(LG Düsseldorf, Urteil v. 16. Januar 2025 – 14d O 14/24)
Das LG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Verkauf von Kaffeeprodukten unter den Herstellungskosten nicht zwangsläufig eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 3 S. 1 GWB darstellt. Das Urteil präzisiert die Grenzen zulässiger Preisstrategien im Lebensmitteleinzelhandel und für Hersteller von Eigenmarken.
Ein mittelständischer Anbieter von Kaffeeprodukten klagte gegen eine große Einzelhandelskette, die seit Ende 2023 Kaffeeprodukte ihrer Eigenmarke während mehrerer Aktionswochen zu Preisen anbot, die nach Ansicht der Klägerin unter den Herstellungskosten lagen. Die Klägerin sah darin eine Ausnutzung überlegener Marktmacht und eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 3 S. 1 GWB, da das spezielle Verbot des Anbietens unter Einstandspreis nach § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB wegen der konzerninternen Produktion nicht direkt anwendbar sei.
Die Beklagte argumentierte, dass ihre Preisaktionen Teil einer zulässigen Mischkalkulation seien, die der Kundengewinnung diene und keine Verdrängungsabsicht verfolge. Außerdem fehle es an einer überlegenen Marktmacht auf dem relevanten Markt für Kaffeeprodukte.
Das LG Düsseldorf wies die Klage ab und stellte fest, dass kein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 S. 1 GWB vorliegt. Maßgeblich für die Entscheidung waren folgende Erwägungen:
- Keine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 3 S. 1 GWB:
Eine unbillige Behinderung liegt nur vor, wenn eine Verdrängungsabsicht besteht oder eine nachhaltige Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb zu befürchten ist. Das bloße Angebot unter den Herstellungskosten reicht hierfür nicht aus. - Zulässigkeit von Mischkalkulationen und Preisaktionen:
Das Gericht erkannte an, dass es im Lebensmitteleinzelhandel gängige Praxis sei, durch Mischkalkulationen und Aktionsangebote Kunden zu gewinnen. Solche Preisstrategien seien kartellrechtlich zulässig, solange sie nicht auf eine gezielte Verdrängung von Wettbewerbern abzielen. Insbesondere sogenannte Eckpreisartikel wie Kaffee, Milch oder Butter werden häufig als Lockangebote verwendet, um die Verkaufsmenge insgesamt zu erhöhen und Kunden in die Märkte zu ziehen. - Keine nachhaltige Wettbewerbsbeeinträchtigung:
Es sei auch keine nachhaltige Wettbewerbsbeeinträchtigung zu erwarten, da die Angebote zeitlich begrenzt und nur auf einzelne Produkte beschränkt waren. Selbst wenn kein Mitbewerber dauerhaft mit den Preisen der Beklagten mithalten könnte, bliebe der wirksame Wettbewerb erhalten, da sich Konkurrenten durch Sortiment, Qualität oder Beratung differenzieren können.
- Keine Analogie zu § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB:
Da es sich um selbst hergestellte Produkte handelt, greift das Verbot des Anbietens unter Einstandspreis nicht. Das Gericht sah keinen Anlass, diese strengen Maßstäbe auf Herstellungskosten zu übertragen. Für eine analoge Anwendung fehle es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke wie auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlagen. - Kein Unterlassungsanspruch nach UWG:
Ein Unterlassungsanspruch aus dem UWG liege ebenfalls nicht vor. Es wäre widersprüchlich und systemwidrig, eine unbillige Behinderung i.S.d. § 20 Abs. 3 S. 1 GWB zu verneinen, aber für das gleiche Verhalten jedoch eine unlautere geschäftliche Handlung in Form einer allgemeinen Marktbehinderung nach § 3 Abs. 1 UWG anzunehmen.
Praxistipp: Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel können jedenfalls dann sehr weitgehend Aktionsangebote und Mischkalkulationen nutzen, wenn sie die Waren selbst herstellen und nicht auf die gezielte Verdrängung von Wettbewerbern abzielen. Preisstrategien sollten nachvollziehbar und betriebswirtschaftlich begründbar sein. Besonders bei häufigen und erheblichen Preisnachlässen empfiehlt sich eine genaue Prüfung, um kartellrechtliche Risiken zu minimieren. Bei von dritten Herstellern bezogenen Waren, was die Regel sein dürfte, bleibt weiterhin Vorsicht geboten. Die besondere Regelung in § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB verbietet das Anbieten von Lebensmittel unter Einstandspreis. In diesem Fall ist genau zu prüfen, ob das geplante Aktionsangebot dazu führen würde, dass der Aktionspreis unter dem Einstandspreis liegt.
Dieses Urteil liegt auf der allgemeinen Linie, dass Aktionspreise grundsätzlich wünschenswert und nur in krassen Fällen kartellrechtlich verboten sein sollen. Das ist auch der Grund für dafür, dass die Kartellbehörden Niedrigpreisstrategien selten aufgreifen. Etwas anderes gilt nur für Angebote unter Einstandspreis. Abzuwarten bleibt, wie das OLG dies sehen wird. Die Klägerin hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.