Update Commercial 10/2025
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Oktober 2025
Bis zum 9. Dezember 2026 müssen die EU-Mitgliedstaaten die neue Produkthaftungsrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Das BMJV hat hierzu im September einen Referentenentwurf vorgelegt, der zahlreiche Erweiterungen der verschuldensunabhängigen Produkthaftung beinhaltet.
Erleichterungen für Unternehmen soll dagegen der ebenfalls im September beschlossene Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bringen, durch den die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten rückwirkend abgeschafft und die Anzahl der Ordnungswidrigkeitentatbestände reduziert werden soll.
Daneben informieren wir Sie in unserem Update auch wieder über aktuelle Rechtsprechung. Besonders hervorzuheben ist dabei ein Hinweisbeschluss des KG Berlin zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen für Vertriebsverträge ein Gerichtsstand im Nicht-EU-Ausland vereinbart werden kann, auch wenn dies unter Umständen zur Folge hat, dass dem Vertriebspartner ein Ausgleichsanspruch versagt bleibt.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.
Aktuelle Rechtsprechung
(BGH, Urteil v. 10. Juli 2025 – III ZR 59/24)
- 2024 hat das OLG Düsseldorf im Rahmen einer Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Telekommunikationsunternehmen entschieden, dass ein Verweis auf im Internet abrufbare allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in per Briefpost übersandten Vertragsunterlagen einen unzulässigen Medienbruch darstellt, der dazu führt, dass die AGB nicht Bestandteil des Vertrages werden (wir berichteten im Update Commercial 08/2024). Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision hat der BGH nun zurückgewiesen.
- Zwar könne im Verbandsklageverfahren nicht geprüft werden, ob der Medienbruch zwischen dem Papierformular und dem Verweis auf die im Internet abrufbaren AGB den Anforderungen an eine wirksame Einbeziehung von AGB i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB genüge oder nicht, da mit einer Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz nur gegen die Verwendung unwirksamer AGB vorgegangen werden könne.
- Der BGH ging im konkreten Fall allerdings von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB aus und erklärte den Verweis auf die online abrufbaren AGB aus diesem Grund für unwirksam. Da die streitgegenständliche Klausel nicht auf eine bestimmte Fassung der AGB Bezug nehme, handele es sich bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung um eine unzulässige dynamische Verweisung, die es dem Verwender ermögliche, Änderungen der Vertragsbedingungen allein durch die Einstellung in das Internet in bestehende Verträge einzubeziehen. Anders als die Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen lasse die bloße Bezugnahme auf eine Internetadresse für durchschnittliche Vertragspartner nicht zweifelsfrei erkennen, welche Fassung der AGB in den Vertrag einbezogen werden soll.
Praxistipp: Die Entscheidung des BGH bringt zwar keine Klärung der Frage, ob der Verweis in einem papiergebundenen Schreiben auf im Internet abrufbare AGB gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern im Jahr 2025 – trotz Medienbruchs – eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme darstellt. Unternehmen, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge per Post abschließen, ist daher weiterhin zu empfehlen, AGB, die in den Vertrag einbezogen werden sollen, den Vertragsunterlagen in Papierform beizufügen. Die Entscheidung verdeutlicht jedoch erneut, dass bei der Einbeziehung von AGB in den Vertrag – unabhängig von der Form des Vertragsschlusses – sichergestellt werden sollte, dass für die Vertragspartner klar erkennbar ist, welche Fassung der AGB gelten soll.
(KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 1. Juli 2025 – 2 U 37/22)
- Die Handelsvertreter-Richtlinie gewährt Handelsvertretern, die innerhalb der EU den Ver- oder Ankauf von Waren vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abschließen, einen (Mindest )Schutz, der nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass der Vertrag dem Recht und der Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaates unterstellt wird, das einen solchen Mindestschutz nicht kennt. Derartige Gerichtsstandsvereinbarungen werden von den Gerichten daher zugunsten der Handelsvertreter regelmäßig als unwirksam angesehen.
