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Update Dispute Resolution 11/2020

November 2020

Die prozessuale Waffengleichheit war bereits im Rahmen von verfassungsrechtlicher Rechtsprechung Gegenstand unseres Update Dispute Resolution (08/2020, 07/2020, 06/2020). In dieser Ausgabe präsentieren wir eine Entscheidung, die die prozessuale Waffengleichheit in einem Schiedsverfahren thematisiert. Zur Vollziehbarkeit einer schiedsgerichtlichen Anordnung hat das Oberste Bayerische Landesgericht kürzlich – auf sehr nüchterne Art und Weise –Stellung genommen. Dagegen präsentiert sich der ebenfalls im süddeutschen Raum angesiedelte und in diesem Monat neu errichtete Commercial Court sehr ansprechend. Zudem steht nun fest, dass die EU-Verbandsklage aller Voraussicht nach Mitte 2023 in Kraft treten wird. Dies und weitere Rechtsprechung und Neuigkeiten aus dem Bereich Dispute Resolution finden Sie in dieser Ausgabe unseres Updates Dispute Resolution.

Inhalt


Rechtsprechung

Prozessuale Waffengleichheit gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 – I ZB 88/19

Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin in einem Schiedsverfahren auf Rückzahlung von Anzahlungen und Schadensersatz aus einem Demontagevertrag in Anspruch. Der Vertrag sah vor, dass Streitigkeiten gemäß der Schiedsordnung der ICC unter Verwendung der Verfahrenssprache Deutsch geklärt werden sollen. Das Schiedsgericht vernahm den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, einen persischen Muttersprachler, als Zeugen in deutscher Sprache ohne Dolmetscher. Ein weiterer Geschäftsführer der Antragsgegnerin übersetzte teilweise Fragen an den Zeugen und antwortete ihm auf Persisch. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragstellerin überwiegend zur Zahlung. Daraufhin begehrte die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs, den das erstinstanzliche Gericht mangels Vorliegens von Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Der Umstand, dass das Schiedsgericht die Äußerungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in persischer Sprache nicht unterbunden habe, begründe keinen Verstoß gegen den nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Fall 2 ZPO von Amts wegen zu beachtenden (verfahrensrechtlichen) ordre public. Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt sei, gehöre zum verfahrensrechtlichen ordre public. „Waffengleichheit“ als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes sei im Zivilprozess zu verstehen als die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Gericht. Das Gericht sei verpflichtet, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren, wobei nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit führe. Der für die Zeugenvernehmung maßgebliche Grundsatz, dass das Gericht das Verfahren am Zweck der Wahrheitsfindung auszurichten und Interventionen der Parteien, die die Zweckerreichung gefährden, zu unterbinden habe, gelte auch für Schiedsverfahren. Dabei sei dem nach § 1042 Abs. 3 und 4 Satz 1 ZPO eröffneten Spielraum bei der Verfahrensgestaltung hinreichend Rechnung zu tragen. Vorliegend erreiche eine mögliche Verletzung der dem Schiedsgericht obliegenden Pflicht, im Rahmen einer Zeugenvernehmung die Wahrheitsfindung gefährdende Interventionen der Parteien zu unterbinden, nicht das für einen Verfassungsverstoß erforderliche Gewicht. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Äußerungen in persischer Sprache – auch nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Antragstellerin – vereinzelt geblieben seien und der Zeuge die maßgebliche Frage, welche Bedeutung sein Handschlag mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin gehabt habe, ausweislich des Wortprotokolls der mündlichen Verhandlung bereits vor der in Rede stehenden Intervention des Geschäftsführers der Antragsgegnerin eigenständig beantwortet habe.

