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Mitarbeiterbeteiligungen – Erhöhung steuerlicher Attraktivität

Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung 

Die Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens hat vielfältige Vorteile. Sie kann zum einen die Bindung an das Unternehmen erhöhen und als Teil eines Anreizsystems zu guter und beständiger Arbeitsleistung anspornen. Dem Unternehmen wird es zum anderen ermöglicht, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Vergütung ohne Verwendung liquider Mittel zu gewähren – was gerade in investitionsintensiven Wachstumsbranchen und im Fall von Unternehmensgründungen von Vorteil ist.

In Bezug auf das Kapital der Gesellschaft lassen sich vereinfacht drei verschiedene Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung unterscheiden.

Unmittelbare Beteiligung am Kapital

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird „umsonst“ oder vergünstigt eine Kapitalbeteiligung am Unternehmen eingeräumt. Nachfolgend können sie an der Wertsteigerung der Unternehmensanteile partizipieren. Hieraus erzielte Veräußerungsgewinne oder Dividendenerträge werden grundsätzlich steuerlich vergünstigt als Kapitalerträge besteuert. Der dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin unmittelbar durch das Unternehmen zugewandte Vorteil in Form der Kapitalbeteiligung bzw. eines vergünstigten Erwerbs wird allerdings als steuerpflichtiger, nicht begünstigter Arbeitslohn erfasst. Problematisch hierbei ist, dass die Besteuerung des zugewandten Vorteils sofort und nicht nachgelagert – etwa erst bei liquiditätswirksamer Veräußerung der Anteile – erfolgt. Steckt das Unternehmen zum Zeitpunkt der Zuteilung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung noch „in den Kinderschuhen“, ist dies zumeist unproblematisch, da den Anteilen grundsätzlich ein geringer Wert zuzumessen ist. Anders ist dies, wenn Anteile an einem schon erfolgreichen, werthaltigen Unternehmen oder aber an einem jungen, in Seed- oder nachfolgenden Finanzierungsrunden hoch bewerteten Start-up übertragen werden. In diesen Fällen kann eine hohe Steuerlast entstehen, die nicht aus zugeflossenen Geldmitteln bestritten werden kann; vielmehr muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Steuern „aus eigener Tasche“ bezahlen (sogenanntes Dry Income).

Option auf eine Kapitalbeteiligung 

Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter wird nicht unmittelbar eine Kapitalbeteiligung am Unternehmen eingeräumt, sondern es wird lediglich die Option eingeräumt, eine solche später zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Die oben genannten steuerlichen Folgen treten in diesem Fall (erst) im Ausübungszeitpunkt der Option ein. Vorteil hierbei ist, dass bis zum Ausübungszeitpunkt kein Lohnzufluss stattfindet und damit keine Steuerlast ohne Zufluss von Geldmitteln entsteht (kein Dry Income). Denn veräußert eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer – wie häufig – die Beteiligung nach Optionsausübung sofort weiter, kann auch die Lohnsteuer aus realisierten Gewinnen bestritten werden. Nachteilig ist hingegen, dass Wertsteigerungen bis zum Ausübungszeitpunkt der Option Arbeitslohn darstellen und von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer mit dem persönlichen Steuersatz anstelle des zumeist günstigeren Abgeltungssteuersatzes zu versteuern sind.

Virtuelle Kapitalbeteiligung

Im Fall einer virtuellen Kapitalbeteiligung (auch Phantom-Stocks genannt) erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine tatsächliche Beteiligung, sondern werden nur fiktiv so behandelt, als hätten sie eine solche inne. Technisch wird ihnen daher allein eine variable Bonusvergütung zugewandt, die sich am Wert der Anteile bemisst. Vorteilhaft hieran ist, dass arbeitnehmerseitig keine Anteile erworben werden müssen und daher auch kein Dry Income entstehen kann; zudem ist diese Variante der Incentivierung leicht umzusetzen. Nachteilig ist hingegen, dass eine solche Bonuszahlung als Arbeitslohn – ohne Inanspruchnahme des zumeist günstigeren Abgeltungssteuersatzes – zu versteuern ist.

