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Newsletter 04 Sep 2025 · Deutschland

Update Commercial 09/2025

1 min. Lesezeit

Auf dieser Seite

September 2025

wird beim Kauf einer Maschine eine vertraglich geschuldete Betriebsanleitung nicht mitgeliefert, führt dies unter Umständen nicht nur zu Ratlosigkeit bei Fragen zur Funktionsweise. Wie ein Anfang des Jahres ergangener Beschluss des BGH zeigt, kann eine insoweit unvollständige Lieferung auch zu Lasten des Verkäufers verhindern, dass die Mängelrügefrist zu laufen beginnt, oder Vertragsstrafen für Lieferverzögerungen auslösen. 

Außerdem hat der BGH in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen und den Umfang des Auskunftsanspruchs des Handelsvertreters konkretisiert und bittet in einem laufenden Verfahren zum internationalen Produkthaftungsrecht den EuGH um Klärung bislang offener Fragen in diesem Bereich.

Weitere Themen dieser Ausgabe unseres Updates sind die Ende Juli in Kraft getretene Verschiebung der Sorgfaltspflichten nach der Batterieverordnung und die Pläne des BMJV zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zum Widerrufsbutton für online abgeschlossene Verträge. 

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. 

Aktuelle Rechtsprechung

 

(BGH, Urteil v. 24. Juli 2025 – VII ZR 176/24

  • Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung zum Handelsvertreterrecht klargestellt, dass der Auskunftsanspruch des Handelsvertreters nach § 87c Abs. 3 HGB, der ihn berechtigt, vom Unternehmer Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für seinen Provisionsanspruch von Bedeutung sind, neben dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB besteht, sofern dieser Auskunftsanspruch auf Informationen gerichtet ist, die nicht im Buchauszug enthalten sind. 
  • Beide Ansprüche dienten dazu, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis – insbesondere für die Ansprüche auf Provision – Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann. Ein Stufenverhältnis oder eine zwingende Rangfolge, dass die Auskunft erst nachrangig zum Buchauszug beansprucht werden dürfte, sei weder vom Wortlaut des Gesetzes noch nach der Gesetzesbegründung vorgesehen. 
  • Zugleich betont der BGH jedoch, dass der Auskunftsanspruch nur in Bezug auf solche Informationen besteht, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Welche Angaben zu den vermittelten Geschäften im Einzelfall von Bedeutung für die Provision des Handelsvertreters sind, hänge von der zwischen ihm und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab, die sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung sowie den geltenden gesetzlichen Regelungen ergebe. 
  • Der Auskunftsanspruch – wie auch die Erteilung des Buchauszugs – soll es dem Handelsvertreter ermöglichen, sich über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Da hierbei die Entscheidung über die Provisionspflicht nicht vorweggenommen werden dürfe, dürfen bei der Auskunft nur diejenigen Umstände unberücksichtigt bleiben, die zweifelsfrei die Provisionspflicht nicht berühren. Im zu entscheidenden Fall, in dem ein Versicherungsvertreter Auskunft über den Abschluss etwaiger Ersatz- oder Ergänzungsverträge verlangte, die das gleiche Risiko abdecken oder sich auf das gleiche Produkt beziehen wie die von ihm vermittelten vorausgegangenen Verträge, beschränkte der BGH das Auskunftsrecht daher auf Fälle, in denen der beklagte Versicherer bei den vom Kläger vermittelten Verträgen Provisionsrückbelastungen oder -kürzungen zu seinen Lasten vorgenommen hatte, da nur in diesen Fällen ein Prüfbedarf des Handelsvertreters bestehe. 
  • Hingegen komme es nicht darauf an, ob die Provisionsrückbelastungen oder -kürzungen zu Recht erfolgt seien und wie die Beweislast bei etwaigen Provisionsrückforderungen verteilt sei. Der gesetzliche Auskunftsanspruch bestehe unabhängig davon, ob die Provisions- oder Provisionsrückforderungsansprüche, auf die er sich bezieht, Gegenstand eines Rechtsstreits sind. Der Handelsvertreter sei auch nicht gehalten, konkrete Verträge zu benennen, zu denen er ergänzende Auskünfte fordert, da er in der Regel nicht wissen könne, für welche beendeten Verträge nach seinem Ausscheiden neue oder ergänzende Verträge geschlossen wurden. 

