Hauptanliegen: Vereinheitlichung
Hauptanliegen der Reform ist es, das Zivilrecht der Stiftung bürgerlichen Rechts zu vereinheitlichen und die Rechtssicherheit für Stiftungen zu erhöhen, und zwar unabhängig von der Provenienz der Stiftung im Bundesgebiet. Das Stiftungszivilrecht wird zukünftig einheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sein. Die Zersplitterung durch zivilrechtliche Vorschriften in einzelnen Landesstiftungsgesetzen wird ein Ende haben. Damit wird die Rechtssicherheit für Stiftungen erheblich erhöht.
Stiftungsregister: Und es kommt doch
Lange war unklar, ob es (endlich) ein Stiftungsregister geben wird. Jetzt ist klar: Es kommt, und zwar zum 1. Januar 2026. Bereits bestehende Stiftungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 eingetragen sein. Das Register gibt unter anderem einen rechtssicheren Nachweis über die Vertretungsbefugnis für die Stiftung (im Sinne einer sogenannten negativen Publizität), den es bislang nicht gab. Die Situation wird an die von Handelsgesellschaften und Vereinen angepasst. Das erhöht die Transparenz für Stiftungen im Rechtsverkehr. Insbesondere Familienstiftungen sollten prüfen, ob personenbezogene Angaben (insbesondere aus der Satzung) von jedermann einzusehen sein sollen. Berechtigte Interessen können zur Beschränkung der Einsichtnahme führen.
Stiftungsvermögen: Erleichterungen im Niedrigzinsumfeld
Zum Stiftungsvermögen bringt die neu eingeführte Klarstellung zur Verwendung von Umschichtungsgewinnen eine wesentliche Verbesserung. Umschichtungsgewinne können grundsätzlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Das bringt im Niedrigzinsumfeld eine erhebliche Erleichterung, vor allem mit Blick auf Veräußerungsgewinne aus Aktien, Immobilien oder Private-Equity-Investments. Allgemein wird Stiftungsvermögen von Gesetzes wegen in dauerhaft zu erhaltendes „Grundstockvermögen“ und „sonstiges Vermögen“ unterteilt. Das Grundstockvermögen bilden insbesondere das Dotationskapital und Zustiftungen sowie das Vermögen, das zur dauerhaften Erhaltung umgewidmet wird. Das freie Vermögen steht zur Zweckverwirklichung bereit. Wie das Grundstockvermögen zu erhalten sein muss (gegenständlich/nominal/real), lässt der Gesetzgeber bewusst offen.
Haftung: Business Judgement Rule kodifiziert
Das neue Stiftungszivilrecht enthält eine eigenständige Haftungsnorm für Stiftungsorgane und kodifiziert die (zuvor schon praktizierte) Business Judgement Rule als Sorgfaltsmaßstab. Ein Stiftungsorgan verhält sich danach nicht pflichtwidrig, wenn es unter Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Eine prozessuale Erleichterung (in der sogenannten Darlegungs- und Beweislast) gibt es wie bisher nur für ehrenamtliche Organmitglieder.
Verbrauchsstiftungen: Klarheit
Ausdrücklich anerkannt werden Teilverbrauchsstiftungen (sogenannte Hybridstiftungen), bei denen nur ein Teil des Dotationskapitals zu verbrauchbarem Vermögen bestimmt ist. Zudem wird die Umwandlung einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung leichter werden. Erforderlich ist, dass eine Stiftung ihren Zweck dauerhaft und nachhaltig nicht mehr erfüllen kann. Auch hier tun sich Erleichterungen für notleidende Stiftungen auf. Nach wie vor ist die „Lebensdauer“ einer Verbrauchsstiftung bei Errichtung festzulegen. Zudem muss die Satzung Regeln beinhalten, die den Verbrauch auf die festgelegte Zeit sicherstellen.
Strukturänderungen: Satzungen schon heute prüfen
Ab 1. Juli 2023 gibt es neue und einheitliche Ermächtigungen für Zweck- und weitere Satzungsänderungen. Dasselbe gilt für die Zu- und Zusammenlegung sowie für die Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung. Die Voraussetzungen für Strukturänderungen hängen von der Intensität der Änderung ab. Sie beginnen bei der „Dienlichkeit für die Zweckverwirklichung“ (für einfache Satzungsänderung) und reichen bis zur „endgültigen Unmöglichkeit dauerhafter und nachhaltiger Zweckerfüllung“ (für die Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung). Abweichende Voraussetzungen, vor allem Erleichterungen, kann (nur) der Stifter bei der Errichtung der Stiftung schaffen. Erforderlich ist eine entsprechende Ermächtigung zu Änderungen, deren Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt festgelegt sein muss. Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzungen bis zum 1. Juli 2023 prüfen und gegebenenfalls anpassen.