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Widerruf des Einverständnisses mit Einzelrichterentscheidung in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 23.09.2020 – XII ZR 86/18

Seine Rechtsprechung fortführend hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass auf den Widerruf des Einverständnisses mit der Einzelrichterentscheidung in der Berufungsinstanz § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend anwendbar sei. Die Zustimmung zur Endentscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz sei eine Prozesshandlung. Sie könne durch eine Partei frei widerrufen werden, solange die andere Partei ihr Einverständnis mit der Einzelrichterentscheidung noch nicht erteilt habe. Sobald jedoch eine Prozesslage bestehe, in der übereinstimmende Zustimmungen beider Parteien mit der Entscheidung durch den Einzelrichter vorliegen, sei von diesem Zeitpunkt an § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend anwendbar, so dass ein Widerruf der einmal erteilten Einverständniserklärung lediglich bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage möglich sei. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Widerruf wegen einer wesentlich geänderten Prozesslage in Betracht komme, sei die Prozesslage bei Abgabe der Zustimmungserklärung mit derjenigen im Zeitpunkt des Widerrufs zu vergleichen. Dabei seien zwischenzeitliche Veränderungen des Sach- und Streitstands in Beziehung zu setzen zu Sinn und Zweck des § 527 Abs. 4 ZPO, der vor allem darin besteht, das Kollegium von Streitfällen zu entlasten, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweisen und die auch keine grundsätzliche Bedeutung haben. Nur dann, wenn die Sache im Zeitpunkt des Widerrufs bei objektiver Betrachtung – und nicht nur aus der subjektiven Sicht der Parteien – einen derartigen Zuschnitt nicht mehr habe, ist eine wesentliche und den Widerruf rechtfertigende Veränderung der Prozesslage zu bejahen. Ein Widerruf sei nach diesen Grundsätzen denkbar, wenn nach Erteilung der Einverständniserklärung ein wesentlich neuer Tatsachenstoff in den Prozess eingeführt worden sei oder sich wegen geänderter Sachverhaltsumstände das Erfordernis ergebe, eine neue, die bisherige Grundlage des Prozesses verschiebende Rechtsfrage, von einer gewissen Schwierigkeit zu beurteilen. Auch Hinweise des Gerichts nach § 139 Abs. 2 ZPO können im Einzelfall zu einer wesentlichen Änderung der Prozesslage führen. Dies möge in Betracht kommen, wenn der Einzelrichter auf bestimmte, bislang von den Parteien nicht erkannte rechtliche Gesichtspunkte hinweise oder zu erkennen gebe, dass er bestimmte entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen anders beurteilen will als beide Parteien.

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Klauselerinnerung: Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren 

BGH, Beschluss vom 07.10.2020 – VII ZB 56/18

  1. Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 
  2. Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat. 
  3. Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden. (Amtliche Leitsätze)

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Vollziehbarkeit einer schiedsgerichtlichen Eilanordnung

BayObLG München, Beschluss vom 18.08.2020 – 1 Sch 93/20

Die Antragstellerin begehrt die Vollziehbarerklärung der Eilanordnung des Schiedsgerichts, die sie gegen die Antragsgegnerinnen erwirkt hat. Die Parteien sind Gesellschafterinnen einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zwischen ihnen besteht Streit über die Wirksamkeit verschiedener Gesellschafterbeschlüsse, über die die Antragsgegnerinnen als Schiedsklägerinnen gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Antragstellerin sowie eine weitere Gesellschafterin als Schiedsbeklagte ein DIS-Schiedsverfahren führen. Die Antragsgegnerinnen, die der Meinung waren, dass die vorgenannten Beschlüsse gültig waren, forderten die Geschäftsführer auf, den Beschlüssen nachzukommen. Die Antragstellerin war der Ansicht, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerinnen die Geschäftsführer in unangemessener Weise bedroht und dadurch die Geschäfte des Unternehmens während des anhängigen Schiedsgerichtsverfahrens beeinträchtigt habe. Auf den Antrag der Antragstellerin hin wies das Schiedsgericht die Antragsgegnerinnen im Wege einer gerichtlichen Verfügung an, die Geschäftsführer nicht an den oben genannten Handlungen zu hindern. 