Praxistipp: Der BGH stellt klar, dass Handelsvertreter den Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB parallel zum Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs geltend machen können, sofern die Ansprüche sich auf unterschiedliche Informationen beziehen. Gleichzeitig verdeutlicht die Entscheidung aber auch noch einmal die Grenzen des Auskunftsanspruchs. Unternehmer, die grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, sollten daher jeweils prüfen, ob die beantragten Informationen den Provisionsanspruch des Handelsvertreters berühren. Ist dies nicht der Fall, muss die Auskunft nicht erteilt werden. Dies gilt auch für weitergehende Auskünfte, die der Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung zur Berechnung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs verlangt. Ein derartiger Auskunftsanspruch kann nicht auf § 87c HGB gestützt werden, sondern sich allenfalls aus § 242 BGB ergeben, wenn der Handelsvertreter die jeweiligen Informationen nicht anderweitig erlangen kann oder konnte. 

(BGH, Beschluss v. 14. Januar 2025 – VIII ZR 100/24)

  • In einem Kaufvertrag über eine Maschine, zu deren Lieferumfang ausdrücklich auch eine Betriebsanleitung gehören sollte, hatten die Parteien vereinbart, dass die Käuferin Mängel der Maschine innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme zu rügen habe. Im Falle einer verspäteten Lieferung sollte die Verkäuferin eine Vertragsstrafe zahlen. Die Maschine wurde von der Käuferin einen Tag nach dem vereinbarten Zeitpunkt in Betrieb genommen. 14 Tage später rügte die Käuferin verschiedene Mängel sowie das Fehlen einer Betriebsanleitung.
  • Das OLG Brandenburg lehnte in der Berufungsinstanz Ansprüche der Käuferin aufgrund von Mängeln der Maschine ab, da die Käuferin ihrer vertraglichen Rügeobliegenheit nicht nachgekommen sei. Die Vertragsstrafe für die verspätete Lieferung sah das OLG nur für den Zeitraum zwischen dem vereinbarten Liefertermin und der Inbetriebnahme der Maschine als verwirkt an. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Käuferin hin hob der BGH das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück, da dieses sich nicht ausreichend mit der Frage befasst habe, ob die Käuferin die vertraglich geschuldete Betriebsanleitung auch tatsächlich erhalten habe.
  • Dabei stellte der BGH klar, dass die vertraglich vereinbarte Rügefrist erst mit der Übergabe der nach dem Vertrag unstreitig zum Lieferumfang gehörenden Betriebsanleitung zu laufen beginnt. Der Umstand, dass Parteien vertraglich die Inbetriebnahme als erforderlich für den Beginn der Rügefirst erachtet haben, entbinde die Verkäuferin nicht von der Pflicht zur vollständigen Lieferung. Auch im Hinblick auf die Verwirkung der Vertragsstrafe komme es entscheidend auf die Frage an, ob die geschuldete Bedienungsanleitung übergeben wurde. Denn der Verkäufer habe die ihm obliegende Hauptleistungspflicht noch nicht vollständig erfüllt, wenn der Käufer nicht alle ihm nach dem Vertrag zustehenden Gegenstände erhalten habe. Die vollständige Erfüllung dieser Pflicht sei dabei vom Verkäufer darzulegen und zu beweisen.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt, dass auch eine verspätete Lieferung vermeintlich nachrangiger Komponenten wie einer Betriebsanleitung – jedenfalls wenn diese ausdrücklich vertraglich vereinbart war – entscheidende Auswirkungen haben kann. Ob das Fehlen bestimmter Dokumente, wie hier vom BGH angenommen, als teilweise Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht anzusehen ist (mit der Folge, dass die Rügefrist erst mit vollständiger Lieferung zu laufen beginnt) oder einen – vom Käufer zu rügenden – Mangel darstellt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Käufer sollten fehlende Dokumente in jedem Fall umgehend beim Verkäufer reklamieren. Verkäufer hingegen sollten darauf achten, die vollständige Lieferung einschließlich aller im Vertrag aufgeführten Unterlagen (wie beispielsweise Betriebsanleitungen aber auch Servicehandbücher, Datenblätter oder andere Begleitdokumente) nachweisbar zu dokumentieren, um im Streitfall die vollständige (bzw. mangelfreie) Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung nachweisen zu können.

(BGH, Beschluss v. 8. April 2025 – VI ZR 43/22)

