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Richard Mitterhuber

Partner
Rechtsanwalt | Leiter Corporate/M&A, CMS Deutschland

CMS Hasche Sigle
Nymphenburger Straße 12
80335 München
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch, Spanisch

Richard Mitterhuber betreut nationale und internationale Umstrukturierungsprojekte und Unternehmenstransaktionen. Zu seinen Mandanten zählen große mittelständische Unternehmen im In- und Ausland, internationale Konzerne sowie strategische Investoren, die er bei Reorganisationen und Mergers & Acquisitions sowie in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten (Distressed M&A, grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen, Haftungsfragen im Konzern, Planung und Umsetzung von strategischen Projekten) berät. Seine in Anwaltsrankings hoch gelobte Expertise und Erfahrung in der Führung international besetzter Beraterteams bringt Richard Mitterhuber vor allem in Projekte mit Bezug zu den Branchen Industrie und Technologie ein.

Richard Mitterhuber ist seit 2001 bei CMS tätig, seit 2009 als Partner der Sozietät. 2006 war er als Foreign Associate bei der internationalen Wirtschaftssozietät DrinkerBiddle, Chicago USA, und 2001 bei der World Law Group-Kanzlei Hunt & Hunt, Sydney, Australien tätig. Vor seiner Anwaltstätigkeit war er Assistent an der Universität Regensburg.

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„Oft empfohlen“ für Gesellschaftsrecht

JUVE Handbuch, 2023/2024

Nennung für Fusionen und Übernahmen

Deutschlands beste Anwälte 2023 – Handelsblatt in Kooperation mit Best Lawyers

„kompetent u. umsichtig“, Mandant

JUVE Handbuch, 2021/2022

„Oft empfohlen“ für Gesellschaftsrecht

JUVE Handbuch, 2021/2022

„Oft empfohlen“ für Gesellschaftsrecht

JUVE Handbuch, 2020/2021

„kollegial, lösungsorientiert, erfahren“, Wettbewerber

JUVE Handbuch, 2022/2023

„Oft empfohlen“ für Gesellschaftsrecht

JUVE Handbuch, 2022/2023

Vorträge

  • Regelmäßig Vortragstätigkeit, u.a. auf dem Familienunternehmertag Bayern und dem Mittelstandstag Bayern, zu gesellschaftsrechtlichen Themen (Nachfolge durch Unternehmensverkauf
  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle
  • Durchgriffshaftung und Probleme der Kapitalerhaltung und des Cash Pooling
  • Gestaltungsalternativen zur Vermeidung und Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten; etc.)
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Ausbildung

