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Veröffentlichung 03 Dez 2025 · Deutschland

Klimaneutrale Rechenzentren – Testfall für die Industrie?

Klimaneutrale Re­chen­zen­tren: En­EfG-Vor­ga­ben, EU-Ef­fi­zi­enz­recht und Lehren für die Industrie

5 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Das Energieeffizienzgesetz stellt Rechenzentren vor große Probleme und soll reformiert werden. Die Anforderungen für sonstige Industriezweige sind zwar weniger streng. Aus der Erfahrung mit Rechenzentren sollten aber die richtigen Lehren gezogen werden.

Rechenzentren im Visier des Energieeffizenzgesetzes (EnEfG)  

Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) hatte der Bundesgesetzgeber insbesondere (aber nicht ausschließlich!) die Rechenzentren ins Visier genommen. Ab dem 1. Juli 2026 müssen sie einen Stromeffizienzgrad (PUE) von 1,2 einhalten und gestaffelt nach dem Datum der Inbetriebnahme bis zu 20 % der Abwärme verwerten (ERF). Ab 1. Januar 2027 müssen sie bilanziell 100 % ihres Strombedarfs aus erneuerbaren Energien decken. Zudem bestehen umfangreiche Veröffentlichungspflichten insbesondere zu diesen Parametern.  

Die Herausforderung Abwärmenutzung

Insbesondere die Verwertung der Abwärme bereitet den Rechenzentrumsbetreibern Kopfschmerzen. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben genügt es nicht, dass das Rechenzentrum die Abwärme zur Nutzung zur Verfügung stellt. Die Verwertung setzt voraus, dass auch ein Nutzer der Wärme in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Denn Nah- oder Fernwärmenetze werden nicht auf Vorrat verlegt, sondern nur dort, wo bereits eine Wärmequelle vorhanden ist. Daher lässt sich auch nicht die Vorstellung des Gesetzgebers verwirklichen, dass Rechenzentren sich dort ansiedeln sollen, wo eine Abwärmenutzung möglich ist. Die Wärmeplanung nach dem zeitgleich mit dem EnEfG verabschiedeten Wärmeplanungsgesetz ist längst nicht in Gang gekommen. Es ist auch fraglich, ob sie eine solche Ansiedlungspolitik ermöglicht hätte.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Temperaturen, die von Rechenzentren abgegeben werden können, weit unter den in Wärmenetzen üblichen Betriebstemperaturen liegen. Daher ist in der Regel ein Hochheizen der Temperatur mittels Wärmepumpe erforderlich, was zusätzlichen Stromverbrauch erzeugt.

Aber auch das Stromeffizienzkriterium PUE (Power Usage Effectiveness) steht in der Kritik. Die Berechung sei teilweise mit Unsicherheiten verbunden. Zudem geht ein Mehr an Abwärmenutzung zulasten des PUE. Dieser zusätzliche Stromaufwand soll zwar bei der Berechnung des PUE außen vor bleiben. Dann stellt sich aber die Frage, wie sinnvoll die Vorgaben in der Gesamtbetrachtung sind.

Novellierung des Energieeffizienzgesetzes

Die Kritik am EnEfG hat auch ihren Niederschlag im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD gefunden. Dort heißt es, dass das Gesetz novelliert, vereinfacht und auf EU-Recht zurückgeführt werde. Energieeffizienzziele dürften nicht die Flexibilität des Stromverbrauchs behindern.  

Europäische Energieeffizienzvorgaben

Auf EU-Ebene ist insbesondere die in 2012 erlassene und 2018 und 2023 novellierte Energieeffizienzrichtlinie (EED) maßgeblich, die Melde- und Registrierungspflichten vorsieht. Im Mai 2025, also noch vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der novellierten Vorschriften der EED am 11. Oktober 2025, hat die Europäische Kommission eine Auswertung vorgelegt. Diese hat gezeigt, dass die in dem Bericht zugrundegelegte PUE-Benchmark von 1,3 - 1,4 vielerorts überschritten wird und die Nutzung erneuerbarer Energien bereits sehr weit verbreitet ist. Bei der Abwärmenutzung (ERF) wurden sehr große regionale Unterschiede festgestellt. Im Hinblick auf zukünftige Maßnahmen wird insbesondere auf die Interdependenz zwischen diesen Parametern sowie die Auswirkungen des Alters der Einrichtung sowie klimatischer und jahreszeitlicher Unterschiede hingewiesen.  

Weitere Anforderungen ergeben sich aus Art. 26 Abs. 6 EED, der die Staaten verpflichtet sicherzustellen, dass Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung nutzen. Von dieser Pflicht sind Unternehmen ausgenommen, wenn sie nachweisen können, dass dies nach einer Kosten-Nutzen-Analyse technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.

Effizienzregelungen für die Industrie

Beim Blick auf das EnEfG wird vielfach vergessen, dass das Gesetz auch Vorgaben betreffend die Nutzung von Abwärme für sonstige Unternehmen enthält. Nach § 16 EnEfG sind Unternehmen (auch Rechenzentren) verpflichtet, entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Anforderung gilt insbesondere nicht für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh oder weniger.

Ausblick

Im Moment stehen die Rechenzentren im Fokus der Energieeffizienzpolitik. Hier dürften die Anforderungen des EnEfG überzogen sein, da sie die Betreiber vor nicht lösbare Probleme stellen. Gerade die Nutzung der Abwärme liegt nicht allein in der Hand der Betreiber von Rechenzentren, die die Abwärme gerne loswerden. Solange keine Wärmesenken verfügbar sind, die die Abwärme verwerten können, nutzt der beste Wille nichts. Nimmt man die Zusagen im Koalitionsvertrag ernst, dürften die Vorgaben auf das im EU-Recht vorgesehene Maß heruntergeschraubt werden, sodass die Abwärmenutzung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht und auch der PUE von 1,2 zu hinterfragen wäre.  

Darüber hinaus dürfte aber in Zukunft auch die Abwärmenutzung in der sonstigen Industrie an Bedeutung gewinnen. Insbesondere in Genehmigungsprozessen werden die Anlagenbetreiber diese Anforderungen in die Planung einbeziehen und ggf. rechtfertigen müssen, wenn eine Abwärmenutzung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen ist.

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