HGB, sondern nur im Fall eines außerordentlichen Missverhältnisses der vereinbarten Strafe zur Bedeutung der Zuwiderhandlung auf dasjenige Maß reduziert werden, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde. Ausgehend hiervon verstoße die Höhe der Vertragsstrafe nicht gegen den ordre public. Zwar entspreche der Tageszinssatz von 0,1% einem Jahreszins von rund 35%. Die Zinshöhe könne allerdings nicht durch eine besondere länderspezifische Inflationsrate gerechtfertigt sein, da die Parteien im Vertrag die Zahlung des Kaufpreises in US-$ vereinbart haben. Hiervon gehe der Senat aus, da nach den verfahrensbezogenen Darlegungen im Schiedsspruch die Vorauszahlung in US-$ geleistet wurde und der Strafzins in US-$ eingeklagt worden sei. Gemäß Kaufvertrag vom 17. Juli 2018 war die mit Vorausleistung vom 20. Juli 2018 bezahlte Ware überdies bereits zum 5. August 2018 spätestens zu liefern. Unter Zugrundelegung dieser Umstände des Einzelfalls erscheine die Verurteilung zur Bezahlung des Verzugszinses auf der Grundlage einer Vertragsstrafe von 0,1% des Warenwerts täglich nicht untragbar. Was die Höhe des Strafzinses anbelangt, stelle ihre Zuerkennung keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar.
Neuigkeiten
Recently Released DR Know-how
Summary and key takeaways of the recent webinar on HCCH 1970 Evidence Convention and Remote Taking of Evidence by Video-Link are available here.
The third EFFORTS Newsletter has just been released, giving an update about the EFFORTS Project, save-the-dates on forthcoming events, conferences and webinars, and news from the area of international and comparative civil procedural law.
Hague Convention of 2019 on Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters
The European Commission has made a Proposal for a Council Decision on the accession by the European Union to the 2019 Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil or Commercial Matters. According to the Proposal the European Union (EU) would make two declarations stating (1) that the EU exercises competence over all the matters governed by this Convention and that its Member States shall be bound by the Convention by virtue of its conclusion by the EU; and (2) that the EU will not apply the Convention to commercial leases (tenancies) of immovable property situated in the EU.
Aktivitäten und Neuigkeiten aus dem Geschäftsbereich
- Zusammen mit der Stuttgarter Partnerin Ursula Steinkemper hat unser Partner Thomas Lennarz zum Thema "Klimawandel vor Gericht – Das Shell-Urteil und seine Folgen" referiert.
- Unser Frankfurter Kollege Max Finkelmeier hat in der NJW 2021, 2015 eine Anmerkung zur Entscheidung des EuGH verfasst, in der es um die Anwendbarkeit des Produkthaftungsrechts für unrichtige Gesundheitstipps in Zeitungen geht.
- Unser Berliner Partner Tom Pröstler und unser Münchener Kollege Falco Kreis haben gemeinsam das Webinar "Legal Finance – Praxisfragen zur Prozessfinanzierung" veranstaltet.
- Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin über die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger negativer Feststellungsklage vor einem englischen Gericht hat unser Kollege Max Finkelmeier in der Anmerkung aus EuZW 2021, 606 kommentiert.
- Unsere Münchner Kollegin Evgenia Peiffer hat als Co-Autorin den Beitrag "Enforcing jurisdiction clauses and civil judgments after Brexit – an Anglo-German perspective" in der diesjährigen Sommerausgabe des CMS International Disputes Digest verfasst.
In A Nutshell
- Forthcoming Events: GAR Connect: Singapore and The One Belt One Road Initiative – Across Central Asia to Europe
- Mit Wirkung zum 1. August 2021 wird vorübergehend der VIa. Zivilsenat als Hilfsspruchkörper für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben (sog. "Diesel-Sachen") zuständig sein, um den anhaltend hohen Eingangszahlen entsprechend zu begegnen.
- Die BRAK begrüßt in dieser Stellungnahme den Gesetzesentwurf des Bundesrats zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und die damit verbundene Schaffung sog. Commercial Courts; der Gesetzesentwurf wurde zwar in den Bundestag eingebracht, aber nicht mehr beraten.
- Zum 1. Juli 2021 ist die neue VIAC Schieds- und Mediationsordnung für Investitionsverfahren in Kraft getreten.
- Mit Mitteilung vom 22. Juni 2021 hat die EU-Kommission im Auftrag der EU gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat als Verwahrerin des Lugano-Übereinkommens seine Zustimmung zum Beitritt durch das Vereinigte Königreich versagt.
- The UNCITRAL Working Group on Investor-State Dispute Settlement Reform finished its 40th session earlier this year and provided a status of work as of 22 July 2021.
- Zum zehnjährigen Bestehen hat die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eine Jubiläumsschrift herausgegeben.
- Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Susanne Matussek und Richter am Oberlandesgericht Alfred Rust sowie Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Christian Voigt wurden zur Richterin bzw. Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hessel und Richter am Bundesgerichtshof Felsch wurden mit Ablauf des 30. Juni 2021 in den Ruhestand versetzt.
- On 1 July 2021 Claudia Salomon began her term as president of the ICC International Court of Arbitration.
- The ICC launched a global call for interested candidates to participate in a newly created Task Force on Disability Inclusion and International Arbitration; deadline for nominations and expressions of interests is 31 August 2021.
- Die Europäische Kommission hat den EU-Justizbarometer 2021, den Jahresüberblick über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in allen Mitgliedstaaten veröffentlicht; Fokus des Justizbarometers ist die Digitalisierung der Justiz.
- In Äthiopien ist das erste äthiopische Schiedsgesetz in Kraft getreten.