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Amts­lö­schung: Keine Abkürzung im Ge­sell­schaf­ter­streit

Update Ge­sell­schafts­recht April 2026

28 Apr 2026 Deutschland 5 min. Lesezeit

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KG, Beschluss vom 2. Oktober 2025 – 22 W 41/25

Gesellschafterstreitigkeiten drehen sich häufig um die Wirksamkeit (vermeintlicher) Gesellschafterbeschlüsse, die Auswirkungen auf das Handelsregister haben – sei es bei Geschäftsführerwechseln, Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen. Wird die Wirksamkeit eines einer solchen Maßnahme zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses angezweifelt, stellt sich für die unterlegene Seite schnell die Frage, wie eine hierauf basierende, als fehlerhaft empfundene Handelsregistereintragung korrigiert werden kann. Da das Vorgehen gegen fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse vor den ordentlichen Gerichten – insbesondere, wenn sich der Streit über mehrere Instanzen zieht – oft langwierig ist, suchen Betroffene mitunter nach schnelleren Wegen. Naheliegend erscheint manchen ein Amtslöschungsverfahren gemäß § 395 FamFG – gewissermaßen als „kurzer Weg“ über das Registergericht. Doch diese vermeintliche Abkürzung erweist sich regelmäßig als Sackgasse: Das Registergericht hat eine formale Ordnungsfunktion; es ist nicht dazu berufen, inhaltliche Gesellschafterstreitigkeiten zu entscheiden. Diese gehören vor die ordentlichen Gerichte. Das KG hat diesen Grundsatz in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 2. Oktober 2025 – 22 W 41/25) bekräftigt und dabei die Grenzen des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG deutlich aufgezeigt.

Das Amtslöschungsverfahren: Instrument zum Schutz öffentlicher Interessen, nicht für private Streitigkeiten

Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung im Handelsregister von Amts wegen löschen, wenn sie „wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig“ ist. Das klingt zunächst nach einem breiten Anwendungsbereich. Tatsächlich sind die Hürden jedoch hoch. Denn das Verfahren ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht dazu bestimmt, das Register von schlicht unrichtigen oder unwirksamen Eintragungen zu befreien. Sein Zweck liegt vielmehr darin, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – II ZB 33/20).

Daraus folgen mehrere anerkannte Grundsätze aus Rechtsprechung und Literatur, die das KG in seiner Entscheidung hervorgehoben hat:

  • Die Durchführung des Löschungsverfahrens steht im Ermessen des Registergerichts; es handelt sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Eintragungen auf Anmeldung der Beteiligten erfolgen (vgl. KG, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 22 W 1039/20).
  • Das Verfahren dient nicht dem Schutz bloßer Individualrechte. Die Verletzung privater Interessen allein rechtfertigt nicht die Verfahrenseröffnung; Betroffene sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  • Voraussetzung für eine Amtslöschung ist, dass Tatsachen „ohne vernünftigen Zweifel“ die Überzeugung begründen, dass die Eintragung unzutreffend ist (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 22 W 73/14).
  • Das Registergericht ist (auch) im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, von sich aus „verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen“ zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2012 – II ZB 8/10).
  • Außerhalb einer „rechtlich und tatsächlich völlig eindeutigen Löschungslage“ braucht das Registergericht daher nicht einzugreifen, sondern kann die Klärung dem ordentlichen Prozessweg überlassen (vgl. KG, Beschluss vom 24. September 2021 – 22 W 50/21).

Auch ein erstinstanzliches Nichtigkeitsurteil reicht nicht

In der vorliegenden Entscheidung des KG ging es um eine von zwei Gesellschafterinnen gehaltene GmbH. Hier kam es zum Streit, weil eine Gesellschafterin auf einer von ihr selbst einberufenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung – in Abwesenheit der anderen Gesellschafterin – den bisherigen Geschäftsführer abberufen und einen neuen bestellt hatte. Die andere Gesellschafterin rief das LG Berlin II als ordentliches Gericht an, das die zugrunde liegenden Beschlüsse daraufhin für nichtig erklärte. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Noch vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils des LG Berlin II waren die Änderungen aber bereits auf Antrag des (vermeintlich) neuen Geschäftsführers im Handelsregister vollzogen worden.

Gestützt auf dieses erstinstanzliche Urteil regte die Gesellschaft, vertreten durch den – vermeintlich zu Unrecht – abberufenen Geschäftsführer, beim Registergericht die Amtslöschung des neu eingetragenen Geschäftsführers nach § 395 FamFG an. Das AG Charlottenburg lehnte die Löschung ab. Das KG bestätigte nun diese Entscheidung.

Entscheidend war: Das erstinstanzliche Urteil des LG Berlin II war nicht rechtskräftig und die zugrunde liegenden Rechtsfragen waren aus Sicht des KG keineswegs eindeutig. Damit fehlte es an der für eine Amtslöschung erforderlichen Zweifelsfreiheit.

Ergänzend stellte das KG darauf ab, dass mit dem Löschungsantrag lediglich Individualinteressen verfolgt würden – auch dies spreche gegen eine Amtslöschung nach § 395 FamFG.

Grundsatz des ordentlichen Rechtswegs

Die Entscheidung bestätigt einen für die Praxis zentralen Grundsatz: Gesellschafterstreitigkeiten – gleich ob es um die Besetzung der Geschäftsführung, Satzungsänderungen oder andere Beschlussgegenstände geht – gehören vor die ordentlichen Gerichte, nicht vor das Registergericht. Das Registergericht prüft zwar bei der Eintragung deren formale Voraussetzungen und kann offensichtlich fehlerhafte Anmeldungen zurückweisen. Es ist aber nicht dazu berufen, streitige materiell-rechtliche Fragen zu klären. Bemerkenswert ist, dass nach dem KG selbst ein erstinstanzliches Urteil, das die betreffenden Gesellschafterbeschlüsse für nichtig erklärt, die erforderliche Zweifelsfreiheit nicht herzustellen vermag, solange das Berufungsverfahren anhängig ist. Undenkbar ist der Weg über die Amtslöschung zwar auch bei laufenden Gerichtsverfahren nicht, wenn es keine Zweifel an der Fehlerhaftigkeit der Eintragung gibt; dies dürfte aber der absolute Ausnahmefall sein.

Für Gesellschafter und Geschäftsleiter in Konfliktsituationen bedeutet dies: Der Weg über § 395 FamFG ist in der Praxis nahezu ausnahmslos versperrt, wenn zweifelhafte Rechtsfragen im Raum stehen und noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. 

Praxistipp

Primäres Ziel bei streitigen Themen mit Auswirkungen auf das Handelsregister sollte zunächst sein, eine vermeintlich falsche Eintragung im Register zu verhindern. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, soweit möglich, bereits im Vorfeld einer potenziell streitigen Gesellschafterversammlung eine hierauf ausgerichtete Strategie zu entwickeln. Spätestens, wenn eine Handelsregisteranmeldung konkret droht, empfiehlt sich die Prüfung einstweiligen Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten, etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung.

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