- Nach einem aktuellen Hinweisbeschluss des KG Berlin soll dieser Grundsatz allerdings nicht für Verträge gelten, die inhaltlich nicht vom direkten Anwendungsbereich der Handelsvertreter-Richtlinie erfasst werden: In einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen mit Sitz in Kalifornien und einem deutschen Unternehmen über den Vertrieb von cloudbasierten Serviceleistungen (SaaS) in Deutschland hatte das Gericht keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, nach der alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte in San Francisco unterstellt werden sollten.
- Auch wenn die §§ 84 ff. HGB die Handelsvertreter-Richtlinie im deutschen Recht dahingehend überschießend umsetzen, dass sie auch für Dienstleistungs-Handelsvertreter gelten, handele es sich insoweit nicht um international zwingendes Recht, das die Wahl eines ausländischen Gerichtsstands verhindern könnte. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, überschießende Umsetzungsnormen eines Mitgliedstaates als unionsrechtlich zwingende Vorschriften einzuordnen. Die vom EuGH hierfür aufgestellten hohen Hürden sah das KG Berlin in Bezug auf die §§ 84 ff. HGB jedoch nicht als erfüllt an.
- Auch sei die Handelsvertreter-Richtlinie selbst nicht analog auf von ihr nicht erfasste Personengruppen wie Dienstleistungsvertreter oder Vertragshändler anzuwenden. Da das Recht solcher anderer Vertriebsmittler gerade nicht unionsweit einheitlich geregelt sei, sei insoweit ein niedrigeres Schutzniveau zulässig.
Praxistipp: Während im Hinblick auf Warenvertreter Einigkeit besteht, dass die zwingenden vertreterschützenden Vorschriften der Handelsvertreter-Richtlinie (z. B. der Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung) nicht durch die Wahl des Rechts eines außereuropäischen Staates und die Vereinbarung eines Gerichtsstands außerhalb der EU umgangen werden können, ist umstritten, wie diese Frage für Vertriebspartner zu beantworten ist, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen (insbesondere Dienstleistungsvertreter und Vertragshändler). Die Entscheidung des KG stärkt hier – wenn auch noch nicht höchstrichterlich bestätigt – die Möglichkeit von Unternehmen, beim Einsatz solcher Vertriebspartner die Wahl eines ausländischen Rechts und Gerichtsstandes zu erwägen. Die Vertriebspartner sollten sich ihrerseits darüber bewusst sein, dass eine Gerichtsstandsklausel zugunsten eines Nicht-EU-Staates außerhalb des direkten Anwendungsbereichs der Handelsvertreter-Richtlinie (anders als beim Warenvertreter) nicht zwangsläufig von den Gerichten „gekippt“ wird.
(Bundeskartellamt, Pressemitteilung v. 8. Oktober 2025)
- Das Bundeskartellamt hat ein förmliches Verfahren gegen Whaleco Technology Limited eingeleitet, den Betreiber der Online-Plattform Temu. Im Fokus stehen mögliche wettbewerbswidrige Vorgaben Temus zum Verkaufspreis gegenüber Händlern auf dem Marktplatz.
- Dem Verfahren vorausgegangen war eine Beschwerde des HDE (Handelsverband Deutschland) aus April 2025. Laut HDE legt Temu nicht nur fest, dass die Preise der einzelnen Händler bei maximal 85 % des Preises liegen dürfen, den die Händler für ein vergleichbares Produkt auf anderen Verkaufsplattformen verlangen, sondern behält sich gegenüber den Verkäufern außerdem vor, selbst über die Höhe der finalen Verkaufspreise zu entscheiden.
- Temu ist seit 2024 auch als „Very Large Online Platform“ (VLOP) im Sinne des Digital Services Act (DSA) eingestuft und unterliegt damit besonderen Transparenzpflichten.
