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Adidas und der Streit um die drei Streifen

Update Gewerblicher Rechtschutz & Kartellrecht 09/2019

September 2019

Es ist bereits als „die wohl berühmtesten Streifen der Welt“ bezeichnet worden: das Markenlogo des Sportartikelherstellers Adidas, das aus drei parallelen Balken besteht. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen konkreten Ausgestaltung und Anordnung der drei Streifen verfügt Adidas über ein umfangreiches Portfolio an Drei-Streifen-Marken. Eine Variante wird künftig den Markenschutz verlieren, sollte es bei der aktuellen Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 19. Juni 2019 bleiben.

Adidas hatte eine Drei-Streifen-Marke als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. In der beigefügten Beschreibung hatte Adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien. Die entsprechende Abbildung wurde wie folgt wiedergegeben:

Drei Streifen

Nachdem die Marke antragsgemäß eingetragen worden war, stellte die Shoe Branding Europe BVBA aus Belgien, die gegen Adidas in der Vergangenheit bereits markenrechtliche Streitigkeiten geführt hatte, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Marke, weil sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union aufgrund erfolgter Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Das EUIPO gab dem Antrag statt. Das EuG hat diese Entscheidung jetzt mit Urteil vom 19. Juni 2019 bestätigt und entschieden, dass die von dem belgischen Wettbewerber angegriffene Unionsmarke nichtig ist.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei der streitigen Marke nicht um eine Mustermarke („pattern mark“) handelt. Wie der Name bereits sagt, stellen Mustermarken ein wiederkehrendes Muster oder Dekor dar. Bei einem Bildzeichen handelt es sich um eine solche Mustermarke, wenn sie aus Elementen besteht, die regelmäßig wiederholt werden. Derartige Zeichen finden sich häufig in der Mode und Luxusgüterbranche. Typische Beispiele sind etwa die berühmten Muster von Louis Vuitton oder Burberry. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei der Drei-Streifen-Marke jedoch nicht um eine solche Mustermarke, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Sie ist nach den allgemeinen Grundsätzen nicht eintragungsfähig, wenn es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt. Der nur in ihrer konkret angemeldeten Form zu beurteilenden Marke fehlte nach Auffassung des Gerichts vorliegend aber gerade die Unterscheidungskraft, also die Funktion, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Betrachtet man die Darstellung der Marke, ist diese Beurteilung ohne weiteres nachvollziehbar.

Das EuG hat sodann festgestellt, dass die Marke die für ihre Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft auch nicht durch ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr erlangt habe. Nach dem hier einschlägigen Unionsmarkenrecht kann ein an sich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen ausnahmsweise Schutz erlangen, wenn es durch intensive, andauernde Benutzung und Bewerbung aus Sicht des Verkehrs auf Leistungen eines Unternehmens hindeutet und damit letztlich doch noch eine herkunftshinweisende Funktion erhält. Adidas hat sich zwar auf dieses Argument gestützt. Die vorgelegten Benutzungsnachweise hielt das Gericht jedoch nicht für ausreichend. Dabei spielte es insbesondere eine Rolle, dass zahlreiche von Adidas ins Feld geführte Belege Zeichen betrafen, die nicht identisch mit dem angemeldeten Zeichen waren, sondern letztlich Abwandlungen darstellten, die nicht mehr als lediglich geringfügige Abweichungen anzusehen waren. Die Nachweise konnten daher bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden. Ein weiteres Problem für Adidas stellte der Umstand dar, dass Adidas keine Benutzung der Marke im gesamten Gebiet der Union nachgewiesen hatte. Relevante Nachweise bezogen sich lediglich auf fünf Mitgliedsstaaten. Nach Ansicht des EuG konnten diese Beweise nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, um den unionsweiten Markenschutz durch eine die Unterscheidungskraft begründende Benutzung der Marke zu rechtfertigen.      

Die Entscheidung des Gerichts hat in der Öffentlichkeit, vor allem in der Presse große Resonanz gefunden. Wenn dort vereinzelt formuliert wurde „Adidas verliert Rechtsstreit um Drei-Streifen-Marke“, wird diese Aussage der Bedeutung der gerichtlichen Entscheidung allerdings nicht gerecht. Zum einen ging es in dem Verfahren nur um die Drei-Streifen-Marke in der konkreten Ausgestaltung von drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen, wie sie vorstehend eingeblendet ist. Zum anderen ist die Entscheidung des Gerichts aber auch noch nicht rechtskräftig. Sollte Adidas Rechtsmittel einlegen, bliebe abzuwarten, ob der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung des EuG bestätigt.

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Foto vonThomas Manderla
Dr. Thomas Manderla