Attraktive Änderungen durch das Fondsstandortgesetz zum 1. Juli 2021

Erhöhung Freibetrag

Der steuerfreie Höchstbetrag für die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird von derzeit EUR 360 p. a. auf EUR 1.440 p. a. erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG). Im Ampel-Koalitionsvertrag vom 25. November 2021 ist zudem vorgesehen, den Steuerfreibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen noch weiter anzuheben.

Einführung einer nachgelagerten Besteuerung für Start-ups und KMU, § 19a EStG

Die neue gesetzliche Regelung soll vermeiden, dass Arbeitslohn aus vergünstigt überlassenen Kapitalbeteiligungen bereits im Übertragungs- bzw. Optionsausübungszeitpunkt zu versteuern ist. Es ist vorgesehen, dass eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Veräußerung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer – spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – erfolgt; Dry Income wird insoweit jedenfalls in Teilen vermieden, weil die Besteuerung im Grundsatz an die liquiditätswirksame Veräußerung der Anteile geknüpft wird. Wertsteigerungen ab der Übertragung der Anteile werden zudem grundsätzlich als begünstigt besteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen akzeptiert.

Diese Vorteile sind jedoch unter anderem an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Vermögensbeteiligung ist nach dem 30. Juni 2021 übertragen worden.
  • Das Unternehmen hat weniger als 250 Mitarbeiter, einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Millionen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Millionen.
  • Die Gründung des Unternehmens liegt nicht mehr als zwölf Jahre zurück.
  • Die Vermögensbeteiligung stammt nicht aus einer Gehaltsumwandlung, sondern wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. 

Zudem enthält § 19a EstG (anders als die Freibetragsregelung des § 3 Nr. 39 EstG) keine Konzernregelung. Die neue gesetzliche Regelung ist – wie das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 16. November 2021 hervorhebt – allein in Bezug auf Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers und nicht im Fall der Gewährung von Vermögenbeteiligungen an anderen Unternehmen desselben Konzerns anwendbar.

Autoren

Martin Mohr
Dr. Martin Mohr
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Stuttgart
08/12/2021
2022 - Themen, die Sie bewegen werden
2021 war ein Jahr, in dem vieles im Wandel war – das zeigt nicht zuletzt die Wahl einer neuen Bundesregierung. Der Trend zur Veränderung und der darin liegenden Innovation wird auch im Jahr 2022 nicht abreißen. Im Gegenteil: Themen wie Nachhaltigkeit, New Work und eine zunehmende Digitalisierung in allen un­ter­neh­me­ri­schen Bereichen rücken in den ge­sell­schaft­li­chen Fokus und werden die Zukunft maßgeblich be­ein­flus­sen. Mit den Chancen, die diese Themen bieten, werden Unternehmen aber auch mit neuen Her­aus­for­de­run­gen konfrontiert – sei es die Implementierung neuer Vorgaben im Bereich des Klimaschutzes, die Umsetzung des Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­set­zes oder die Umwandlung hin zu einem nachhaltigen Arbeitgeber. All dies erfordert Ver­än­de­rungs­be­reit­schaft und In­no­va­ti­ons­kraft, fördert aber gleichzeitig die eigene wirtschaftliche Stärke und Wett­be­werbs­fä­hig­keit. Wie können Unternehmen den aktuellen Umbruch für ihr eigenes Wachstum nutzen? Welche Her­aus­for­de­run­gen müssen hierbei berücksichtigt werden? Wo liegen rechtliche Vorgaben, die beachtet werden müssen?Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Themen des Jahres 2022. Wir begleiten Sie dabei, den anstehenden Umschwung erfolgreich zu gestalten, und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen!

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