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Zum 1. Januar 2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in weiten Teilen in Kraft getreten. Hierdurch kam es zu zwei bedeutenden Neuerungen: Zum einen wurden nunmehr ausdrücklich die Pflichten der Geschäftsführungsorgane haftungsbeschränkter Unternehmensträger zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement kodifiziert. Zum anderen ist mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen eine flexible Möglichkeit zur finanziellen Restrukturierung von Unternehmen auf Basis eines Restrukturierungsplans geschaffen worden.
Durch das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG mit seinen einzelnen Instrumenten zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit wollte der Gesetzgeber die Lücke zwischen der freien außergerichtlichen und der Sanierung im Insolvenzverfahren schließen. Ein wesentlicher Vorteil dieser neu geschaffenen Option gegenüber der Sanierung in der Insolvenz besteht darin, dass nicht zwingend sämtliche Stakeholder in ein StaRUG-Verfahren einbezogen werden müssen. Dies ermöglicht eine „geräuschlose“ Umsetzung der Sanierung unter Ansprache nur einzelner Gläubiger. Ein mehrheitlich angenommener und gerichtlich bestätigter Restrukturierungsplan bindet gleichwohl sämtliche Planbeteiligte und ermöglicht somit die Überwindung sogenannter „Hold-out-Positionen“. Bislang war im vorinsolvenzlichen Bereich außerhalb des Insolvenzverfahrens eine Sanierung nur mit Zustimmung aller Gläubiger möglich.
Sowohl die durch das StaRUG neu geschaffene Möglichkeit zur Überwindung von „Hold-out-Positionen“ aus dem Kreis der Gläubiger und der Anteilsinhaber als auch die Möglichkeit zur Umsetzung eines Restrukturierungskonzepts unter Aussparung bestimmter Gläubiger wurden in der Praxis bereits genutzt. Insgesamt ist die Zahl der bisher durchgeführten – und im Markt bekannten – StaRUG-Verfahren allerdings überschaubar. Zu beachten ist hierbei, dass die StaRUG-Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden können; selbst Gerichtsbeschlüsse müssen nicht veröffentlicht werden. In einigen Konstellationen stellte sich bei näherer Prüfung heraus, dass die gesetzlichen Vorschriften im konkreten Anwendungsfall nicht greifen. Es hat sich aber auch gezeigt, dass alleine die Existenz des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens zu erhöhter Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger geführt hat.
In einem der ersten publizierten StaRUG-Verfahren ging es um die Sanierung einer Holding-Gesellschaft, deren Anteile von einem Mehrheits- und einem Minderheitsgesellschafter gehalten wurden. Das von dem Mehrheitsgesellschafter unterstützte Sanierungskonzept sah im Wesentlichen einen Verzicht auf zur Verfügung gestellte Gesellschafterdarlehen sowie einen Kapitalschnitt mit dem Ausscheiden der bisherigen und dem Einstieg eines Investors als neuer Anteilsinhaber vor. Daneben wurden auch gruppeninterne Forderungen von Tochtergesellschaften gegen die Schuldnerin einbezogen. In diesem StaRUG-Verfahren konnte der das Konzept ablehnende Minderheitsgesellschafter von den übrigen Planbeteiligten überstimmt und der Restrukturierungsplan somit gegen seinen Willen durchgesetzt werden. Das StaRUG eignet sich, Uneinigkeiten unter Anteilsinhabern, die einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens im Weg stehen, zu überwinden (zu gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen im Restrukturierungsplan).
Soweit die Instrumente des StaRUG in Anspruch genommen worden sind, kamen sie bisher tendenziell eher in kleineren Verfahren zum Einsatz. Eine medienwirksame Ausnahme war die Restrukturierung des Modeunternehmens ETERNA. Der Restrukturierungsplan sah hier unter anderem einen Schuldenschnitt bei der unbesicherten Anleihe, einen Verzicht auf Gesellschafterdarlehen und die Zuführung weiteren Eigenkapitals durch den bisherigen Mehrheitsgesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung sowie die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters vor. Die notwendigen Sanierungsmaßnahmen passten daher ideal für ein StaRUG-Verfahren.
Die vorstehenden Beispiele verdeutlichen das enorme Gestaltungspotenzial, das Krisenunternehmen durch das StaRUG, insbesondere im Bereich der finanzwirtschaftlichen Restrukturierung, zur Verfügung steht. Soweit es darüber hinaus auch einer weitreichenden operativen Sanierung bedarf, ist zu prüfen, ob eine Sanierung mithilfe eines Insolvenzverfahrens vorteilhafter ist. Denn operative Maßnahmen, wie Eingriffe in Arbeitnehmerrechte, sind über den Restrukturierungsplan nicht möglich. Insgesamt ist das StaRUG-Verfahren also eine spannende Option, die bereits frühzeitig berücksichtigt und von den rechtlichen Beraterinnen und Beratern des Unternehmens auf ihre Eignung für die konkrete Situation hin geprüft werden sollte. Hierbei können zukünftig nun auch die ersten praktischen Erfahrungen mit einfließen. Es ist zu erwarten, dass sich das StaRUG-Verfahren mittelfristig neben den bekannten und lang erprobten Sanierungsinstrumenten etablieren wird.
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