Generell gilt, dass die mobile Arbeit im Ausland mit zahlreichen rechtlichen Fragestellungen verbunden ist, die Haftungspotential für den Arbeitgeber bergen: So muss zunächst geprüft werden, welches (Arbeitsvertrags-)Recht anwendbar ist. Darüber hinaus sind sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Themen sowie ggf. aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zu beachten. Schließlich stellen sich auch versicherungsrechtliche Fragen, z. B. im Fall einer Erkrankung des Arbeitnehmers im Ausland oder eines Arbeitsunfalls.
Insgesamt gilt, dass Mobile Work innerhalb der EU, des EWR bzw. in der Schweiz rechtlich deutlich einfacher zu handhaben ist als außerhalb dieser geographischen Bereiche. Viele Unternehmen erlauben daher ihren Arbeitnehmern mittlerweile einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in eben diesen Regionen, während eine mobile Arbeit jenseits dieser Länder oft nur im Ausnahmefall gestattet wird.
Hauptgrund ist, dass in diesen Ländern außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz keine Freizügigkeit gilt und deshalb – wie für Drittstaatsangehörige bei uns in Deutschland – eine Erwerbstätigkeit auch im Homeoffice nur dann erlaubt ist, wenn ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde oder im jeweiligen nationalen Aufenthaltsrecht eine Ausnahme für Workation existiert, wie dies etwa in Namibia seit kurzem mit dem Digital Nomad Visa der Fall ist. Solche Ausnahmen sind jedoch äußerst selten. Eine Tätigkeit ohne Arbeitserlaubnis oder ein spezielles Visum, das Workation erlaubt, ist hingegen sehr riskant und kann, je nach Land, eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat begründen.
Zudem ist für jedes Drittland gesondert zu prüfen, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht und welche Zweige dieses umfasst; innerhalb der EU, des EWR bzw. in der Schweiz gelten dagegen Verordnungen, deren Anwendung immer nur zur Anwendung des Sozialversicherungsrechts eines Staates führen kann, das dann für alle Zweige gilt. Soweit mit einem Drittland kein Abkommen besteht, kann zwar in der Regel dennoch ein Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem sichergestellt werden. Es können aber zusätzlich Beitragspflichten im Ausland zu erfüllen sein, die unter Umständen sogar mit Einbehaltungs- und Abführungspflichten des Arbeitgebers korrespondieren. Im Kontext dieses CMS-Guides meint Ausland daher die räumlichen Bereiche EU, EWR und die Schweiz.