Von einer eingeschränkten Prüfung durch das staatliche Gericht ausgehend, stellt das Bayerische Oberste Landesgericht klar, dass eine nähere Kontrolle der Anordnung durch das staatliche Gericht nicht angezeigt sei und erklärt die Anordnung des Schiedsgerichts für vollstreckbar. Das Schiedsgericht habe das Bestehen eines für die Eilanordnung erforderlichen Schutzbedürfnisses plausibel bejaht, in dem es zu Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch nachvollziehbare Ausführungen gemacht habe. Geeignetheit und Erforderlichkeit der ausgesprochenen Maßnahmen habe das Schiedsgericht ohne offensichtliche Ermessensfehler bejaht. Die Relation von Mittel und Zweck seien gewahrt; die Hauptsache sei mit den getroffenen Anordnungen nicht vorweggenommen. Die Maßnahme hielt sich im Rahmen dessen, was auch ein staatliches Gericht bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten zum Zwecke einstweiligen Rechtsschutzes anordnen könne. 

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Widerklage kann gesetzliche Sonderzuständigkeit begründen

KG Berlin, Beschluss vom 19.10.2020 – 2 AR 1038/20

Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG ist auch dann begründet, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt. (Amtlicher Leitsatz)

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Neuigkeiten

EU-Verbandsklage tritt 2023 in Kraft

Die Richtlinie zur Einführung von EU-rechtlichen Verbandsklagen hat vollständig das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Nachdem Anfang des Monats der Rat der EU den Richtlinienentwurf in erster Lesungohne Beteiligung Deutschlands – gebilligt sowie das JURI-Committee den Entwurf ohne Gegenstimme für die zweite Lesung im europäischen Parlament angenommen hatte, stimmte das Parlament dem Richtlinienentwurf Ende November zu. Nach deren Unterzeichnung muss die Richtlinie nur noch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und tritt 20 Tage danach in Kraft. Bis Ende 2022 müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Damit wird die EU-weite Verbandsklage Mitte 2023 in allen 27 Mitgliedstaaten in Kraft treten. 

"Qualifizierte Einrichtungen", wie etwa eine Verbraucherorganisation, können künftig im Namen von Verbrauchern auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz klagen, sofern ein Unternehmen gegen bestimmte Verbraucherschutzvorschriften verstoßen hat. Erfasst sind u.a. Vorschriften aus den Bereichen Finanzdienstleistung, Reise- und Fluggastrechte, Energie, Gesundheit, Telekommunikation und Datenschutz (siehe auch Update Dispute Resolution 07/2020 und 06/2020).

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Commercial Court in Baden-Württemberg nimmt Tätigkeit auf

Baden-Württemberg hat den ersten Commercial Court in Deutschland mit Standorten in Stuttgart und Mannheim eröffnet. Anfang November wurde in den neuen Räumlichkeiten im Campus Fasanenhof der Startschuss für den Stuttgart Commercial Court gegeben und zeitgleich der Internetauftritt des neuen Gerichts vorgestellt. 

Der Commercial Court Stuttgart besteht aus einer spezialisierten Wirtschaftszivilkammer und einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart. Erstinstanzlich fallen große Wirtschafts-Zivilverfahren in die Zuständigkeit des Gerichts, insbesondere gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, Unternehmenskäufe und wirtschaftlich bedeutsame Streitigkeiten zwischen Unternehmen mit einem Streitwert ab EUR 2 Millionen. Damit der gesamte Rechtsstreit qualitativ auf höchstem Niveau und zugleich zügig abgeschlossen werden kann, ist für den Fall, dass die zweite Instanz angerufen wird, auch beim Oberlandesgericht Stuttgart ein Rechtsmittelsenat eingerichtet, der entsprechende Vorteile bietet wie die erste Instanz. Der Stuttgart Commercial Court ist mit qualifizierten und erfahrenen Richtern mit vertieften Kenntnissen im Wirtschaftsrecht besetzt. Alle Richter sind im Internet mit ihren Lebensläufen vorgestellt. Die Richter sind in der Lage, die Verhandlung auf Englisch zu führen, sofern dies von den Parteien gewünscht ist. Englischsprachige Dokumente, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, können in den Prozess einbezogen werden, sodass umfangreiche Übersetzungen von Vertragsdokumenten sowie zwischengeschaltete Dolmetscher entbehrlich sind. Möglich soll außerdem die Durchführung eines frühzeitigen Organisationstermins zur Strukturierung der weiteren Verfahrensführung sein, eine sog. case management conference, wie sie die Schiedsgerichtsbarkeit bereits heute kennt: Komplexe Verfahren können so – bei Bedarf auch mittels Videokonferenz – vorbesprochen und der Verfahrensstoff kann abgeschichtet werden.