  • Für die Frage, nach dem Recht welchen Staates die Haftung in grenzüberschreitenden Produkthaftungsfällen zu bestimmen ist, ist nach der Rom-II-Verordnung (VO (EG) Nr. 864/2007) maßgeblich, ob das fehlerhafte Produkt in dem betreffenden Staat in Verkehr gebracht wurde. Die Frage, wann von einem solchen Inverkehrbringen ausgegangen werden kann, wird jedoch bislang nicht einheitlich beantwortet. 
  • Vor diesem Hintergrund hat der BGH in einem anhängigen Rechtsstreit über die Lieferung angeblich mangelhafter Legebatterien dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens nach der Rom-II-Verordnung vorgelegt. Insbesondere bittet der BGH in diesem Zusammenhang um Klärung, 
    • ob ein Inverkehrbringen nicht nur durch den Hersteller selbst, sondern auch durch Dritte, wie beispielsweise Händler, die das Produkt vom Hersteller erworben haben, erfolgen kann,
    • wie die Situation zu beurteilen ist, wenn der Endkunde das Produkt als (Teil-)Komponente eines umfangreicheren Gesamtprodukts von einem Händler erwirbt, und 
    • ob bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt in einem bestimmten Staat in Verkehr gebracht wurde, auf das konkrete fehlerhafte Produkt selbst abzustellen ist oder es ausreicht, wenn ein identisches oder gleichartiges Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht worden ist.

Praxistipp: Der BGH tendiert in seinem Beschluss jeweils zu einer weiten Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens. Sollte der EuGH sich dieser Tendenz ebenfalls anschließen, hätte dies zur Folge, dass Hersteller und Zulieferer künftig mit Produkthaftungsansprüchen aus einer Vielzahl von Rechtsordnungen (in- und außerhalb der EU) konfrontiert werden können, auch wenn sie sich nicht aktiv für einen Vertrieb ihrer Produkte in dem betreffenden Staat entschieden haben. Die Anwendung des fremden Rechts wäre in diesem Fall nur noch ausgeschlossen, wenn das Inverkehrbringen des Produkts oder eines gleichartigen Produkts in dem jeweiligen Staat für den Anspruchsgegner vernünftigerweise nicht vorhersehbar war. Betroffene Unternehmen sollten die Entwicklungen daher im Blick behalten, um sich gegebenenfalls rechtzeitig auf eine mögliche Ausweitung der Produkthaftungsrisiken vorbereiten zu können.

Gesetzgebung und Trends

 

(Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versiche-rungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts)

  • Die Bundesregierung hat am 3. September 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts beschlossen, mit dem mehrere neue EU-Vorgaben zum Verbraucherrecht in das deutsche Recht umgesetzt werden sollen. Dies betrifft zum einen die Einführung eines „Widerrufs-Buttons“ für alle online geschlossenen Verbraucherverträge (wir berichteten im Update Commercial 12/2023) und zum anderen die Einführung neuer Informationspflichten für Händler, die vom EU-Gesetzgeber mit der sogenannten EmpCo-Richtlinie (Empowering Consumers Directive; siehe zuletzt Update Commercial 02/2024) vorgegeben wurden, um Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Kauf von Produkten fundiertere und umweltfreundlichere Entscheidungen zu ermöglichen.
  • Widerrufs-Button: Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie soll im BGB über einen neuen § 356a für online geschlossene Verträge ab dem 19. Juni 2026 die Verpflichtung zur Bereitstellung einer „elektronischen Widerrufsfunktion“ eingeführt werden. Diese Widerrufsfunktion (der „Widerrufs-Button“) muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für die Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich sein. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Laut der Gesetzesbegründung muss die Widerrufsfunktion grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein.
  • Die Widerrufsfunktion muss den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, eine Widerrufserklärung sowie bestimmte weitere Angaben zum Vorgang an den Unternehmer zu übermitteln und diese anschließend mittels einer (mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschrifteten) Bestätigungsfunktion zu bestätigen. Im Anschluss muss der Unternehmer den Verbraucherinnen und Verbrauchern unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln. Um die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Möglichkeit des Online-Widerrufs zu informieren, muss auch die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufserklärung entsprechend ergänzt werden. Hierzu sieht der Entwurf auch eine Anpassung der gesetzlichen Muster-Widerrufserklärung vor.
  • Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einführung des Widerrufs-Buttons sollen nach dem Entwurf künftig eine Verletzung von Verbraucherinteressen darstellen, die – im Falle von sog. weitverbreiteten Verstößen (mit Unions-Dimension), die sich in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten auswirken – unter bestimmten Voraussetzungen mit Bußgeldern geahndet werden kann.
  • Neue Informationspflichten für Händler: Zur Umsetzung der von der EmpCo-Richtlinie vorgegebenen neuen Informationspflichten für Händler sieht der Entwurf eine Erweiterung der Kataloge der Informationspflichten in Art. 246 und 246a EGBGB vor. Neu ist dabei insbesondere die Verpflichtung, die Verbraucherinnen und Verbraucher sowohl im stationären Handel als auch im Fernabsatz mittels standardisierter, noch von der EU-Kommission festzulegender Formblätter über das Bestehen von gesetzlichen Gewährleistungsrechten sowie etwaige dem Verkäufer bekannte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien zu informieren. Die EU-Kommission hat hierfür Ende Juni entsprechende Entwürfe veröffentlicht, diese sollen bis zum 27. September 2025 final angenommen werden. Bei Waren mit digitalen Elementen, bei digitalen Inhalten und bei digitalen Dienstleistungen ist zudem über die Mindestdauer zu informieren, für die vom Hersteller oder Anbieter Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden, sofern diese dem Verkäufer bekannt ist.
  • Für Waren, für die auf Unionsebene Vorgaben zur Ermittlung eines Reparierbarkeitswerts bestehen (derzeit nur Smartphones und Tablets, siehe Update Commercial 10/2023), ist dieser anzugeben. Anderenfalls müssen – soweit vom Hersteller bereitgestellt – Informationen über Verfügbarkeit und Kosten von Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie etwaige Reparatureinschränkungen zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollen Unternehmer verpflichtet werden, Verbraucher gegebenenfalls über die Verfügbarkeit umweltfreundlicher Lieferoptionen (wie beispielsweise die Lieferung von Waren mit Lastenfahrrädern oder elektrischen Lieferfahrzeugen oder die Möglichkeit gebündelter Versandoptionen) zu informieren.
  • Die neuen Informationspflichten sollen – entsprechend den Vorgaben der Richtlinie – ab dem 27. September 2026 gelten.

