Nachdem die Kommission im Juli 2021 den Beitritt der EU zum Haager Übereinkommen über die Vollstreckung und Anerkennung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen vorgeschlagen hat, steht der Beitritt der EU zu dem Abkommen bevor. Tritt die EU dem Abkommen bei und folgen weitere Staaten ihrem Beispiel, wird die internationale Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zukunft deutlich erleichtert.
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Ausgangslage
Während Schiedssprüche privater Schiedsgerichte auf Grundlage des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958, das inzwischen 167 Mitgliedsstaaten zählt, praktisch weltweit nach einheitlichen Regeln anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, fehlt es für staatliche Gerichtsurteile bisher an einem entsprechenden einheitlichen internationalen Rechtsrahmen.
Außerhalb der EU, in der Gerichtsentscheidungen aus den Mitgliedsstaaten automatisch anerkannt werden und wirksame Vollstreckungstitel sind, kann die internationale Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen oder oftmals ganz scheitern. Fehlt es an einem zwischenstaatlichen Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung, richtet sich diese bei ausländischen Gerichtsentscheidungen grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht desjenigen Staates, in dem sie begehrt wird.
Vollstreckungsgläubiger, die ein Urteil erwirkt haben und es in einem Drittland vollstrecken möchten, müssen daher nicht nur überprüfen, ob möglicherweise bi- oder multilaterale Übereinkommen einschlägig sind; sie sehen sich auch oftmals einem Flickenteppich an einzelstaatlichen Regelungen und Praktiken gegenüber, die erheblich voneinander abweichen können.
Das Haager Übereinkommen über die Vollstreckung und Anerkennung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen vom 2. Juli 2019 soll Abhilfe schaffen und den bestehenden Flickenteppich beseitigen. Indem es einheitliche Grundregeln für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen festlegt, soll es diese erleichtern und einen verlässlichen Rechtsrahmen für den internationalen Handel schaffen.
Zum Anwendungsbereich des Übereinkommens
Das Übereinkommen betrifft neben Urteilen in Zivil- und Handelssachen auch sonstige gerichtliche Entscheidungen und Prozessvergleiche. Von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind bestimmte Rechtsgebiete, wie zum Beispiel transport-, insolvenz- oder IP-rechtliche Streitigkeiten. Kartellrechtliche Streitigkeiten, insbesondere solche über Kartellschadensersatz, sind vom Übereinkommen umfasst, soweit das kartellrechtswidrige Verhalten und dessen Auswirkungen im Ursprungsland eingetreten sind.
Damit ein Urteil (oder eine sonstige gerichtliche Entscheidung) dem Übereinkommen unterfällt, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Zunächst müssen sowohl der Staat, in dem das Urteil erlassen wurde, als auch der Staat, in dem es vollstreckt werden soll, Vertragsstaaten des Übereinkommens sein. Zudem muss das Urteil rechtskräftig sein. Darüber hinaus muss das Gericht im Ursprungsstaat seine Zuständigkeit aufgrund eines im Übereinkommen vorgesehenen Gerichtsstands begründet haben. Die vom Übereinkommen anerkannten Gerichtsstände fallen dabei in drei Kategorien:
- Die beklagte Partei hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren (Wohn-)Sitz oder eine Niederlassung im Ursprungsstaat.
- Die Parteien haben die Zuständigkeit des Gerichts im Ursprungsstaat vereinbart oder die beklagte Partei hat dessen Zuständigkeit trotz Einlassung zur Sache nicht gerügt.
- Es besteht eine hinreichende Verbindung zwischen dem streitigen Anspruch und dem Ursprungsstaat, weil in diesem Staat etwa der Erfüllungs- oder Schadensort liegt.
Wirkung des Übereinkommens
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss der Staat, in dem die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils begehrt wird, das Urteil grundsätzlich anerkennen und vollstrecken. Eine inhaltliche Nachprüfung des Urteils findet dabei grundsätzlich nicht statt.
Die Anerkennung und Vollstreckung darf nur aus einem der im Übereinkommen abschließend aufgezählten Gründe versagt werden, beispielsweise wenn
- die Klage der beklagten Partei nicht, verspätet oder nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde;
- das Urteil durch Betrug erwirkt wurde;
- das Urteil gegen die öffentliche Ordnung im Vollstreckungsstaat verstößt;
- gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen wurde oder
- das anzuerkennende Urteil mit einer Gerichtsentscheidung aus dem Vollstreckungsstaat unvereinbar ist.
Darüber hinaus können Staaten die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen verweigern, soweit sie sogenannten Strafschadenersatz („punitive damages“) vorsehen.
Bewertung und Ausblick
Das Haager Übereinkommen über die Vollstreckung und Anerkennung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen ist dazu geeignet, die internationale Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu harmonisieren, zu vereinfachen und rechtssicherer zu machen. Der Erfolg des Übereinkommens wird nun davon abhängen, wie viele und welche Staaten ihm beitreten werden. Bisher wurde es von lediglich vier Staaten unterzeichnet: Costa Rica, Israel, Ukraine und Uruguay. Ein baldiger Beitritt der EU könnte aber Signalwirkung für den Beitritt einer Reihe weiterer Staaten entfalten.
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