Tariftreue bei Bundesvergaben – der neue Gesetzesentwurf
Welche tariflichen Vorgaben bei Bundesvergaben gelten und wie Unternehmen sich jetzt vorbereiten sollten.
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Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition konnte in der letzten Legislaturperiode das Bundestariftreuegesetz (BTTG) nicht verabschiedet werden. Der derzeitige Gesetzesentwurf sollte nun zu Anfang 2026 in Kraft treten.
Eine finale Einigung fanden die Koalitionäre jedoch nicht, sodass das BTTG dem Bundesrat für seine Sitzung am 19. Dezember 2025 nicht zur Abstimmung vorgelegt wurde. Eine Einführung zum 1. Januar 2026 ist daher nicht mehr möglich. Wann das Gesetz nun in Kraft tritt, ist aktuell nicht abzusehen.
Für wen gilt das neue Bundestariftreuegesetz?
Der Gesetzesentwurf erfasst die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen durch den Bund ab einem Auftragswert von EUR 50.000. Eine Privilegierung für Startups ist – im Gegensatz zum Vorentwurf – nicht mehr vorgesehen. Auftraggeber müssen der Bund und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sein, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder die vom Bund zu mehr als 50 % subventioniert werden. Die Vergabeverfahren der Länder und Kommunen bleiben unberührt.
Neben Bau- und Lieferleistungen sind grundsätzlich alle Arten von Dienstleistungen erfasst. Ausnahmen bestehen unter anderem im Bereich der Verteidigung und der zivilen Sicherheit. Demnach wird das Gesetz keine Anwendung bei den in den kommenden Jahren zur Erhöhung der Wehrfähigkeit erwarteten Infrastrukturmaßnahmen der Bundeswehr finden. Andererseits sind z. B. auch sämtliche Dienstleistungen aus dem Bereich der Digitalisierung vom Gesetz erfasst.
Was ist das Tariftreueversprechen?
Unternehmen, die Aufträge des Bundes ausführen wollen, müssen sich vertraglich verpflichten, tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten. Sie müssen zudem eine Vertragsstrafe und ein außerordentliches Kündigungsrecht akzeptieren, falls die sogenannte „Prüfstelle Tariftreue“ eine erhebliche Pflichtverletzung feststellt. Diese Prüfstelle Tariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung prüft zukünftig die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem BTTG nur anlassbezogen und nicht mehr stichprobenartig.
Welche tariflichen Regelungen müssen eingehalten werden?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Regelungen aus bestehenden Tarifverträgen von Auftragnehmern bei der Auftragsausführung einzuhalten sind.
Dies können Regelungen sein
- zur Entlohnung,
- zum Mindestjahresurlaub,
- zur Höchstarbeitszeit sowie zu Mindestruhezeiten und Ruhepausen.
Bei einer Auftragsdauer von weniger als zwei Monaten sind nur Entlohnungsregelungen verpflichtend.
Die Auftragnehmer müssen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei BTTG-Aufträgen die durch Rechtsverordnung festgelegten tariflichen Bedingungen gewähren, auch ohne Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder anderweitiger Tarifbindung. Hierdurch kann es zu Tarifkollisionen kommen. Ob diese im Einzelvergleich mittels Gegenüberstellung der einzelnen Bedingungen zu lösen sind oder ein Gesamtvergleich erfolgt, ist derzeit offen.
Dieselben Verpflichtungen gelten für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer. Auch diese sind verpflichtet, die durch Rechtsverordnung festgelegten Arbeitsbedingungen für die Dauer der Auftragsdurchführung einzuhalten.
Nachunternehmerhaftung
Auftragnehmer haften nach dem BTTG für ihre Nachunternehmer und deren Verleiher, die ebenfalls die festgesetzten tariflichen Vorgaben bei der Auftragserfüllung für den Bund einhalten müssen. Die Haftung ist verschuldensunabhängig.
Dokumentations- und Informationspflichten
Das BTTG sieht ferner einen direkten Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber auf Einhaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen vor. Ein Verzicht auf dieses Recht ist ausgeschlossen.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens am 15. des auf den Tag der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags oder der Konzession folgenden Monats schriftlich oder in Textform über diesen Anspruch zu informieren. Hierzu wird das BMAS eine Mustervorlage zur Verfügung stellen. Unterlässt der Arbeitgeber die Information, drohen Vertragsstrafen und je nach Schwere des Verstoßes die Kündigung des Vertrags.
Außerdem müssen Hauptauftragnehmer die Einhaltung der Arbeitsbedingungen dokumentieren und nachweisen. Diese Pflicht entfällt, wenn sich die Auftragnehmer dafür zertifizieren lassen, die Arbeitsbedingungen der Rechtsverordnung einzuhalten (Präqualifizierung).
Ausblick
Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Tarifautonomie und der Tariftreue sowie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände sehen das Gesetz jedoch kritisch: Es führe zu zusätzlicher Bürokratie und benachteilige vor allem kleinere und mittlere Unternehmen.
In Branchen mit geringer Tarifbindung und fehlender Allgemeinverbindlichkeit werden die Auswirkungen am gravierendsten sein. Denn zukünftig werden tarifvertragliche Bestimmungen auch auf nicht-tarifgebundene Unternehmen erstreckt.
Vor allem aber wird der Aufwand für Auftragnehmer erheblich, die Teilleistungen an Nachunternehmer weitergeben. Hier ist sicherzustellen, dass auch diese sich an die nach BTTG und Rechtsverordnung festgelegten Arbeitsbedingungen halten. Hierzu sind Compliance-Systeme zu errichten, die nicht nur die eigene (temporäre) Tarifeinhaltung und Information an eingesetzte Mitarbeitende sicherstellen, sondern auch Überprüfungsmöglichkeiten für die Einhaltung durch Vertragspartner schaffen. Entsprechend sind auch die Verträge mit Nachunternehmern anzupassen und Kontrollmaßnahmen durchzuführen. In der Baubranche sind diese Compliance-Systeme bereits etabliert – für alle anderen Branchen wird dies eine neue Herausforderung.
Die Vorgaben des BTTG gelten nur für Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen. Vom Gesetz erfasste Unternehmen sollten jedoch bereits jetzt entsprechende Musterverträge vorbereiten und Compliance-Systeme einrichten, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das BTTG trotz zunächst gescheiterter Einigung zwischen den Koalitionären im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten wird. Andernfalls droht ein Ausschluss der Unternehmen von Bundesvergabeverfahren.
[Redaktioneller Hinweis: Der Beitrag wurde nach Bekanntwerden des Scheiterns der finalen Abstimmung zwischen Union und SPD am 30. Dezember 2025 aktualisiert. Ursprünglich war ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 anvisiert, wovon auch der Ursprungsbeitrag ausging.]