Praxistipp: Der Entwurf sieht im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben der aktualisierten Verbraucherrechte-Richtlinie vor. Dies bedeutet allerdings auch, dass bestehende Unklarheiten aus den Richtlinientexten weiter bestehen, was die betroffenen Unternehmen bei der Umsetzung vor praktische Herausforderungen stellen kann. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich an den Texten im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben. In Anbetracht des geplanten Geltungsbeginns der neuen Vorgaben bereits im Juni 2026 (bzw. September 2026) empfiehlt es sich jedoch, sich bereits jetzt mit den Anforderungen und den sich daraus ergebenden praktischen Umsetzungsfragen zu befassen.

(Verordnung (EU) 2025/1561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht)

  • Die seit Februar 2024 geltenden Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542, siehe Update Commercial 08/2023) sah ursprünglich vor, dass große Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, ab dem 18. August 2025 bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten müssen. Hierzu gehören unter anderem die Implementierung von Systemen zur Ermittlung, Bewertung und Eliminierung von Risiken in der Lieferkette, die Verabschiedung und Veröffentlichung von Unternehmensstrategien in Bezug auf Sozial- und Umweltrisiken im Hinblick auf bestimmte Rohstoffe und verschiedene Veröffentlichungs- und Aufbewahrungspflichten. Die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Strategien sind durch notifizierte Stellen unabhängig zu überprüfen.
  • Um den Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Notifizierung dieser Konformitätsbewertungsstellen einzuräumen und den betroffenen Unternehmen mehr Zeit zu gewähren, sich auf die neuen Verpflichtungen vorzubereiten, wurde der Geltungsbeginn für diese Sorgfaltspflichten nun allerdings um zwei Jahre, auf den 18. August 2027, verschoben. Einen entsprechenden Vorschlag hatte die EU-Kommission im Rahmen ihres vierten Vereinfachungs-Omnibus-Pakets unterbreitet (wir berichteten im Update Commercial 06/2025). Zugleich wurde die Frist für die Erstellung der ursprünglich für Februar 2025 angekündigten Leitlinien der Kommission zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verlängert; diese sollen nun bis zum 26. Juli 2026 veröffentlicht werden.
  • Zur Durchführung der EU-Batterieverordnung in Deutschland hat die Bundesregierung im August einen neuen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) in den Bundestag eingebracht (ein entsprechendes Vorhaben der Vorgängerregierung war in der letzten Legislaturperiode nicht mehr zum Abschluss gekommen, siehe Update Commercial 08/2024). Durch diesen soll das derzeit geltende Batteriegesetz (BattG) durch ein neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ersetzt werden, mit dem das nationale Recht an die Vorgaben der geltenden EU-Batterieverordnung angepasst und die Zuständigkeiten und Befugnisse für die sich aus der Verordnung ergebenden Aufgaben festgelegt werden sollen. Die abschließende Beratung über das Gesetz ist noch im September vorgesehen.

Praxistipp: Die Verschiebung des Geltungsbeginns der Sorgfaltspflichten gewährt den betroffenen Unternehmen mehr Zeit für die Umstellung. Diese sollten das Thema gleichwohl nicht aus den Augen verlieren, sondern rechtzeitig mit der Entwicklung und Implementierung der erforderlichen Systeme und Strategien beginnen. Sobald diese vorliegen, sollten dabei auch die angekündigten Leitlinien der EU-Kommission berücksichtigt werden.

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