Praxistipp: Vertikale Preisbindung, also die Beschränkung der Möglichkeit des Abnehmers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen, ist grundsätzlich eine sog. Kernbeschränkung und damit eine schwerwiegende Verletzung des Kartellverbots (§ 1 GWB). Eine wichtige Ausnahme stellen Höchstpreisbindungen dar; auch unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) sind zulässig. Bereits der Versuch einer vertikalen Preisbindung ist ein Kartellverstoß (§ 21 Abs. 2 GWB). Lieferanten (und Händler) sollten neben einer direkten Festsetzung eines Weiterverkaufspreises oder Mindestpreises u. a. vermeiden, dass sich Höchstpreisbindungen und UVP faktisch wie Fest- oder Mindestpreise auswirken, etwa durch Druck (z. B. Androhung von Kündigung oder Lieferstopp bei Abweichen von der UVP) oder Anreize (z. B. Boni nur bei Einhalten der UVP). Im Idealfall übermitteln Lieferanten die UVP nur als solche an die Händler und besprechen sie ansonsten nicht mehr.
Gesetzgebung und Trends
- Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Durch diesen soll die jährliche Berichtspflicht der Unternehmen über die im abgelaufenen Geschäftsjahr ergriffenen Sorgfaltsmaßnahmen rückwirkend abgeschafft werden. Alle übrigen Sorgfaltspflichten, insbesondere betreffend Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und Dokumentation, sollen bestehen bleiben. Außerdem will die Bundesregierung die Anzahl der Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten reduzieren; ein Bußgeld kommt demnach künftig nur noch bei Verstößen gegen einen kleineren Kreis von Sorgfaltspflichten in Betracht.
- Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 zu dem Entwurf Stellung genommen. Der Bundestag hat sich mit dem Entwurf noch nicht befasst.
- Bereits für die Übergangsphase bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ende September 2025 das für die Überwachung der Einhaltung des LkSG zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des LkSG zurückhaltend zu agieren. Das BAFA hat daraufhin mitgeteilt, die Prüfung von Unternehmensberichten bereits jetzt einzustellen. Sowohl in laufenden als auch in künftigen Ordnungswidrigkeitenverfahren sollen Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen verhängt werden. Ordnungswidrigkeitsverfahren zu Bußgeldtatbeständen, die in dem Entwurf zum LkSG-Änderungsgesetz zur Streichung vorgesehen sind, sollen eingestellt werden.
- Nach Inkrafttreten der Änderungen soll das LkSG in dieser Form gelten, bis die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umgesetzt ist. Die Umsetzung muss spätestens zum 26. Juli 2027 erfolgen. In welcher Form die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt gelten wird, ist jedoch weiterhin offen: Nachdem im Rahmen des ersten „Simplification Omnibus Package“ der EU-Kommission zunächst der Anwendungsbeginn um ein Jahr verschoben wurde (wir berichteten im Update Commercial 04/2025), stehen als nächstes die Verhandlungen zwischen Parlament und Rat über die ebenfalls von der EU-Kommission vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen bevor. Dazu hat sich nach dem Rat der EU Ende September auch der Rechtsausschuss des EU-Parlaments für eine noch deutlich weitergehende Abschwächung der europäischen Vorgaben zur Lieferketten-Compliance ausgesprochen: Die Sorgfaltspflichten sollen danach nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro gelten. Zudem soll unter anderem auch die zivilrechtliche Haftung für Verstöße nicht mehr EU-weit vorgeschrieben werden. Dieser Vorschlag fand allerdings im Parlament keine Mehrheit, weshalb in der nächsten Plenarsitzung im November erneut über die Position des Parlaments für die Trilogverhandlungen abgestimmt werden soll.
Praxistipp: LkSG-pflichtige Unternehmen sollten weiterhin alle von diesem Gesetz vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllen. Das gilt vorläufig auch für die Berichtspflicht. Sie ist erst abgeschafft, wenn das Gesetzgebungsverfahren für die geplante Änderung abgeschlossen ist. Das BAFA muss die Prüfung der Unternehmensberichte wieder aufnehmen, wenn die notwendigen Mehrheiten für die Änderung des LkSG im Bundestag und im Bundesrat nicht zustande kommen sollten.
