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Veröffentlichung 03 Dez 2025 · Deutschland

„Emp­Co“-Um­set­zung bringt Green­wa­shing-Ver­bot und Garantielabel

Die Umsetzung der Empowering Consumers Directive verschärft Green­wa­shing-Ver­bo­te und In­for­ma­ti­ons­pflich­ten

5 min. Lesezeit

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Die Empowering Consumers Directive soll irreführende Umweltwerbung verhindern und Verbraucherinnen und Verbrauchern nachhaltigere Kaufentscheidungen ermöglichen. Die Vorgaben greifen ab September 2026 – mit neuen Pflichten für Hersteller und Händler.

EmpCo-Richtlinie erfordert Änderungen im UWG und Verbrauchervertragsrecht  

Greenwashing – irreführende Umweltwerbung – zu verhindern und Verbraucherinnen und Verbraucher dabei zu unterstützen, bewusstere und nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen, sind die Ziele der Empowering Consumers Directive (EmpCo), Richtlinie (EU) 2024/825. Darüber hinaus stärkt die Richtlinie den Verbraucherschutz, indem sie irreführende Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit der Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten ausdrücklich als unlauter einstuft und Händlern neue Informationspflichten auferlegt.  

Die Vorgaben sind bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen und die neuen Vorschriften ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Hierzu hat die Bundesregierung im September 2025 zwei Gesetzesentwürfe veröffentlicht, mit denen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Verbrauchervertragsrecht an die neuen Vorgaben angepasst werden sollen.  

Die EmpCo und das „neue“ UWG: strengere Anforderungen für Unternehmen

Das deutsche Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Umsetzung der EmpCo befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Angesichts der ersten Lesung im Deutschen Bundestag am 17. Oktober 2025 und der anstehenden zweiten und dritten Lesung zum Jahreswechsel ist davon auszugehen, dass die Umsetzungsfrist eingehalten wird.  

Da die EmpCo zahlreiche präzise Anforderungen an die Werbung mit sozialen und Nachhaltigkeitsaussagen festlegt, existiert wenig Spielraum für abweichende Regelungen auf nationaler Ebene, sodass der Gesetzentwurf weitgehend eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie darstellt.

Erweiterung der Verbotstatbestände

Neben der Einführung einer Definition des Begriffs „Umweltaussage“ stellt die Erweiterung der Liste der ausnahmslos unzulässigen Geschäftspraktiken eine zentrale Neuerung dar. Ohne Wertungsmöglichkeit zukünftig verboten sind demnach:  

  • Allgemeine Umweltaussagen
    Unternehmen dürfen künftig keine allgemeinen Umweltaussagen, wie beispielsweise. „umweltfreundlich“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“, mehr treffen, ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung hierfür nachweisen zu können. Ausnahme: Die allgemeine Umweltaussage ist in einem zulässigen Nachhaltigkeitssiegel enthalten oder wird durch ergänzende Angaben präzisiert.
  • Unwahre Aussagen zum Gesamtprodukt oder zur Tätigkeit des Werbenden
    Umweltbezogene Angaben dürfen sich nicht auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit beziehen, wenn sie tatsächlich nur einzelne Merkmale oder Bestandteile des Produkts oder der geschäftlichen Aktivitäten betreffen.
  • Verwenden von Nachhaltigkeitssiegeln
    Unternehmen dürfen keine „eigenen“ bzw. „selbst erstellten“ Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel mehr verwenden, selbst wenn diese zutreffende Sachaussagen enthalten. Entsprechende Siegel setzen voraus, dass sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgelegt wurden.  
  • Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen
    Produktbezogene Werbung mit Umweltaussagen, die auf Kompensationsmaßnahmen von Treibhausgasen begründet sind, ist zukünftig nicht mehr zulässig. Die gesetzliche Regelung ist nicht ausgerichtet auf die Bewerbung von Kompensationsmaßnahmen zugunsten des Unternehmens.

Darüber hinaus unterliegen Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen, wie beispielsweise „klimaneutral bis 2040“, zukünftig strengen Vorgaben, die insbesondere das Vorhalten eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans umfassen.  

Auch wenn die deutschen Gerichte bereits einen sehr strengen Maßstab bei der Prüfung von nachhaltigkeitsbezogenen Werbeaussagen anlegen, sind Unternehmen gut beraten, sich auf die neuen Regelungen einzustellen und sich regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen auf der Rechtsprechungs- und Gesetzgebungsebene informiert zu halten.  

Die neuen Verbotstatbestände werden – wie auch viele gegenwärtige Unlauterkeitstatbestände – nicht nur mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen wie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geahndet, sondern können, soweit sie im Rahmen eines weitverbreiteten Verstoßes in mehreren EU-Mitgliedsstaaten verwirklicht werden, auch mit Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes belegt werden.  

Änderungen im Verbrauchervertragsrecht: neue Informationspflichten und harmonisierte Labels zu Gewährleistung und Garantien

Neben dem Schutz vor unlauteren Umweltaussagen sind B2C-Händler ab dem 27. September 2026 verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkauf von Waren noch stärker als bisher über Aspekte der Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit der von ihnen angebotenen Waren zu informieren. Der am 27. September 2025 vorgelegte Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts sieht insoweit ebenfalls eine richtliniengetreue Umsetzung der EmpCo vor.  

Wichtigste Neuerung hierbei ist die Verpflichtung, potenzielle Verbraucherkunden mit EU-weit vorgegebenen einheitlichen Mustern über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und etwaige gewerbliche Haltbarkeitsgarantien des Herstellers zu informieren. Mit Durchführungsverordnung vom 25. September 2025 hat die EU-Kommission die Gestaltung und den Inhalt der verpflichtenden Labels nun EU-weit verbindlich festgelegt (mehr dazu in unserem Blog in dem Beitrag Gewährleistung und Garantien: Was Händler ab 2026 beachten müssen). Die Verpflichtung gilt sowohl online (siehe dazu auch Neue Online-Gesetze und -Pflichten für 2026) als auch im stationären Handel und betrifft alle „Waren“ im Sinne der Verbraucherrechte-Richtlinie. Ausgenommen sind lediglich Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Bei Nichteinhaltung drohen auch hier nicht nur Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände, sondern bei Verstößen mit Auswirkungen in mehreren Mitgliedsstaaten auch erhebliche Bußgelder. 

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