Anlässlich der offiziellen Eröffnung des Stuttgarter Commercial Courts hat unsere CMS-Kollegin Tanja Stooß diesen Blogbeitrag verfasst.

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Aktuelle deutsche und europäische Gesetzgebungsverfahren

Mit seinem Gesetzesentwurf zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt möchte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Erfolgshonorare für Rechtsanwälte erleichtern und ihnen ermöglichen, Prozesse zu finanzieren.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos zugestimmt; das Gesetz sieht u.a. eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung vor. 

Der Rat der EU hat zwei neu gefasste Verordnungen angenommen – eine zur Beweisaufnahme und eine zur Zustellung von Schriftstücken –, um den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den Behörden durch Digitalisierung zu modernisieren; zur endgültigen Annahme muss das europäische Parlament die neuen Vorschriften verabschieden.

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Upcoming Events

GAR Interactive: Energy Disputes

Video Roundtable: Digitalisierung des Zivilprozesses

GAR Interactive Africa

EAPIL Seminar – Brexit and Private International Law: What now?

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In A Nutshell

  1. Die diesjährige Herbstkonferenz der Justizminister fand vom 26.-27. November 2020 als Videokonferenz statt, auf der die Justizminister u.a. über den Zivilprozess der Zukunft, die Stärkung der deutschen Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten (Commercial Courts) sowie Legal-Tech-Inkassounternehmen diskutierten.
  2. In diesem Positionspapier der BRAK stellt die Dachorganisation klar, dass die Digitalisierung von Prozessen durch Legal Tech nicht zur Abkehr von individueller anwaltlicher Beratung sowie Gewinnmaximierung auf Kosten des Verbraucherschutzes führen darf
  3. The Explanatory Report on the HCCH Convention of 2 July 2019 on the Recognition and Enforcement of Foreign Judgments in Civil and Commercial Matters has been approved
  4. Die im Frühjahr aktualisierte ICC Force-Majeure Klausel liegt nun auch in einer deutschen Version vor. 
  5. ICC has announced that Claudia T. Salomon has been recommended for election as President of the ICC International Court of Arbitration with effect from 1 July 2021 putting her on a path to becoming the first female President of the ICC Court in its almost 100-year history.
  6. With its accession to the Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards (the "New York" Convention) Sierra Leone becomes the 166th State Party to the Convention; the Convention will enter into force for Sierra Leone on 26 January 2021.
  7. The IBA is currently finalizing a revision of the IBA Rules on Taking of Evidence which is expected to come into force early in 2021.
  8. Die BRAK stellt sich gegen den Antrag der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, die aktive Nutzungspflicht des beA bis 2025 auszusetzen und spricht sich für die Beibehaltung des Zeitplans aus.
  9. Voraussichtlich ab 2023/2024 ist die Einführung eines E-Examens der Zweiten Juristischen Staatsprüfung in Bayern geplant; zur Möglichkeit, die schriftlichen Prüfungen im Staatsexamen elektronisch durchzuführen, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kürzlich erst einen Gesetzentwurf vorgelegt.
  10. Vizepräsidentin des Landgerichts Dr. Claudia Fischer und Richter am Oberlandesgericht Dr. Helmut Kreicker sind zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt worden; Richter am Bundesgerichtshof Thomas Sunder ist in den Ruhestand versetzt worden.
  11. A new commercial court in Makkah, Saudi-Arabia, has been opened to replace the commercial panels of the Makkah General Court. 

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Aktuelle Informationen zu COVID-19 finden Sie in unserem Corona Center auf unserer Website. Außerdem können Sie mit unserem Tool Quick Check Wirtschaftsstabilisierungsfonds in kürzester Zeit herausfinden, ob Ihr Unternehmen für eine Stabilisierungsmaßnahme des WSF in Betracht kommen könnte. Wenn Sie Fragen zum Umgang mit der aktuellen Lage und zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, sprechen Sie unser CMS Response Team jederzeit gerne an.


Autoren

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Dr. Thomas Lennarz
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Dr. Nicolas Wiegand
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Constanze Wedding, LL.M. (University of Sydney)