Unternehmen sollten auch beachten, dass die geplante Abschaffung der Bußgelder für Verletzungen einer Reihe von Sorgfaltspflichten kein Freibrief ist – auch kein faktischer. Erstens kann das BAFA weiterhin Auskunft zur Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verlangen und diese notfalls per Verwaltungsakt und Zwangsgeld durchsetzen. Zweitens besteht das Bußgeldrisiko für die Verletzung dieser Sorgfaltspflichten indirekt fort: So soll etwa die unterbliebene Risikoanalyse künftig keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellen, für unterlassene Präventionsmaßnahmen bezüglich menschenrechtlicher Risiken soll ein Bußgeld weiterhin möglich sein. Um zu entscheiden, ob und ggf. welche Präventionsmaßnahmen zu ergreifen sind, muss das Unternehmen aber eine Risikoanalyse durchgeführt haben.
- Die im Dezember 2024 in Kraft getretene neue Produkthaftungsrichtlinie (siehe Update Commercial 12/2024) muss von den Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Hierzu hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 11. September 2025 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vorgelegt, mit dem das deutsche Produkthaftungsgesetz insgesamt neu gefasst und an die neuen europäischen Vorgaben angepasst werden soll.
- Der Entwurf sieht dabei größtenteils eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie vor. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie soll unter anderem Software (einschließlich KI-Systeme) ausdrücklich in die Produkthaftung einbezogen werden. Wesentliche Änderungen (z. B. Upcycling) von Produkten sollen eine Haftung für das veränderte Produkt begründen, und der Kreis der Haftungsadressaten soll insgesamt unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen erweitert werden. Zudem sollen Schäden an nicht beruflich genutzten Daten künftig ersatzfähig werden und die bisherige Selbstbeteiligung der geschädigten Personen bei Sachschäden sowie die bislang geltende Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden entfallen.
- Von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, auf den grundsätzlich vorgesehenen Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken zu verzichten, macht der Entwurf keinen Gebrauch. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass der Hersteller nicht für Fehler des Produkts haftet, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar waren.
- Eine tiefgreifende Änderung steht hingegen im Hinblick auf das Beweisrecht bevor: Hier soll das Produkthaftungsgesetz künftig in bestimmten Fällen eine – bislang im deutschen Recht so nicht existierende – Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln sowie weitere Beweiserleichterungen vorgeben.
- Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie soll das neu gefasste Produkthaftungsgesetz am 9. Dezember 2026 in Kraft treten und für alle Produkte gelten, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Praxistipp: Aufgrund des geringen Spielraums der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der (im Grundsatz vollharmonisierenden) Produkthaftungsrichtlinie enthält der Entwurf wenige Überraschungen. Auch wenn einige – vor allem prozessuale – Fragen bislang offen bleiben, bietet der Entwurf den betroffenen Wirtschaftsakteuren eine erste Orientierung über die zu erwartenden Änderungen im Bereich der Produkthaftung. Es empfiehlt sich daher, schon jetzt die internen Prozesse im Hinblick auf die kommenden Vorgaben zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um bei Inkrafttreten der neuen Regelungen auf etwaige erweiterte Haftungsrisiken bestmöglich vorbereitet zu sein.
Die sogenannte EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers Directive; siehe zuletzt Update Commercial 02/2024) verpflichtet B2C-Händler ab dem 27. September 2026 unter anderem, ihre Kunden beim Verkauf von Waren noch besser über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und etwaige gewerbliche Haltbarkeitsgarantien von Herstellern zu informieren. Hierbei müssen die betroffenen Händler zukünftig auf EU-weit vorgegebene einheitliche Muster zurückgreifen: Die sog. harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht („harmonisierte Mitteilung“) und die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie („harmonisierte Kennzeichnung“). Mit Durchführungsverordnung vom 25. September 2025 hat die EU-Kommission die Gestaltung und den Inhalt der verpflichtenden Labels nun verbindlich festgelegt.
Einzelheiten erfahren Sie in unserem Blog in dem Beitrag Gewährleistung und Garantien: Was Händler ab 2026 beachten müssen.