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Einreichung einer korrigierten Ge­sell­schaft­er­lis­te im Eil­rechts­schutz

Update Ge­sell­schafts­recht April 2026

28 Apr 2026 Deutschland 5 min. Lesezeit

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OLG München, Beschluss vom 3. Juni 2025 – 7 W 658/25 e

Sachverhalt

Die Parteien stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Folgen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH, mit dem die Geschäftsanteile der Antragstellerin zwangsweise eingezogen wurden.

Die Antragstellerin hielt 50 % der Geschäftsanteile an der Antragsgegnerin zu 1). Der Antragsgegner zu 2) war Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Zugleich war er Geschäftsführer und Alleingesellschafter der einzigen Mitgesellschafterin der Antragstellerin.

Die Mitgesellschafterin warf der Antragstellerin vor, gegen ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot verstoßen zu haben. Mit ihren Stimmen fasste die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) einen Beschluss über die Einziehung der von der Antragstellerin gehaltenen Geschäftsanteile. In der Folge reichte der Antragsgegner zu 2) eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, in der die Antragstellerin nicht mehr als Gesellschafterin geführt wurde. Das Handelsregister veröffentlichte die Gesellschafterliste.

Die Antragstellerin hielt den Einziehungsbeschluss für unwirksam und beantragte, die Antragsgegnerin zu 1) durch einstweilige Verfügung dazu zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Gesellschafterin zu behandeln und eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Das LG München I gab dem Antrag teilweise statt und ordnete der Gesellschafterliste einen Widerspruch hinsichtlich der Gesellschaftsanteile der Antragstellerin zu und verpflichtete die Antragsgegnerin zu 1), die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Gesellschafterin zu behandeln. Im Übrigen wies das Landgericht den darüber hinaus gehenden Antrag auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zurück. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

Entscheidung

Das OLG München gab der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1) statt und verpflichtete diese zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste ist dem Senat zufolge nicht durch die Zuordnung eines Widerspruchs im Handelsregister entfallen. Das ist konsequent, denn der Widerspruch beseitigt nicht die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste, sondern verhindert nur einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 16 Abs. 3 GmbHG).

Macht ein Gesellschafter im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft, dass ein Beschluss über die Einziehung seiner Gesellschaftsanteile unwirksam ist, hat er grundsätzlich Anspruch auf die Anordnung, bis zur Entscheidung in der Hauptsache als Gesellschafter behandelt zu werden, und auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zum Handelsregister (so bereits OLG München, Beschluss vom 18. Mai 2021 – 7 W 718/21). Für beide Ansprüche muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste vertraten die Oberlandesgerichte bisher teils die Auffassung, dass ein Verfügungsgrund nur bestehe, wenn das Vorgehen der Gesellschaft erkennbar auf eine Vereitelung von effektivem präventivem Rechtsschutz des Gesellschafters ausgerichtet sei (so KG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 23 U 14/23; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 8 W 10/24).

Dieser Auffassung schloss sich das OLG München nicht an. Aus Sicht des Senats genügt als Verfügungsgrund sowohl für die Weiterbehandlung als Gesellschafter als auch für die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste, dass die nunmehrige Alleingesellschafterin während des Rechtsstreits die Gesellschaft nach Belieben umgestalten könnte. Aufgrund der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste im Handelsregister (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG) bleiben diese Beschlüsse nämlich auch dann wirksam, wenn der Gesellschafter mit seiner Hauptsacheklage Erfolg hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf einstweilige Untersagung der Aufnahme einer geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister (BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – II ZR 406/17). Das OLG München weist zu Recht darauf hin, dass es oft vom zeitlichen Zufall abhängig ist, ob eine solche geänderte Gesellschafterliste bereits eingereicht ist oder dies kurz bevorsteht, wenn über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden wird. Somit ist es folgerichtig, dem ausgeschlossenen Gesellschafter nach erfolgter Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister einen Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zuzusprechen.

Die Ansprüche gegen den Antragsgegner zu 2) als Geschäftsführer und mittelbarem Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) lehnte das OLG München indessen ab. Hierzu verwies der Senat auf die BGH-Rechtsprechung, wonach zwischen den Geschäftsführern und den Gesellschaftern einer GmbH keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen (BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – II ZR 91/21). Der einzelne Gesellschafter hat daher grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Geschäftsführer, auf Veränderungen in der Gesellschafterliste hinzuwirken oder diese zu unterlassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Gesellschaftergeschäftsführer seine organschaftlichen Befugnisse aus eigennützigen Gründen missbraucht. Ein solcher Missbrauch wurde von der Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Praxistipp

Werden die Anteile eines GmbH-Gesellschafters rechtswidrig eingezogen, ist schnelles Handeln geboten. Es muss verhindert werden, dass die Gesellschaft eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht und dadurch Fakten schafft. Denn als Gesellschafter gilt nur, wer im Handelsregister steht. Die Entscheidung des OLG München fügt sich in die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung ein, die dem ausgeschlossenen Gesellschafter mit dem Anspruch auf Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste ein effektives Mittel an die Hand gibt, um die Legitimationswirkung einer objektiv unrichtigen Gesellschafterliste im Handelsregister zu verhindern.

Das OLG München stellt sich auf die Seite des ausgeschlossenen Gesellschafters und gewährt ihm diesen Schutz, auch wenn die Gesellschaft bereits eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hat. In diesem Fall hat der ausgeschlossene Gesellschafter Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste, die ihn wieder als Gesellschafter führt, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Einziehungsbeschluss rechtswidrig ist. An den Verfügungsgrund sind in einem solchen Fall keine erhöhten Anforderungen zu stellen.

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