  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Koller am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht in Regensburg
  • Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Regensburg und Córdoba, Spanien
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06/12/2023
M&A-Transaktionen unter der Foreign Subsidies Regulation
Die EU Foreign Subsidies Regulation (FSR) sieht vor, dass bestimmte M&A-Transaktionen vor dem Vollzug bei der Europäischen Kommission (Kommission) angemeldet und von dieser freigegeben werden müssen. Die kumulativen Voraussetzungen für die Anmeldepflicht sind wie folgt: Die M&A-Transaktion führt zu dem Erwerb von alleiniger oder gemeinsamer Kontrolle über ein anderes Unternehmen oder der Gründung eines sog. Voll­funk­ti­ons-Ge­mein­schafts­un­ter­neh­mens (der Erwerb einer nicht­kon­trol­lie­ren­den Min­der­heits­be­tei­li­gung ist damit nicht erfasst). Das Zielunternehmen oder das Voll­funk­ti­ons-Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men sind in der EU niedergelassen (wichtig: hierfür reicht bereits eine Betriebsstätte in der EU aus) und erzielen einen Umsatz in der EU von mindestens EUR 500 Mio. Die Erwerber und das Zielunternehmen oder das Voll­funk­ti­ons-Ge­mein­schafts­un­ter­neh­men haben in den vergangenen drei Jahren aggregiert drittstaatliche Zuwendungen in Höhe von mindestens EUR 50 Mio. erhalten. Die Kommission kann außerdem Anmeldungen (mit kor­re­spon­die­ren­dem Vollzugsverbot) auch ohne Überschreiten der Schwellenwerte verlangen, wenn sie eine Transaktion aufgrund drittstaatlicher Subventionen für möglicherweise wett­be­werbs­ver­zer­rend hält. Einzige Voraussetzung hierfür ist die Vermutung der Kommission, dass in den letzten drei Jahren relevante drittstaatliche Subventionen geflossen sind. Neues M&A-relevantes Frei­ga­be­ver­fah­ren – auch für Unternehmen aus der EU Die FSR führt ein neues regulatorisches Frei­ga­be­ver­fah­ren ein, das in der M&A-Transaktionsplanung neben den bereits bekannten Instrumenten der Fusionskontrolle und der In­ves­ti­ti­ons­kon­trol­le zu berücksichtigen ist. Dabei hängt die Frage der Anmeldepflicht bzw. der Anwendbarkeit der FSR nicht davon ab, ob der Erwerber außerhalb der EU seinen Sitz hat – die Anmeldepflicht kann in der EU beheimatete Unternehmen ebenso treffen wie Unternehmen aus Drittstaaten, entscheidend sind allein die oben dargestellten Kriterien. Drittstaatliche Zuwendungen und drittstaatliche Subventionen Der Begriff der drittstaatlichen Zuwendung, der für die Frage der Anmeldepflicht zentral ist, ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der drittstaatlichen Subvention. Die drittstaatliche Zuwendung ist wesentlich weiter und erfasst der Sache nach jede einem Drittstaat zurechenbare Maßnahme, die einen Geldwert hat oder der ein solcher zugemessen werden kann. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Maßnahme (bspw. die Zahlung durch eine drittstaatliche Behörde für eine Leistung oder eine Ware) zu marktkonformen Konditionen erfolgte oder nicht. Die Frage der Markt­kon­for­mi­tät spielt erst eine Rolle bei der drittstaatlichen Subvention. Verfahren wie in der EU-Fu­si­ons­kon­trol­le Das Prüfverfahren der Kommission entspricht mit Blick auf die Ver­fah­rens­fris­ten demjenigen der EU-Fu­si­ons­kon­trol­le, die ggfs. parallel anwendbar sein kann. Die Kommission prüft in einer ersten Phase von 25 Arbeitstagen, ob sie in die vertiefte Prüfung einsteigen möchte, die dann wiederum grundsätzlich weitere 90 Arbeitstage in Anspruch nehmen kann. Der Anmeldung vorgeschaltet ist das inoffzielle Prä­no­ti­fi­ka­ti­ons­ver­fah­ren, in dem die Parteien mit der Kommission den Inhalt der Anmeldung und deren etwaigen spezifischen Fragebedarf abklären. Wie in der EU-Fu­si­ons­kon­trol­le unterliegen anmelde- und frei­ga­be­pflich­ti­ge M&A-Transaktionen einem strengen Vollzugsverbot. Ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße von bis zu 10% des weltweiten Gesamtumsatzes sanktioniert werden. Materieller Prü­fungs­maß­stab Die Kommission prüft inhaltlich, ob eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wett­be­werbs­po­si­ti­on eines Unternehmens innerhalb der EU zu verbessern und daher die Gefahr besteht, dass eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beeinträchtigt. Als zu be­rück­sich­ti­gen­de Indikatoren nennt die FSR u.a. die Art und Höhe der drittstaatlichen Subvention, die Situation des empfangenden Unternehmens und den Umfang von dessen Tätigkeit in der EU sowie den Zweck der drittstaatlichen Subvention und deren Voraussetzungen. Eine Verzerrung des Wettbewerbs in der EU soll wahrscheinlich vorliegen, wenn eine drittstaatliche Subvention einen Zusammenschluss „unmittelbar erleichtert“. Im Zusammenspiel mit Art. 19 FSR, der klarstellt, dass die materielle Prüfung auf den konkret angemeldeten Zusammenschluss beschränkt ist, ergibt sich ein streng zu­sam­men­schluss­be­zo­ge­ner Blickwinkel. Es ist daher davon auszugehen, dass – wie in der EU-Fu­si­ons­kon­trol­le – die weit überwiegende Anzahl an Anmeldungen Transaktionen betreffen wird, die keinerlei materielle Probleme aufwerfen. Ausblick Die Kommission hat selbst verlautbart, dass sie erst Erfahrungswerte in der Anwendung der FSR sammeln muss, sie also auch selbst Neuland betritt. Insofern wird das Jahr 2024 zu ersten wertvollen Einblicken in die sich entwickelnde Anwendungspraxis führen. Diese praktischen Erfahrungen werden in die Leitlinien der Kommission einfließen, die laut FSR spätestens am 12. Januar 2026 vorliegen müssen und u.a. Aussagen zu der Durchführung der materiellen Prüfung und zu den Kriterien enthalten sollen, die dafür relevant sind, ob die Kommission für eine M&A-Transaktion eine Anmeldung verlangt, obwohl die Schwellenwerte nicht überschritten sind.
12/07/2023
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PMI in a nutshell – was die rechtliche Post Merger Integration zum Schlüsselfaktor für erfolgreiche M&A-Transaktionen macht, im Kurzüberblick
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München – Die älteste deutsche Privatmolkerei, die Milchwerk Jäger GmbH, fusioniert mit der ös­ter­rei­chi­schen Gmundner Molkerei eGen zu einer Ge­mein­schafts­mol­ke­rei. Damit wollen beide Unternehmen...
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04/05/2021
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München – Die Edenred Deutschland GmbH ist als Min­der­heits­ge­sell­schaf­te­rin und strategische Partnerin für Vertrieb und Wei­ter­ent­wick­lung bei der Belonio GmbH, einer digitalen Plattform für Mit­ar­bei­ter-Be­ne­fits...
15/07/2020
CMS begleitet Stra­te­gie­be­ra­tung Solon bei trans­at­lan­ti­scher Fusion mit...
München – CMS begleitet Solon Management Consulting und Altman Vilandrie & Company bei ihrer Fusion zu Altman Solon. Durch den Zusammenschluss entsteht die weltweit größte Stra­te­gie­be­ra­tung mit Fokus...
10/06/2020
CMS berät PIB Group bei Übernahme von Marx Re
München – Die PIB Group Limited hat Marx Re-Insurance Brokers mit Sitz in München, Deutschland, übernommen. Marx Re wurde 2009 gegründet und ist eine Rück­ver­si­che­rungs- und Ver­si­che­rungs­mak­ler­ge­sell­schaft...
29/04/2020
Der BayernFonds zur Stabilisierung von Unternehmen in Bayern in Zeiten...
30/03/2020
Der Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds zur Stabilisierung von Unternehmen...