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Newsletter 08 Dez 2021 · Deutschland

EU treibt Har­mo­ni­sie­rung der Geld­wä­sche­prä­ven­ti­on voran

4 min. Lesezeit

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Die EU-Kommission sah sich zuletzt aufgrund größerer Geldwäscheskandale bei grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituten zum Handeln veranlasst. Auf Grundlage des im Mai 2020 vorgestellten Aktionsplans veröffentlichte sie am 20. Juli 2021 ein Paket aus vier Gesetzgebungsvorschlägen im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Übergeordnetes Ziel ist es, ein „Single Rulebook“ zu schaffen: Geldwäschepräventionsstandards und die Aufsicht über deren Einhaltung sollen unionsweit einheitlich geregelt werden.

Das Gesetzgebungspaket besteht aus:

AMLA – eine Behörde als Game-Changer 

Die AMLA soll im Wesentlichen zwei Funktionen erfüllen. Zum einen soll sie einige risikoaffine, grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute ihrer direkten Aufsicht unterstellen. Zum anderen soll sie eine koordinierende Funktion zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und den Financial Intelligence Units (FIUs) wahrnehmen sowie deren Austausch und den Austausch zwischen Behörden und Verpflichteten fördern. Ihre Tätigkeiten soll die AMLA bis Anfang 2026 aufnehmen, als Standort ist unter anderem Frankfurt am Main im Gespräch. 

Neue AML-Verpflichtete 

Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird einige Anpassungen erfahren. Während Krypto-Dienstleister, Crowdfunding-Dienstleister und Vermittler von investmentbezogenen Aufenthaltstiteln neu aufgenommen werden sollen, werden Güterhändler nur noch dann geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, wenn sie im Bereich des Edelmetall-, Edelstein- oder Kunsthandels tätig sind. Hintergrund ist ein EU-weites Bargeldtransaktionsverbot ab EUR 10.000. 

Harmonisierung und Ausweitung von internen Sicherungs- und KYC-Maßnahmen

Interne Sicherungsstandards und kundenbezogene Sorgfaltspflichten werden von der bisherigen Richtlinie in die Verordnung überführt und teils detaillierter ausgestaltet. Bislang führen unterschiedliche und teils verzögerte nationale Umsetzungen der Richtlinienanforderungen in den Mitgliedsstaaten zu einem rechtlichen „Flickenteppich“. Dem wird durch eine unmittelbar geltende Verordnung entgegengewirkt, was insbesondere aus Sicht grenzüberschreitend tätiger Gruppenunternehmen begrüßenswert ist. So wird ein harmonisierter Pflichtenkatalog zu einigen Erleichterungen bei der Umsetzung interner AML-Richtlinien führen. 
Ferner soll die AMLA technische Regulierungsstandards erlassen, die unter anderem die Mindestanforderungen an Gruppenpflichten festlegen. Hiervon umfasst werden sollen auch Pflichten für Mutterunternehmen, die keinen eigenen geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.

AML-Richtlinie – Umsetzungspflichten für Behörden

Organisatorische Umsetzungspflichten für die Mitgliedsstaaten sollen derweil in einer Neufassung der Richtlinie verbleiben. FIUs sollen künftig auf bestimmte Registerinformationen unmittelbaren Zugriff erhalten, um Verdachtsmeldungen sachgerechter bearbeiten zu können. Zudem werden klare Regeln an das Rückmeldewesen der FIUs gegenüber meldenden Verpflichteten festgelegt. Die Kommission wird zudem alle vier Jahre eine EU-Risikoanalyse durchführen. Neben Regelungen zum Transparenzregister und zu einem Kontozentralregister enthält die AML-Richtlinie auch Regelungen über die Einführung eines Immobilienregisters.

Geldtransferverordnung – Erstreckung von Transparenzanforderungen auf Kryptowerte

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen werden nicht nur durch die Aufnahme in den Verpflichtetenkatalog, sondern auch durch eine Erstreckung der Transparenzpflichten aus der Geldwäschetransferverordnung auf Kryptowerte strengeren Regularien unterfallen. So sollen Transfers von Kryptowerten künftig gleichen Transparenzstandards unterliegen wie Banküberweisungen. Hiermit will die EU den Anforderungen der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung tragen. 

Fazit: überwiegend begrüßenswert

Der „Single Rulebook“-Ansatz der EU-Kommission ist begrüßenswert. Im Bereich der Kryptowerte-Regulierung hat Deutschland die zu erwartenden Änderungen auf nationaler Ebene bereits umgesetzt und nimmt somit eine „Vorreiter-Rolle“ ein. Eine einheitliche Ausgestaltung von AML-Regelungen beseitigt sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor unnötige Bindungen von Kapazitäten, die derzeit noch benötigt werden, um zwischen nationalen Umsetzungsunterschieden zu vermitteln. Ob die kleinteiligeren Regelungen, insbesondere im KYC-Bereich, vollumfänglich der Lebenswirklichkeit entsprechen, bleibt derweil fraglich. So ist insbesondere eine generelle Meldepflicht bei Bareinzahlungen ab EUR 10.000 dem risikobasierten Ansatz der Geldwäscheprävention eher wesensfremd. Abzuwarten bleibt, ob die Mitgliedsstaaten sich gegen eine Bargeldobergrenze zur Wehr setzen werden. Der am 25. November 2021 vorgestellte Koalitionsvertrag sieht in puncto Geldwäschebekämpfung vor, dass die „Ampel-Koalition“ die Vorhaben der EU-Kommission unterstützen wolle. Man wolle sich für die Überführung wesentlicher Vorschriften in eine Verordnung einsetzen. Die Einführung einer Bargeldobergrenze gehört indes nicht zu den erklärten Zielen. Wir halten Sie über die nächsten Umsetzungsschritte auf dem Laufenden.

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