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Veröffentlichung 03 Dez 2025 · Deutschland

Stand­ort­för­der­ge­setz: Stärkung von privaten Investitionen

Stand­ort­för­der­ge­setz: Fonds- und Steu­er­re­for­men für In­fra­struk­tur, Erneuerbare und Venture Capital

4 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

Der Entwurf des Standortfördergesetzes zielt unter anderem auch auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen in zukunftsweisende und investitionsbedürftige Bereiche wie Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie Venture Capital. 

Der Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandortes Deutschland (Standortfördergesetz) greift das unter der Ampel-Koalition nicht mehr abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz II (ZuFinG II) mit überwiegend inhaltsgleichen Regelungen wieder auf. Er sieht – aufbauend auf dem im Januar 2024 in Kraft getretenen Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) – weitere Maßnahmen zur Förderung des Fondsmarkts und damit des Venture-Capital-Ökosystems und der Verbesserung der Rahmenbedingungen von Investitionen in die investitionsbedürftigen Bereiche wie Infrastruktur und erneuerbare Energien vor. Ziel ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland. Finanzierungsoptionen für junge Unternehmen sollen weiter verbessert und Kapitalmittel in stärkerem Umfang für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien nutzbar gemacht werden.  

Das Gesetzgebungsverfahren soll spätestens Ende Januar 2026 abgeschlossen werden und das Gesetz im Wesentlichen am Tag seiner Verkündung in Kraft treten.

Wir stellen zentrale fondsbezogene Regelungsvorschläge im Folgenden kurz vor:  

Investitionen von Immobilien- und Spezialfonds in Erneuerbare-Energien-Anlagen

Der Entwurf sieht die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ZuFinG vermisste und bereits im ZuFinG II vorgesehene „ganzheitliche“ Lösung zur Erleichterung von Investitionen von Immobilien- und Spezialfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur vor. Die Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und im Investmentsteuergesetz (InvStG) sollen bisherige Investitionshemmnisse beseitigen und einen rechtssicheren und europäisch wettbewerbsfähigen Investitionsrahmen für Investitionen solcher Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur schaffen, sodass diese Fonds einen größeren Beitrag zur Energiewende leisten können. Von den Änderungen profitieren sowohl offene Immobilienfonds (in Form von Immobilien-Sondervermögen nach §§ 230 ff. KAGB) als auch Spezial-AIFs mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB mit Investitionsschwerpunkt Immobilien, die steuerlich als Spezial-Investmentfonds qualifizieren.  
Durch die Erweiterung des Katalogs der erwerbbaren Vermögensgegenstände in § 231 KAGB wird erstmals der Erwerb von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) durch Immobilienfonds ermöglicht. Er soll indirekt über Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften erfolgen, deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, EE-Anlagen zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu bewirtschaften oder zu halten. Ein Immobilienbezug ist nicht erforderlich. EE-Anlagen dürfen daher auch auf Grundstücken belegen sein, die die Infrastruktur-Projektgesellschaft nur gepachtet hat, was der gängigen Marktpraxis entspricht. § 231 Abs. 6 KAGB-E erlaubt zukünftig auch den eigenen Betrieb von sogenannten Aufdachanlagen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst. Der so erzeugte Strom darf ins öffentliche Netz eingespeist und an Dritte veräußert werden.

Dem Risiko eines dadurch entstehenden steuerlichen Statusverlusts für Spezial-Investmentfonds wird durch § 26 Nr. 7 a InvStG-E entgegnet. Die bisherige prozentuale Begrenzung für Einkünfte aus erneuerbaren Energien wird aufgehoben. Spezial-Investmentfonds können in Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien investieren, sofern dabei stets ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien besteht. Zudem erlaubt die Neufassung des § 26 Nr. 6 S. 2 InvStG-E den Erwerb von bis zu 100 % der Anteile an Infrastruktur-Projektgesellschaften in Kapitalgesellschaftsform.  

Durch die Ausweitung der Ausnahmen von der Gewerbesteuerpflicht auf Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien gerichtet ist (§ 1 Abs. 19 Nr. 6 a KAGB-E), sowie ÖPP- und Infrastruktur-Projektgesellschaften wird auch für Investmentfonds nach Kapitel 2 InvStG die Investition in erneuerbare Energien und sonstige Infrastruktur erleichtert.  

Investitionen in Venture Capital

Zur Stärkung des Fondsstandorts werden zugleich Investitionen in – meist als geschlossene Investmentvermögen in Personengesellschaftsform ausgestaltete – Venture-Capital-Fonds deutlich vereinfacht.

Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds dürfen künftig grundsätzlich unbegrenzt in gewerbliche Venture-Capital-Fonds investieren. Die bisherige Beschränkung des § 284 KAGB auf offene Investmentfondsanteile wird aufgehoben. Der Anlagekatalog des § 26 InvStG wird so geändert, dass alle Arten von in- und ausländischen Investmentfonds, einschließlich als Personengesellschaften ausgestaltete Fonds, erwerbbar sind.

Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen

Eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der von einem Investmentfonds gehaltenen Vermögensgegenstände soll für die Qualifikation als Investmentfonds unschädlich sein. Auf diese Weise wird Rechtssicherheit dahingehend geschaffen, dass sich ein Investmentfonds grundsätzlich im aufsichtsrechtlich zulässigen Rahmen als Mitunternehmer an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligen oder selbst unmittelbar eine gewerbliche Tätigkeit ausüben darf, beispielsweise durch das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage auf einem vermieteten Gebäude.  

Das unmittelbare Halten von Beteiligungen an gewerblich geprägten oder infizierten Personengesellschaften führt nicht zu einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung, sofern der Investmentfonds nachweist, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaften stammen. Ziel dieser Regelung ist es, eine Schlechterstellung inländischer Investmentfonds gegenüber ausländischen Investmentfonds zu vermeiden.  

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